Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hinger als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Stiefsohn und den Patentanwalt DI Mag. Babeluk in der Patentrechtssache des Antragstellers K*****, vertreten durch die Sonn & Partner Patentanwälte (OG) in Wien, wider die Antragsgegnerin B*****, vertreten durch die Kliment & Henhapel Patentanwälte OG in Wien, wegen Nichtigkeit des Patents Nr. E 428 642 (österreichischer Teil des europäischen Patents Nr. 1 888 415 B1) über die Berufung der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung der NA des Patentamts vom 16.7.2020, N 14/2015-11, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Antragsgegnerin ist schuldig, dem Antragsteller die mit EUR 2.561,94 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt insgesamt EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Text
1. Die Antragsgegnerin ist die Inhaberin des europäischen Patents Nr. 1 888 415 B1 (Streitpatent) „Transportanordnung für Zaunelemente und Haltefüße“ mit den folgenden Ansprüchen:
«1. Transportanordnung mit wenigstens einem Zaunelement (ZE), welches Standrohre (SR) und zwischen den Standrohren (SR) eine Unterkante (UK) aufweist, und einer Transportpalette (1), wobei Längsholme (2, 3) und Querholme (5, 6) einen horizontalen, rechteckig konfigurierten Tragrahmen (7) der Transportpalette (1) ausbilden, bei welcher nach oben gerichtete Halteranordnungen (8) zur Steckaufnahme von Rohrenden (RE) der Standrohre (SR) der Zaunelemente (ZE) vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass sich zwischen den Längsholmen (2, 3) und den Querholmen (5, 6) ein Palettenboden (9) erstreckt, wobei auf der Transportpalette (1) wenigstens ein Haltefuß (F) angeordnet ist und wobei der Abstand der Unterkanten (UK) der eingesteckten Zaunelemente (ZE) in einem Abschnitt zwischen den Standrohren (SR) von dem Palettenboden (9) wenigstens dem 1,2-fachen der über die Unterkanten (UK) nach unten vorstehenden freien Länge eines Rohrendes (RE) entspricht.
2. Transportanordnung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens ein Querholm (6) einen L-förmigen Querschnitt aufweist.
3. Transportanordnung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Längsholme (2, 3) und die Querholme (5) in einer Ebene angeordnet sind.
4. Transportanordnung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, dass sich die Querholme (5) über die gesamte Breite (B) des Tragrahmens (7) erstrecken und in einem Abstand (AM) zur Aufnahme einer Staplergabel angeordnet sind.
5. Transportanordnung nach einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, dass der Tragrahmen (7) durch Flacheisen (13) gegen Durchbiegung in Längsrichtung ausgesteift ist.
6. Transportanordnung nach einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, dass wenigstens eine der Halteranordnungen (8) lösbar mit dem Tragrahmen (7) verbunden ist.
7. Transportanordnung nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass der gegenseitige Abstand der Halteranordnungen (8) zur Anpassung an unterschiedlich lange Zaunelemente (ZE) variierbar ist.
8. Transportanordnung nach einem der Ansprüche 6 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass die Flacheisen (13) mehrere in Längsrichtung der Längsholme (2, 3) im Abstand zueinander angeordnete Bohrungen (17, 18) zur Steckbefestigung einer Halteranordnung (8) aufweisen.
9. Transportanordnung nach einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, dass die Halteranordnungen (8) schwenkbar am Tragrahmen (7) gelagert sind.
10. Transportanordnung nach einem der Ansprüche 6 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass die Halteranordnungen (8) an den Flacheisen (13) befestigt sind.
11. Transportanordnung nach einem der Ansprüche 9 bis 10, dadurch gekennzeichnet, dass die Halteranordnungen (8) zwischen einer aufrechten Position zur Steckaufnahme von Rohrenden (RE) und einer liegenden Position in Richtung auf den Palettenboden (9) klappbar sind.
12. Transportanordnung nach Anspruch 11, dadurch gekennzeichnet, dass den Halteranordnungen (8) jeweils ein Sperrelement (31) zugeordnet ist, das ein Verschwenken der Halteranordnungen (8) über die aufrechte Position hinaus verhindert.
13. Transportanordnung nach einem der Ansprüche 1 bis 12, dadurch gekennzeichnet, dass jede Halteranordnung (8) eine Traverse (15) aufweist, an welcher Steckelemente (14) zur Steckaufnahme der Rohrenden (RE) angeordnet sind, wobei die Traverse (15) zwei Steckaufnahmebereiche (SAB) aufweist, und einen zwischen den Steckaufnahmebereichen (SAB) angeordneten Mittelbereich (MB) besitzt, wobei die Steckelemente (14) nur in den Steckaufnahmebereichen (SAB) angeordnet sind.
14. Transportanordnung nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet, dass die Steckelemente zur Steckaufnahme der Rohrenden (RE) Winkeleisen (14) oder Flacheisen sind.
15. Transportanordnung nach einem der Ansprüche 1 bis 14, dadurch gekennzeichnet, dass wechselseitig ein Rohrende (RE) an einer der Halteranordnungen (8) aufgenommen ist.
16. Transportanordnung nach einem der Ansprüche 1 bis 15, dadurch gekennzeichnet, dass der Palettenboden (9) aus Blechen gebildet ist, die an den Längsholmen (2, 3) und Querholmen (5, 6) befestigt sind.
17. Transportanordnung nach einem der Ansprüche 1 bis 16, dadurch gekennzeichnet, dass der Palettenboden (9) an der Oberkante (16) der Längsholme (2, 3) und Querholme (5) befestigt ist.
18. Transportanordnung nach einem der Ansprüche 1 bis 16, dadurch gekennzeichnet, dass der Palettenboden (9) an der Unterkante der Längsholme (2, 3) und Querholme (5) befestigt ist.
19. Transportanordnung nach einem der Ansprüche 1 bis 15, dadurch gekennzeichnet, dass der Palettenboden (9) auf dem Tragrahmen (7) aufliegt.
20. Transportanordnung nach einem der Ansprüche 1 bis 19, dadurch gekennzeichnet, dass seitlich an den Halteranordnungen (8) Abschlussbleche (22) angeordnet sind.
21. Transportanordnung nach einem der Ansprüche 1 bis 20, dadurch gekennzeichnet, dass Längsholme (2, 3) oder Querholme (5) und der sich zwischen ihnen erstreckende Palettenboden (9) einteilig aus einem mehrfach abgekanteten Blech gefertigt sind.
22. Transportanordnung nach einem der Ansprüche 1 bis 21, dadurch gekennzeichnet, dass der Palettenboden (9) Wasserabflussöffnungen aufweist.
