TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/21 W209 2235544-1

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Veröffentlicht am 21.09.2021
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Entscheidungsdatum

21.09.2021

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1
BSVG §2 Abs2
B-VG Art133 Abs4

Spruch


W209 2235544-1/3E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Niederösterreich, vom 27.07.2020, OB XXXX 2B1, betreffend Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Bauern zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 27.07.2020 stellte die belangte Behörde (im Folgenden: SVS) fest, dass die Beschwerdeführerin von 01.11.1983 bis 30.09.1989 nicht in der Pensionsversicherung der Bauern pflichtversichert sei.

Begründend wurde ausgeführt, dass gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) für natürliche Personen eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung bestehe, wenn sie auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984 (LAG), BGBl. Nr. 287/1984, führen oder auf ihre Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Dabei werde vermutet, dass Grundstücke, die als forstwirtschaftliches Vermögen nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, bewertet sind oder Teil einer als solches bewerteten wirtschaftlichen Einheit sind, in der einem forstwirtschaftlichen Betrieb entsprechenden Weise auf Rechnung und Gefahr der dazu im eigenen Namen Berechtigten bewirtschaftet werden. Der Gegenbeweis sei für Zeiten, die länger als einen Monat von der Meldung (§ 16 BSVG) des der Vermutung widersprechenden Sachverhaltes zurückliegen, unzulässig.

Die Beschwerdeführerin habe in einer persönlichen Vorsprache am 05.03.2020 und mit Schreiben vom 21.04.2020, 26.05.2020 und 16.06.2020 vorgebracht, dass sie in der Zeit von 01.11.1983 bis 01.10.1989 gemeinsam mit ihrem Ehegatten einen landwirtschaftlichen Betrieb geführt und eine gemeinsame Bewirtschaftung beider Betriebsführer zu gleichen Teilen bestanden habe. Der Schriftverkehr sei jedoch nur von ihrem Mann abgewickelt worden, um einen unnötigen Mehraufwand zu vermeiden. Auch die Beiträge seien gemeinsam geleistet worden. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte seien aufgrund eines Schenkungsvertrages mit 31.10.1983 gemeinsame Eigentümer der landwirtschaftlichen Flächen geworden. Am 08.11.1983 einlangend habe der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Ermittlungsbogen betreffend die Pflichtversicherung aufgrund der Schenkung sich selbst als Betriebsführer angegeben. Die Frage, ob der Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr der Ehegatten geführt werde, habe er mit Nein beantwortet und die Angaben mit seiner Unterschrift bestätigt. In weiterer Folge sei der Ehegatte der Beschwerdeführerin am 21.03.1984 schriftlich verständigt worden, dass er als Betriebsführer in der Pensionsversicherung nach dem BSVG pflichtversichert sei. Im Abbuchungsauftrag zur Entrichtung der Beiträge sei als zahlungspflichtiger Versicherter der Ehegatte der Beschwerdeführerin angegeben und der Auftrag auch nur von ihm unterschrieben worden. Es sei daher festzustellen, dass im fraglichen Zeitraum eine alleinige Betriebsführung durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin vorgelegen sei.

Für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb geführt wird, sei maßgeblich, ob jene Person, deren Versicherungs- oder Beitragspflicht zu beurteilen ist, aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird. Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet wird, sei eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten, und zwar primär dem Eigentum bzw. dem Miteigentum am land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, beantwortet werden könne. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung dieser sich primär aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung setze rechtswirksame (und rechtswirksam bleibende) dingliche (z.B. durch Einräumung eines Fruchtgenussrechts) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrags oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern, oder aber auch eines Gesellschaftsvertrags) mit der Wirkung voraus, dass statt des Eigentümers (der Miteigentümer) ein Nichteigentümer (bzw. bei Vereinbarungen zwischen Miteigentümern einer der Miteigentümer allein) aus der Führung des Betriebs berechtigt und verpflichtet wird. Die bloß tatsächliche Betriebsführung reiche dazu nicht aus (VwGH 09.10.2013, 2012/08/0099).

Es sei zwar zutreffend, dass die Beschwerdeführerin Miteigentümerin der Liegenschaft sei und auch tatsächlich gemeinsame Bewirtschaftungshandlungen gesetzt worden seien, jedoch sei aus der Aktenlage eindeutig erkennbar, dass lediglich ihr Gatte im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet worden sei. Er habe angegeben, alleiniger Betriebsführer zu sein, und das Schriftstück, dass er als alleiniger Betriebsführer pflichtversichert sei, zur Kenntnis genommen. Auch der Abbuchungsauftrag sei von ihm als alleiniger zahlungspflichtiger Versicherter ausgefüllt und unterschrieben worden. Mangels gemeinsamer Betriebsführung sei die Beschwerdeführerin daher nicht der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterlegen.

