TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/16 I407 2237857-1

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Veröffentlicht am 16.09.2021
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Entscheidungsdatum

16.09.2021

Norm

AlVG §11
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


I407 2237857-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Vorsitzender und die fachkundigen Laienrichter Florian TAUBER und Mag. Stefan WANNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Arbeiterkammer Tirol, gegen den Bescheid des AMS, XXXX vom 26.11.2020, Zl. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.01.2021 betreffend den Ausschluss vom Bezug der Notstandshilfe gemäß der § 38 iVm § 11 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) für den Zeitraum 18.08.2020 bis 14.09.2020 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 12.01.2021 bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer bezog zuletzt aufgrund eines Antrages vom 21.04.2020 Notstandshilfe.

2.       Der Beschwerdeführer stand ab dem 03.08.2020 in einem Dienstverhältnis mit der Firma XXXX (in der Folge: Dienstgeber M).

3.       Am 17.08.2020 meldete sich der Beschwerdeführer erneut arbeitslos. Das Dienstverhältnis mit dem Dienstgeber M hatte er in der Probezeit gelöst.

4.       Am 27.08.2020 wurde in der Folge mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift vor dem Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: belangte Behörde) aufgenommen. Im Rahmen dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Dienstverhältnis beim Dienstgeber M gelöst habe, da ihm ein WMF Kochmesser gestohlen worden sei und am Arbeitsplatz unhygienische Verhältnisse geherrscht hätten.

5.       Mit Bescheid vom 02.09.2020 sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer gemäß § 11 AlVG für den Zeitraum 18.08.20 bis 14.09.2020 keine Notstandshilfe erhält und ihm keine Nachsicht erteilt wird. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der vorzeitige Austritt des Beschwerdeführers ungerechtfertigt gewesen sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Im Falle der Aufnahme eines nachhaltigen Dienstverhältnisses würde eine Prüfung, ob Nachsicht erteilt werden könne, automatisch erfolgen.

6.       Mit Schriftsatz vom 28.09.2020 (eingelangt am 30.09.2020) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, er habe sein eigenes Messer in die Arbeitsstelle mitgebracht, welches ihm gestohlen worden sei. Zudem habe es in der Küche einen defekten Abfluss gegeben, wodurch der Boden rutschig gewesen sei. Aufgrund dessen wäre er ausgerutscht und hätte sich dabei fast die Hand an der Fritteuse verbrannt.

7.       Mit 02.10.2020 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

8.       Mit Bescheid vom 26.11.2020 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde ab und führte im Wesentlichen aus, dass auf Basis der Erläuterungen des ehemaligen Dienstgebers von einem unberechtigten Austritt des Beschwerdeführers auszugehen sei und die Voraussetzungen des § 11 Abs 1 AlVG daher erfüllt seien.

9.       Mit Schriftsatz vom 30.11.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

10.      Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 18.12.2020 zur Beschwerde vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der unter der I. dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt.

1.2. Der Beschwerdeführer stellte am 21.04.2020 einen Antrag auf Notstandshilfe.

1.3. Im Zeitraum vom 03.08.2020 bis 17.08.2020 stand er in einem Dienstverhältnis mit dem Dienstgeber M, welches er durch seinen vorzeitigen Austritt beendete.

1.4. Der Beschwerdeführer löste das Dienstverhältnis nicht aus einem der in § 11 Abs 2 AlVG genannten Gründe. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor. Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer ein WMF Kochmesser gestohlen wurde. Zudem wäre die Mitnahme der eigenen Messer nicht notwendig gewesen, da die notwendigen Arbeitsutensilien vom Dienstgeber bereitgestellt wurden. Auch hat der Dienstgeber seine Schutz- und Sorgfaltspflichten hinsichtlich der Mitarbeitersicherheit oder notwendiger Hygienestandards nicht verletzt. Ein nachhaltiges Dienstverhältnis wurde vom Beschwerdeführer in weiterer Folge nicht aufgenommen. Der Beschwerdeführer nahm am 02.09.2020 ein Beschäftigungsverhältnis auf, welches er mit 03.09.2020 erneut beendete. Auch ein weiteres am 21.09.2020 aufgenommenes Dienstverhältnis endete noch am selben Tag.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang, dem Datum der Antragstellung, zu Dauer und Zeitraum des Dienstverhältnisses sowie der Sperrfrist ergeben sich aus dem Akteninhalt des AMS und sind soweit unstrittig.

2.2. Die Feststellungen zur Auflösung des Dienstverhältnisses sowie den dahinterliegenden Gründen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und des Dienstgebers. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis am 17.08.2020 gelöst hat.

Soweit der Beschwerdeführer angibt, er hätte seine eigenen Kochmesser zur Arbeit gebracht, wird dies auch vom Dienstgeber bestätigt. Hinsichtlich des Diebstahls berichtete der Beschwerdeführer, er habe keine Anzeige erstattet, ein Messer sei ihm aber gestohlen worden. Der Dienstgeber vermutete, der Beschwerdeführer habe das Messer in die Spüle gelegt und nicht mehr gefunden. Insgesamt kann auf Basis dieser widersprüchlichen Aussagen und unbelegten Vermutungen nicht festgestellt werden, ob das Messer gestohlen wurde. Inwieweit der Diebstahl dem Dienstgeber zuzurechnen sei, wurde nicht dargelegt. Zudem hätte es dem Beschwerdeführer im Falle eines Diebstahls freigestanden, eine Anzeige zu erstatten. Warum er von einer Anzeige Abstand genommen hat, wurde vom Beschwerdeführer nicht dargelegt.