23. Transportanordnung nach einem der Ansprüche 1 bis 22, dadurch gekennzeichnet, dass innere und äußere Längsholme (2, 3) vorgesehen sind, wobei innere Längswinkeleisen (29) und ein an der Unterkante der Querholme (5) befestigtes unteres Flacheisen (30) sowie ein das Längswinkeleisen (29) und das untere Flacheisen (30) beabstandendes Stützblech (32) ausgeführt sind.»
2. Der Antragsteller beantragte die Nichtigerklärung des Patents Nr. E 428 642 (österreichischer Teil des Streitpatents) im vollen Umfang wegen des Fehlens der Neuheit sowie der erfinderischen Tätigkeit und berief sich auf die folgenden Veröffentlichungen:
Beilage B DE 698 02 321 T2
Beilage C WO 02/059437 A1
Beilage D Artikel „Profilstahl“, Wikipedia, Version vom 13.4.2005
Beilage E DE 35 36 914 A1
Beilage F, Z FR 2 523 079 A3
Beilage G, K NL 9401555 A
Beilage L DE 43 35 544 A1
Beilage M, N FR 2 741 862 A1
Beilage O US 6 202 569 B1
Beilage P DE 202 14 323 U1
Beilage Q DE 295 15 457 U1
Beilage R EP 0 858 953 A1
Beilage S EP 0 332 060 A2
Beilage T EP 0 861 795 A1
Beilage U DE G 90 04 358.8 U1
Beilage V EP 0 463 515 A1
Beilage W US 2 956 763
Beilage X US 4 309 013
Beilage Y US 4 319 732
Beilage AA DE 28 45 524 A1
Beilage DD Screenshot der Website der BBA Müller GmbH vom 31.7.2018
3. Die Antragsgegnerin beantragte die Abweisung des Antrags und entgegnete, der Gegenstand des Streitpatents sei neu und erfinderisch. Hilfsweise strebte sie die Aufrechterhaltung des Streitpatents im Umfang eines der folgenden Hilfsanträge an, in erster Instanz zuletzt gereiht und formuliert wie folgt:
Hilfsantrag 1: Bei unveränderten Ansprüchen 2–23 lautet Anspruch 1:
«1. Transportanordnung mit wenigstens einem Zaunelement (ZE), welches Standrohre (SR) und zwischen den Standrohren (SR) eine Unterkante (UK) aufweist, und einer Transportpalette (1), wobei Längsholme (2, 3) und Querholme (5, 6) einen horizontalen, rechteckig konfigurierten Tragrahmen (7) der Transportpalette (1) ausbilden, bei welcher nach oben gerichtete Halteranordnungen (8) zur Steckaufnahme von Rohrenden (RE) der Standrohre (SR) der Zaunelemente (ZE) vorgesehen sind, wobei der Tragrahmen (7) das Einführen einer Staplergabel in den Tragrahmen (7) für den Zweck des Transports der Transportpalette (1) zumindest von einer Längsseite und einer Stirnseite ermöglicht, dadurch gekennzeichnet, dass sich zwischen den Längsholmen (2, 3) und den Querholmen (5, 6) ein Palettenboden (9) erstreckt, wobei auf der Transportpalette (1) wenigstens ein Haltefuß (F) angeordnet ist und wobei der Abstand der Unterkanten (UK) der eingesteckten Zaunelemente (ZE) in einem Abschnitt zwischen den Standrohren (SR) von dem Palettenboden (9) wenigstens dem 1,2-fachen der über die Unterkanten (UK) nach unten vorstehenden freien Länge eines Rohrendes (RE) entspricht.»
Hilfsantrag 2: Bei unveränderten Ansprüchen 2–23 lautet Anspruch 1:
«1. Transportanordnung mit wenigstens einem Zaunelement (ZE), welches Standrohre (SR) und zwischen den Standrohren (SR) eine Unterkante (UK) aufweist, und einer Transportpalette (1), wobei Längsholme (2, 3) und Querholme (5, 6) einen horizontalen, rechteckig konfigurierten Tragrahmen (7) der Transportpalette (1) ausbilden, bei welcher nach oben gerichtete Halteranordnungen (8) zur Steckaufnahme von Rohrenden (RE) der Standrohre (SR) der Zaunelemente (ZE) vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Halteranordnungen (8) das Transportvolumen der Transportpalette in Abstehrichtung begrenzen und sich zwischen den Längsholmen (2, 3) und den Querholmen (5, 6) ein Palettenboden (9) erstreckt, wobei auf der Transportpalette (1) wenigstens ein Haltefuß (F) angeordnet ist und wobei der Abstand der Unterkanten (UK) der eingesteckten Zaunelemente (ZE) in einem Abschnitt zwischen den Standrohren (SR) von dem Palettenboden (9) wenigstens dem 1,2-fachen der über die Unterkanten (UK) nach unten vorstehenden freien Länge eines Rohrendes (RE) entspricht.»
Hilfsantrag 3: Bei Entfall des Anspruchs 15 sowie inhaltlich unveränderten Ansprüchen 2–14 und 16–23 (nunmehr als Ansprüche 2–22) lautet Anspruch 1:
«1. Transportanordnung mit mehreren Zaunelementen (ZE), welche Standrohre (SR) und zwischen den Standrohren (SR) eine Unterkante (UK) aufweisen, und einer Transportpalette (1), wobei Längsholme (2, 3) und Querholme (5, 6) einen horizontalen, rechteckig konfigurierten Tragrahmen (7) der Transportpalette (1) ausbilden, bei welcher nach oben gerichtete Halteranordnungen (8) zur Steckaufnahme von Rohrenden (RE) der Standrohre (SR) der Zaunelemente (ZE) vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Rohrenden (RE) der Zaunelemente (ZE) wechselseitig an einer der Halteranordnungen (8) aufgenommen sind oder die Rohrenden (RE) der Zaunelemente (ZE) beidseitig in Halteranordnungen (8) aufgenommen sind und sich zwischen den Längsholmen (2, 3) und den Querholmen (5, 6) ein Palettenboden (9) erstreckt, wobei auf der Transportpalette (1) wenigstens ein Haltefuß (F) angeordnet ist und wobei der Abstand der Unterkanten (UK) der eingesteckten Zaunelemente (ZE) in einem Abschnitt zwischen den Standrohren (SR) von dem Palettenboden (9) wenigstens dem 1,2-fachen der über die Unterkanten (UK) nach unten vorstehenden freien Länge eines Rohrendes (RE) entspricht.»
