Entscheidungsdatum
30.06.2021Norm
AVG §19 Abs3Spruch
W120 2243290-1/14E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christian Eisner als Vorsitzenden, den Richter Mag. Harald Perl als Beisitzer und die Richterin Mag. Michaela Rußegger-Reisenberger als Beisitzerin über den Antrag des Untersuchungsausschusses betreffend mutmaßliche Käuflichkeit der türkis-blauen Bundesregierung (Ibiza-Untersuchungsausschuss) vom 9. Juni 2021 bezüglich der Verhängung einer Beugestrafe über XXXX , vertreten durch Hausmaninger Kletter Rechtanwälte GmbH in 1010 Wien, folgenden Beschluss gefasst:
A)
Gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 erster Halbsatz der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse wird als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson über XXXX eine Geldstrafe in der Höhe von EUR XXXX ,-- verhängt.
B)
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 9. Juni 2021, welches am 10. Juni 2021 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, übermittelte der Vorsitzende des Untersuchungsausschusses betreffend mutmaßliche Käuflichkeit der türkis-blauen Bundesregierung (Ibiza-Untersuchungsausschuss; im Folgenden Untersuchungsausschuss) den vom Untersuchungsausschuss am 9. Juni 2021 einstimmig beschlossenen Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge „gemäß § 55 Abs. 1 VO-UA eine Beugestrafe in angemessener Höhe über XXXX wegen Nichtbefolgung der nachweislich zu eigenen Händen (durch Hinterlegung) zugestellten Ladung verhängen“.
1.1. Begründend wurde dazu Folgendes ausgeführt:
1.1.1. Am 8. Oktober 2020 sei ein Ladungsverlangen betreffend die Befragung von XXXX (im Folgenden Antragsgegner) als Auskunftsperson gemäß § 29 VO-UA wirksam geworden. Am 15. April 2021 sei nach Festsetzung des Termins der Befragung durch den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses die erstmalige Kontaktaufnahme zwecks Terminkoordinierung über die XXXX für den anvisierten Befragungstermin am XXXX , um XXXX Uhr, durch die Parlamentsdirektion erfolgt. Die persönliche Assistentin des Antragsgegners, XXXX (im Folgenden Assistentin des Antragsgegners), habe den Termin bestätigt und habe im Namen des Antragsgegners zugesagt.
Am 20. April 2021 sei die Ladung per RSa-Brief an den Hauptwohnsitz des Antragsgegners und per E-Mail für den Befragungstermin am XXXX , um XXXX , ausgefertigt worden.
Die Zustellung der Ladung sei am 21. April 2021 versucht worden; der Empfänger sei jedoch nicht angetroffen und die Ladung sei daher hinterlegt worden. Beginn der Abholfrist und somit Tag der Zustellung sei der 22. April 2021 gewesen. Es würden keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, wonach über die versuchte Zustellung keine Kenntnis erlangt worden sei.
Am 27. April 2021 sei ein E-Mail der Auskunftsperson betreffend die Absage für den Befragungstermin am XXXX in der Parlamentsdirektion eingetroffen. Es werde zugesagt, entsprechende Belege an die Parlamentsdirektion zu übermitteln.
Am selben Tag habe eine Bedienstete der Parlamentsdirektion mit der Assistentin des Antragsgegners bezüglich der Frage, warum der Antragsgegner trotz vormaliger Zusage nun den Termin doch nicht wahrnehmen könne, telefoniert. Die Assistentin des Antragsgegners habe angegeben, sie hätte am Tag der ersten Kontaktaufnahme (am 15. April 2021) nicht über die Fixierung der Geschäftsreise am Befragungstermin Bescheid gewusst; die Reise sei im Kalender des Antragsgegners bereits „geblockt“ gewesen, sei aber kurz darauf fixiert worden.
Schließlich sei am XXXX in der 50. Sitzung des Untersuchungsausschusses das Nichterscheinen des Antragsgegners festgestellt worden.
1.1.2. Leiste eine Auskunftsperson der ihr zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, könne der Untersuchungsausschuss gemäß § 36 Abs. 1 VO-UA beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 55 VO-UA beantragen. Als ausreichende Entschuldigung werde etwa angesehen, wenn die Auskunftsperson glaubhaft mache, dass sie sich zu dem in der Ladung vorgegebenen Zeitpunkt auf einer Geschäftsreise im Ausland befinde, die schon länger geplant gewesen sei und gleichzeitig um neuerliche Ladung zu einem anderen Termin ersuche.
1.1.3. Der Antragsgegner habe nach Kenntnisnahme der Ladung bzw. des Termins seiner Befragung die Auslandsreise, die er als Begründung für sein Nichterscheinen vor dem Untersuchungsausschuss vorbringe, gebucht.
