TE Bvwg Erkenntnis 2021/5/19 I416 2242441-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.05.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

19.05.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §17 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §19
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


I416 2242441-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. MAROKKO, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt III. wie folgt lautet:

"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte nach seinem Aufgriff durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.04.2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.04.2021 gab er an, XXXX zu heißen, am XXXX in Casablanca in Marokko geboren und Staatsangehöriger von Marokko zu sein. Er sei ledig, gehöre der Volksgruppe der Araber an, sei moslemischen Glaubens und habe in Marokko 9 Jahre die Schule besucht. In Marokko würden noch seine Eltern und seine Schwester leben. Zu seiner Fluchtroute führte er aus, dass er im Oktober 2020 legal mit dem Flugzeug aus Marokko in die Türkei ausgereist sei, seinen Reisepass habe er in der Türkei zurückgelassen. Von der Türkei sei er nach Griechenland und von dort über Albanien, Montenegro, Bosnien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass seine Familie sehr arm sei und er nach Europa gekommen sei, um hier als Friseur zu arbeiten, um seine Familie zu unterstützen. Gefragt, was er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab er wörtlich an: “Ich habe Angst vor Armut.“

2.       Am 11.04.2021 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme, führte der Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Angaben im Rahmen der Ersteinvernahme führte er zu persönlichen Verhältnissen aus, dass er gesund sei, dass noch Onkeln und Tanten samt deren Familien im Marokko aufhältig wären, er keinen Beruf erlernt habe und zuletzt arbeitslos gewesen sei. Er führte weiters aus, dass er derzeit keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen habe, weil er sein Mobiltelefon verloren haben, seiner Familie würde es wirtschaftlich sehr schlecht gehen, sein Vater habe ein kleines Grundstück, welches er bewirtschaftet habe. Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer wörtlich aus: „Ich will eine bessere Zukunft. Ich möchte auch meine Familie finanziell unterstützen und deshalb möchte ich hier in Österreich arbeiten.“ Nachgefragt, ob er seine Angaben näher ausführen wolle, antwortet der Beschwerdeführer wörtlich: „Nein.“ Er habe nie Probleme mit Behörden seines Herkunftsstaates gehabt, oder sei in Marokko aus religiösen oder ethnischen Gründen verfolgt worden. Gefragt, was er im Falle seiner Rückkehr befürchte gab der Beschwerdeführer wörtlich zu Protokoll: „Ich habe Angst vor der Armut. In Marokko habe ich keine Zukunft.“ Auf die Ausfolgung der Länderinformationen zu Marokko verzichtete der Beschwerdeführer ebenso, wie eine Stellungnahme zu diesen Informationen abzugeben. Zu seinen persönlichen Lebensumständen Bundesgebiet führte er aus, dass er keine Verwandten in Österreich habe, er habe eine Tante in Italien, hier jedoch noch nie besucht habe, er würde in Österreich keiner Arbeit nachgehen, habe in Österreich noch keine Kurse besucht und habe auch keine Deutschkenntnisse erworben.

3.       Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG 2005 vom 11.04.2021 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Fremden mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz vollumfänglich abzuweisen und dass zur Wahrung des Parteiengehörs vor der Einvernahme eine Rechtsberatung stattfinden werde.

4.       Am 13.04.2021 wurde der Beschwerdeführer im Beisein der Rechtsberatung ein weiteres Mal niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen dieser Einvernahme, führte er aus, dass er die Wahrheit gesagt habe und alle seine Fluchtgründe angegeben habe. Ergänzend zu seinen bisherigen Angaben, führte er aus das er in Marokko für ca. ein Jahr als Schweißer gearbeitet habe. Auf Vorhalt, dass es beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, da sein Vorbringen nicht Asylrelevantes sei und ob er dazu etwas angeben möchte, führt der Beschwerdeführer wörtlich aus: „Ich möchte gar nichts gegen das Gesetz tun, ich werde das Gesetz respektieren.“ Seitens der Rechtsberatung wurden keine Fragen und keine Anträge gestellt.

5.       Mit Bescheid vom 13.04.2021, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt VI.) und erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.). Bescheid und Verfahrensanordnung, mit der dem Beschwerdeführer die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH-BBU, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt wurde, wurden dem Beschwerdeführer persönlich ausgehändigt.

