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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §289 Abs1 litcBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schramel, über die Revision der Mag. K in M, vertreten durch die TPA Steuerberatung GmbH in 1100 Wien, Wiedner Gürtel 13, Turm 24, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 27. Mai 2021, Zl. RV/7106203/2016, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2015, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1069,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin erhob am 5. Juli 2021 gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 27. Mai 2021 (zugestellt am 1. Juni 2021) die gegenständliche außerordentliche Revision. Mit Beschluss vom 11. August 2021, RR/7100083/2021, hob das Bundesfinanzgericht das Erkenntnis vom 27. Mai 2021 gemäß § 289 Abs. 1 lit. c BAO auf. Mit Vorlagebericht vom 6. September 2021 legte das Bundesfinanzgericht dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision sowie den Beschluss vom 11. August 2021 vor.
2 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
3 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u. a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 27.1.2021, Ra 2019/13/0121, mwN). Die Revisionswerberin hat auf Anfrage erklärt, klaglos gestellt zu sein.
4 Mit der Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ist die formelle Klaglosstellung der Revisionswerberin eingetreten. Die Revision war daher in Anwendung der genannten Bestimmung des VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
5 Im gegenständlichen Fall wurde die Revisionswerberin schon vor Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof klaglos gestellt. Dies ist dem in § 55 VwGG geregelten Fall (Klaglosstellung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist) gleichzuhalten (vgl. neuerlich VwGH 27.1.2021, Ra 2019/13/0121, mwN).
6 Der Aufwandersatz war daher nach dem analog anzuwendenden zweiten Satz des § 55 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 nur im Ausmaß der reduzierten Pauschalsumme zuzuerkennen.
Wien, am 30. September 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021130126.L00Im RIS seit
28.10.2021Zuletzt aktualisiert am
30.11.2021