Die Angabe der Assistentin des Antragsgegners, wonach die „Geschäftsreise“ bereits im Kalender „geblockt“ gewesen sei, sie dies jedoch übersehen habe, sei insofern unglaubwürdig, als dass bei einer Geschäftsreise, die laut den übermittelten Buchungsunterlagen zwei Wochen andauere, die Nichtkenntnis über den Status dieser „Geschäftsreise" durch die persönliche Assistentin lebensfremd sei und auch keine näheren Details zu Anlass und Inhalt der „Geschäftsreise“ gemacht worden seien.
Der Antragsgegner habe somit erst nach Kenntnisnahme der Ladung bzw. des Befragungstermins den Umstand, der der Befolgung der Ladung entgegenstehe, selbst geschaffen, weshalb dieser Umstand nicht als geeignete Begründung für das Nichterscheinen vor dem Untersuchungsausschuss gelten könne. Insbesondere könne nicht von einer länger – im Sinne von vor Kenntnisnahme des Befragungstermins – geplanten Auslandsreise ausgegangen werden. Vielmehr hätte der Antragsgegner keine Auslandsreise antreten dürfen, die der Befolgung der Ladung entgegenstehe, wenn der Antragsgegner diese erst nach Kenntnisnahme der Ladung bzw. des Befragungstermins geplant und gebucht habe.
Der Antragsgegner habe somit ohne genügende Entschuldigung der zu eigenen Handen am 22. April 2021 zugestellten Ladung als Auskunftsperson für den XXXX , XXXX Uhr, nicht Folge geleistet, weshalb der gegenständliche Antrag an das Bundesverwaltungsgericht gestellt worden sei.
Weitere Entschuldigungsgründe seien weder vorgebracht worden noch seien solche erkennbar.
2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. Juni 2021 wurde dieser Antrag dem Antragsgegner zur Kenntnis und Stellungnahme samt Ladung zur Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Dieses Schreiben wurde vom Antragsgegner am selben Tag mittels eigenhändiger Übernahme zugestellt.
3. Mit Schreiben vom 17. Juni 2021 übermittelte der Antragsgegner dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme. In dieser wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
3.1. Tatsächlich habe die Assistentin des Antragsgegners bereits am 15. April 2021 den Terminblock des Antragsgegners für dessen schon damals geplante Auslandsreise (auch betreffenden den avisierten Befragungstag am XXXX ) gekannt. Deren finale Buchung sei am 16. April 2021 erfolgt – unabhängig vom Anruf der Parlamentsdirektion.
Der Untersuchungsausschuss gehe in Punkt 3 des Antrags ohne Beweismittel davon aus, dass der Antragsgegner „nach Kenntnisnahme der Ladung bzw. des Termins seiner Befragung die Auslandsreise, die er als Begründung für sein Nichterscheinen vor dem Untersuchungsausschuss vorbringt, gebucht“ habe. Eine Kenntnisnahme des Antragsgegners am 15. April 2021 von einer allfälligen Terminzusage für den XXXX mit bindender Wirkung für ihn durch seine Assistentin bei einem unangekündigten Telefonat sei ausweislich des Verfahrensakts jedoch bisher nicht festgestellt worden.
Unrichtig und aktenwidrig sei weiters die Begründung in Punkt 3 am Ende des dritten Absatzes des Antrags, wonach der Antragsgegner die Auslandsreise „erst nach Kenntnisnahme der Ladung bzw. des Befragungstermins geplant und gebucht“ habe. Denn eine Kenntnisnahme vom Termin durch den Antragsgegner schon am 15. April 2021 sei weder festgestellt worden, noch habe sie tatsächlich vorgelegen; und der Umstand der damals bereits vorhandenen Terminplanung (Block im Kalender) sei von der Assistentin des Antragsgegners bestätigt worden.
Richtig sei vielmehr, dass der Antragsgegner in Unkenntnis der Terminavisierung für die Befragung im Untersuchungsausschuss seiner Assistentin per WhatsApp am Abend des 15. April 2021 den Auftrag gegeben habe, für die schon länger geplante – und terminlich geblockte – Reise die notwendigen Flüge zu buchen.
Es sei daher unzutreffend, dass der Antragsgegner erst nach Kenntnisnahme des Befragungstermins für eine Planung und Buchung seiner Auslandsreise gesorgt habe. Demnach sei es unzulässig, den Auslandsaufenthalt des Antragsgegners zum vorgesehenen Befragungszeitpunkt nicht als „genügende Entschuldigung“ im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA zu werten.
