TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/15 W220 2245989-1

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Veröffentlicht am 15.09.2021
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Entscheidungsdatum

15.09.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §92 Abs1 Z3
FPG §94 Abs5

Spruch


W220 2245989-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. UNTERER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch Dr. Joachim RATHBAUER, Rechtsanwalt in 4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2021, Zl. 742612704-210272361, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 94 Abs. 5 iVm 92 Abs. 1 Z 3 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführerin, einer serbischen Staatsangehörigen, wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 10.04.2007, Zl.: 258.358/7/21E-XVIII/58/06, gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt und gemäß § 12 leg. cit. festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 26.06.2014, GZl.: XXXX , in Rechtskraft erwachsen am 16.09.2014, wegen §§ 229 (1), 127, 241 e (3) StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 EUR (900,00 EUR) im Nichteinbringungsfall 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Zwischenzeitlich wurde die Beschwerdeführerin mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht vom 02.08.2017, GZl.: XXXX , der Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG und der Vergehen der Vorbreitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 1. Satz, 1. und 2. Fall SMG zu zwölf Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,-- verurteilt. Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Das Strafgericht wertete das Geständnis, die teilweise Sicherstellung von Suchtgift als mildernd, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen mit mehreren Vergehen.

Am 26.02.2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte gemäß § 94 Abs. 1 FPG.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.04.2021 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass aufgrund des Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz beabsichtigt sei, ihren Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abzuweisen, zumal der Versagungsgrund gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 FPG iVm § 94 Abs. 1 FPG erfüllt sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt, bis 28.04.2021 ab Zustellung des Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

In der mit 13.04.2021 datierten Stellungnahme machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie seit 2004 in Österreich lebe und als Reinigungskraft arbeite.

Seit 2016 sei sie an Brustkrebs erkrankt und beziehe Notstandshilfe. Den Konventionsreisepass benötige sie als Ausweis und als Bewerbungsunterlage, um am Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen zu können. Sie bereue ihre strafgerichtliche Verurteilung, ihre diesbezügliche Bewährungsfrist habe im August 2020 geendet.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG idgF abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass es sich bei der vorliegenden rechtskräftigen Verurteilung der Beschwerdeführerin gemäß § 28a SMG um ein Suchtgiftdelikt mit Bezug zum Kosovo handle. Aufgrund dieses Auslandsbezuges sei daher jedenfalls die Bedingung für die Verwirklichung des Versagungsgrundes erfüllt. Soweit die Beschwerdeführerin vorgebracht habe, den Konventionsreisepass als Lichtbildausweis zu benötigen, sei entgegenzuhalten, dass bei der Versagung eines Konventionsreisepasses ebenso wie bei dessen Entziehung auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen sei. Es gäbe andere Ausweise, etwa eine ID-Card, mit der die Beschwerdeführerin ihre Identität nachweisen könne. Ein Reisedokument sei dazu nicht erforderlich.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, worin die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen teilweise wiederholte und ausführte, dass sie vollzeitig in einer Reinigungsfirma arbeite und bereits im Dezember 2004 nach Österreich gelangt sei. Ohne einen Konventionsreisepass bestünde für sie keine Möglichkeit, sich auszuweisen bzw. ihre Identität nachzuweisen. Die Beschwerdeführerin stünde zudem in einer Lebensgemeinschaft, welche schon seit Jahrzehnten existiere.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylamtes vom 10.04.2007, Zl.: 258.358/7/21E-XVIII/58/06, wurde der Beschwerdeführerin, einer serbischen Staatsangehörigen, gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt und gemäß § 12 leg. cit. festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Der Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 26.06.2014, GZl.: XXXX , in Rechtskraft erwachsen am 16.09.2014, wegen §§ 229 (1), 127, 241 e (3) StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 EUR (900,00 EUR) im Nichteinbringungungsfall 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht vom 02.08.2017, GZl.: XXXX , rechtskräftig seit 02.08.2017, wurde die Beschwerdeführerin wegen der Verbrechen des Suchgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall SMG und wegen der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 1. Satz, 1. und 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je EUR 4,-- im Nichterbringungsfall zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt- Gemäß § 43 Abs 1 StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen Herbst und Dezember 2016 vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge mehrfach überschreitenden Menge handelte,

II. indem sie

1. am 02.12.2016 zumindest 1 kg Cannabiskraut zu einem unbekannten Grammpreis an M.T. verkaufte;

2. am 08.12.2016 zumindest 1.000 Gramm Cannabiskraut zu einem unbekannten Grammpreis bei der Firma A.R. an einen unbekannten Abnehmer verkaufte;

am 16.12.2016 Suchtgift in einer die Grenzmenge mehrfach übersteigenden Menge mit dem Vorsatz besaß, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar im bewussten und gewollten Zusammenwirken 4.131,5 Gramm Cannabiskraut bis zur polizeilichen Sicherstellung am 16.12.2016. Als mildernd wertete das Strafgericht das umfassende und reumütige Geständnis, und die teilweise Sicherstellung von Suchtgift, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit mehreren Vergehen.

Am 26.02.2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Konventionsreisepasses für Asylberechtigte gemäß §94 Abs. 1 FPG, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.08.2021 abgewiesen wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG 2005 sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.

Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, gemäß § 94 Abs. 1 FPG auf Antrag auszustellen. § 94 Abs. 5 FPG normiert, dass §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 sinngemäß mit der Maßgabe gelten, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.

Gemäß § 92 Abs. 1 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;

2. der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;

3. der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;

4. der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;

5. durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.

