Entscheidungsdatum
27.09.2021Norm
BBG §42Spruch
I407 2236800-1/9E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 09.09.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als vorsitzenden Richter, Mag. Christian EGGER als beisitzender Richter und Msc Harald SCHNEIDER als beisitzender fachkundiger Laienrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , nichts rechtsvertreten, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX vom 05.10.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.09.2021 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und festgellt, dass beim Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Eintragung der Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmitteln in seinen Behindertenpass vorliegen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.09.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Behindertenpass gekürzte Ausfertigung ZusatzeintragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I407.2236800.1.00Im RIS seit
28.10.2021Zuletzt aktualisiert am
28.10.2021