3.2. Ein weiteres Argument gegen die Verhängung einer Beugestrafe gegen den Antragsgegner sei das Verhalten der Parlamentsdirektion vor dem gegenständlichen „versäumten“ Befragungstermin am XXXX . Wie dem Aktenvermerk der Parlamentsdirektion zu entnehmen sei, habe die Parlamentsdirektion in Kenntnis der vom Antragsgegner vorgelegten Reisedetails für seinen Auslandsaufenthalt am XXXX weit vor dem ersten Befragungstermin einen neuen Ersatztermin angefragt und mitgeteilt.
So sei im Aktenvermerk der Parlamentsdirektion zum 25. Mai 2021 wie folgt vermerkt: „Kontaktaufnahme zwecks Terminkoordinierung für den neuen Befragungstermin am 23.06.2021, um XXXX Uhr; Absage erfolgt wegen einer Geschäftsreise. Die Übermittlung von Buchungsbestätigungen wird zugesagt.“
Dem Antragsgegner sei niemals vor den Anträgen des Untersuchungsausschusses zur Kenntnis gebracht worden, dass die von ihm vorgelegten Buchungsunterlagen zur Auslandsreise auch betreffend den XXXX vom Untersuchungsausschuss oder der Parlamentsdirektion nicht als „genügende Entschuldigung“ angesehen werden könnten. Diese der Parlamentsdirektion per E-Mail übermittelten Buchungsbelege seien durch die Parlamentsdirektion vom Antragsgegner am 28. April 2021 sogar nochmals in PDF-Fassung eingefordert worden, ohne dass damals oder danach dem Antragsgegner ein Hinweis gegeben worden sei, dass die Unterlagen im Zusammenhang mit dem Befragungstermin am XXXX als unzulängliche Entschuldigung qualifiziert werden würden.
Stattdessen sei dem Antragsgegner aufgrund der von ihm vorgelegten Reisedokumente ein neuer, späterer Termin (23. Juni 2021) vorgeschlagen worden. Für den Antragsgegner habe das damals nur so verstanden werden können, dass der Untersuchungsausschuss die Auslandsreise des Antragsgegners (natürlich im Sinne einer „genügenden Entschuldigung“) zur Kenntnis genommen habe und statt dem XXXX einen Ersatztermin kommuniziert habe. Damit sei für den Antragsgegner der XXXX als Befragungstermin durch die Parlamentsdirektion widerrufen worden und sein Erscheinen am XXXX nicht mehr vorgesehen gewesen. Das Fernbleiben könne daher nicht schuldhaft und rechtswidrig seien.
Das Fernbleiben des Antragsgegners am XXXX sei somit mehrfach genügend entschuldigt im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA, da keine Planung und Buchung der Auslandsreise in Kenntnis eines Befragungstermins erfolgt sei und die Verlegung des für den XXXX anberaumten Befragungstermins weit vor dem XXXX auf einen späteren Tag (vorerst 23. Juni 2021) kommuniziert worden sei.
3.3. Folglich liege kein Anwendungsfall des § 36 Abs. 1 iVm § 55 UA-VO vor, weshalb den Anträgen auf Verhängung einer Beugestrafe nicht stattzugeben sei.
4. Am 21. Juni 2021 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Vernehmung des Antragsgegners durch, an der auch sein Rechtsvertreter teilnahm. Der Antragsgegner wurde in diesem Rahmen insbesondere zu seinem Beruf, seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten sowie zu den Gründen seines Fernbleibens vom Befragungstermin im Untersuchungsausschuss befragt. Hinsichtlich seines Nichterscheinens vor dem Untersuchungsausschuss führte der Antragsgegner zusammengefasst aus, dass er am XXXX in Spanien gewesen sei, um Verträge zu verhandeln, er am XXXX um 07:05 Uhr weggeflogen und am 11. Juni 2021 um 21:45 Uhr zurückgekommen sei, Zweck dieser Reise Vertragsverhandlungen (betreffend eine Yacht und eine Beteiligung an einer Gesellschaft) gewesen seien und der Antragsgegner wahrscheinlich den Termin für die Vertragsverhandlungen hätte verschieben können, mit der Gefahr, dass der Vertrag platze. Der Antragsgegner legte weiters da, dass er erst im Nachhinein von diesem Telefonat am 15. April 2021 erfahren habe sowie dieses Telefonat ein Interpretationsmissverständnis des Untersuchungsausschusses gewesen sei, weil die Assistentin des Antragsgegners gemeint habe, dass das Terminfenster blockiert sei und sie daher diesen Termin nicht bestätigen könne. Die Assistentin des Antragsgegners habe den Antragsgegner dahingehend informiert, dass sie dem Untersuchungsausschuss mitgeteilt habe, dass sie diesen Termin nicht bestätigen könne. Der Antragsgegner habe von dem Einvernahmetermin am XXXX erst im Zusammenhang mit seinem E-Mail vom 27. April 2021 erfahren.
