TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/15 W220 2245991-1

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Veröffentlicht am 15.09.2021
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Entscheidungsdatum

15.09.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §92 Abs1 Z3
FPG §94 Abs5

Spruch


W220 2245991-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. UNTERER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch Dr. Joachim RATHBAUER, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2021, Zl. 742612802-210577227, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 94 Abs. 5 iVm 92 Abs. 1 Z 3 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer, einem serbischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.04.2007, Zl.: 258.357/4/18E-XVIII/58/06, gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt und gemäß § 12 leg. cit. festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Zwischenzeitlich wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht vom 02.08.2017, GZl.: XXXX , des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall Abs. 4 Z. 3 SMG wegen der Vergehen der Vorbreitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 1. Satz, 1. und 2. Fall SMG, und der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren verurteilt. Das Strafgericht wertete das Geständnis, die teilweise Sicherstellung von Suchtgift und die Unbescholtenheit als mildernd, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen mit mehreren Vergehen.

Am 03.05.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte gemäß § 94 Abs. 1 FPG.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.07.2021 wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass aufgrund des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abzuweisen, zumal der Versagungsgrund gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 FPG iVm § 94 Abs. 1 FPG erfüllt sei. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, bis 04.08.2021 ab Zustellung des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

In der mit 26.07.2021 datierten Stellungnahme machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er in Österreich einen gültigen Ausweis benötige, um sich ausweisen zu können, er bereue seine Straftat, führe seit seiner Haftentlassung ein geregeltes Leben und sei seither laufend in einem Dienstverhältnis vollzeitig beschäftigt. Seine Bewährungshilfe sei frühzeitig aufgehoben worden. Er habe außerdem eine zehnjährige Tochter, für die er unterhaltspflichtig sei und sei seine Lebensgefährtin schwer erkrankt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG idgF abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei der vorliegenden rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers gemäß § 28a SMG um ein Suchtgiftdelikt mit Bezug zum Kosovo handle. Aufgrund dieses Auslandsbezuges sei daher jedenfalls die Bedingung für die Verwirklichung des Versagungsgrundes erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer vorgebracht habe, den Konventionsreisepass als Lichtbildausweis zu benötigen, sei entgegenzuhalten, dass bei der Versagung eines Konventionsreisepasses ebenso wie bei dessen Entziehung auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen sei. Es gäbe andere Ausweise, etwa eine ID-Card, mit der der Beschwerdeführer seine Identität nachweisen könne. Ein Reisedokument sei dazu nicht erforderlich.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, worin der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen teilweise wiederholte und ausführte, dass er seit seiner Entlassung aus der Freiheitsstrafe vollzeitig beschäftigt sei. Er habe eine minderjährige Tochter, die im XXXX lebe und für welche er Unterhalt bezahle. Sein Aufenthalt in Österreich währe 17 Jahre und bestünde ohne einen Konventionsreisepass für ihn keine Möglichkeit, sich auszuweisen bzw. seine Identität nachzuweisen. Der Beschwerdeführer sei bis zu seiner Verurteilung im Jahr 2017 gerichtlich unbescholten gewesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylamtes vom 10.04.2007, Zl.: 258.357/4/18E-XVIII/58/06, wurde dem Beschwerdeführer, einem serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt und gemäß § 12 leg. cit. festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht vom 02.08.2017, GZl.: XXXX , rechtskräftig seit 02.08.2017, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 4 Z. 3 SMG, wegen der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 1. Satz, 1. und 2. Fall SMG sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren verurteilt.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen Herbst und Dezember 2016 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge handelte,

II. indem er

1. am 16.12.2016 4924,6 Gramm Cannabiskraut (Reinheitsgehalt 7,7 % THCA, 0,59 % Delta-9-THC) und 39,2 Gramm Kokain (Reinheitsgehalt 40,3%) um insgesamt 22.400,-- Euro an einen verdeckten Ermittler des BMI verkaufte;

2. etwa Anfang Dezember 2016 zumindest 1.500 Gramm Cannabiskrau an R.G.L. überließ;

3. Anfang Dezember 2016 zumindest 1.000 Gramm Cannabiskraut zu einem unbekannten Gesamtpreis an T.E. verkaufte;

4. etwa im November 2016 in vier Angriffen insgesamt zumindest 3.500 Gramm Cannabiskraut zu unbekannten Gesamtpreisen an unbekannte Abnehmer verkaufte;

5. Anfang Dezember 2016 zumindest 500 Gramm Cannabiskraut auf Kommission an V.L. überließ;

III. indem er

1. am 02.12.2016 zumindest 1 kg Cannabiskraut zu einem unbekannten Grammpreis an M.T. verkaufte;

2. am 08.12.2016 zumindest 1.000 Gramm Cannabiskraut zu einem unbekannten Grammpreis bei der Firma A.R. an einen unbekannten Abnehmer verkaufte;

am 16.12.2016 Suchtgift in einer die Grenzmenge mehrfach übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besaß, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar im bewussten und gewollten Zusammenwirken 4.131,5 Gramm Cannabiskraut bis zur polizeilichen Sicherstellung und er Suchtgift zum ausschließlichen persönlichen Gebrauch erwarb und besaß, und zwar ab Herbst 2016 geringe Mengen Kokain, Cannabiskraut und Cannabisharz bis zum Eigenkonsum bzw. bis zur polizeilichen Sicherstellung am 16.12.2016. Als mildernd wertete das Strafgericht das umfassende und reumütige Geständnis, die teilweise Sicherstellung von Suchtgift und die Unbescholtenheit, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit mehreren Vergehen.