6.       Gegen die Spruchpunkte II. bis VII. des obgenannten Bescheides der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine gewillkürte Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte inhaltliche Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen der Behörde davon überzeugt sei, dass er bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland keine Aussicht auf eine Erwerbstätigkeit habe und daher in eine aussichtslose Lage geraten würde. Die belangte Behörde habe es verabsäumt seinen Angaben von Amtswegen weiter nachzugehen und es unterlassen sich mit seinem gesamten individuellen Vorbringen sachgerecht auseinanderzusetzen und ein diesbezüglich adäquates Ermittlungsverfahren durchzuführen und halte er seine bisherigen Angaben aufrecht. Aus den Länderfeststellungen gehe hervor, dass die Arbeitslosigkeit in Marokko ein gravierendes Problem darstelle. Darüber hinaus gebe es keine staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer und würde auch eine staatlich garantierte Grundversorgung nicht existieren, sodass die Befürchtungen des Beschwerdeführers, dass er sich bei einer Rückkehr nicht versorgen könne und in eine Notlage geraten würde, bestätigt würden. Es werde daher beantragt das Bundesverwaltungsgericht möge, falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen, den angefochtenen Bescheid allenfalls nach Verfahrensergänzung beheben und dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit im angefochtenen Umfang beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen, sowie feststellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „plus“ vorliegen und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung „plus“ von amtswegen erteilen, sowie in eventu feststellen, dass die Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG vorliegen und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung von amtswegen erteilen.

7.       Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.05.2021 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

Vorweg ist festzustellen, dass die Entscheidung der belangten Behörde zu Spruchpunkt I. (Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten) in Rechtskraft erwachsen ist.

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 1 Z 20b AsylG.

Seine Identität steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist ledig, volljährig, bekennt sich zum muslimischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Araber an.

Der Beschwerdeführer hat in Marokko die Grundschule besucht und in seiner Heimat als Schweißer gearbeitet.

Der Beschwerdeführer ist gesund und gehört keiner Risikogruppe im Sinne der COVID-19-Pandemie an. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig.

In Marokko leben neben noch seine Eltern und seine Schwester.

Der Beschwerdeführer hält sich seit 09.04.2021 im Bundesgebiet auf.

Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Fremden in Österreich. Unter Zugrundelegung der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet verfügt der Fremde über keine familiären Anknüpfungspunkte oder maßgebliche private Beziehungen und besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Zudem weist er auch keine relevante Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihm in Marokko Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer war am 05.05.20.2021 bei der Standeskontrolle im Quartier der XXXX ungerechtfertigt abwesend und weist keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.

1.2. Zu den Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers:

Die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich ausschließlich gegen die Spruchpunkte II. bis VII.. Der angefochtene Bescheid ist damit in Bezug auf die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Rechtskraft erwachsen. Dem Bundesverwaltungsgericht ist es damit verwehrt, sich mit dem - seitens der belangten Behörde ohnedies umfassend beweiswürdigend beurteilten - Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers näher auseinanderzusetzen. Die weiteren Ausführungen haben sich daher insbesondere auf die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Sicherheits- und Versorgungslage in Marokko zu beziehen.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Marokko:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 13.04.2021 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Marokko hinsichtlich der relevanten Punkte auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt und wird dazu ausgeführt:

Marokko ist ein sicherer Herkunftsstaat. Es ist politisch wie sicherheitspolitisch ein stabiles Land. Marokko ist fähig und willig, seine Bürger zu schützen, Justiz und Sicherheitsapparate funktionieren. Die Justiz ist gemäß der geltenden Verfassung unabhängig. Ein rechtsstaatliches, faires Verfahren mit dem Recht, Berufung einzulegen, ist gesetzlich gewährleistet. Formal besteht Gleichheit vor dem Gesetz und gilt die Unschuldsvermutung. Über Beeinflussung der Gerichte durch Korruption oder durch außergerichtliche Einflussmaßnahmen wird aber berichtet. Der Sicherheitsapparat besteht aus Polizei- und paramilitärischen Organisationen. Eine zivile Kontrolle über Sicherheitskräfte ist abgesehen von Einzelfällen effektiv. Folter steht unter Strafe, wobei Berichte über Folterungen und Gewaltanwendung gegenüber Gefangenen bestehen. Die in Marokko verbreitete Korruption steht unter Strafe, welche aber nicht effektiv vollzogen wird. Eine Reform der Korruptionsbekämpfungsbehörde ist geplant, aber noch nicht verwirklicht.