2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde, die sie im Wesentlichen damit begründete, dass die belangte Behörde nicht auf ihr Schreiben vom 06.07.2020 eingegangen sei, mit dem sie ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) übermittelt habe, aus welchem klar hervorgehe, dass die Beschwerdeführerin einen landwirtschaftlichen Betrieb geführt habe. Dieses Schreiben beginne mit folgendem Wortlaut und liege der Beschwerde bei: „Sie (…) führen einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr (…)“. Weiters werde ein Erhebungsbogen vom 20.07.1996 beigelegt, aus dem ebenfalls ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte gemeinsam die Betriebsführung innegehabt hätten. Soweit ihr Ehegatte angegeben habe, als (alleiniger) Betriebsführer zu fungieren, sei auszuführen, dass dieser die Angaben nicht näher betrachtet habe, da er der Meinung gewesen sei, dass seit der Schenkung sowieso beide den Betrieb gemeinsam führen würden und er nur den Schriftverkehr für beide erledige. Fraglich sei auch, wieso nur ihr Ehegatte gefragt worden sei, ob er Betriebsführer sei. An die Beschwerdeführerin sei kein derartiges Schreiben gerichtet worden, obwohl beide als Besitzer im Grundbuch eingetragen seien. Hätte auch sie eine derartige Anfrage erhalten, hätte sich herausgestellt, dass beide Betriebsführer bzw. gemeinsame Bewirtschafter seien. Auch gegenüber dem Finanzamt sei immer angegeben worden, dass beide den Betrieb gemeinsam führen würden. Dies könne natürlich jederzeit gerne überprüft werden. Wenn der Beschwerdeführerin ferner vorgehalten werde, dass auch der Abbuchungsauftrag vom Konto ihres Mannes durchgeführt worden sei, sei dazu auszuführen, dass sie kein eigenes Konto gehabt habe und seit Bestehen dieses Kontos genauso zeichnungsberechtigt gewesen sei wie ihr Mann. Auch dies könne gerne überprüft werden.

3. Am 29.09.2020 einlangend legte die SVS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG zur Entscheidung vor. Dabei teilte sie ergänzend mit, dass sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen eine Pflichtversicherung ab dem Jahr 1997, nicht jedoch für den gegenständlichen Zeitraum von 01.11.1983 bis 30.09.1989 ergebe. Wie bereits im Bescheid ausgeführt, sei lediglich der Ehegatte der Beschwerdeführerin als Betriebsführer im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet worden. In diesem Zusammenhang werde noch einmal auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.10.2013, 2012/08/0099, verwiesen. Das Schreiben, das in der Beschwerde zitiert werde und als Beilage mitschickt worden sei, sei an ihren Gatten adressiert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin, XXXX , geboren am XXXX , und ihr Ehegatte, XXXX , geboren am XXXX , sind seit 27.10.1983 aufgrund einer Schenkung der Schwiegereltern der Beschwerdeführerin jeweils zur Hälfte Miteigentümer der in Rede stehenden land(forst)wirtschaftlich genutzten Flächen, deren nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellter Einheitswert im beschwerdegegenständlichen Zeitraum den gemäß § 2 Abs. 3 BSVG idF BGBl. Nr. 559/1978 und BGBl. Nr. 113/1986 maßgeblichen Betrag überstieg.

Am 08.11.1983 gab der Ehegatte der Beschwerdeführer in einem Fragebogen der SVB betreffend die Pflichtversicherung anlässlich der Schenkung sich selbst als Betriebsführer an.

Entgegen dieser Meldung führten beide Ehegatten den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im beschwerdegegenständlichen Zeitraum auf gemeinsame Rechnung und Gefahr.

Die Beschwerdeführerin stand von 27.01.1982 bis 31.05.1986 in einem Angestelltenverhältnis zum XXXX sowie von 01.01.1988 bis 09.12.1988 und von 12.05.1989 bis 31.07.1990 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum XXXX .

Der Ehegatte der Beschwerdeführerin erfüllte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine der im § 2a Abs. 1 BSVG idF BGBl. Nr. 284/1981, BGBl. Nr. 113/1986 und BGBl. Nr. 611/1987 genannten Voraussetzungen.

2. Beweiswürdigung:

Dass der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert der in Rede stehenden land(forst)wirtschaftlich genutzten Flächen im beschwerdegegenständlichen Zeitraum den maßgeblichen Betrag von 33.000 S überstieg, steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest, zumal die Pflichtversicherung des Ehegatten der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum von keiner der Verfahrensparteien in Zweifel gezogen wurde.