Hinsichtlich des beschädigten Abflusses und des damit einhergehenden nassen und rutschigen Bodens ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer selbst angab, dass der Dienstgeber Reparaturen in Auftrag gegeben hat, auch wenn diese seiner Aussage nach zunächst nicht erfolgreich waren. Von einem Fehlverhalten des Dienstgebers ist daher nicht auszugehen. Vielmehr ergibt sich aus diesen Aussagen, dass der Dienstgeber seinen Pflichten nachgekommen ist und sich um das Problem gekümmert hat. Zudem gab der Dienstgeber an, der rutschige Boden sei vom Beschwerdeführer selbst verschuldet worden, da dieser zu viel Öl in die Fritteuse gegossen habe und diese beim Befüllen mit Lebensmitteln übergegangen sei.

Die Feststellungen zu den Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Unterlagen der belangten Behörde sowie aus einem Sozialversicherungsauszug vom 16.06.2021.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6 BVwGG lautet wie folgt:

„Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“

§ 56 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) in der geltenden Fassung lautet wie folgt:

„Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.“

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Die §§ 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 sowie 58 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:

„§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.“

„§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.“

„§15. (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.“

„§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“

„§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“

Zu A) Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides

3.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) lauten wie folgt:

„§ 11. (1) Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.

(2) Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“

3.2.1. Eine freiwillige Lösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 11 Abs. 1 AlVG liegt an sich vor, wenn der Arbeitnehmer selbst gekündigt, einen vorzeitigen Austritt erklärt oder eine einvernehmliche Auflösung initiiert hat. Dies führt zum Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes für eine bestimmte Dauer. § 11 Abs. 2 leg. cit. sieht allerdings berücksichtigungswürdige Gründe vor, die zu einer Nachsicht von der Sperre des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 führen. Als Nachsichtsgründe sind zunächst die Austrittsgründe im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes zu verstehen (§ 82a GewO 1994, § 26 AngG), darüber hinaus aber auch "triftige" Gründe, also Gründe von zureichendem Gewicht (vgl. VwGH 22.04.2015, 2012/10/0218)

Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis beim Dienstgeber M durch den vorzeitigen Austritt seinerseits beendet und somit im Sinne von § 11 Abs. 1 AlVG "freiwillig gelöst" hat und ihn aus diesem Umstand die im Gesetz vorgesehene Sperrfrist trifft.

3.2.2. Vor diesem Hintergrund ist nur mehr zu prüfen, ob ein berücksichtigungswürdiger Grund im Sinne von § 11 Abs. 2 AlVG vorgelegen hat, der zu einer ganzen oder teilweisen Nachsicht hätte führen müssen.

In diesem Zusammenhang ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach hier für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen insbesondere Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend sind, wie sie etwa § 9 Abs. 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom AMS vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 AngG und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen (vgl. VwGH vom 4.6.2008, Zl. 2007/08/0063).

Allfällige berücksichtigungswürdige Gründe für die freiwillige Auflösung sind ausschließlich im Wege der Nachsicht zu berücksichtigen. Als Nachsichtsgründe werden im Gesetz ausdrücklich die Aufnahme einer anderen Beschäftigung sowie gesundheitliche Gründe demonstrativ angeführt.

Neben den im Gesetz ausdrücklich genannten Nachsichtsgründen kommen vor allem jene Gründe in Betracht, die den Dienstnehmer zum vorzeitigen Austritt aus einem Dienstverhältnis berechtigen (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsrecht: Praxiskommentar zu § 11, Rz 297).

Um das Vorliegen allfälliger Nachsichtsgründe überprüfen zu können, hat das Arbeitsmarktservice in allen Fällen, in denen ein Dienstnehmer gekündigt hat, den Arbeitslosen zu den Gründen für die Lösung des Dienstverhältnisses zu befragen und diese niederschriftlich festzuhalten (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsrecht: Praxiskommentar zu § 11, Rz 291).

Der Beschwerdeführer machte geltend, dass ihm ein Messer gestohlen worden sei und dass aufgrund eines kaputten Abflusses schlechte Hygienestandards am Arbeitsplatz geherrscht hätten. Zudem sei aufgrund des defekten Abflusses die Mitarbeitersicherheit nicht mehr gewährleistet gewesen. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, konnte diesen Ausführungen nicht gefolgt werden und der Beschwerdeführer vermochte es nicht, allfällige Nachsichtsgründe glaubhaft zu machen.

Auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer jeweils am 02.09.2020 und 21.09.2020 aufgenommenen Beschäftigungsverhältnisse konnte kein Nachsichtsgrund festgestellt werden, da diese zum einen nicht nachhaltig waren und zum anderem die Aufnahme einer anderen Beschäftigung nur dann als Nachsichtgrund iSd § 11 Abs 2 AlVG gelten kann, wenn die Kündigung aufgrund der Aufnahme dieser anderen Beschäftigung erfolgt ist (Pfeil, AlV-Komm § 11 Rz. 18). Dies war gegenständlich nicht der Fall.

3.2.3. Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis freiwillig gelöst hat und die von ihm vorgebrachten Nachsichtsgründe nicht berücksichtigt werden konnten. Der Beschwerdeführer vermochte somit insgesamt mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht darzutun.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080).

Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Dienstverhältnis Notstandshilfe Sperrfrist vorzeitige Beendigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I407.2237857.1.00

Im RIS seit

28.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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