In Marokko kann man von einem recht umfassenden Grundrechtsbestand ausgehen, der Grundrechtskatalog der Verfassung ist substantiell staatliche Repressionsmaßnahmen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse Religion Nationalität Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sind nicht festzustellen. Meinung und Pressefreiheit sind gesetzlich garantiert ebenso die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, wobei diese durch „rote Linien“ Glaube, König und Heimatland eingeschränkt sind.

Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit, Fälle staatlicher Verfolgung aufgrund der Ausübung einer anderen als den anerkennenden Religionen sind nicht bekannt.

Marokko erkennt ausdrücklich in seiner Verfassung die Diversität der Nation an. Staatliche Diskriminierung gegenüber ethnischen Minderheiten ist nicht vorhanden.

Gesetzlich sind innerhalb des Landes Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet.

Es gibt keinen Wasser- oder Nahrungsmittelengpass. Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt nach wie vor die Familie. Fremdsprachenkenntnisse - wie sie z.B. Heimkehrer aufweisen - sind insbesondere in der Tourismusbranche und deren Umfeld nützlich. Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC zur Verfügung, die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter 30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mit Hilfe des OFPPT eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen. Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbaus. Eine staatlich garantierte Grundversorgung/arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings nicht.

Im Gesundheitsbereich ist die Situation unter Kontrolle. Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert. Medizinische Dienste sind kostenpflichtig und werden bei bestehender gesetzlicher Krankenversicherung von dieser erstattet. Es gibt einen großen qualitativen Unterschied zwischen öffentlicher und (teurer) privater Krankenversorgung. Selbst modern gut ausgestattete medizinische Einrichtungen garantieren keine europäischen Standards. Im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung wurde 2012 das Programm RAMED eingeführt. Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine „Carte RAMED“ erhalten, bei Vorlage dieser Karte sind Behandlungen kostenfrei. Wer weder unter das RAMED-System fällt, noch aus einem Anstellungsverhältnis pflichtversichert ist, muss für medizinische Leistungen aus eigenem aufkommen.

Staatliche Repressionen im Zusammenhang mit dem Stellen eines Asylantrags sind nicht bekannt. Rückkehrern ohne eigene finanzielle Mittel bietet der Familienverband, gelegentlich auch NGOs, Unterstützung. Der Verband der Familie und Großfamilie ist primärer sozialer Ankerpunkt der Marokkaner. Dies gilt mehr noch für den ländlichen Raum, in welchem über 40% der Bevölkerung angesiedelt und beschäftigt sind. Rückkehrer würden in aller Regel im eigenen Familienverband Zuflucht suchen.

Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist folgendes festzustellen:

COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es mit Stand 16.05.2021 14:00 Uhr, 633.074 bestätigte Fälle, 22.271 aktuell Erkrankte von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 10.213 Todesfälle (https://covid19-dashboard.ages.at); in Marokko wurden zu diesem Zeitpunkt 514.817 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 9.098 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (https://covid19.who.int/region/emro/country/ma).

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

Viele Arbeitnehmer oder Kleinstunternehmer in Marokko haben im Zuge der COVID-19-Pandemie ihre Arbeitsplätze und Einnahmequellen verloren. Der Export ist stark rückläufig, die Tourismuseinnahmen sind eingebrochen. Es gibt Direktzahlungen aus dem staatlichen Krisenfonds an Haushalte, eine Stundung von Krediten, eine Ankündigung zur Unterstützung der Wirtschaft, eine Aussetzung von Steuerprüfungen und von Zöllen auf bestimmte Grundnahrungsmittel. Gemessen am Prozentsatz des BIP steht Marokko bei der Mobilisierung von Ressourcen weltweit an 4. Stelle. Für die Dauer der Pandemie wurde eine Art bedingungsloses Grundeinkommen eingeführt, das auch die im informellen Sektor beschäftigten Menschen erhalten. Die Hilfe kommt 4,3 Millionen Menschen zugute (i.d.R. werden die Familienoberhäupter gezählt).