Ferner verwies der Rechtsvertreter des Antragsgegners auf seine Stellungnahme vom 17. Juni und ersuchte um Wertung des Anrufes vom 25. Mai 2021 „als Zurücknahme“ und „somit als Befreiungswirkung zu der Ladung für den XXXX “.
5. Mit Schreiben vom 22. Juni 2021 übermittelte der Antragsgegner dem Bundesverwaltungsgericht Unterlagen „zu seiner Auslandsreise vom 08.06.2021 bis 11.06.2021“.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antragsgegner ist verheiratet und hat Sorgepflichten gegenüber zwei minderjährigen Kindern. Er ist XXXX der XXXX und verfügt über ca. EUR XXXX netto im Monat.
In der Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21. Juni 2021 verzichtete der Antragsgegner auf die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auch im vorliegenden Antrag des Untersuchungsausschusses bzw. im entsprechenden Begleitschreiben wurde vom Untersuchungsausschuss kein entsprechender Antrag gestellt.
Mit Schreiben der Parlamentsdirektion vom 20. April 2021 wurde der Antragsgegner erstmals für den Befragungstermin am XXXX geladen. Der Ladung angeschlossen waren die Beschreibung des Untersuchungsgegenstandes sowie ein Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen, den Kostenersatz und der allfälligen Folgen des Ausbleibens. Die Ladung wurde ihm zu eigenen Händen am 22. April 2021 durch Hinterlegung zugestellt. Ebenfalls wurde dem Antragsgegner der Befragungstermin mit E-Mail der Parlamentsdirektion vom 20. April 2021 mitgeteilt.
Im daraufhin ergangenen Schreiben vom 27. April 2021 teilte der Antragsgegner der Parlamentsdirektion mit, dass er „von 6.6. bis 20.6. geschäftlich im ausland [sei]“ und „auch schon länger alle termine vereinbart sowie hotel und flüge gebucht“ habe. Gerne könne der Antragsgegner die Buchungsbestätigung übermitteln.
Mit E-Mail vom selben Tag übermittelte der Antragsgegner eine Bestätigung über die Buchung eines Fluges am 6. Juni 2021 von Wien nach London und eines Fluges am 20. Juni 2021 von London nach Wien.
Mit E-Mail vom 28. April 2021 übermittelte die Assistentin des Antragsgegners diese Buchungsbestätigung im PDF-Format.
Am 25. Mai 2021 erfolgte eine telefonische Kontaktaufnahme seitens der Parlamentsdirektion mit dem Antragsgegner zwecks Vereinbarung eines Befragungstermins am 23. Juni 2021. Hinsichtlich dieses Termins erfolgte von Seitens des Antragsgegners eine Absage, da er sich zu diesem Zeitpunkt auf einer Geschäftsreise befinde. Von dem Antragsgegner wurde die Übermittlung der Buchungsbestätigung zugesagt.
Mit E-Mail vom 26. Mai 2021 übermittelte die Assistentin des Antragsgegners „wie gestern telefonisch besprochen anbei die Buchungsbestätigung der Reise am 23.6.2021.“ Begründend wurde Folgendes festgehalten: „Herr XXXX wird bei der XXXX der XXXX vor Ort sein und als Aufsichtsratsvorsitzender die Versammlung leiten. Die offiziellen Infos hierzu finden Sie bei Bedarf unter https:// XXXX “.
Im Zuge der Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21. Juni 2021 brachte der Antragsgegner ua eine Bestätigung von der XXXX vom 15. Juni 2021 in Vorlage:
„[…]
Confirmation XXXX
Routing
Date
from
to
pax
Flight
Off
On
time
08.06.2021
Vienna
Spain
1
XXXX
07:05
09:25
02:20
11.06.2021
Spain
Italy
1
XXXX
08:55
10:05
01:10
11.06.2021
Italy
Vienna
1
XXXX
20:05
21:45
01:40
[…]“
Mit Stellungnahme vom 22. Juni 2021 übermittelte der Antragsgegner dem Bundesverwaltungsgericht „zu seiner Auslandsreise vom 08.06.2021 bis 11.06.2021“ eine Bestätigung von der XXXX vom 15. Juni 2021 über drei Flüge, Belege bezüglich Überweisungen an die XXXX , ein Schreiben betreffend die „Kreditkartenbelastung bei Check-In im XXXX Hotel am 8.6.2021“, eine „Rechnung XXXX des XXXX Hotels XXXX über den Aufenthalt von Herrn XXXX in Zimmer XXXX in den Nächten auf den 9., 10., und 11.6.2021“, ein „E-Mail vom 7.6.2021 von XXXX , CEO des XXXX mit dem Hinweis, dass eine weitere Verzögerung desaströs wäre“ und den „E-Mailverkehr vom 10. und 11.06.2021 zum Beweis der zum Zeitpunkt der Reise aktuellen Vertragsverhandlungen mit XXXX zur Yacht XXXX “.
