Entscheidungsdatum
20.09.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W228 2201946-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. XXXX , gegen den Bescheid der vormaligen Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, nunmehr Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS), vom 18.06.2018, VSNR: XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 18.06.2018, VSNR: XXXX , hat die vormalige Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, nunmehr Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS), gemäß § 410 ASVG iVm § 194 GSVG festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) im Zeitraum von 01.01.2008 bis 31.12.2009 sowie von 01.01.2012 bis 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliegt (Spruchpunkt 1.). Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum 15.11.2017 verpflichtet ist, einen Betrag von € 11.046,00 an rückständigen Sozialversicherungsbeiträgen zur Pensions- und Krankenversicherung (Spruchpunkt 2.) sowie Verzugszinsen in Höhe von € 571,25 und Nebengebühren in Höhe von € 1.243,16 sowie weitere Verzugszinsen in Höhe von 3,38% ab 15.11.2017 aus einem Kapital von € 11.046,00 zu bezahlen (Spruchpunkt 3.).
Begründend wurde ausgeführt, dass für die verfahrensrelevanten Jahre 2008, 2009 und 2012 rechtskräftige Einkommenssteuerbescheide vorliegen würden. Neben den Einkünften aus selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb würden in allen drei Jahren auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen. Da die Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb laut Einkommenssteuerbescheiden 2008, 2009 und 2012 jeweils die Versicherungsgrenze überschreiten, sei rückwirkend für die Jahre 2008, 2009 und 2012 die Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG festzustellen. In weiterer Folge wurde die Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlagen und Beiträge in der Pensions- und Krankenversicherung sowie die sich daraus ergebende Summe der Beiträge dargestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 19.07.2018 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in den verfahrensgegenständlichen Jahren 2008, 2009 und 2012 (Mit)eigentümer mehrerer Liegenschaften gewesen sei. Richtig sei, dass er als Eigentümer der Liegenschaften Wohnungen vermietet und daher steuerlich betrachtet Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt habe. Er habe allerdings weder Einkünfte aus selbständiger Arbeit noch aus einem Gewerbebetrieb erzielt. Er sei in den Jahren 2008, 2099 und 2012 nicht selbständig tätig gewesen und habe auch keinen Gewerbetrieb gehabt, sondern sei er Pensionist gewesen. Zu den vorliegenden Einkommenssteuerbescheiden sei auszuführen, dass die Steuerberaterin des Beschwerdeführers am 15.03.2018 zwei inhaltlich zusammenhängende Beschwerdevorentscheidungen des Finanzamtes zugestellt erhalten habe, mit welchen die Beschwerden des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen worden seien. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass die Steuerberaterin jeweils fristgerecht einen Vorlageantrag stellen werde. Mitte Mai 2018 habe sich jedoch herausgestellt, dass die Steuerberaterin keinen Vorlageantrag eingebracht habe. Der Beschwerdeführer habe sohin am 18.05.2018 einen Wiedereinsetzungsantrag eingebracht, über den bislang noch nicht entschieden worden sei. Abschließend sei auszuführen, dass auch die Berechnung des Gesamtrückstandes unzutreffend sei. Es werden beispielsweise Nebengebühren und Exekutionskosten mit einer Summe von € 1.243,16 ausgewiesen, ohne dass dieser Betrag aufgeschlüsselt werde. Gleiches gelte für die Verzugszinsen. Hinsichtlich der Beitragsgrundlagen würden Angaben im Sinne des § 25 GSVG fehlen, und zwar dahingehend, von welchen Einkünften die belangte Behörde ausgehe, welche Beträge im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesen sind, welche Betriebsausgaben berücksichtigt wurden, ob ein Investitionsfreibetrag in die Beitragsgrundlage einbezogen wurde.
Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 26.07.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben datierend auf 15.06.2021 erging ein Parteiengehör an die SVS.
Mit Schreiben der SVS, eingelangte beim Bundesverwaltungsgericht am 08.07.2021, wurden die fehlenden Nachweise über Mahnung und Exekutionsführung nachgereicht. Zudem wurde darauf verwiesen, dass mangels Vorliegens der ESt-Bescheide und –Erklärungen keine Auskunft über einen geltend gemachten Investitionsfreibetrag gemacht werden könne.
Mit Schreiben datierend auf 12.08.2021 erging ein PG an den Vertreter des Beschwerdeführers.