Hilfsantrag 4: Bei Entfall des Anspruchs 15 sowie inhaltlich unveränderten Ansprüchen 2–14 und 16–23 (nunmehr als Ansprüche 2–22) lautet Anspruch 1:
«1. Transportanordnung mit mehreren Zaunelementen (ZE), welche Standrohre (SR) und zwischen den Standrohren (SR) eine Unterkante (UK) aufweisen, und einer Transportpalette (1), wobei Längsholme (2, 3) und Querholme (5, 6) einen horizontalen, rechteckig konfigurierten Tragrahmen (7) der Transportpalette (1) ausbilden, bei welcher nach oben gerichtete Halteranordnungen (8) zur Steckaufnahme von Rohrenden (RE) der Standrohre (SR) der Zaunelemente (ZE) vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Rohrenden (RE) der Zaunelemente (ZE) wechselseitig an einer der Halteranordnungen (8) aufgenommen sind, sodass ein Zaunelement (ZE) jeweils mit einem Standrohr (SR) aufgenommen ist und ein anderes Zaunelement (ZE) mit einem gegenüberliegenden Standrohr (SR) aufgenommen ist oder die Rohrenden (RE) der Zaunelemente (ZE) beidseitig in Halteranordnungen (8) aufgenommen sind und sich zwischen den Längsholmen (2, 3) und den Querholmen (5, 6) ein Palettenboden (9) erstreckt, wobei auf der Transportpalette (1) wenigstens ein Haltefuß (F) angeordnet ist und wobei der Abstand der Unterkanten (UK) der eingesteckten Zaunelemente (ZE) in einem Abschnitt zwischen den Standrohren (SR) von dem Palettenboden (9) wenigstens dem 1,2-fachen der über die Unterkanten (UK) nach unten vorstehenden freien Länge eines Rohrendes (RE) entspricht.»
Hilfsantrag 5: Bei Entfall der Ansprüche 9 und 15 sowie inhaltlich unveränderten Ansprüchen 2–8, 10–14 und 16–23 (nunmehr als Ansprüche 2–21) lautet Anspruch 1:
«1. Transportanordnung mit mehreren Zaunelementen (ZE), welche Standrohre (SR) und zwischen den Standrohren (SR) eine Unterkante (UK) aufweisen, und einer Transportpalette (1), wobei Längsholme (2, 3) und Querholme (5, 6) einen horizontalen, rechteckig konfigurierten Tragrahmen (7) der Transportpalette (1) ausbilden, bei welcher nach oben gerichtete Halteranordnungen (8) zur Steckaufnahme von Rohrenden (RE) der Standrohre (SR) der Zaunelemente (ZE) vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Rohrenden (RE) der Zaunelemente (ZE) wechselseitig an einer der Halteranordnungen (8) aufgenommen sind, sodass ein Zaunelement (ZE) jeweils mit einem Standrohr (SR) aufgenommen ist und ein anderes Zaunelement (ZE) mit einem gegenüberliegenden Standrohr (SR) aufgenommen ist oder die Rohrenden (RE) der Zaunelemente (ZE) beidseitig in Halteranordnungen (8) aufgenommen sind und sich zwischen den Längsholmen (2, 3) und den Querholmen (5, 6) ein Palettenboden (9) erstreckt, wobei auf der Transportpalette (1) wenigstens ein Haltefuß (F) angeordnet ist und wobei der Abstand der Unterkanten (UK) der eingesteckten Zaunelemente (ZE) in einem Abschnitt zwischen den Standrohren (SR) von dem Palettenboden (9) wenigstens dem 1,2-fachen der über die Unterkanten (UK) nach unten vorstehenden freien Länge eines Rohrendes (RE) entspricht und wobei die Halteranordnungen (8) schwenkbar am Tragrahmen (7) angeordnet – hilfsweise: gelagert – sind.»
Hilfsantrag 6: Bei Entfall des Anspruchs 5 sowie inhaltlich unveränderten Ansprüchen 2–4 und 6–23 (nunmehr als Ansprüche 2–22) lautet Anspruch 1:
«1. Transportanordnung mit mehreren Zaunelementen (ZE), welche Standrohre (SR) und zwischen den Standrohren (SR) eine Unterkante (UK) aufweisen, und einer Transportpalette (1), wobei Längsholme (2, 3) und Querholme (5, 6) einen horizontalen, rechteckig konfigurierten Tragrahmen (7) der Transportpalette (1) ausbilden, bei welcher nach oben gerichtete Halteranordnungen (8) zur Steckaufnahme von Rohrenden (RE) der Standrohre (SR) der Zaunelemente (ZE) vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Rohrenden (RE) der Zaunelemente (ZE) wechselseitig an einer der Halteranordnungen (8) aufgenommen sind, sodass ein Zaunelement (ZE) jeweils mit einem Standrohr (SR) aufgenommen ist und ein anderes Zaunelement (ZE) mit einem gegenüberliegenden Standrohr (SR) aufgenommen ist oder die Rohrenden (RE) der Zaunelemente (ZE) beidseitig in Halteranordnungen (8) aufgenommen sind und sich zwischen den Längsholmen (2, 3) und den Querholmen (5, 6) ein Palettenboden (9) erstreckt, wobei auf der Transportpalette (1) wenigstens ein Haltefuß (F) angeordnet ist und wobei der Abstand der Unterkanten (UK) der eingesteckten Zaunelemente (ZE) in einem Abschnitt zwischen den Standrohren (SR) von dem Palettenboden (9) wenigstens dem 1,2-fachen der über die Unterkanten (UK) nach unten vorstehenden freien Länge eines Rohrendes (RE) entspricht und der Tragrahmen (7) durch Flacheisen (13) gegen Durchbiegung in Längsrichtung ausgesteift ist und die Flacheisen (13) eine seitliche Begrenzung der Transportpalette gegen ein Herunterrutschen eines Haltefußes (F) darstellen.»
Hilfsantrag 7: Bei Entfall der Ansprüche 5 und 8 sowie inhaltlich unveränderten Ansprüchen 2–4, 6–7 und 9–23 (nunmehr als Ansprüche 2–21) lautet Anspruch 1:
«1. Transportanordnung mit mehreren Zaunelementen (ZE), welche Standrohre (SR) und zwischen den Standrohren (SR) eine Unterkante (UK) aufweisen, und einer Transportpalette (1), wobei Längsholme (2, 3) und Querholme (5, 6) einen horizontalen, rechteckig konfigurierten Tragrahmen (7) der Transportpalette (1) ausbilden, bei welcher nach oben gerichtete Halteranordnungen (8) zur Steckaufnahme von Rohrenden (RE) der Standrohre (SR) der Zaunelemente (ZE) vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Rohrenden (RE) der Zaunelemente (ZE) wechselseitig an einer der Halteranordnungen (8) aufgenommen sind, sodass ein Zaunelement (ZE) jeweils mit einem Standrohr (SR) aufgenommen ist und ein anderes Zaunelement (ZE) mit einem gegenüberliegenden Standrohr (SR) aufgenommen ist oder die Rohrenden (RE) der Zaunelemente (ZE) beidseitig in Halteranordnungen (8) aufgenommen sind und sich zwischen den Längsholmen (2, 3) und den Querholmen (5, 6) ein Palettenboden (9) erstreckt, wobei auf der Transportpalette (1) wenigstens ein Haltefuß (F) angeordnet ist und wobei der Abstand der Unterkanten (UK) der eingesteckten Zaunelemente (ZE) in einem Abschnitt zwischen den Standrohren (SR) von dem Palettenboden (9) wenigstens dem 1,2-fachen der über die Unterkanten (UK) nach unten vorstehenden freien Länge eines Rohrendes (RE) entspricht und der Tragrahmen (7) durch Flacheisen (13) gegen Durchbiegung in Längsrichtung ausgesteift ist und die Flacheisen (13) eine seitliche Begrenzung der Transportpalette gegen ein Herunterrutschen eines Haltefußes (F) darstellen, wobei die Flacheisen (13) mehrere Bohrungen (17, 18) aufweisen, die in Längsrichtung an unterschiedlichen Stellen angeordnet sind, zur lösbaren Befestigung der Halteranordnungen (8).»