Aus der im Zuge der Stellungnahme vom 22. Juni 2021 vorgelegten Bestätigung der XXXX vom 15. Juni 2021 ergibt sich ua Folgendes:
„[…]
Confirmation XXXX
Routing
Date
from
to
pax
Flight
Off
On
time
08.06.2021
Vienna
Ibiza
1
XXXX
07:05
09:25
02:20
11.06.2021
Ibzia
Olbia
1
XXXX
08:55
10:05
01:10
11.06.2021
Olbia
Vienna
1
XXXX
20:05
21:45
01:40
[…]“
Aus der vom Antragsgegner vorgelegten „Kreditkartenbelastung“ ergibt sich, dass eine Kreditkarte mit näher genannten vier Endziffern an diesem Tag um 12:07 Uhr vom „ XXXX XXXX “ in der Höhe von EUR XXXX belastet wurde. In der vorgelegten Hotelrechnung ist festgehalten: „ XXXX “.
Eine konkrete Begründung zur Unaufschiebbarkeit der geltend gemachten beruflichen Verhinderung in Form einer Geschäftsreise ins Ausland (arg. „bin ich von 6.6. bis 20.6. geschäftlich im ausland“) erfolgte vom Antragsgegner gegenüber dem Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses bzw. der Parlamentsdirektion allerdings nicht. Auch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht erfolgt zwar eine Darlegung der Reiseroute von Österreich nach Ibiza und Italien und der Hinweis auf diverse Vertragsverhandlungen; eine nähere Beschreibung, welcher Termin konkret am XXXX auf Ibiza und um welche Uhrzeit mit welchen weiteren Teilnehmern stattfand, unterblieb. Auch eine konkrete Begründung, die die Unaufschiebbarkeit des Aufenthaltes aus geschäftlichen Gründen auf Ibiza zu erklären vermag, ist daraus aber ebenso wenig ersichtlich. Es wurde vom Antragsgegner, wenn man seine Ausführungen vor dem Bundesverwaltungsgericht betrachtet, auch gar nicht in Abrede gestellt, dass im vorliegenden Fall eine Verschiebbarkeit des geschäftlichen Termins auf Ibiza möglich gewesen wäre.
Der Antragsgegner unternahm ab Kenntnis (spätestens ab dem 27. April 2021) des am XXXX stattzufindenden Befragungstermins auch keine Dispositionen zur Beseitigung seiner beruflichen Verhinderung am selben Tag (Bei diesem Ergebnis kann es dahinstehen, ob die vom Antragsgegner dargestellte Abfolge der Ereignisse, Kenntnis vom Befragungstermin erst am 27. April 2021 und Nichtinformation des Antragsgegners durch die Assistentin des Antragsgegners vom Anruf am 15. April 2021, glaubwürdig ist).
Es wurden vom Antragsgegner weder Unterlagen zum Nachweis hinsichtlich der Unaufschiebbarkeit seines am XXXX bestehenden beruflichen Termins auf Ibiza noch Belege bezüglich allfälliger zielgerichteter Dispositionen bzw. Dispositionsversuche zur Beseitigung der beruflichen Verhinderung erbracht.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Durchführung einer Vernehmung des Antragsgegners durch das Bundesverwaltungsgericht und durch Einschau in den vorliegenden Antrag des Untersuchungsausschusses an das Bundesverwaltungsgericht und die weiteren vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellungen zum Familienstand und der beruflichen Tätigkeit des Antragsgegners sowie zu dessen Sorgepflichten beruhen auf den Angaben des Antragsgegners in der Vernehmung vom 21. Juni 2021.
Die Feststellungen zur Kontaktaufnahme durch den Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses bzw. durch die Parlamentsdirektion mit dem Antragsgegner per E-Mail und auf postalischem Weg mittels RSa-Sendung und Zustellung durch Hinterlegung basieren auf der Wiedergabe der chronologischen Ereignisse im vorliegenden Antrag des Untersuchungsausschusses, welche vom Antragsgegner (abgesehen vom Telefonat am 15. April 2021) nicht bestritten werden.
Die Feststellungen hinsichtlich des Grundes für das Nichterscheinen zum Befragungstermin am XXXX basieren auf den Angaben des Antragsgegners in der Vernehmung vom 21. Juni 2021.
Die Feststellung, dass eine nähere Beschreibung, welcher Termin konkret am XXXX auf Ibiza und unter welchen Bedingungen stattfand, unterblieb, basiert auf den Ausführungen des Antragsgegners in der Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Seite 4 des Vernehmungsprotokolls, arg. „VR: Mit wem haben diese Verhandlungen stattgefunden? – AG: Es gab zwei Themen auf dieser Reise: Das eine war den Vertrag eine Yacht zu bauen, wobei der Gerichtsstand in UK ist, weswegen ich einen englischen Anwalt habe. Das zweite war eine Beteiligung an einer Gesellschaft, wo ich bereits 25 % halte und weitere 25 % erwerben will.“).