Am 09.09.2021 langte die Stellungnahme via BFV ein, dass keine weiteren relevanten Unterlagen bestehen und eine Entscheidung des Gerichts gewünscht werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.10.2007 eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bzw. seit 01.02.2010 eine Alterspension.
Der Beschwerdeführer hatte im Kalenderjahr 2008 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 1.419,94 sowie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von € 14.478,86.
Der Beschwerdeführer hatte im Kalenderjahr 2009 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von € 256,30 sowie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von € 14.669,30.
Der Beschwerdeführer hatte im Kalenderjahr 2012 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von € 15.182,43.
Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit rühren aus Einkünften im Zusammenhang mit einer Hausverwaltung her, da keine Hausverwaltung beauftragt wurde, aber Aufwendungen zur Hausverwaltung geltend gemacht wurden und die Verwaltung durch den BF erfolgte.
Ein Investitionsfreibetrag oder Betriebsausgaben wurde in den Jahren 2008, 2009 und 2012 nicht geltend gemacht.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten der SVS und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Höhe der Einkünfte in den Kalenderjahren 2008, 2009 und 2012 ergeben sich aus den rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheiden sowie dem angefochtenen Bescheid, der sich auf die Datenübertragung nach § 229a GSVG stützt.
Der Umstand, dass die Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus Einkünften im Zusammenhang mit der Hausverwaltung stammen, ergibt sich aus den Feststellungen einer Betriebsprüfung der Miteigentumsgemeinschaft Ing. XXXX und Mitbes. St.Nr XXXX (JETZT: XXXX u Mitbes d XXXX ). Es gibt dazu einen BP-Bericht vom 27. Juli 2015 – darin wird ausgeführt: Im Hausgemeinschaftsakt wurden Aufwendungen zur Hausverwaltung geltend gemacht. Es wurde keine Hausverwaltung beauftragt, sondern Herrn XXXX hätte diese Tätigkeiten ausgeführt und die Zahlungen für diese Arbeiten wurden ihm als Einkünfte (§ 22 Z 2 Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit) zugerechnet."
Die Feststellung zum Investitionsfreibetrag und den Betriebsausgaben ergibt sich aus den beigeschafften ESt-Erklärungen und ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Nach § 194 Z 5 GSVG sind die Abs. 2 und 3 des § 414 ASVG, welche die Entscheidung eines Senates auf Antrag einer Partei in Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG vorsehen, in Verfahren zur Durchführung des GSVG jedoch nicht anzuwenden. Da die Entscheidung durch einen Senat auch sonst nicht vorgesehen ist, liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Zu Spruchpunkt 1.)
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, pflichtversichert, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, richtet sich die Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG grundsätzlich nach der Einkommenssteuerpflicht. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheides aus dem (die Versicherungsgrenze übersteigende) Einkünfte der im § 2 Abs 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde (und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist). Ob die von der Abgabenbehörde getroffene einkommenssteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Pflichtversicherung nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen (VwGH 2013/08/0012, 20.3.2014). Für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, ist das Einkommensteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet auch die Sozialversicherungsanstalt (vgl. VwGH 27.01.2020, Ra 2019/08/0120, mwN).
Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer in den verfahrensgegenständlichen Kalenderjahren 2008, 2009 und 2012 aufgrund seiner selbstständigen Tätigkeit bzw. aus seinem Gewerbebetrieb Einkünfte gemäß §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 EStG 1988 in der in den Feststellungen angeführten Höhe erzielt hat. Es besteht daher betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht nach dem GSVG eine Bindung an diese durch die Finanzbehörden vorgenommene Beurteilung.
Der Begriff "betriebliche Tätigkeit" in § 2 Abs 1 Z 4 GSVG knüpft an den Betriebsbegriff im Sinne einkommenssteuerrechtlicher Regelungen an. Dies ergibt sich insbesondere aus der tatbestandsmäßigen Verbindung dieses Begriffes mit den Einkommenstatbeständen gemäß § §22 und 23 EStG 1988: Die Begriffseinordnung ist im gegebenen Zusammenhang deswegen von Bedeutung, weil die Versicherungspflicht auf die "betriebliche Tätigkeit" abstellt. Beginn und Ende der betrieblichen Tätigkeit sind für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht von Bedeutung (VwGH 2000/08/0068, 18.12.2003).
Im gegenständlichen Fall ist vom Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit auszugehen, da die Einkünfte aus selbständiger Arbeit laut Einkommenssteuerbescheiden aus Einkünften im Zusammenhang mit einer selbst durchgeführten Hausverwaltung rühren.
