TE Vwgh Beschluss 2021/3/1 Ra 2017/06/0021

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Veröffentlicht am 01.03.2021
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Index

L85007 Straßen Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
LStG Tir 1989 §43 Abs2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2017/06/0065

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie Senatspräsidentin Dr. Bayjones und Hofrätin Mag.a Merl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache 1. der A F und 2. des F L, beide in I und vertreten durch Mag. Michael Kathrein, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Wilhelm-Greil-Straße 21/VI., gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28. November 2016, LVwG-2015/33/0615-1, betreffend eine Bewilligung nach dem Tiroler Straßengesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (LVwG) wurde in Abweisung der Beschwerde der revisionswerbenden Parteien die mit Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck (im Folgenden: Bürgermeisterin) vom 15. Jänner 2015 erteilte Straßenbaubewilligung nach dem Tiroler Straßengesetz für ein näher bezeichnetes Bauvorhaben bestätigt. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen diese Entscheidung eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

5        In der Zulässigkeitsbegründung wird ausgeführt, dass das LVwG die von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 22.10.2008, 2008/06/0138, und VwGH 20.6.2015, 2012/06/0104) geforderte Interessenabwägung bzw. Bedarfsprüfung bei Straßenbauprojekten unterlassen habe.

6        Die Bürgermeisterin hat sich mit den Einwendungen der der revisionswerbenden Parteien und mit ihrem Vorbringen hinsichtlich der gemäß § 43 Abs. 2 Tiroler Straßengesetz vorzunehmenden Interessenabwägung in ihrem Bescheid auseinandergesetzt und kam zusammengefasst in ihrer Abwägung zu dem Schluss, dass durch das verfahrensgegenständliche Vorhaben keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die betroffenen Grundeigentümer entstünden (S. 34 ff des Bescheides). Das Verwaltungsgericht hat sich in der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses im Hinblick auf die diesbezüglich neuerlich erhobenen Einwendungen ebenfalls eingehend mit den Ausführungen des Sachverständigen zur Notwendigkeit der Ausgestaltung der Kurven (insbesondere auch des Kurvenradius und der Entscheidung zur Ausgestaltung für die Begegnung von Fahrzeugen) auseinandergesetzt.

7        Das LVwG hat damit die Interessenabwägung der belangten Behörde im Sinne des § 43 Abs. 2 Tiroler Straßengesetz übernommen. Wurde diese unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalls getroffene Abwägung auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge nur dann vor, wenn diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. VwGH 18.5.2016, Ra 2016/04/0050, mwN), was in den Revisionszulässigkeitsgründen nicht aufgezeigt wird. Die Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles gegebenenfalls auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, stellt in der Regel keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. VwGH 8.9.2016, Ra 2016/06/0057, mwN).

8        In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 1. März 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2017060021.L00

Im RIS seit

28.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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