Entscheidungsdatum
27.09.2021Norm
ASVG §410Spruch
W151 2245546-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch SOMMER & ZARITS Steuerberatung GmbH, Robert Graf-Platz 1, A-7000 Eisenstadt, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Burgenland vom 09.06.2021, GZ: XXXX , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 05.05.2021 wurde die Beschwerdeführerin (in der Folge BF) von der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) dahingehend informiert, dass aufgrund der Verletzung von Meldefristen betreffend drei Dienstnehmer der BF ein Säumniszuschlag iHv € 168,00 vorgeschrieben worden sei, der gemäß § 114 ASVG auf € 112,00 reduziert worden sei.
2. Mit Schreiben vom 31.05.2021 beantragte die BF bei ÖGK einen Bescheid über die Vorschreibung des Säumniszuschlages.
3. Der daraufhin ergehende Bescheid der ÖGK vom 09.06.2021 wurde der BF am 11.06.2021 zugestellt.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF eine Beschwerde, die ausweislich des am Briefkuvert angebrachten Poststempels am 12.07.2021 von der Post übernommen wurde, und am 13.07.2021 bei der ÖGK einlangte.
5. Die belangte Behörde legte den Akt am 18.08.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
6. Mit Schreiben vom 20.08.2021 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt an die BF. Das Bundesverwaltungsgericht brachte dieser zur Kenntnis, dass seine Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.
7. Mit Schreiben vom 06.09.2021 gab die Rechtsvertretung der BF bekannt, dass deren Kanzlei in der Wirtschaftskammer in Eisenstadt eingemietet sei und die tägliche Post zur Abgabestelle der Wirtschaftskammer gebracht werde, wo die zu versendenden Poststücke jeden Tag von der Post abgeholt würden. Die gegenständliche Beschwerde sei am 08.07.2021 zur Abgabestelle der Wirtschaftskammer gebracht worden und sei daher davon auszugehen, dass diese jedenfalls am 09.07.2021 vom Postbediensteten übernommen worden. Warum als Aufgabedatum der 12.07.2021 vermerkt sei, sei unerklärlich.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid der ÖGK, Landesstelle Burgenland vom 09.06.2021, GZ: XXXX , wurde der BF ein Säumniszuschlag iHv € 112,00 vorgeschrieben. Der Bescheid wurde der BF am 11.06.2021 zugestellt.
Die Frist zur Einbringung einer Beschwerde beträgt vier Wochen und endete am 09.07.2021.
Die Beschwerde der BF, datiert mit 06. Juli 2021, wurde von der Rechtsvertretung der BF am 08.07.2021 bei der Abgabestelle der Regionalstelle Eisenstadt der Wirtschaftskammer, derer sich die Kanzlei der Rechtsvertretung zur Abwicklung der zu versendenden Poststücke bedient, übergeben. Ausweislich des am Briefkuverts angebrachten Poststempels wurde die Beschwerde am 12.07.2021 von der Österreichischen Post AG zum Versand übernommen und langte am 13.07.2021 bei der ÖGK ein.
Die Wirtschaftskammer oder deren Abgabestelle ist nicht in der Liste der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) als (konzessionierter) Postdiensteanbieter angeführt (siehe https://www.rtr.at/TKP/service/agg-verzeichnis/Uebersichtseite.de.html?l=de&q=&t=&p=74, abgerufen am 23.09.2021) und damit nicht zur Erbringung von Postdiensten iSd. Postmarktgesetzes berechtigt. Die Österreichische Post AG ist Postdienstanbieter im Sinne dieser Bestimmung. Die Wirtschaftskammer oder deren Abgabestelle ist jedoch nicht Postdiensteanbieter und daher auch nicht als Zustelldienst iSd. § 2 Z 7 ZustG zu qualifizieren. Der Zeitraum ab Übergabe der Beschwerde an die Abgabestelle der Regionalstelle der Wirtschaftskammer bis zur Übernahme durch die Österreichische Post AG am 12.07.2021 ist nicht gemäß § 33 Abs. 3 AVG als Postlauf anzurechnen, sondern beginnt das Postprivileg erst mit durch Übernahmestempel (hier 12.07.2021) bestätigten Übergabe des jeweiligen Schriftstückes an einen konzessionierten Postdienstleister, in diesem Fall die österreichische Post AG. Die BF hat dafür Sorge zu tragen, dass die Beschwerde fristwahrend von der Österreichischen Post AG übernommen wird, was in diesem Fall nicht geschah. Diesbezügliche Versäumnisse der Rechtsvertretung sind der BF zuzurechnen.
Die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 09.06.2021 wurde damit am 12.07.2021, und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist verspätet eingebracht.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie aus dem ergänzend durch das erkennende Gericht durchgeführte Parteiengehör.
Dass die Beschwerde am 08.07.2021 an die im selben Gebäude befindliche Abgabestelle der Regionalstelle der Wirtschaftskammer übergeben wurde, ergibt sich aus dem mit Schreiben vom 06.09.2021 vorgelegten Postausgangsbuch. Der Zeitpunkt der Übernahme der Beschwerde durch die Österreichische Post AG ergibt sich aus dem am Briefkuvert der Beschwerde angebrachten Poststempel in Zusammenschau mit der seitens des erkennenden Gerichts anhand der am Kuvert ersichtlichen Sendungsnummer abgerufenen Sendungsverfolgung. Daraus ergibt sich zweifellos, dass die Beschwerde erst am 12.07.2021 von der Österreichischen Post AG übernommen wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.