Liegen den Tatsachen, die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a leg. cit. angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist gemäß § 92 Abs. 3 FPG bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zuletzt VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055) sind die genannten innerstaatlichen Bestimmungen vor dem Hintergrund der entsprechenden gemeinschaftsrechtlichen Regelung, nämlich Art. 25 Abs. 1 der „Statusrichtlinie“ (RL 2004/83/EG, nunmehr RL 2011/95/EU) auszulegen. Danach ist einem anerkannten Flüchtling ein Reisepapier auszustellen, es sei denn, es stünden zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegen (vgl. dazu auch Art. 28 Z 1 der Genfer Flüchtlingskonvention).

Nach dem Wortlaut der Bestimmung („… ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen …“) ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, das ein Absehen von der Versagung erlaubt (vgl. VwGH 17.02.2006, 2006/18/0030; 24.09.2009, 2009/18/0155).

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnisse vom 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 16.05.2013, 2013/21/0003; 02.12.2008, 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155 sowie vom 24.01.2012, 2008/18/0504) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den Konventionsreisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Auch wurde eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen.

Vor dem Hintergrund dieser höchstgerichtlichen Judikatur ist davon auszugehen, dass die Verwaltungsbehörde im gegenständlichen Fall den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu Recht abgewiesen hat:

Im Laufe des gegenständlichen Verfahrens vor der Verwaltungsbehörde und vor dem Bundesverwaltungsgericht bestritt die Beschwerdeführerin das Vorliegen der den Feststellungen zugrunde gelegten, rechtskräftigen Verurteilung nach den Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes nicht, sondern bestätigte das zugrundeliegende Fehlverhalten.

Im Hinblick auf die Verurteilung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelikten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde, auch bei nur einmaliger diesbezüglicher Verurteilung der Beschwerdeführerin zum Ergebnis gelangte, die festgestellten Tatsachen würden die Annahme des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG, die Beschwerdeführerin könnte den Konventionsreisepass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen, rechtfertigen (vgl. dazu insbesondere das Erkenntnis des VwGH vom 02.12.2008, Zl. 2005/18/0614). Auch wenn sie bei der Begehung der ihrer Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat bisher kein Reisedokument verwendet hat, ist dieser Umstand nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, mwN).

Soweit die Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz darauf verweist, dass es ihr ohne Konventionsreisepass nicht möglich wäre, sich auszuweisen, ist zunächst zu entgegnen, dass im Zusammenhang mit der Versagung von Konventionsreisedokumenten auf persönliche oder wirtschaftliche Interessen des Betroffenen nicht Rücksicht zu nehmen ist (vgl. etwa VwGH 20.12.2013, 2013/21/0055). Wie schon das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtigerweise im angefochtenen Bescheid ausgeführt hat, kann die Beschwerdeführerin ihre Identität auch mit anderen Ausweisen, wie z.B. dem Führerschein oder einer ID-Card, nachweisen. Ein Konventionsreisepass ist weder für diesen Zweck noch zur legalen Arbeitsaufnahme in Österreich erforderlich.

Insofern die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie sich seit der rechtskräftigen Verurteilung wohlverhalten habe, so ist ihr dies zugute zu halten, jedoch kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass die von ihr ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte verlässlich als weggefallen oder entscheidend gemindert anzusehen wäre. Einerseits ist in diesem Zusammenhang auf die bei Suchtgiftdelikten erfahrungsgemäß bestehende große Wiederholungsgefahr und auf die angesichts der möglichen Gesundheitsgefährdung hohe Sozialschädlichkeit zu verweisen, andererseits lag der Verurteilung der Beschwerdeführerin ein grenzüberschreitendes Verhalten zugrunde und die Straftat wurde in Bezug auf die Grenzmenge mehrfach übersteigende Suchtgiftmenge begangen. Angesichts dieses gravierenden Fehlverhaltens der Beschwerdeführerin kann selbst ein Zeitraum von vier Jahren, in dem keine einschlägige Verurteilung vorliegt und in dem sich die Beschwerdeführerin offenbar wohlverhalten hat, noch keine verlässliche Prognose zulassen, dass die von ihr ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte verlässlich als weggefallen oder entscheidend gemindert anzusehen wäre (vgl. dazu VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, wonach im Falle einer Verurteilung wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und Abs. 3 erster Fall Suchtmittelgesetz als Beteiligter nach § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechs Monaten selbst ein Zeitraum von rund vier Jahren seit Begehung der Straftat als zu kurz erachtet wurde; siehe zu einem vierjährigen Wohlverhalten auch VwGH 22.10.2009, 2008/21/0410).

Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde die Frage des Vorliegens eines Versagungsgrundes für die Ausstellung eines Fremdenpasses nach den hierfür vom Gesetz vorgesehenen Kriterien eigenständig zu beurteilen hat, ohne an die Erwägungen des Strafgerichtes bei der Entscheidung gebunden zu sein.

Es wird demnach noch eines etwas längeren Zeitraumes des Wohlverhaltens bedürfen, um begründet von einem Wegfall des genannten Versagungsgrundes ausgehen zu können.

Insgesamt kann sohin die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG erfüllt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden und sind zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die der Ausstellung eines Konventionsreisepasses entgegenstehen, jedenfalls zu bejahen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher zu Recht den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses abgewiesen, sodass die Beschwerde gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 FPG abzuweisen war.

Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, weil der Sachverhalt durch die Verwaltungsbehörde vollständig erhoben wurde, alle zugunsten des Beschwerdeführers vorgebrachten Umstände berücksichtigt wurden und kein entscheidungswesentlicher klärungsbedürftiger Sachverhalt vorlag. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.


Schlagworte

Konventionsreisepass Prognose Reisedokument strafrechtliche Verurteilung Suchtgifthandel Versagung Konventionsreisepass Versagungsgrund Wiederholungsgefahr Wohlverhalten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W220.2245989.1.00

Im RIS seit

28.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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