4. Die Nichtigkeitsabteilung (NA) gab dem Antrag statt und erklärte den österreichischen Teil des Streitpatents für nichtig. Der nächstliegende Stand der Technik ergebe sich aus der ./B. Der Anspruch 1 des Streitpatents enthalte die folgenden Merkmale:
«1a Transportanordnung
1b mit wenigstens einem Zaunelement (ZE),
1b1 welches Standrohre (SR) und zwischen den Standrohren (SR) eine Unterkante (UK) aufweist,
1c und einer Transportpalette (1),
1c1 wobei Längsholme (2, 3) und Querholme (5, 6) einen horizontalen, rechteckig konfigurierten Tragrahmen (7) der Transportpalette (1) ausbilden,
1b bei welcher nach oben gerichtete Halteranordnungen (8) zur Steckaufnahme von Rohrenden (RE) der Standrohre (SR) der Zaunelemente (ZE) vorgesehen sind,
1c wobei sich zwischen den Längsholmen (2, 3) und den Querholmen (5, 6) ein Palettenboden (9) erstreckt,
1d wobei auf der Transportpalette (1) wenigstens ein Haltefuß (F) angeordnet ist und
1e wobei der Abstand der Unterkanten (UK) der eingesteckten Zaunelemente (ZE) in einem Abschnitt zwischen den Standrohren (SR) von dem Palettenboden (9) wenigstens dem 1,2-fachen der über die Unterkanten (UK) nach unten vorstehenden freien Länge eines Rohrendes (RE) entspricht.»
Die Hilfsanträge würden die folgenden weiteren Merkmale des Anspruchs 1 vorsehen:
«1f wobei der Tragrahmen (7) das Einführen einer Staplergabel in den Tragrahmen (7) für den Zweck des Transports der Transportpalette (1) zumindest von einer Längsseite und einer Stirnseite ermöglicht [Hilfsantrag 1],
1g wobei die Halteranordnungen (8) das Transportvolumen der Transportpalette in Abstehrichtung begrenzen [Hilfsantrags 2],
1h wobei die Rohrenden (RE) der Zaunelemente (ZE) wechselseitig an einer der Halteranordnungen (8) aufgenommen sind [Hilfsanträge 3-7]
1i oder die Rohrenden (RE) der Zaunelemente (ZE) beidseitig in Halteranordnungen (8) aufgenommen sind [Hilfsanträge 3-7],
1j wobei ein Zaunelement (ZE) jeweils mit einem Standrohr (SR) aufgenommen ist und ein anderes Zaunelement (ZE) mit einem gegenüberliegenden Standrohr (SR) aufgenommen ist [Hilfsanträge 4-7],
1kr wobei die Halteranordnungen schwenkbar am Tragrahmen (7) angeordnet – hilfsweise: gelagert – sind [Hilfsantrag 5],
1l wobei der Tragrahmen (7) durch Flacheisen (13) gegen Durchbiegung in Längsrichtung ausgesteift ist und die Flacheisen (13) eine seitliche Begrenzung der Transportpalette gegen ein Herunterrutschen eines Haltefußes (F) darstellen [Hilfsanträge 6–7],
1m wobei die Flacheisen (13) mehrere Bohrungen (17, 18) aufweisen, die in Längsrichtung an unterschiedlichen Stellen angeordnet sind, zur lösbaren Befestigung der Halteranordnungen (8) [Hilfsantrag 7].»
Die Merkmale des Anspruchs 1 seien aus der ./B bekannt und daher nicht neu. Dasselbe gelte für den Gegenstand der Ansprüche 3, 4 und 20. Der Gegenstand der Ansprüche 2, 5-19 und 21–23 sowie des Anspruchs 1 in der Fassung der Hilfsanträge 1–7 sei zwar neu, ergebe sich aber in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik und sei daher nicht erfinderisch.
5. Dagegen richtet sich die Berufung der Antragsgegnerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung zu ändern und den Nichtigkeitsantrag abzuweisen, hilfsweise das Streitpatent im Umfang eines der – teilweise modifizierten – Hilfsanträge aufrechtzuerhalten. Die Antragsgegnerin tauscht dabei die Reihenfolge der Hilfsanträge 3 und 4 aus (sodass der bisherige Hilfsantrag 4 der neue Hilfsantrag 3 ist und der bisherige Hilfsantrag 3 der neue Hilfsantrag 4), lässt die bisherigen Hilfsanträge 6 und 7 fallen und formuliert neue Hilfsanträge 6 und 7 wie folgt:
Neuer Hilfsantrag 6: Bei Entfall des Anspruchs 9 und inhaltlich unveränderten Ansprüchen 2–8 und 10-23 (nunmehr als Ansprüche 2–22) lautet Anspruch 1:
«1. Transportanordnung mit wenigstens einem Zaunelement (ZE), welches Standrohre (SR) und zwischen den Standrohren (SR) eine Unterkante (UK) aufweist, und einer Transportpalette (1), wobei Längsholme (2, 3) und Querholme (5, 6) einen horizontalen, rechteckig konfigurierten Tragrahmen (7) der Transportpalette (1) ausbilden, bei welcher nach oben gerichtete Halteranordnungen (8) zur Steckaufnahme von Rohrenden (RE) der Standrohre (SR) der Zaunelemente (ZE) vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Halteranordnungen (8) das Transportvolumen der Transportpalette in Abstehrichtung begrenzen und sich zwischen den Längsholmen (2, 3) und den Querholmen (5, 6) ein Palettenboden (9) erstreckt, wobei auf der Transportpalette (1) wenigstens ein Haltefuß (F) angeordnet ist und wobei der Abstand der Unterkanten (UK) der eingesteckten Zaunelemente (ZE) in einem Abschnitt zwischen den Standrohren (SR) von dem Palettenboden (9) wenigstens dem 1,2-fachen der über die Unterkanten (UK) nach unten vorstehenden freien Länge eines Rohrendes (RE) entspricht und wobei die Halteranordnungen (8) schwenkbar am Tragrahmen (7) gelagert sind.»
