Entscheidungsdatum
13.09.2021Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W136 2212735-1/13E
W136 2212734-1/11E
W136 2212738-1/8E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 17.08.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , und 3. XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörige Afghanistans, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2018, Zlen. 1. 1103982307-160158887, 2. 1103965807-160159225, und 3. 1103965905-160159204, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
I. Den Beschwerden wird stattgegeben und es wird XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetztes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 17.08.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist durch die hiezu Berechtigten nicht gestellt wurde sowie auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführenden Parteien am 17.08.2021 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
Asylgewährung Familienverfahren gekürzte Ausfertigung RevisionsverzichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W136.2212734.1.00Im RIS seit
28.10.2021Zuletzt aktualisiert am
28.10.2021