TE OGH 2021/7/21 1Ob79/21f

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Veröffentlicht am 21.07.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Mag. P*****, über dessen „Vorstellung“ gegen den Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 18. Mai 2021, AZ 1 Ob 79/21f, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die „Vorstellung“ wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]       Der erkennende Senat gab dem Rekurs gegen die vom Rekursgericht wegen beleidigender Ausfälle verhängte Ordnungsstrafe in Höhe von 50 EUR nicht Folge. Aus Anlass der im Rekurs (neuerlich) enthaltenen beleidigenden Äußerungen wurde eine weitere Ordnungsstrafe, diesmal in Höhe von 200 EUR, verhängt.

[2]       Mit seiner als „Vorstellung“ bezeichneten Eingabe will der Antragstellers die zuletzt verhängte Strafe „beeinspruchen“ und strebt deren Aufhebung an.

[3]       Der Oberste Gerichtshof ist aber gemäß Art 92 Abs 1 B-VG die oberste Instanz in Zivil- und Strafsachen. Seine Entscheidungen sind im innerstaatlichen Instanzenzug nicht mehr überprüfbar. Der erkennende Senat hat mit seinem Beschluss endgültig entschieden (vgl RIS-Justiz RS0117577), weswegen die „Vorstellung“ als unzulässig zurückzuweisen ist.

Textnummer

E132938

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0010OB00079.21F.0721.000

Im RIS seit

28.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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