Neuer Hilfsantrag 7: Bei Entfall des Anspruchs 11 und inhaltlich unveränderten Ansprüchen 2–10 und 12–23 (nunmehr als Ansprüche 2–22) lautet Anspruch 1:
«1. Transportanordnung mit wenigstens einem Zaunelement (ZE), welches Standrohre (SR) und zwischen den Standrohren (SR) eine Unterkante (UK) aufweist, und einer Transportpalette (1), wobei Längsholme (2, 3) und Querholme (5, 6) einen horizontalen, rechteckig konfigurierten Tragrahmen (7) der Transportpalette (1) ausbilden, bei welcher nach oben gerichtete Halteranordnungen (8) zur Steckaufnahme von Rohrenden (RE) der Standrohre (SR) der Zaunelemente (ZE) vorgesehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Halteranordnungen (8) das Transportvolumen der Transportpalette in Abstehrichtung begrenzen und sich zwischen den Längsholmen (2, 3) und den Querholmen (5, 6) ein Palettenboden (9) erstreckt, wobei auf der Transportpalette (1) wenigstens ein Haltefuß (F) angeordnet ist und wobei der Abstand der Unterkanten (UK) der eingesteckten Zaunelemente (ZE) in einem Abschnitt zwischen den Standrohren (SR) von dem Palettenboden (9) wenigstens dem 1,2-fachen der über die Unterkanten (UK) nach unten vorstehenden freien Länge eines Rohrendes (RE) entspricht und wobei die Halteranordnungen (8) zwischen einer aufrechten Position zur Steckaufnahme von Rohrenden (RE) und einer liegenden Position in Richtung auf den Palettenboden (9) klappbar sind.»
Der Antragsteller beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Berufung ist im Ergebnis nicht berechtigt.
6. Zur Verfahrensrüge:
6.1. Die Antragsgegnerin erblickt eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darin, dass die NA bei jenen Patentansprüchen, bei denen sie die Neuheit bejaht, die erfinderische Tätigkeit aber verneint hat (Ansprüche 2, 5-19 und 21–23, Anspruch 1 idF der Hilfsanträge 1–7), die Fachperson, von der sie ausgegangen sei, nicht definiert habe und weder den could-would-approach noch den Aufgabe-Lösungs-Ansatz angewendet habe. Dadurch lasse sich die Ansicht der NA, die Fachperson wäre in Kenntnis des Stands der Technik ohne erfinderischen Schritt auf die patentierte Lösung gekommen, nicht überprüfen.
6.2. Ob der Gegenstand eines Patents auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, ist grundsätzlich eine Rechtsfrage (RS0123155 [T3]). Ihre Beantwortung – idR nach dem Aufgabe-Lösungs-Ansatz (vgl unten 7.2.) – hängt aber auch von der Tatfrage ab, welches Fachwissen die Durchschnittsfachperson auf dem betreffenden Gebiet hat (RS0071399). Schon daraus folgt, dass die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens nicht vorliegt: Sollte die NA die Frage der erfinderischen Tätigkeit falsch beurteilt haben, etwa weil sie den Aufgabe-Lösungs-Ansatz gar nicht oder unrichtig angewendet hätte, wäre ihre rechtliche Beurteilung zu korrigieren. Sollten Feststellungen zum Fachwissen der Durchschnittsfachperson auf dem betreffenden Gebiet – Transportanordnungen für Bauzäune – oder sonst zur Anwendung des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes erforderliche Feststellungen fehlen, läge ein sekundärer Feststellungsmangel vor (§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO iVm § 141 Abs 2 PatG). Auch dies würde keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens begründen, sondern eine unrichtige rechtliche Beurteilung, die bei der Behandlung der Rechtsrüge aufzugreifen wäre.
6.3. Der Ansicht der Antragsgegnerin, die NA habe die Fachperson, von der sie ausgegangen sei, nicht definiert, kann jedenfalls nicht beigetreten werden. Vielmehr hat sie diese Fachperson auf S 18 der Entscheidungsausfertigungen (EA) wie folgt definiert:
«Dabei kann als Fachmann eine Person mit mechanischen und fertigungstechnischen Kenntnissen in der Konstruktion von Transportvorrichtungen für den Einsatz im Bauwesen angesehen werden, insbesondere mit Erfahrung bei der Errichtung von Bauzäunen.»
Die NA hat sich auch im Einzelnen mit allen Merkmalen der Patentansprüche auseinandergesetzt und ist dabei auf den Stand der Technik und den wesentlichen Inhalt der Entgegenhaltungen eingegangen. Im Gegensatz zur Entscheidung der TA, auf die sich der von der Antragsgegnerin zitierte Beschluss des Berufungsgerichts in einem patentrechtlichen Rekursverfahren bezogen hat (133 R 88/17i, Verfahren zur Optimierung eines Fahrassistenzsystems), ist die rechtliche Beurteilung der NA im vorliegenden Fall ohne Weiteres überprüfbar. Ein Verfahrensmangel ist auch vor diesem Hintergrund zu verneinen.
7. Zur Rechtsrüge:
7.1. Das Rechtsmittelgericht hat die rechtliche Beurteilung der Vorinstanz nur insoweit zu prüfen, als der Rechtsmittelwerber Rechtsfragen zu (selbständigen) Ansprüchen und Einwendungen ausgeführt hat (RS0043352 [T10, T30]; RS0043338; 4 Ob 58/05s; 4 Ob 80/09g). Die Antragsgegnerin geht nur auf einzelne Merkmale des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hauptantrags und der Hilfsanträge sowie auf die Ansprüche 9, 13-15 und 17-19 des Hauptantrags und die gleichlautenden Ansprüche der Hilfsanträge substanziiert ein. Die Prüfung der Rechtsansicht der NA zu den übrigen Ansprüchen und Merkmalen ist dem Berufungsgericht daher verwehrt.
Soweit die Antragsgegnerin in der Rechtsrüge auf den Punkt 3.1 der Duplik verweisen will, ist festzuhalten, dass ein Verweis auf andere Schriftsätze in Rechtsmitteln unbeachtlich ist (RS0043579 [T6]).
7.2. Ein Patent ist für nichtig zu erklären, wenn der Anspruch nicht patentierbar war (§ 48 Abs 1 Z 1 PatG; 4 Ob 228/18k, Glatirameracetat), insbesondere weil er nicht neu war oder nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhte (§ 1 Abs 1 PatG).
