Entscheidungsdatum
12.07.2021Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W179 2231586-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Vorsitzenden sowie Mag. Ingrid ZEHETNER und Dr. Thomas HORVATH als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX in XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom XXXX , betreffend Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „ XXXX “ (mitbeteiligte Partei: XXXX ), beschlossen:
Spruch
A) Beschwerde
Das Verfahren wird infolge Beschwerderückziehung eingestellt.
B) Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde ua der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Erweiterung ihres bestehenden Versorgungsgebietes „ XXXX “ um die Übertragungskapazitäten „ XXXX " und „ XXXX " gemäß § 10 Abs 2 PrR-G abgewiesen. Der Eventualantrag der beschwerdeführenden Partei auf Erweiterung ihres bestehenden Versorgungsgebietes „ XXXX " um die Übertragungskapazitäten „ XXXX ", XXXX " und „ XXXX " wurde gemäß § 2 Z 4 PrR-G iVm § 2 Abs 3 Z 5 KommAustria-Gesetz (KOG), zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
3. Die belangte Behörde legt den Verwaltungsakt vor, verzichtet auf eine Beschwerdevorentscheidung und erstattet keine Gegenschrift.
4. Nach hiergerichtlicher Beschwerdemitteilung erstatten sowohl die mitbeteiligte Partei als auch belangte Behörde jeweils eine Gegenschrift.
5. Mit Schreiben vom XXXX teilt die beschwerdeführende Partei der belangten Behörde mit, dass sie die Beschwerde zurückzieht.
6. Dieses Schreiben leitet die belangte Behörde nach § 6 Abs 1 AVG ans BVwG weiter.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt:
Die beschwerdeführende Partei zieht mit Schriftsatz vom XXXX ihre Beschwerde zurück.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Schriftsatz des Rechtsmittelwerbers vom XXXX .
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1 Zu A) Beschwerde:
Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde im Umfang der davon erfassten Spruchpunkte endgültig rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren einzustellen.
3.2 Zu B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Erweiterung Hörfunkprogramm Übertragung Verfahrenseinstellung Versorgungsgebiet Zulassung Zurückziehung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W179.2231586.1.00Im RIS seit
27.10.2021Zuletzt aktualisiert am
27.10.2021