Soweit abweichend von den Feststellungen der belangten Behörde die Begründung des Miteigentums mit 27.10.1983 (anstatt mit 31.10.1983) festgestellt wurde, ist festzuhalten, dass sich dieses Datum aus einem von Amts wegen eingeholten Grundbuchsauszug ergibt.

Die Feststellung, dass der landwirtschaftliche Betrieb während des beschwerdegegenständlichen Zeitraums durch beide Ehegatten auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt wurde, gründet auf den Angaben der Beschwerdeführerin, die ohne weitere Überprüfung zum festgestellten Sachverhalt erhoben wurden, zumal die Beschwerdeführerin unstrittig Miteigentümerin des vermeintlich nur von ihrem Ehemann geführten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ist und dieser unbeschadet dessen somit auch auf ihre Rechnung und Gefahr geführt wurde (vgl. VwGH 09.09.2009, 2006/08/0236).

Das Angestelltenverhältnis der Beschwerdeführerin zum XXXX sowie das öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum XXXX sowie die Dauer der Dienstverhältnisse ergehen aus einem von Amts wegen eingeholten Versicherungsdatenauszug der Beschwerdeführerin.

Die Feststellung, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine der im § 2a Abs. 1 BSVG idF BGBl. Nr. 284/1981, BGBl. Nr. 113/1986 und BGBl. Nr. 611/1987 genannten Voraussetzungen erfüllte, gründet auf einem von Amts wegen eingeholten Versicherungsdatenauszug des Genannten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 414 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG jedoch mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Damit liegt gegenständlich – unabhängig von der Stellung eines Antrages auf Entscheidung durch einen Senat – Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (01.11.1983 bis 30.09.1989) gelangen (zeitraumbezogen) folgende maßgebende gesetzliche Bestimmungen zur Anwendung:

§ 2 BSVG idF BGBl. Nr. 559/1978 und BGBl. Nr. 113/1986 (auszugsweise) [Änderungen durch BGBl. Nr. 113/1986 in eckiger Klammer]:

„Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

(1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

1. Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes vom 2. Juni 1948 [1984], BGBl. Nr. 140 [287], führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird;

2. die Kinder, Enkel, Wahl- und Stiefkinder sowie die Schwiegerkinder einer in Z 1 genannten Person, alle diese, wenn sie hauptberuflich in diesem Betrieb beschäftigt sind.

(2) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung besteht für die im Abs. 1 Z 1 genannten Personen nur, wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, in der jeweils geltenden Fassung festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 13.000 S übersteigt. Handelt es sich jedoch um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 13.000 S nicht übersteigt oder für den von den Finanzbehörden ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. § 23 Abs. 3 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Abs. 2 gilt für die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung mit der Maßgabe, daß an Stelle des Einheitswertes von 13.000 S ein Einheitswert von 33.000 S tritt.

(…)“

§ 2a BSVG idF BGBl. Nr. 284/1981, BGBl. Nr. 113/1986 und BGBl. Nr. 611/1987 [Änderungen durch BGBl. Nr. 113/1986 in eckiger Klammer; Änderungen durch BGBl. Nr. 611/1987 in eckiger Klammer und kursiv]:

„Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung bei gemeinsamer Betriebsführung

§ 2a. (1) Führen Ehegatten ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, so ist in der Pensionsversicherung nur ein Ehegatte im Sinne des § 2 pflichtversichert, wenn der andere Ehegatte,

1. aufgrund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in einer Pensionsversicherung pflichtversichert ist oder auf Grund einer solchen Pflichtversicherung eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit bezieht, oder

2. aufgrund einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen oder Fonds steht, wenn ihm aus diesem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuß zusteht, oder wenn er aufgrund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuß bezieht, oder

3. [als Bezieher einer Geldleistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 bzw. [oder] nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, [bzw. als Bezieher einer Überbrückungshilfe nach dem Überbrückungshilfegesetz, BGBl. Nr. 174/1963] in der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz versichert ist oder] Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld aus der Krankenversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz hat, auch wenn dieser Anspruch ruht, oder

4. auf Rechnung eines Versicherungsträgers nach anderer bundesgesetzlicher Vorschrift in Anstaltspflege steht, oder

5. im Anschluß an eine Pflichtversicherung nach Z 1 bzw. [nach Z 3 bzw.] an den Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld nach Z 3 bzw. an die Anstaltspflege nach Z 4 ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst bzw. Zivildienst leistet, oder

6. gemäß § 221 dieses Bundesgesetzes von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung befreit ist.

