TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/13 W144 2246153-1

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Veröffentlicht am 13.09.2021
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Entscheidungsdatum

13.09.2021

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs4

Spruch


W144 2246153-1/5Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß
§ 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, er ist jedoch im Bundesgebiet geboren und hier aufgewachsen; der BF spricht (auch) Deutsch.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 52 Absatz 4 FPG und § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina festgestellt (Spruchpunkt II.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG ein 6-jähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der BF mit Schriftsatz vom 06.09.2021 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird auch Spruchpunkt V. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) bekämpft.

Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.09.2021 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der mehrfach wegen Vermögens- und Gewaltdelikten strafrechtlich verurteilte, und derzeit in Haft befindliche BF lebt seit seiner Geburt im Bundesgebiet und hat hier seine Schulpflicht und Lehre absolviert. Er war bereits im Besitz eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“, der jedoch aufgrund seiner Delinquenz auf eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zurückgestuft wurde. Darüber hinaus leben seine Mutter und seine Schwester im Bundesgebiet.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.

§ 18 Abs. 2 und 5 FPG lauten:

„(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
1.         die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2.         der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3.         Fluchtgefahr besteht.

[…]

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.“

Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden und in Form eines Teilerkenntnisses ergehenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt (§ 27 VwGVG), welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten.

Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache, das heißt hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides, ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.

Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl. VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Die belangte Behörde stützte sich bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (unter Hinweis auf die 6 strafgerichtlichen Verurteilungen des BF) auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK.

Aus dem Beschwerdeschriftsatz gehen insofern konkrete Anhaltspunkte für eine dem BF bei einer Abschiebung drohende Art. 8 EMRK-Verletzung einher, als in diesem Schriftsatz auf ein in Österreich bestehendes Privat- und Familienleben des BF eingegangen wird, da er im Bundesgebiet geboren wurde und hier aufgewachsen ist. Weiters halten sich nach dem Beschwerdevorbringen seine Mutter und seine Schwester im Bundesgebiet auf.

Das behauptete reale Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmung kann bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Diese Grobprüfung bedeutet keine tatsächliche Feststellung eines relevanten Privat- bzw. Familienlebens iSd Art. 8 EMRK per-se, sondern beurteilt lediglich, ob auf Basis des Beschwerdevorbringens eine Verletzung in diesem Recht realistisch erscheinen könnte, weshalb es geboten erscheint, dass der BF den Ausgang des Verfahrens im Bundesgebiet abwarten kann.

Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, da der hier maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung Teilerkenntnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W144.2246153.1.00

Im RIS seit

28.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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