Die Ausbreitung von Covid-19 führt weiterhin zu Einschränkungen des Internationalen Luft- und Reiseverkehr. Aus Angst vor Covid-19-Mutationen hat Marokko sämtliche Flugverbindungen von und nach Europa mit 30.03.2021 gestoppt. Ausnahmen gelten für Fracht- und medizinische Flüge. Der Ausnahmezustand wurde bis 10.6.2021 verlängert. Er beschränkt die Reisemöglichkeiten zwischen den Provinzen, bestimmt eine nächtliche Ausgangssperre sowie ein Versammlungsverbot und die Einhaltung der Hygieneregeln. Die lokalen Sicherheitskräfte kontrollieren die Einhaltung der verhängten Maßnahmen verstärkt.

König Mohammed VI gab Anfang Dezember den Auftrag an seine Regierung, dass all seinen Staatsbürgern und ansässigen Ausländern ein gratis Impfschutz gegen COVID-19 bereitgestellt werden soll. Seit 29. Januar ist die Impfkampagne angelaufen, es werden je nach verfügbarem Impfstoff bis zu 400.000 Menschen pro Tag geimpft (WKÖ). Laut maroc.ma wurden bereits 6.171.431 der 36 Mio. Marokkaner bereits geimpft und 4.500.638 Bürger haben die zweite Impfung erhalten (ca. 11% der Gesamtbevölkerung).

Zusammengefasst ist festzustellen, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Marokko für diesen keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Dem Beschwerdeführer droht im Falle einer Rückkehr weder der gänzliche Entzug der Lebensgrundlage noch würde er in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage geraten. Er hat dort den Großteil seines Lebens verbracht, dort leben seine Familienangehörigen und hat er laut eigenen Angaben eine Schulausbildung absolviert, eine Berufsausbildung gemacht und in seinem Heimatstaat gearbeitet. Auch sonst wurden keine Anhaltspunkte dafür bekannt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Marokko unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, sowie in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Marokko. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, dem Schengener Informationssystem und dem Betreuungsinformationssystem wurden ergänzend eingeholt.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Aus dem Beschwerdeschriftsatz ergibt sich, dass der Bescheid im Umfang der Spruchpunkte II. bis VII. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Sohin wurde das individuelle Fluchtvorbringen nicht aufrechterhalten. Der angefochtene Bescheid ist damit in Bezug auf die Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Rechtskraft erwachsen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Herkunft und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde.

Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde. Seine Arbeitsfähigkeit gründet auf seinem gesundheitlichen Zustand in Verbindung mit seinen Angaben, dass er zukünftig in Österreich gerne arbeiten möchte.

Die Feststellungen betreffend die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, zur Arbeitserfahrung und zur Familie des Beschwerdeführers in Marokko, ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der Einvernahme von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (AS 25ff) und den niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde (AS 43ff und AS 123ff.). Der Beschwerdeführer hat auch im Rahmen seiner Beschwerdeausführungen nichts Gegenteiliges vorgebracht.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine Familienangehörige, Verwandte oder maßgebliche private Beziehungen verfügt, ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben.

Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet, seinen persönlichen Lebensumständen, sowie der Integration des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer brachte weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben vor, die die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 17.05.2021.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet verfügt, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem ZMR und dem GVS.

2.3. Zu den Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Ersteinvernahme an, dass er Marokko verlassen habe, da seine Familie sehr arm sei, er eine bessere Zukunft möchte und er durch seine Arbeit in Österreich seine Familie finanziell unterstützen wolle. Bei einer Rückkehr nach Marokko habe er Angst vor der Armut. Mit Sanktionen habe er bei seiner Rückkehr nach Marokko nicht zu rechnen.

Sofern im Beschwerdeschriftsatz zum Ausdruck gebracht wird, dass er bei einer allfälligen Rückkehr in sein Heimatland in eine aussichtslose Lage geraten würde, ist dies unter dem Gesichtspunkt der mangelnden Asylrelevanz seines Vorbringens zu beurteilen und kann demnach weder eine Verfolgung durch den Staat gesehen werden, dies vor allem, unter dem Gesichtspunkt, dass ihm aufgrund seiner eigenen Angaben eine staatliche Verfolgung gar nicht droht, weshalb es ihm zumutbar ist nach Marokko zurückzukehren und unter Zugrundelegung dieser Ausführungen auch keine gesonderte weitere Beurteilung hinsichtlich einer innerstaatlichen Fluchtalternative erforderlich war.

