TE Bvwg Beschluss 2021/9/20 W156 2241722-1

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Veröffentlicht am 20.09.2021
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Entscheidungsdatum

20.09.2021

Norm

AuslBG §12a
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W 156 2241722-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Vorsitzende Richterin und die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Mag. Roland Schöndorfer, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Gänserndorf vom 08.01.2021, Zl. ABB-Nr: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.04.2021, Zl. ABB-Nr: XXXX , beschlossen:

A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Verfahrensgang / Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Zu A) Einstellung wegen Zurückziehung der Beschwerde:

Der BF hat seine Beschwerde am 13.09.2021 im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eindeutig zurückgezogen (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320).

Eine Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 VwGVG in Verbindung mit § 13 Absatz 1 und 7 AVG sowie Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).

Der Bescheid des Arbeitsmarktservice Gänserndorf vom 08.01.2021, Zl. ABB-Nr: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 16.04.2021, Zl. ABB-Nr: XXXX , ist durch die Zurückziehung der Beschwerde rechtskräftig geworden.

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde ist keine Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht zulässig, welches daher das Beschwerdeverfahren durch Beschluss (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) einzustellen hat (vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG Anm 5).

1.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist klar und die relevante Judikatur wurde unter 1.1. wiedergegeben.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W156.2241722.1.00

Im RIS seit

28.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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