Entscheidungsdatum
28.09.2021Norm
BBG §40Spruch
I407 2228026-1/18E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 09.09.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als vorsitzenden Richter, Mag. Christian EGGER als beisitzender Richter und Msc Harald SCHNEIDER als beisitzender fachkundiger Laienrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , nicht rechtsvertreten, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, LSt XXXX (SMS) vom 17.12.2019, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.09.2021 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird stattgegeben und festgellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses vorliegen. Der Behindertenpass ist mit einem Jahr zu befristen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.09.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Behindertenpass gekürzte Ausfertigung Grad der BehinderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I407.2228026.1.00Im RIS seit
28.10.2021Zuletzt aktualisiert am
28.10.2021