Der Beschwerdeführer hat sohin in den Jahren 2008, 2009 und 2012 eine betriebliche Tätigkeit entfaltet, die durch das Überschreiten der jeweiligen Versicherungsgrenze eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG begründet.
Die belangte Behörde stellte daher zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.01.2008 bis 31.12.2009 sowie von 01.01.2012 bis 31.12.2012 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterlag.
Zu Spruchpunkt 2.) und 3.):
Pflichtversicherte haben für die Dauer der Pflichtversicherung gemäß § 27, 27a und 27d (in der jeweils geltenden Fassung) in den Jahren 2008 jeweils 15,75% der Beitragsgrundlage, 2009 jeweils 16,00% der Beitragsgrundlage und 2012 jeweils 17,50% der Beitragsgrundlage als Beitrag zur Pensionsversicherung sowie in den Jahren 2009 und 2012 jeweils 7,65% als Beitrag zur Krankenversicherung zu leisten.
Personen, die ab dem 01.01.2000 infolge Aufhebung bzw. Wegfall der Ausnahmebestimmungen in die GSVG-Krankenversicherung einbezogen werden, mussten damals nicht sofort den vollen KV-Beitrag) leisten. § 274 Abs. 4 GSVG sah vor, dass lediglich neun Zehntel (Wert 2008) des GSVG-Beitrages zu zahlen sind. Erst seit dem Jahr 2009 wird der volle Krankenversicherungsbeitrag vorgeschrieben. Für das Jahr 2008 beträgt der Beitrag zur Krankenversicherung somit 6,885% (9/10 von 7,65%).
Die Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlagen (BGL) und Beiträge in der Pensionsversicherung (PV) und Krankenversicherung (KV), sowie die sich daraus ergebende Summe der Beiträge stellt sich wie folgt dar:
PV: 1/2008 - 12/2008:
€ 14.478,86 + € 1 .419,94 = € 15.898,80 / 12
= € 1.324,90 monatliche BGL x 15,75%
= 208,67 monatlicher Beitrag x 12 = € 2.504,04 Beitrag PV 2008
KV: 1/2008 - 12/2008:
€ 14.478,86 + € 1.419,94 = € 15.898,80 / 12
= € 1.324,90 monatliche BGL x 6,885%
= € 91 ,22 monatlicher Beitrag x 12 = € 1.094,64 Beitrag KV 2008
PV: 1/2009 - 12/2009:
€ 14.669,30 + € 256,30 = € 14.925,60 / 12
= € 1.243,80 monatliche BGL x 16%
= € 199,01 monatlicher Beitrag x 12
= € 2.388,12 Beitrag PV 2009
KV: 1/2009 - 12/2009:
€ 14.669,30 + € 256,30 = € 14.925,60 / 12
= € 1.243,80 monatliche BGL x 7,65%
= € 95,15 monatlicher Beitrag x 12
= € 1.141,80 Beitrag KV 2009
PV: 1/2012 - 12/2012:
€ 15.182,43 / 12
= € 1.265,20 monatliche BGL x 17,50%
= € 221 ,41 monatlicher Beitrag x 12
= € 2.656,92 Beitrag PV 2012
KV: 1/2012 - 12/2012:
€ 15.182,43 / 12
= € 1.265,20 monatliche BGL x 7,65%
= € 96,79 monatlicher Beitrag x 12 = € 1.161,48 Beitrag KV 2012
PV-Beiträge gesamt: € 7.549,08
KV-Beiträge gesamt: € 3.397,92
Weiters ist auf den Rechtssatz 1 zur VwGH Entscheidung vom 10.11.1998,98/08/0302, zu verweisen: Der Abspruch über die Beitragsgrundlage gem § 25 Abs 1 und § 25 Abs 2 GSVG hat zeitraumbezogen zu erfolgen (Hinweis E 30.6.1998, 98/08/0097; hier hatte die belBeh § 25 Abs 2 AlVG in der vor dem 1.1.1998 geltenden Fassung anzuwenden).
Soweit sich die Beschwerde auf einen Investitionsfreibetrag (§ 10 EStG in der Fassung BGBl. I Nr. 99/2007 iVm § 25 Abs. 2 Z 1 GSVG zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2015 in Kraft) bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass dieser mangels Geltendmachung nicht zur Anwendung kam. Ab 01.04.2009 wurde dieser Investitionsfreibetrag überdies durch einen Gewinnfreibetrag ersetzt (§ 10 EStG in der Fassung BGBl. I Nr. 26/2009). Soweit sich die Beschwerde auf Betriebsausgaben gem. § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG iVm §10 EStG in der damaligen Fassung abstellt, ist darauf hinzuweisen, dass diese mangels Geltendmachung nicht zur Anwendung kamen.