Neu ist, was nicht zum Stand der Technik gehört (§ 3 Abs 1 Satz 1 PatG). Den Stand der Technik wiederum bildet alles, was der Öffentlichkeit vor dem Prioritätstag der Anmeldung durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sonstiger Weise zugänglich gemacht worden ist (§ 3 Abs 1 Satz 2 PatG).
Eine erfinderische Tätigkeit liegt nach § 1 Abs 1 PatG vor, wenn sich die Neuerung für die Fachperson nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Die erfinderische Tätigkeit fehlt aber nicht schon dann, wenn die Fachperson aufgrund des Stands der Technik zur Erfindung gelangen hätte können, sondern erst, wenn sie sie aufgrund eines hinreichenden Anlasses in Erwartung einer Verbesserung oder eines Vorteils auch tatsächlich vorgeschlagen hätte – could-would-approach.
Diese Prüfung kann insbesondere nach dem Aufgabe-Lösungs-Ansatz erfolgen, der sich in drei Phasen gliedert: a) Ermittlung des „nächstliegenden Stands der Technik“, b) Bestimmung der zu lösenden „objektiven technischen Aufgabe“ und c) Prüfung der Frage, ob die beanspruchte Erfindung angesichts des nächstliegenden Stands der Technik und der objektiven technischen Aufgabe für die Fachperson naheliegend gewesen wäre (stRsp, zuletzt etwa 4 Ob 17/15a, Gleitlager; 4 Ob 80/18w, Wischkopf; 4 Ob 228/18k, Glatirameracetat). Die objektive technische Aufgabe besteht allgemein darin, durch eine Änderung oder Anpassung des nächstliegenden Stands der Technik die technischen Effekte oder Wirkungen zu erzielen, welche die Erfindung von ihm unterscheiden (Wildhack/Groß/Müller-Huber in Stadler/Koller, PatG Nach § 3 (1) Rz 52, 59).
7.3. Die NA hat die ./B als den nächstliegenden Stand der Technik angesehen. Die Antragsgegnerin zieht dies in der Berufung nicht in Zweifel.
7.4. Zum Patentanspruch 1:
7.4.1. Zur Neuheit:
Die Antragsgegnerin trägt vor, dass der Patentanspruch 1 entgegen der Ansicht der NA sehr wohl neu sei, da einzelne Merkmale nicht aus der ./B bekannt seien.
Die diesbezüglichen Argumente sind teilweise berechtigt, wie in den Abschnitten 7.4.1.1. bis 7.4.1.3. ausgeführt wird, so dass der Patentanspruch 1 entgegen der Ansicht der NA als neu einzustufen ist.
7.4.1.1. Die Antragsgegnerin wendet sich zunächst gegen die Annahme der NA, das Merkmal 1c („Transportpalette“) sei in der ./B offenbart. Die NA argumentiert, die der ./B zu entnehmende Anordnung umfasse bereits eine Palette, welche die Bündelung des Transportguts übernehme und für die Verladung per Gabelstapler und den Transport per LKW ausgelegt sei. Die Stapelbarkeit sei nicht Gegenstand des Merkmals 1c (S 20 der EA). Die Antragsgegnerin verweist dagegen auf den Absatz [0023] des Streitpatents, der auch die folgende Passage enthält:
«Durch die schwenkbare Lagerung können die Halteranordnungen zwischen einer aufrechten Position zur Steckaufnahme von Rohrenden und einer liegenden Position in Richtung auf dem Palettenboden verschwenkt werden. Beim Leertransport können die Halteranordnungen eingeklappt werden, so dass sie leicht gestapelt werden können. Dadurch wird Transportvolumen eingespart.»
Das Berufungsgericht teilt die Ansicht der Antragsgegnerin: Schon im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet der Begriff Palette (ua) einen flachen Untersatz für das Transportieren und Stapeln von Gütern mit dem Gabelstapler. Da flache Untersätze als solche stapelbar sind, ist die Stapelbarkeit dem Begriff Palette immanent; sie ist eine typische Eigenschaft der Palette, die sich aus ihrem Aufbau ergibt. Das Parteienvorbringen bietet keine Hinweise für ein abweichendes Verständnis der Fachperson. Entgegen der Ansicht der NA ist damit die Stapelbarkeit beim Leertransport schon aufgrund der Bezeichnung Palette Gegenstand des Merkmals 1c. Dies gilt umso mehr im Lichte des Absatzes [0023] des Streitpatents, der auf die Stapelbarkeit verweist. Die ./B offenbart dagegen einen Transportbehälter, der aus einer rechteckigen Basis und einer daran befestigten erhabenen Rückwand gebildet wird. Aufgrund der wesentlichen Höhenerstreckung der Rückwand ist der Transportbehälter als solcher weder flach noch stapelbar, sodass nicht von einer Palette gesprochen werden kann. Dass die Basis isoliert betrachtet in der Art einer Palette ausgebildet ist, ändert nichts daran, weil die Rückwand mit der Basis verbunden ist. Die ./B offenbart daher keine Palette, sodass das Berufungsgericht das Merkmal 1c für neu erachtet.
7.4.1.2. Die Antragsgegnerin tritt weiters der Ansicht der NA entgegen, das Merkmal 1e („Palettenboden“) sei aus der ./B bekannt. Die NA verweist darauf, dass die ./B Elemente offenbare, welche die Ablage von Zubehörteilen ermöglichen würden und Bodenfunktion hätten. Sie zitiert das fünfte Kennzeichen des Hauptanspruchs der ./B, wonach der Abstand zwischen den Querstangen der Stützbasis so gewählt ist, dass die Zubehörbasisplatten der Bauzäune wie überlappende Dachziegel quer über die Stangen gelegt werden können (S 20 der EA). Die Antragsgegnerin hält dem entgegen, man könne die in der ./B offenbarten Stangen schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nicht als Palettenboden ansehen, und führt die Absätze [0015], [0019], [0028] und [0030] des Streitpatents ins Treffen, die auszugsweise wie folgt lauten:
«Zwischen den Längsholmen und den Querholmen erstreckt sich ein Palettenboden, auf dem Haltefüße abgelegt werden können.
Außerdem kann der Palettenboden einteilig ausgeführt sein.
Der Palettenboden kann aus Blechen gebildet sein, die an den Längsholmen und den Querholmen befestigt sind. Zudem kann der Palettenboden Wasserabflussöffnungen aufweisen. Es ist aber auch vorstellbar, dass der Palettenboden lediglich auf dem Tragrahmen aufliegt.
Längsholme oder Querholme und der sich zwischen ihnen erstreckende Palettenboden können einteilig aus einem mehrfach abgekanteten Blech gefertigt sein.»
