Entscheidungsdatum
15.09.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W128 2196081-2/5Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde des iranischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistung GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 26.08.2021, Zl. 1096815810/210766046:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 17 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte erstmals am 24.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund nannte er, dass er bereits im Iran offen kritisch über den Islam gesprochen habe und seinen christlichen Glauben dort nicht habe ausleben können. Er besuche in Österreich eine christliche Kirchengemeinde und sei dort auch bereits getauft worden. Bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat würde er Repressalien durch die iranische Polizei bzw. Justiz befürchten.
Dieser Antrag wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2020 letztinstanzlich abgewiesen.
2. Am 09.06.2021 stellte der Beschwerdeführer (neuerlich) einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Diesen Antrag begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen damit, dass er seine Konversion im Internet öffentlich gemacht habe, im Iran mittlerweile über WhatsApp christliche Missionierungsarbeit leiste und deshalb dort eine Strafanzeige gegen ihn eingebracht worden wäre.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl sowie subsidiären Schutz gemäß § 68 Ab. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.), stellte fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.) und erließ ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, die er gleichzeitig mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) verband. Darin brachte er vor, dass die Veröffentlichung seiner Konversion sowie die gestellte Strafanzeige gegen ihn sehr wohl neue Tatsachen darstellen würden und eine Zurückweisung des (neuerlichen) Antrags somit als verfehlt anzusehen wäre. Die belangte Behörde hätte die Echtheit und den Inhalt der vorgelegten Anzeige nicht ausreichend geprüft und den Beschwerdeführer dazu auch nicht ausreichend befragt. Demnach sei sie ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Das BFA habe es somit unterlassen den maßgeblichen Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren zu erheben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht
sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 Fremdenpolizeigesetz (FPG) jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 17 Abs. 4 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Abs. 1 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Im vorliegenden Fall kann ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Iran eine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde. Der gegenständlichen Beschwerde war somit gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zumal der nunmehrigen Entscheidung eine Einzelfallbeurteilung zugrunde liegt.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W128.2196081.2.00Im RIS seit
28.10.2021Zuletzt aktualisiert am
28.10.2021