Gemäß § 8 ASVG unterliegen gemäß S 2 GSVG pflichtversicherte Personen der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem ASVG. Für die Durchführung der Unfallversicherung ist die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) zuständig. Gemäß § 250 Abs. 1 GSVG hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft den Unfallversicherungsbeitrag vorzuschreiben und an die AUVA abzuführen. Der in den betreffenden Jahren zu leistende Unfallversicherungsbeitrag (UV) beträgt monatlich im Jahr 2012 € 8,25 (12 Monate: € 99,00)
Beiträge UV gesamt: € 99,00
Gemäß § 35 Abs. 5 GSVG sind, wenn die Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen nach Fälligkeit bezahlt werden, von den rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen PV; KV und UV Beiträge zu entrichten. Der Hundertsatz beträgt im Jahr 2008 7,32 %, im Jahr 2009 6,94% und im Jahr 2012 8,88%.
Mangels Zahlung zu den Fälligkeiten sind bis 15.11.2017 Verzugszinsen in Summe von € 571,25 angefallen.
Die Nebengebühren berechnen sich wie folgt:
1.) Zuschlag gem. § 35 Abs. 6 GSVG:
Die monatlichen Beitragsgrundlagen aus PV und KV sind zu addieren. Dies ergibt für 2008 einen monatlichen Beitrag von € 299,89. Um den Zuschlag nach § 35 Abs. 6 GSVG zu berechnen, werden von der summierte monatliche Beitragsgrundlage 9,3 Prozent errechnet, was kaufmännisch gerundet € 27,89 ergibt. Dieser Betrag war 2008 12 Mal vorzuschreiben. Für 2009 ergibt dies einen monatlichen Beitrag von € 294,16. Um den Zuschlag nach § 35 Abs. 6 GSVG zu berechnen, werden von der summierte monatliche Beitragsgrundlage 9,3 Prozent errechnet, was kaufmännisch gerundet € 27,36 ergibt. Dieser Betrag war 2009 12 Mal vorzuschreiben. Für 2012 ergibt dies einen monatlichen Beitrag von € 318,20. Um den Zuschlag nach § 35 Abs. 6 GSVG zu berechnen, werden von der summierte monatliche Beitragsgrundlage 9,3 Prozent errechnet, was kaufmännisch gerundet € 29,59 ergibt. Dieser Betrag war 2012 12 Mal vorzuschreiben. So ergeben sich die in der Beilage des Bescheides angegebenen „Nebengebühren 2016“.
2.) pauschalierter Kostenersatz gem. § 37 Abs. 4 GSVG.
Wie schon dem Bescheid vom 18.06.2018 entnommen werden kann, betrug der Rückstand € 11.046 im 2. Quartal 2017. Der pauschalierte Kostenersatz beträgt 0,5 Prozent dieses Betrages samt Verzugszinsen bis zum Ende des 2. Quartals. Somit sind zu den € 11.046 noch die Verzugszinsen samt Nebengebühren aus den Beilagen des Bescheids, welche bis zum 21.07.2017 angefallen sind. Diese Verzugszinsen samt Nebengebühren summieren sich auf € 1.469,45 und aus dieser Summe sind sodann 0,5 Prozent zu errechnen, was kaufmännisch gerundet € 62,58 ergibt.
3.) Pauschalgebühr nach § 74 Abs. 1 GSVG betreffend Kosten des Exekutionsverfahrens
Die Exekution der Summe fällt gem. § 32 GGG, damals in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2017, unter II Exekutionsverfahren TP 4. Da der Streitgegenstand über7.000 € und unter 35.000 € lag, waren 147 € anzusetzen. Zu diesem Betrag waren gem. Anmerkungen 1a € 7 aufgrund der Beantragung der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen zu addieren und weiters gem. § 1 iVm § 2 Z 3 VGebG € 7,50 für die neuerliche Vollzugsgebühr. Somit ergibt sich diesbezüglich eine Pauschalgebühr von € 161,50.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen Beitragsrückstand betriebliche Tätigkeit Einkommenssteuerbescheid Pflichtversicherung VersicherungsgrenzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W228.2201946.1.00Im RIS seit
28.10.2021Zuletzt aktualisiert am
28.10.2021