Die Feststellungen betreffend eine nicht vorliegende konkrete Begründung zur Unaufschiebbarkeit der Vertragsverhandlungen, die nicht erfolgte Geltendmachung der tatsächlich nicht bestehenden Möglichkeit der Verlegung der Vertragsverhandlungen und die nicht erfolgten Dispositionen zur Beseitigung der beruflichen Verhinderung ergeben sich aus den Ausführungen des Antragsgegners in der Vernehmung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Seite 6 des Vernehmungsprotokolls, arg. „VR: Hätte die Verhandlung dieser Verträge verschoben werden können, um einen oder zwei Tage? – AG: Für mich war völlig klar, dass der Termin XXXX . nicht stattfindet. Selbst, wenn ich in Wien gewesen wäre, wäre ich nicht auf die Idee gekommen, dorthin zu gehen. Wahrscheinlich hätte ich den Termin für den Vertrag verschieben können, mit der Gefahr, dass der Vertrag platzt. Es geht dabei immerhin um XXXX Euro. […] VR: Ist die Annahme korrekt, dass auch eine Verhandlung am 09.06. möglich gewesen wäre? –AG: Mit der Gefahr, dass es platzt, ja.“).
Es ist im vorliegenden Verfahren völlig unstrittig, dass der Antragsgegner am XXXX nicht vor dem Untersuchungsausschuss erschien.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 22/2018, erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.
3.2. Art. 136 B-VG idF BGBl. I Nr. 101/2014 normiert:
„Artikel 136. (1) Die Organisation der Verwaltungsgerichte der Länder wird durch Landesgesetz geregelt, die Organisation der Verwaltungsgerichte des Bundes durch Bundesgesetz.
(2) Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen wird durch ein besonderes Bundesgesetz einheitlich geregelt.
(3a) Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates kann für das Verfahren des Verwaltungsgerichtes des Bundes gemäß Art. 130 Abs. 1a besondere Bestimmungen treffen.
[…]“
Im Sinne der Ermächtigung des Art. 136 Abs. 3a B-VG regelt § 56 VO-UA das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes in Angelegenheiten des Art. 130 Abs. 1a B-VG.
Art. 135 Abs. 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 lautet: „Die Verwaltungsgerichte erkennen durch Einzelrichter. Im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen kann vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden. Die Größe der Senate wird durch das Gesetz über die Organisation des Verwaltungsgerichtes festgelegt. […]“
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 7 Abs. 1 erster Satz BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.
Die Anordnung einer Senatszuständigkeit im vorliegenden Verfahren enthält § 56 Abs. 1 VO-UA.
3.3. Die Anlage 1 „VERFAHRENSORDNUNG FÜR PARLAMENTARISCHE UNTERSUCHUNGSAUSSCHÜSSE (VO-UA)“ zum Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975 idF BGBl. I Nr. 63/2021, lautet – soweit im vorliegenden Fall relevant:
„Ausfertigung der Ladung
§ 32. (1) Ladungen sind vom Vorsitzenden ohne unnötigen Aufschub auszufertigen.
(2) Die erstmalige Ladung kann ohne Zustellnachweis erfolgen. Jede weitere Ladung ist dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellen.
Rechte und Pflichten von Auskunftspersonen
§ 33. (1) Die Auskunftsperson hat der Ladung Folge zu leisten und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten. Davon unberührt bleiben die Aussageverweigerungsgründe gemäß §§ 43 und 44. Die Auskunftsperson hat insbesondere das Recht
1.
sich gemäß § 11 Abs. 4 vor und während ihrer Befragung im Untersuchungsausschuss mit dem Verfahrensanwalt zu beraten,
2.
sich bei ihrer Befragung von einer Vertrauensperson gemäß § 46 begleiten zu lassen und im Fall des Ausschlusses gemäß § 46 Abs. 4 die Befragung zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen,
3.
eine einleitende Stellungnahme gemäß § 39 Abs. 1 abzugeben,
4.
Beweisstücke und Stellungnahmen gemäß § 39 Abs. 3 vorzulegen und deren Veröffentlichung oder deren Klassifizierung zu beantragen,
5.
die Zulässigkeit von Fragen gemäß § 41 Abs. 4 zu bestreiten,
6.
auf Vorlage von Akten und Unterlagen gemäß § 42,
7.
den Ausschluss der Öffentlichkeit gemäß § 17 zu beantragen,
8.
das Protokoll gemäß § 19 Abs. 3 vorgelegt zu erhalten und Einwendungen gegen Fehler der Übertragung und den Umfang der Veröffentlichung seiner Befragung zu erheben sowie einzelne Berichtigungen in geringfügigem Ausmaß anzuregen,
9.
