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Baurecht - TirolNorm
VStGRechtssatz
In der Rechtsordnung ist ein allgemeiner Grundsatz des Inhaltes, dass immer dann, wenn ein bestimmtes Verhalten an einer oder mehreren Personen verwaltungsstrafrechtlich geahndet werden kann, an diese Person auch ein Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes erteilt werden kann, nicht feststellbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001625.X04Im RIS seit
28.10.2021Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021