Gegenständlich wurde kein Antrag auf Senatsentscheidung gestellt. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebende Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:
„Beschwerderecht und Beschwerdefrist
§ 7. (1) Gegen Verfahrensanordnungen im Verwaltungsverfahren ist eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie können erst in der Beschwerde gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
(2) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
(3) Ist der Bescheid bereits einer anderen Partei zugestellt oder verkündet worden, kann die Beschwerde bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG beträgt vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt
1. in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung,
2. - 5. (…)“
Die maßbegebenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, lauten:
„5. Abschnitt: Fristen
§ 32.
(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.
(2) Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.“
„§ 33.
(1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) Die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) werden in die Frist nicht eingerechnet.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.“
Die maßbegebende Bestimmung des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, lautet:
„Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
1. …
7. „Zustelldienst“: ein Universaldienstbetreiber (§ 3 Z 4 PMG) sowie ein Zustelldienst im Anwendungsbereich des 3. Abschnitts;
…“
Die Beschwerde der BF, datiert mit 06. Juli 2021, wurde ausweislich des am Briefkuverts angebrachten Poststempels am 12.07.2021 von der Österreichischen Post AG übernommen, und langte am 13.07.2021 bei der ÖGK ein. Die Rechtsvertretung der BF brachte vor, dass deren Kanzlei in der Wirtschaftskammer in Eisenstadt eingemietet sei und die tägliche Post zur Abgabestelle der Wirtschaftskammer gebracht werde, wo sie jeden Tag von der Post abgeholt werde. Die gegenständliche Beschwerde sei am 08.07.2021 zur Abgabestelle der Wirtschaftskammer gebracht worden und sei jedenfalls am 09.07.2021 vom Postbediensteten übernommen worden. Warum als Aufgabedatum der 12.07.2021 vermerkt ist, konnte die BF nicht erklären.
Hierzu ist wie folgt festzuhalten:
Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z. 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet. Maßgeblich für die Wahrung der Beschwerdefrist ist damit jener Zeitpunkt, zu dem die Beschwerde an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z. 7 ZustG, somit nach der gesetzlichen Definition an die Österreichische Post AG oder einen anderen Universaldienstbetreiber im Anwendungsbereich des 2. Abschnitts des Postmarktgesetzes (PMG), BGBl. I Nr. 123/2009, übergeben wird.
Das Anbieten von Postdiensten unterliegt nach den Bestimmungen des PMG der Pflicht zur Anzeige bei der Regulierungsbehörde. Die beabsichtigte Erbringung eines Postdienstes sowie Änderungen und die Einstellung des Dienstes ist vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde gemäß § 25 Abs. 1 PMG schriftlich anzuzeigen. Die gewerbsmäßige Beförderung von Briefsendungen bis 50g bedarf zudem einer Konzession gemäß § 26 PMG.
Die Regulierungsbehörde (hierbei zuständig die „Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH“, RTR) hat eine Liste der gemäß § 25 Abs. 1 PMG angezeigten Dienste, sowie der konzessionierten Dienste samt Bezeichnung der Postdiensteanbieter im Internet zu veröffentlichen (vgl. § 25 Abs. 2 bzw. § 27 Abs. 4 PMG).
Die Wirtschaftskammer oder deren Abgabestelle ist nicht in der Liste der Regulierungsbehörde als (konzessionierter) Postdiensteanbieter angeführt (siehe https://www.rtr.at/TKP/service/agg-verzeichnis/Uebersichtseite.de.html?l=de&q=&t=&p=74, abgerufen am 23.09.2021). Daraus folgt, dass die Wirtschaftskammer – da diese nicht zur Erbringung von Postdiensten iSd. PMG berechtigt ist – von nicht als Zustelldienst iSd. § 2 Z 7 ZustG zu qualifizieren ist, sodass der Zeitraum ab Übergabe des Schriftstückes an die Abgabestelle der Wirtschaftskammer bis zur tatsächlichen Übernahme durch die Österreichische Post AG am 12.07.2021 nicht gemäß § 33 Abs. 3 AVG als Postlauf anzurechnen ist. Das von der Rechtsvertretung der BF dargelegte System, den täglichen Postverkehr der Kanzlei über die Abgabestelle der Regionalstelle Eisenstadt der Wirtschaftskammer abzuwickeln, entbindet diese nicht davon, für die fristwahrende Übergabe der Schriftstücke an einen Zustelldienst iSd § 2 Abs. 7 ZustG selbst Sorge zu tragen.
Somit hat die gegenständliche Beschwerde selbst dann, wenn diese bereits am 08.07.2021 an die Abgabestelle der Wirtschaftskammer übergeben wurde, in der Folge jedoch erst – wie auf dem am Kuvert des Beschwerdeschriftsatzes angebrachten Poststempel dokumentiert ist – am 12.07.2021 von der Österreichische Post AG zur Zustellung übernommen wurde, als verspätet eingebracht zu gelten.
Die Beschwerde war demnach als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W151.2245546.1.00Im RIS seit
28.10.2021Zuletzt aktualisiert am
28.10.2021