über den Entwurf des Ausschussberichts, einen Fraktionsbericht und eine abweichende persönliche Stellungnahme gemäß § 51 Abs. 3 verständigt zu werden und dazu Stellung zu nehmen sowie
10.
Kostenersatz gemäß § 59 zu begehren.
(2) Die Anhörung als Auskunftsperson alleine begründet weder eine Stellung in der Öffentlichkeit im Sinne von § 7a Mediengesetz noch einen Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben im Sinne der §§ 6, 7, 7a und 29 Mediengesetz.
[…]
Folgen des Ausbleibens von Auskunftspersonen
§ 36.
(1) Wenn eine Auskunftsperson der ihr gemäß § 32 Abs. 2 zu eigenen Handen zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, kann der Untersuchungsausschuss beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe gemäß § 55 beantragen. Der Antrag ist zu begründen.
(2) Der Untersuchungsausschuss kann die Auskunftsperson zugleich neuerlich laden und androhen, dass er bei nochmaliger Nichtbefolgung der Ladung die Vorführung beschließen könne. Leistet die Auskunftsperson einer solchen Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, so kann der Untersuchungsausschuss beschließen, dass sie durch die politische Behörde vorzuführen ist.
(3) Beschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 sind vom Vorsitzenden auszufertigen.
(4) Gegen die Vorführung gemäß Abs. 2 ist eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
[…]
Beugemittel
§ 55.
(1) Als Beugestrafe wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson kommt eine Geldstrafe in der Höhe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall in der Höhe von 2 000 Euro bis 10 000 Euro in Betracht.
(2) Als Beugestrafe wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Aussage kommt eine Geldstrafe bis zu 1 000 Euro in Betracht.
Zuständigkeit und Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts
§ 56.
(1) In den Fällen der §§ 36 Abs. 1 und 4 und 45 Abs. 2 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat. Das Bundesverwaltungsgericht hat die für seine Entscheidung notwendigen Ermittlungen durchzuführen.
(2) In den Fällen der §§ 36 Abs. 1 und 45 Abs. 2 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen vier Wochen zu entscheiden.
(3) Jeder Beschluss gemäß Abs. 1 hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:
1.
auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen;
2.
auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt;
3.
auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren.
(4) Für die Bemessung der Beugestrafe gemäß § 55 hat das Bundesverwaltungsgericht § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, sinngemäß anzuwenden.
[…]“
3.4. Im vorliegenden Fall beantragte der Untersuchungsausschuss gemäß § 36 Abs. 1 iVm § 55 Abs. 1 VO-UA beim Bundesverwaltungsgericht die Verhängung einer Beugestrafe über den Antragsgegner wegen Nichtbefolgung einer Ladung als Auskunftsperson.
3.5. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 VO-UA für diesen Antrag liegen vor.
Die Ladung als Auskunftsperson für den XXXX wurde dem Antragsgegner vom Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses am 22. April 2021 zu eigenen Handen durch Hinterlegung zugestellt. Die Ladung enthielt alle in § 30 Abs. 1 VO-UA geforderten Teile. Dies ist im Verfahren völlig unbestritten geblieben.
Am XXXX erschien der Antragsgegner nicht vor dem Untersuchungsausschuss und leistete damit dieser Ladung keine Folge.
Gemäß § 36 Abs. 1 letzter Satz VO-UA ist ein Antrag des Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe zu begründen.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach aus, dass Zweck der gesetzlichen Vorgabe, wonach der Untersuchungsausschuss seinen Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe zu begründen habe, nur sein könne, dass dem Bundesverwaltungsgericht bereits mit der Übermittlung des Antrags die wesentlichen Gründe, die den Untersuchungsausschuss zur Stellung des Antrags veranlasst hätten, mitzuteilen seien und damit eine (erste) Grundlage für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu liefern sei.
Von einer Begründung des Antrags im Sinne einer „(ersten) Grundlage für die Entscheidung“ kann folglich nur dann ausgegangen werden, wenn sich der Antrag in seinen Ausführungen mit den geltend gemachten Entschuldigungsgründen adäquat auseinandersetzt und die nach eingehender Prüfung erfolgte Annahme, dass eine genügende Entschuldigung nicht vorliege, entsprechend zum Ausdruck kommt.