Das Berufungsgericht teilt die Ansicht der NA: Das Streitpatent bietet keine Hinweise dafür, dass der Palettenboden technische Effekte oder Wirkungen erzielen würde, welche die Transportanordnung des Streitpatents von jener der ./B unterscheiden würden. Absatz [0015] des Streitpatents legt den Zweck des Palettenbodens offen, nämlich dass die Haltefüße darauf abgelegt werden können. Dieser Zweck wird auch in der ./B erreicht, indem der Abstand zwischen den Querstangen der Stützbasis so an die Maße der Basisplatten (Haltefüße) angepasst ist, dass diese darauf abgelegt werden können. Dies ist einerseits dem von der NA zutreffend herangezogenen fünften Kennzeichen des Hauptanspruchs der ./B zu entnehmen und wird andererseits auf S 2 der ./B wie folgt ergänzt:
«Ferner ist der Abstand zwischen den Querstangen der Stützbasis in wirksamer Weise an die Maße der Basisplatten angepasst, sodass sie wie sich überlappende Dachziegel angeordnet werden können, wobei sie auf ihren erhabenen Einführrohren aufliegen. Aufgrund dessen kann ein exzellentes Abdecken der Stützbasis mit Basisplatten auf einfache Weise erreicht werden.»
Das Streitpatent bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass der Palettenboden des Streitpatents als eine gegenüber der Lehre der ./B unterschiedliche Struktur anzusehen wäre. Er bietet auch keine wie immer geartete Vorteile bei der Lagerung der Haltefüße, die von jenen der ./B abweichen oder über diese hinausgehen. Das Vorbringen der Antragsgegnerin, die Haltefüße seien in der Regel so ausgebildet, dass sie auf Querstangen nicht zuverlässig transportiert werden könnten, findet im Streitpatent keine Deckung. Ausgehend von diesem haben die in der ./B offenbarten Querstangen letztlich die gleiche technische Funktion wie der Palettenboden des Streitpatents. Die Ansicht der NA, es fehle dem Streitpatent insofern an der Neuheit, ist somit nicht zu beanstanden.
7.4.1.3. Schließlich wendet sich die Antragsgegnerin gegen die Verneinung der Neuheit des Merkmals 1g („Abstand zwischen den Unterkanten der Zaunelemente und dem Palettenboden entspricht wenigstens dem 1,2-fachen der über die Unterkanten nach unten vorstehenden freien Länge eines Rohrendes“). Die NA liest unter Hinweis auf „realistische Proportionen“ aus der Fig. 1 der ./B heraus, dass schon die ./B dieses Merkmal offenbart (S 21–22 der EA). Die Antragsgegnerin leitet dagegen aus der Rechtsprechung der Beschwerdekammern des EPA ab, dass Abmessungen, die sich aus einer Schemazeichnung nur durch Nachmessen ergeben, nicht zum Offenbarungsgehalt eines Dokuments gehören, und führt dafür insbesondere T 857/91, T 272/92, T 1488/10 und T 2052/14 ins Treffen. Da die Fig. 1 der ./B nicht maßstabgetreu sei, könnten daraus keine Dimensionen abgeleitet werden. Das Merkmal 1g sei daher nicht in der ./B offenbart.
Die NA misst aus der Fig. 1 von ./B einen Wert für das Verhältnis zwischen Abstand und Länge von 1,78 heraus, was deutlich über dem in Merkmal 1g geforderten Mindestwert von 1,2 liegt.
Nach herrschender Rechtsprechung dürfen Abmessungen aus Patentzeichnungen in Dokumenten des Standes der Technik nur dann für die Neuheitsprüfung herangezogen werden, wenn sich die betreffenden Werte klar und eindeutig aus den Figuren ergeben. Dabei wird durchgängig ein sehr strenger Maßstab angelegt. Ein wesentliches Kriterium ist insbesondere die Frage, ob es sich bei den betreffenden Zeichnungen um schematische Zeichnungen handelt oder ob sie die Qualität von technischen Zeichnungen haben.
In der jüngeren Entscheidung T 1943/15 vom 21.10.2019 hat eine technische Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts die Vermessung von Patentzeichnungen sogar grundsätzlich abgelehnt. Dazu wird in der Entscheidung ausgeführt:
«Patentzeichnungen im Bereich des Maschinenbaus, insbesondere Schnitte, zeigen oft die gesamte Struktur eines Geräts bis zu einem hohen Detailierungsgrad und gehen über eine bloße schematische Darstellung der wesentlichen Merkmale hinaus. Dies bedeutet jedoch nicht, dass solche Zeichnungen mit Konstruktionszeichnungen gleichzusetzen sind, die im Allgemeinen Abmessungen und Proportionen der Elemente maßstäblich zeigen. Daher liegt es nahe, dass die Schlussfolgerung der T 204/83, dass Abmessungen, die ausschließlich durch Messungen an einer schematischen Darstellung erhalten werden, nicht Teil der Offenbarung sind, auch für Patentzeichnungen gilt, die eine Erfindung korrekt darstellen, jedoch nicht als Konstruktionszeichnungen anzusehen sind.»
Auch wenn diese Aussagen in ihrer Allgemeinheit als sehr weitgehend anzusehen sind, so ist doch bei der Neuheitsprüfung ein strenger Maßstab anzulegen, was die von Abmessungen aus Patentzeichnungen betrifft.
Im vorliegenden Fall sind die Zeichnungen der ./B jedenfalls als eher schematisch anzusehen, sodass das Herausmessen von Abmessungen, genauer gesagt von Abmessungsrelationen, im Zuge der Neuheitsprüfung nicht statthaft ist.
7.4.2. Zur erfinderischen Tätigkeit:
Mit der Feststellung der Neuheit ist für die Antragsgegnerin aber nichts gewonnen, weil sich die Merkmale 1c und 1g des Patentanspruchs 1 in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben.
Zunächst ist festzustellen, dass es zulässig ist, die beiden Merkmale 1c und 1g getrennt voneinander zu untersuchen, weil diese weder konstruktiv noch von der Aufgabe her Querverbindungen haben und weil keine Synergie-Effekte vorliegen.
7.4.2.1. Merkmal 1c:
Wird es als Problem angesehen, dass der aus der ./B bekannte Transportbehälter beim Leertransport nicht oder zumindest nicht optimal stapelbar ist, bedarf es keiner Fachkenntnisse, um die Rückwand als die Ursache dieses Problems zu erkennen. Auch der weitere Schritt, die Rückwand einfach wegzulassen und nur die rechteckige Basis zu verwenden, liegt völlig auf der Hand. Schon ein Laie würde daher die objektive technische Aufgabe, die Transportanordnung laut der ./B so weiterzuentwickeln, dass sie beim Leertransport (besser) stapelbar ist, durch das bloße Weglassen der Rückwand lösen. Ein erfinderischer Schritt ist darin nicht zu erkennen. Allgemein ist das einfache Weglassen eines im Stand der Technik offenbarten Merkmals in der Regel nicht erfinderisch. Ob durch das Weglassen der Rückwand allenfalls Nachteile bei der Lagerung der Bauzäune entstehen könnten, die durch andere technische (und erfinderische) Maßnahmen ausgeglichen werden müssten, ist hier nicht zu prüfen, weil das Streitpatent keine Maßnahmen oder Vorteile beschreibt, die diesen möglichen Nachteil ausgleichen könnten.