(2) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 für keinen der beiden Ehegatten oder treffen sie für beide Ehegatten zu, so ist nur ein Ehegatte in der Pensionsversicherung nach § 2 pflichtversichert, und zwar derjenige, der innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der gemeinsamen Betriebsführung bzw. nach Wegfall der Voraussetzungen des Abs. 1 dem Versicherungsträger bekanntgegeben wird. Wird eine solche Erklärung nicht fristgerecht abgegeben oder wird sie innerhalb dieser Frist für beide Ehegatten abgegeben, so gilt als Pflichtversicherter,

1. wenn nur ein Ehegatte vor Eintritt eines Tatbestandes nach Abs. 1 in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz pflichtversichert war, dieser Ehegatte,

2. in allen übrigen Fällen der ältere Ehegatte.“

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Eingangs ist zunächst darauf hinzuweisen, dass wegen der im Sozialversicherungsrecht grundsätzlich gegebenen zeitraumbezogenen Betrachtungsweise (vgl. u.a. VwGH 19.10.1993, 92/08/0168, und 16.05.1995, 94/08/0295) im vorliegenden Fall – in Ermangelung anderslautender Übergangsbestimmung – die §§ 2 und 2a BSVG in der im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (01.11.1983 bis 30.09.1989) jeweils geltenden Fassung zur Anwendung gelangen.

§ 2a BSVG in der hier anzuwendenden Fassung des BGBl. Nr. 284/1981, BGBl. Nr. 113/1986 und BGBl. Nr. 611/1987 sieht auch für den Fall der Führung ein und desselben land(forst)wirtschaftlichen Betriebs auf gemeinsame Rechnung und Gefahr von Ehegatten vor, dass nur ein Ehegatte im Sinne des § 2 BSVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert ist, wenn der andere Ehegatte aufgrund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in einer Pensionsversicherung pflichtversichert ist oder auf Grund einer solchen Pflichtversicherung eine Leistung aus einem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit bezieht (Z 1) oder aufgrund einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder zu von solchen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen oder Fonds steht, wenn ihm aus diesem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss zusteht, oder wenn er aufgrund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhegenuss bezieht (Z 2).

Den Feststellungen folgend war die Beschwerdeführerin von 27.01.1982 bis 31.05.1986 aufgrund des ASVG in der Pensionsversicherung pflichtversichert, wodurch der Tatbestand der Z 1 erfüllt ist.

Von 01.01.1988 bis 09.12.1988 und von 12.05.1989 bis 31.07.1990 stand die Beschwerdeführerin aufgrund einer – den Tatbestand der Z 2 erfüllenden – Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft. Dass ihr aus diesem Dienstverhältnis eine Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenuss zustand, was weiters Voraussetzung für den Ausschluss von der Pensionsversicherung war, ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965, demzufolge sie eine solche mit Dienstantritt erworben hatte.

Damit ist die Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung im Zeitraum von 01.11.1983 bis 31.05.1986 gemäß § 2a Abs. 1 Z 1 BSVG und im Zeitraum von 01.01.1988 bis 09.12.1988 sowie von 12.05.1989 bis 30.09.1989 gemäß § 2a Abs. 1 Z 2 BSVG zu verneinen.

Was die übrige Zeit (von 01.06.1986 bis 31.12.1987 und von 10.12.1988 bis 11.05.1989) betrifft, in der den Feststellungen zufolge weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehegatte eine der im § 2a Abs. 1 BSVG genannten Voraussetzungen erfüllte, steht der Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin der Umstand entgegen, dass gemäß § 2a Abs. 2 BSVG (in der damals jeweils anzuwendenden Fassung) auch dann nur ein Ehegatte in der Pensionsversicherung nach § 2 pflichtversichert war, und zwar derjenige, der innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der gemeinsamen Betriebsführung dem Versicherungsträger bekanntgegeben wurde, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 für keinen der beiden Ehegatten zutrafen.

Weil vorliegend der SVB am 08.11.1983 – somit innerhalb von sechs Monaten ab Beginn der gemeinsamen Betriebsführung (die frühestens mit dem Eigentumserwerb am 27.10.1983 anzunehmen ist) der Ehegatte der Beschwerdeführerin (als Betriebsführer) bekannt gegeben wurde, scheidet die Pflichtversicherung der Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung gemäß § 2 BSVG auch in diesen Zeiträumen aus.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin – auch bei gemeinsamer Betriebsführung – im gesamten beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung der Bauern unterlag.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag nicht gestellt. Der erkennende Richter erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.

Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hier ist insbesondere auf das im vorliegenden Fall einschlägige Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2001, 95/08/0143, zu verweisen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Betriebsführung Ehepartner landwirtschaftlicher Betrieb Miteigentumsanteile Pensionsversicherung Pflichtversicherung Rechnung und Gefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W209.2235544.1.00

Im RIS seit

28.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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