Der am 9. Juni 2021 einstimmig beschlossene und an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Antrag des Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe über den Antragsgegner wegen Nichtbefolgung der nachweislich am 22. April 2021 durch Hinterlegung zugestellten Ladung beinhaltet neben dem Antrag und der Wiedergabe der chronologischen Ereignisse eine Begründung, warum der Untersuchungsausschuss vom Nichtvorliegen einer genügenden Entschuldigung im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA in Bezug auf den Antragsgegner ausgeht (vgl. die Seite 2 des vorliegenden Antrags).
Es liegt demnach ein vom Untersuchungsausschuss beschlossener und insofern auch zulässiger Antrag auf Verhängung einer Beugestrafe vor.
3.6. Zu überprüfen ist daher die Frage, ob der Antragsgegner der Ladung für den XXXX „ohne genügende Entschuldigung“ keine Folge leistete:
3.6.1. Betreffend das Vorliegen einer „genügende[n] Entschuldigung“ sprach der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus (vgl. VwGH 08.02.2021, Ra 2021/03/0001):
„Vor diesem Hintergrund kommt der in § 33 Abs. 1 VO-UA festgelegten Pflicht von Auskunftspersonen, der Ladung Folge zu leisten (und in der Befragung wahrheitsgemäß zu antworten) wesentliche Bedeutung für die Erlangung von Informationen zu, die zur Wahrnehmung der demokratiepolitisch wesentlichen Kontrollfunktion des Untersuchungsausschusses notwendig sind.
An die Pflicht der Auskunftsperson, der Ladung Folge zu leisten, sind daher schon aufgrund der Bedeutung des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument sowie im Hinblick auf die gesetzlich beschränkte Dauer der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses (vgl. insbesondere § 53 VO-UA) strenge Anforderungen zu stellen, die jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschreiten können, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden (vgl. § 19 Abs. 3 AVG) oder Gerichten (vgl. etwa § 333 oder § 381 ZPO) gelten.
Eine ‚genügende Entschuldigung‘ im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA setzt voraus, dass die geladene Auskunftsperson durch den geltend gemachten Hinderungsgrund tatsächlich abgehalten wurde, der Ladung nachzukommen und dass sie durch ihr zumutbare Vorkehrungen diesen Hinderungsgrund auch nicht (rechtzeitig) beseitigen konnte. Die Auskunftsperson hat daher darzutun, dass der Nichtbefolgung der Ladung zwingende Gründe entgegenstehen. Ob eine im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA genügende Entschuldigung vorliegt, erfordert eine einzelfallbezogene Würdigung der konkreten Umstände.
[…]
Dazu ist festzuhalten, dass - wie die Revision zutreffend ausführt - das AVG auf das Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss ebenso wie auf das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht über einen Antrag eines Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe nicht anzuwenden ist. Die VO-UA regelt das Verfahren parlamentarischer Untersuchungsausschüsse abschließend (und enthält auf Grundlage des Art. 136 Abs. 3a B-VG auch Bestimmungen über das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts). Das Vorliegen einer ‚genügenden Entschuldigung‘ im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA ist daher autonom nach dieser Verfahrensordnung auszulegen, wobei - wie bereits oben (Rn. 27) dargelegt - an die Pflicht der Auskunftsperson, der Ladung Folge zu leisten, schon aufgrund der Bedeutung des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument sowie im Hinblick auf die gesetzlich beschränkte Dauer der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses strenge Anforderungen zu stellen sind, die jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschreiten können, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden oder Gerichten gelten.“
3.6.2. Bezüglich des Nichterscheinens einer geladenen Auskunftsperson aufgrund des Vorliegens einer beruflichen Verhinderung sprach der Verwaltungsgerichtshof Folgendes aus (vgl. VwGH 09.06.2021, Ra 2021/03/0083):
„§ 19 Abs. 3 AVG normiert, dass jeder, der nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, die Verpflichtung hat, einer behördlichen Ladung nach § 19 Abs. 1 AVG Folge zu leisten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den Anforderungen an eine ausreichende Entschuldigung iSd § 19 Abs. 3 AVG - die nach dem eben dargestellten Erkenntnis bei Beurteilung einer ‚genügenden Entschuldigung‘ iSd § 36 Abs. 1 VO-UA nicht unterschritten werden dürfen - stellt eine berufliche Verhinderung für sich genommen kein das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigendes ‚begründetes Hindernis‘ iSd § 19 Abs. 3 AVG dar. Vielmehr kann eine solche Verhinderung nur dann einen Rechtfertigungsgrund iSd § 19 Abs. 3 AVG bilden, wenn sie nicht etwa durch zumutbare Dispositionen hätte beseitigt werden können (vgl. nur etwa VwGH 27.2.2018, Ra 2018/05/0008, VwGH 3.1.2018, Ra 2017/11/0207, VwGH 28.2.2006, 2002/03/0095).
[…]
Im Übrigen: Festzuhalten ist zudem, dass der Revisionswerber durch den geltend ge