Aus dem zitierten Länderinformationsblatt zu Marokko ergibt sich, dass die Arbeitslosigkeit zwar weiterhin ein Problem darstellt, das nationale Arbeitsmarktservice aber eine Internet-Plattform zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellt und auch Fortbildungsmöglichkeiten angeboten werden. Von der marokkanischen Regierung wird auch ein Programm zur Armutsbekämpfung und des sozialen Wohnbaus geführt und ist eine medizinische Behandlung auch für nicht krankenversicherte Personen mit sehr geringem Einkommen durch das System RAMED gesichert.

Sohin machte er mit seinem Vorbringen keine Furcht vor Verfolgung aus einem Konventionsgrund geltend. Dazu stellte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Stammrechtssatz (E 20.02.1985, 85/01/0052) bereits fest, dass allein wirtschaftliche Gründe eine Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu rechtfertigen vermögen.

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine auch noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass seinem Vorbringen weder eine konkrete Verfolgung des Beschwerdeführers noch eine besondere Rückkehrgefährdung zu entnehmen ist. Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig. Eine Verhinderung der Annahme einer Erwerbstätigkeit wurde nicht vorgebracht und ergaben sich im Verfahren auch keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nicht weiter dem Arbeitsmarkt zu Verfügung stünde oder Diskriminierung in irgendeiner Hinsicht erfahren würde.

Er sollte daher im Falle seiner Rückkehr durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, seinen Lebensunterhalt vorerst für sich bestreiten können. Seine berufliche Erfahrung als Schweißer wird ihm dabei ebenso zugutekommen, wie der Umstand, dass er in Marokko über ein umfangreiches familiäres Netzwerk verfügt, auf welches er zweifelsfrei zurückgreifen kann, selbst wenn man davon ausgeht, dass derzeit aufgrund des Verlustes seines Mobiltelefons kein Kontakt zu diesen besteht. Da sich seine Familie nach wie vor in Marokko aufhält, kann er im Falle der Rückkehr mit diesen wieder Kontakt aufnehmen.

Zusammengefasst kann sohin nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ins Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde.

Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Marokko samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Marokko gilt – wie die belangte Behörde zutreffend ausführt – gemäß § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 Z 9 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) im Hinblick auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten als sicherer Herkunftsstaat.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Marokko geben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (15.3.2021): Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/l aender/marokko-node/marokkosicherheit/224080, Zugriff 15.3.2021

-        BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (8.3.2021): Briefing Notes – Marokko: Covid-19-Pandemie, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Beho erde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw10-2021.html, Zugriff 15.3.2021

-        BMEIA - Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (15.3.2021): Marokko – Reiseinformationen, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/rei seinformation/land/marokko/, Zugriff 15.3.2021

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (9.2.2021a): Marokko - Politisches Portrait, https://www.au swaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/politisches-portrait/224120, Zugriff 11.3.2021

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante _Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 15.3.2021

-        AGES: FAQ Coronavirus, https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/

-        Focus (6.7.2020): Mehrere Millionen Tote erwartet: Die schlimmste Corona-Epidemie droht der Welt erst noch, https://www.focus.de/gesundheit/news/corona-in-afrika-die-schlimmste-epidemie-droht-der-welt-erst-noch_id_12170350.html

-        ÖB Rabat –Österreichische Botschaft Rabat (5.2020): Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation per E-Mail

-        WKÖ, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-marokko.html

-        AA - Auswärtiges Amt (6.5.2019a): Marokko - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/-/224120, Zugriff 21.1.2020

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020a), LIPortal - Marokko - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/marokko/geschichte-staat/, Zugriff 11.3.2021

-        USDOS - United States Department of State [USA] (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/MOROCCO-2019- HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 2.4.2020

-        EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (15.3.2021): Reisehinweise für Marokko, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/marokko/reisehinweise-marokko.html, Zugriff 15.3.2021

-        FD - France Diplomatie [Frankreich] (15.3.2021): Conseils aux Voyageurs - Maroc - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/maroc/#d erniere_nopush, Zugriff 15.3.2021

-        FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Morocco, https://www.ecoi.net/en/ document/2046530.html, Zugriff 12.3.2021

-        HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - Morocco/Western Sahara, 13 January 2021 https://www.ecoi.net/en/document/2043675.html, Zugriff 12.3.2021

-        ÖB - Österreichische Botschaft Rabat [Österreich] (5.2019): Asylländerbericht Marokko, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020c): LIPortal - Marokko – Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/marokko/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 15.3.2021

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (12.2020b): LIBPortal - Marokko - Gesellschaft, https://www.liportal.de/marokko/gesellschaft/,

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, auch in der Beschwerde findet sich kein substantiiertes Vorbringen, welches die Richtigkeit der, der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte in Zweifel ziehen würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des § 8 Abs. 1 Z 1 sowie Abs. 2 und 3, § 10 Abs. 1 Z 3 Abs. 3, § 55, § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. Nr. 29/2020, lauten:
Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,

1.       der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2.       … ,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

(3a) …

Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1.       …

3.       der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4.       …

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.