7.4.2.2. Merkmal 1g:
Auch das Merkmal 1g ergibt sich für eine Fachperson in naheliegender Weise. Absatz [0014] des Streitpatents beschreibt den Zweck des Merkmals so:
«Durch den zusätzlichen Freiraum wird die Beladung der Transportpalette mit Haltefüßen wesentlich erleichtert. Ein leichtes Ankippen der Haltefüße beim Auflegen wird ermöglicht. Zudem ist es ab dem 2-fachen [gemeint offenkundig: ab dem 1,2-fachen, Anm.] der freien Länge der Rohrenden möglich, mehrere Lagen von Haltefüßen auf der Transportpalette zu lagern. Dies ist insbesondere bei verkürzten Transportpaletten für kürzere Zaunelemente oder Absperrgitter von Vorteil, da bei voller Beladung die für den Aufbau der auf der Transportpalette gelagerten Zaunelemente erforderliche Anzahl von Haltefüßen nicht in einer Lage auf der Transportpalette Platz hat. »
Bereits die ./B offenbart eine Ablage- und Transportmöglichkeit der Haltefüße, indem sie unter den Zaunelementen ausreichend Platz für die Haltefüße vorsieht.
In Hinblick darauf kann es als objektive Aufgabe nur angesehen werden, eine alternative Lösung für das an sich schon gelöste Problem der Lagerung der Haltefüße unter den Zaunelementen zu finden.
Wie viel Platz benötigt wird, hängt allein von der Ausgestaltung, insbesondere der Höhe, der Haltefüße ab.
Erst dann, wenn man annimmt, dass die Höhe der Haltefüße in einem bestimmten Verhältnis zur Länge der Rohrenden der Zaunelemente steht, also beispielsweise gleich groß ist wie diese, gibt es eine technische Begründung für die im Merkmal 1g angegebene Relation. In der Beschreibung findet sich jedoch kein Hinweis, der eine solche Annahme rechtfertigt, und insbesondere ist der Patentanspruch nicht auf Lösungen eingeschränkt, bei denen diese Annahme zutrifft.
Die Auswahl des Verhältnisses der zwei oben genannten Abmessungen ist somit als weitgehend willkürlich zu betrachten. Auch der konkrete Grenzwert von 1,2 für das Verhältnis wird in der Beschreibung in keiner Weise erläutert oder begründet.
Auch in diesem Zusammenhang muss ein strenger Maßstab angelegt werden, nämlich dann, wenn aus bestimmten Abmessungen oder Abmessungsrelationen das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit begründet werden soll. Weitgehend willkürlich gewählte und nicht begründete Abmessungsangaben in Patentansprüchen sind hier besonders sorgfältig zu analysieren. Es kann dabei ungeachtet der bei der Neuheitsprüfung anzulegenden Maßstäbe berücksichtigt werden, dass in manchen Fällen Zeichnungen des Standes der Technik solche Abmessungsangaben zwar nicht in klarer und eindeutiger Weise zeigen, wie dies für die Neuheitsprüfung erforderlich ist, aber doch der Fachperson Hinweise geben, die für die Prüfung der erfinderischen Tätigkeit Bedeutung haben können. Mit anderen Worten kann auch eine eher schematische Zeichnung eine Fachperson in eine bestimmte Richtung leiten oder sie von ihr wegführen.
Auch insofern ist daher die erfinderische Tätigkeit zu verneinen.
7.4.3. Zusammengefasst ist somit entgegen der Ansicht der NA von der Neuheit von Patentanspruch 1 auszugehen. Die weitere Ansicht der NA, dass der Patentanspruch 1 nicht erfinderisch ist, trifft aber zu.
7.5. Zu den abhängigen Ansprüchen:
7.5.1. Die NA hat die abhängigen Ansprüche 9, 13-15 und 17-19 durchwegs als neu gegenüber dem Stand der Technik angesehen, aber als nicht erfinderisch. Das Berufungsgericht erachtet die angefochtene Entscheidung insofern für zutreffend, hingegen die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig (§ 500a ZPO iVm § 141 Abs 2 PatG). Zur Vermeidung von Wiederholungen ist daher auf die Entscheidungsgründe der NA zu verweisen. Der Berufung ist zu erwidern (wobei sich das Berufungsgericht auf die Bezeichnung der Ansprüche nach dem Hauptantrag beschränkt; die Ausführungen gelten auch für die inhaltlich gleichen Ansprüche in den Hilfsanträgen):
7.5.2. Zum Anspruch 9 setzt sich die Antragsgegnerin nicht mit dem wesentlichen Argument der NA auseinander, nämlich dass eine Fachperson die Aufgabe, beim Leertransport Transportvolumen zu sparen, dadurch lösen würde, nach oben ragende Elemente umklappbar auszuführen. Die NA hat hier einen konkreten Wissensstand der – mit dem Transport von Bauzäunen befassten – Fachperson festgestellt. Die von der Antragsgegnerin kritisierte Formulierung, die Maßnahme sei „rein handwerklich“, soll offensichtlich ausdrücken, dass sie keine besonderen Fachkenntnisse voraussetzt und für denjenigen, dem sich die Aufgabe stellt, naheliegend ist. Das Berufungsgericht hegt gegen diese Ansicht keine Bedenken. Zu ergänzen wäre, dass auch für einen Laien, der in den Halteranordnungen ein Unfallrisiko sieht und dessen Ausschaltung als Aufgabe erkennt, die Lösung naheliegend wäre, die Halteranordnungen umklappbar auszuführen. Beide Aufgaben – Transportvolumen zu sparen und die Unfallgefahr zu minimieren – ergeben sich aus dem Absatz [0023] des Streitpatents, der lautet:
«Die Halteranordnungen können schwenkbar am Tragrahmen gelagert sein. Zur Befestigung der Halteranordnungen bieten sich insbesondere die oben genannten seitlichen Flacheisen an. Durch die schwenkbare Lagerung können die Halteranordnungen zwischen einer aufrechten Position zur Steckaufnahme von Rohrenden und einer liegenden Position in Richtung auf den Palettenboden verschwenkt werden. Beim Leertransport können die Halteranordnungen eingeklappt werden, sodass sie leicht gestapelt werden können. Dadurch wird Transportvolumen eingespart. Ferner stellen die eingeklappten Halteranordnungen keine Unfallgefahr dar.»
Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin bedarf es weder besonderer Fachkenntnisse noch der Lehre der ./V, um die objekti