Am 03.05.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Konventions-reisepasses für Asylberechtigte gemäß § 94 Abs. 1 FPG, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2021 abgewiesen wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG 2005 sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.

Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, gemäß § 94 Abs. 1 FPG auf Antrag auszustellen. § 94 Abs. 5 FPG normiert, dass §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe gelten, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.

Gemäß § 92 Abs. 1 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

Liegen den Tatsachen, die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a leg. cit. angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist gemäß § 92 Abs. 3 FPG bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055) sind die genannten innerstaatlichen Bestimmungen vor dem Hintergrund der entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Regelung, nämlich Art. 25 Abs. 1 der „Statusrichtlinie“ (RL 2004/83/EG, nunmehr RL 2011/95/EU) auszulegen. Danach ist einem anerkannten Flüchtling ein Reisepapier auszustellen, es sei denn, es stünden zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegen (vgl. dazu auch Art. 28 Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention).

Nach dem Wortlaut der Bestimmung („… ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen …“) ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (vgl. VwGH 17.02.2006, 2006/18/0030; 24.09.2009, 2009/18/0155).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnisse vom 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 16.05.2013, 2013/21/0003; 02.12.2008, 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155 sowie vom 24.01.2012, 2008/18/0504) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Auch wurde eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen.

Vor dem Hintergrund dieser höchstgerichtlichen Judikatur ist davon auszugehen, dass die Verwaltungsbehörde im gegenständlichen Fall den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu Recht abgewiesen hat:

Im Laufe des gegenständlichen Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritt der Beschwerdeführer das Vorliegen der den Feststellungen zugrunde gelegten, rechtskräftigen Verurteilung nach den Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes nicht, sondern bestätigte das zugrundeliegende Fehlverhalten.

Im Hinblick auf die Verurteilung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde, auch bei nur einmaliger Verurteilung des Beschwerdeführers zum Ergebnis gelangte, die festgestellten Tatsachen würden die Annahme des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG, der Beschwerdeführer könnte den Konventionsreisepass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, rechtfertigen (vgl. dazu insbesondere das Erkenntnis des VwGH vom 02.12.2008, Zl. 2005/18/0614). Auch wenn er bei der Begehung der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat bisher kein Reisedokument verwendet hat, ist dieser Umstand nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, mwN).

Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz darauf verweist, dass es ihm ohne Konventionsreisepass nicht möglich wäre, sich auszuweisen, ist zunächst zu entgegnen, dass im Zusammenhang mit der Versagung von Konventionsreisedokumenten auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist (vgl. etwa VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055). Wie schon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtigerweise im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, kann der Beschwerdeführer seine Identität auch mit anderen Ausweisen, wie z.B. dem Führerschein, oder einer ID-Card, nachweisen. Ein Reisedokument ist für diesen Zweck jedenfalls nicht zwingend erforderlich.

Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, dass er sich seit der rechtskräftigen Verurteilung wohlverhalten habe, so ist ihm dies zugute zu halten, jedoch kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass die von ihm ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte verlässlich als weggefallen oder entscheidend gemindert anzusehen wäre. Einerseits ist in diesem Zusammenhang auf die bei Suchtgiftdelikten erfahrungsgemäß bestehende große Wiederholungsgefahr und auf die angesichts der möglichen Gesundheitsgefährdung hohe Sozialschädlichkeit zu verweisen, andererseits lag der Verurteilung des Beschwerdeführers ein grenzüberschreitendes Verhalten zugrunde und die Straftat wurde in Bezug auf eine das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge betragende Suchtgiftmenge begangen. Angesichts dieses gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers kann selbst ein Zeitraum von vier Jahren, in dem keine einschlägige Verurteilung vorliegt und in dem sich der Beschwerdeführer offenbar wohlverhalten hat, noch keine verlässliche Prognose zulassen, dass die von ihm ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte verlässlich als weggefallen oder entscheidend gemindert anzusehen wäre (vgl. dazu VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, wonach im Falle einer Verurteilung wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und Abs. 3 erster Fall Suchtmittelgesetz als Beteiligter nach § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten selbst ein Zeitraum von rund vier Jahren seit Begehung der Straftat als zu kurz erachtet wurde; siehe zu einem vierjährigen Wohlverhalten auch VwGH 22.10.2009, 2008/21/0410).

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde die Frage des Vorliegens eines Versagungsgrundes für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach den hierfür vom Gesetz vorgesehenen Kriterien eigenständig zu beurteilen hat, ohne an die Erwägungen des Strafgerichtes bei der Entscheidung gebunden zu sein.

Es wird demnach noch eines etwas längeren Zeitraumes des Wohlverhaltens bedürfen, um begründet von einem Wegfall des genannten Versagungsgrundes ausgehen zu können.

Insgesamt kann sohin die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG erfüllt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden und sind zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, jedenfalls zu bejahen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher zu Recht den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abgewiesen, sodass die Beschwerde gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG abzuweisen war.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, weil der Sachverhalt durch die Verwaltungsbehörde vollständig erhoben wurde, alle zugunsten des Beschwerdeführers vorgebrachten Umstände berücksichtigt wurden und kein entscheidungswesentlicher klärungsbedürftiger Sachverhalt vorlag. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.


Schlagworte

Konventionsreisepass Prognose Reisedokument strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Versagung Konventionsreisepass Versagungsgrund Wiederholungsgefahr Wohlverhalten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W220.2245991.1.00

Im RIS seit

28.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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