Entscheidungsdatum
20.09.2021Norm
ASVG §410Spruch
W228 2210950-1/26E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 24.08.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX GmbH, vertreten durch XXXX Rechtsanwälte, XXXX , 7000 Eisenstadt, gegen den Bescheid der ÖGK vom 25.09.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass der Gesamtbetrag für Sozialversicherungsbeiträge, Sonderbeiträge und Umlagen, welcher im Bescheid € 34.665,46 betrug, durch den Betrag € 46.394,18 zu ersetzen ist. Ebenso ist der Betrag für Verzugszinsen, welcher im Bescheid € 2.729,02 betrug, durch den Betrag € 6.690,16 zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.08.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Beitragspflicht gekürzte Ausfertigung Sozialversicherung VerzugszinsenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W228.2210950.1.00Im RIS seit
28.10.2021Zuletzt aktualisiert am
28.10.2021