(2) …

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
(4) …

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1.        dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2.       der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1.       wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2.       zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.       wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) … “.

Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, sowie § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2020, lauten:

„Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) …

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1.       …

2.       dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.       ...

4.       …

und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) …

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10) …

Einreiseverbot

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) …

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(3) …“

Die maßgebliche Bestimmung des § 18 Abs. 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2020 lautet:

„Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1.       Der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§19) stammt;“

2.– 7. ….

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.“

Die maßgebliche Bestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl I Nr. 56/2018, lautet:

Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1.  Vorausgeschickt wird, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte II. bis VII. des gegenständlichen Bescheides Beschwerde erhoben hat, weshalb Spruchpunkt I. (Asyl) bereits in Rechtskraft erwachsen sind.

3.2.2.  Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Dem Beschwerdeführer droht in Marokko keine asylrelevante Verfolgung.

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre (zur „Schwelle“ des Artikel 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und hat in Marokko gearbeitet. Er spricht arabisch und ist mit den gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Verhältnissen in Marokko vertraut. Der Beschwerdeführer wird selbst unter der Prämisse, dass die wirtschaftliche Situation in Marokko mit der in Europa nicht vergleichbar ist, als arbeitsfähiger und gesunder Mann in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt für sich durch die Ausübung einer Tätigkeit, zumindest in Form von Gelegenheitsarbeiten, zu verdienen, wobei der Beschwerdeführer über einen Familienverband in Marokko verfügt und davon auszugehen ist, dass er zumindest vorübergehend Unterkunft bei seiner Familie nehmen kann, sodass er einer Rückkehr bei allfälliger Notwendigkeit auch im Rahmen seines Familienverbandes am Anfang ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung erhält.

Außerdem besteht ganz allgemein in Marokko derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage in Marokko (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für das gesamte Bundesgebiet von Marokko nicht vor, weshalb aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass gleichsam jeder, der nach Marokko zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend, um subsidiären Schutz zu gewähren (vgl. u.a. VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0174). Vielmehr ist zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 200/01/0443 und zuletzt VwGH 25.05.2016, Ra 2016/19-0036-5). Derartige Umstände wurden seitens des Beschwerdeführers nicht dargelegt und sind auch im Verfahren nicht hervorgekommen.

Damit wäre der Beschwerdeführer auch nicht in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in der Marokko bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Marokko keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.2.3.  Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)

Im Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemeint war wohl eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2.4. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Da das Asylverfahren negativ abgeschlossen wurde, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 2 Ziffer 2 FPG 2005 gestützt.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301; VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362; VwGH 26.02.2020, Ra 2019/18/0456; VwGH 05.11.2019, Ro 2019/01/0008).

Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 22.2.2017, Ra 2017/19/0043). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).

Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens ist auszuführen, dass das Bestehen eines Familienlebens vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurde und stellt somit die Ausweisungsentscheidung schon aus dieser Erwägung keine Verletzung des Art. 8 EMRK dar (AsylGH 03.12.2009, A2 253.985-0/200853).

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die äußerst kurze Dauer seines bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit Anfang April 2021) nicht erkennbar, wobei dahingehend auch nicht unberücksichtigt bleiben darf, dass der Beschwerdeführer noch vor Einbringung der Beschwerde durch seine gewillkürte Rechtsvertretung die Unterkunft verlassen hat und ohne aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet ist.

Darüber hinaus hat sowohl der Verwaltungsgerichthof (vgl. VwGH vom 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, VwGH vom 10.04.2019, Ra, 2019/18/0049 und Ra 2019/18/0058, VwGH 19.06.2019, Ra 2019/01/0051), als auch der Verfassungsgerichtshof (26.04.2010, U 493/10-5, VfGH 12.06.2013, U485/2012), bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt und entspricht dies auch der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06).

Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach Judikatur weder eine St

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten