Entscheidungsdatum
19.07.2021Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
I421 2154166-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX , StA. ALGERIEN, vertreten durch: die BBU GmbH, Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX vom 11.06.2021, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf sieben Jahre herabgesetzt wird.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II., III., V., und VI. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 02.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, über den rechtskräftig mit Bescheid vom 04.02.2011 negativ entschieden wurde.
2. Der BF wurde in Österreich mit Urteil des Landesgerichtes XXXX am 10.06.2011, rechtskräftig am 15.06.2011, wegen § 28a Abs 1 5. Fall, Abs 4 Z 3 SMG; § 27 Abs 1 Z 1 und 2. Fall SMG; § 223 Abs 2 StGB und § 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
3. In weitere Folge wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 19.09.2011 gegen den BF eine Rückkehrentscheidung iVm einem zehnjährigen Einreiseverbot erlassen.
4. Weiters wurde der BF mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.05.2012, rechtskräftig am 08.05.2012, wegen dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
5. Am 08.07.2014, dazu niederschriftlich einvernommen am 30.07.2014, stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA, belangte Behörde) (datiert mit 13.07.2015) wegen entschiedener Sache rechtskräftig zurückgewiesen wurde.
6. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.08.2015, rechtskräftig am 01.09.2015, wurde der BF wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt.
7. Am 28.07.2016 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 05.04.2017 wurde dieser Antrag abgewiesen. In weiterer Folge wurde auch die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.08.2017 als unbegründet abgewiesen.
8. Der BF reiste am 05.07.2017 per Luftweg freiwillig aus Österreich nach Algerien aus und gab in diesem Zusammenhang seine tatsächliche Identität zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bekannt.
9. Der BF reiste trotz rechtskräftigen Einreiseverbotes unrechtmäßig in das Bundesgebiet zu einem unbekannten Zeitpunkt wieder ein und wurde erneut straffällig und am 05.08.2020 wegen Widerrufsbeschlusses zur bedingten Entlassung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 01.09.2015 zwecks Verbüßung der restlichen Haftstrafe in die Justizanstalt XXXX eingeliefert.
10. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 02.09.2020, rechtskräftig am 08.09.2020, wurde der BF wegen dem Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.
11. Zuletzt wurde der BF mit Urteil vom 27.04.2021, rechtskräftig am 30.04.2021, wegen § 28a Abs 1 5. Fall SMG; §§ 223 Abs 2, 224 StGB, § 15 StGB § 269 Abs 1 1. Fall; § 28 Abs 1 1. und 2. Fall SMG; §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 1. Fall StGB; § 224a StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
12. Mit Schreiben vom 06.05.2021 wurde der BF von der belangten Behörde darüber verständigt, dass beabsichtigt wird, gegen ihn eine neuerliche Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot und, falls erforderlich, Schubhaft nach Haftentlassung zu erlassen. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gegeben.
13. Mit Beschluss vom 04.06.2021 wurde dem BF gemäß § 39 Abs 1 SMG ab 24.10.2021 bis 24.10.2023 Strafaufschub gewährt und gemäß § 39 Abs 2 SMG mit der Maßgabe, dass sich der BF einer stationären Behandlung unterzieht.
14. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 11.06.2021, Zl. XXXX wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).
15. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig mit Schriftsatz vom 09.07.2021, bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag, durch die Rechtsvertretung des BF Beschwerde erhoben, mit welcher die Spruchpunkte II. bis VI. angefochten wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Grund für die Verurteilung des BF seine Sucht gewesen sei, weil er das Geld brauche, um den Erwerb von Suchtgiften zu finanzieren. Mangels eines persönlichen Eindrucks habe die belangte Behörde keine konkrete Abwägung gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG durchführen können und nicht berücksichtigt, dass die Lebensgefährtin des BF in Österreich lebe und er sehr gut Deutsch spreche. Zudem hätte sie bei der Gefährdungsprognose die Reue des BF hinsichtlich seiner Taten sowie seinen Entschluss, seine Sucht durch Absolvierung einer Therapie in den Griff zu bekommen, berücksichtigen müssen und zum Ergebnis kommen müssen, dass vom BF keine, ein Einreiseverbot rechtfertigende, Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe und nicht anzunehmen sei, dass er in Zukunft weitere Straftaten begehen würde. Weiters sei es dem BF insbesondere wichtig, in Österreich seine Therapie zu absolvieren und gut abschließen zu können, weshalb es notwendig sei, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren. Daher lägen die Umstände vor, weswegen gemäß § 55 Abs 2 iVm Abs 3 FPG ein längerer Zeitraum für die freiwillige Ausreise, zumindest bis zum 24.10.2023, zu gewähren sei. Beantragt werde eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit Einvernahme des BF anzuberaumen; den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes II. aufzuheben bzw dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK erteilt werde. In eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen. In eventu den angefochtenen Bescheid allenfalls nach Verfahrensergänzung bezüglich des Spruchpunktes IV. zu beheben und auszusprechen, dass das Einreiseverbot ersatzlos behoben werde bzw. dahingehend abgeändert, dass das Einreiseverbot mit der geringeren Dauer bemessen werde. Den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt V. ersatzlos zu beheben und den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes VI. dahingehend abzuändern, dass dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise bis zum 24.10.2023 gewährt werde.
16. Mit Schriftsatz vom 12.07.2021, beim Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck eingelangt am 15.07.2021, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
Der BF ist Staatsangehöriger Algeriens und am XXXX in XXXX /Algerien geboren. Die Identität des BF steht fest. Der BF ist ledig und kinderlos.
Er hält sich seit mindestens 02.09.2009 in Österreich auf, jedoch gestaltet sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet seit Beginn als rechtswidrig. Der Auszug aus dem Zentralen Melderegister weist ausschließlich Hauptwohnsitzerfassungen des BF in Justizanstalten auf. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF bis zu seiner Inhaftierung in der XXXX mit seiner Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt gewohnt hat.
Der BF verfügt in Österreich über keinen Aufenthaltstitel und keine sonstige Niederlassungsbewilligung für Österreich oder die EU.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF hat den Beruf Koch erlernt. In Österreich ist der BF zu keiner Zeit einer Beschäftigung nachgegangen und verfügt über keinen Sozialversicherungsschutz. Er bezieht keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Er weist gute Deutschkenntnisse auf.
Die Familienangehörigen des BF leben in Algerien. In Österreich verfügt der BF über keine familiären oder maßgeblichen privaten Beziehungen. Er ist weder sozial, noch beruflich integriert.
Der Strafregisterauszug des BF weist folgende Verurteilungen auf:
01) LG XXXX XXXX vom 10.06.2011 RK 15.06.2011
PAR 28 A/1 (5. FALL) 28 A ABS 4/3 27 ABS 1/1 (1. FALL) 27 ABS 1/1 (2. FALL) SMG
PAR 223/2 224 StGB
Freiheitsstrafe 5 Jahre
zu LG XXXX XXXX RK 15.06.2011
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 11.08.2014, bedingt, Probezeit 3 Jahre
LG XXXX XXXX vom 19.05.2014
zu LG XXXX XXXX RK 15.06.2011
Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen
LG XXXX XXXX vom 27.08.2015
02) BG XXXX XXXX vom 02.05.2012 RK 08.05.2012
§ 83 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 31.12.2011
Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum 08.05.2012
zu BG XXXX XXXX RK 08.05.2012
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum 08.05.2012
BG XXXX XXXX vom 15.05.2015
03) LG XXXX XXXX vom 27.08.2015 RK 01.09.2015
§ 28a (1) 2.3. Fall SMG
Datum der (letzten) Tat 20.05.2015
Freiheitsstrafe 21 Monate
Vollzugsdatum 20.02.2017
04) BG XXXX XXXX vom 02.09.2020 RK 08.09.2020
§ 83 (1) StGB
Datum der (letzten) Tat 07.03.2017
Freiheitsstrafe 3 Monate
05) LG XXXX XXXX vom 27.04.2021 RK 30.04.2021
§ 28a (1) 5. Fall SMG
§§ 223 (2), 224 StGB
§ 15 StGB § 269 (1) 1. Fall StGB
§ 28 (1) 1.2 Fall SMG
§§ 83 (1), 84 (2) 1. Fall StGB
Datum der (letzten) Tat 05.08.2020
Freiheitsstrafe 2 Jahre
Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf BG XXXX XXXX RK 08.09.2020
Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu XXXX wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG, dem Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB, dem Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 erster Fall StGB, dem Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB und dem Vergehen der Annahme, Weitergabe oder Besitz falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB unter Bedachtnahme auf das Urteil des BG XXXX vom 08.09.2020 zu AZ XXXX unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem Strafsatz des § 28a Abs 1 SMG zu einer Zusatzfreiheitstrafe im Ausmaß von 2 Jahren verurteilt. Mildernd wurde das teilweise reumütige Geständnis, erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und einem Verbrechen sowie die drei einschlägigen Vorstrafen erachtet. Als erwiesen wurde angenommen, dass der BF den Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht hat.
Seit seiner Ankunft in Österreich im Jahr 2009 bis zum gegenständlichen Erkenntnis verbrachte der BF insgesamt mehr als sechs Jahre in Strafanstalten. Der BF befindet sich seit nunmehr 06.08.2020 erneut in Strafhaft, derzeit in der Justizanstalt XXXX . Ab 24.10.2021 wird sich der BF einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterziehen.
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, den eingeholten Vorakten des BF und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug und ein Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zum Sachverhalt:
Der BF verschleierte seine Identität bei der Antragstellung auf internationalen Schutz am 02.09.2009 und am 08.07.2014 sowie beim Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete am 28.07.2016. Da die tatsächliche Identität des BF im Zuge seines Antrags auf freiwillige Rückkehr nach § 133a StVG bei der Erlangung eines Heimreisezertifikates bekannt wurde und der BF durch die algerische Botschaft identifiziert wurde, steht seine Identität fest.
Der Umstand, dass sich der BF seit mindestens 2009 in Österreich aufhält, ergibt sich aus dem zu diesem Zeitpunkt gestellten Antrag auf internationalen Schutz sowie dem unstrittigen Vorakteninhalt.
Dass der BF über keinerlei Aufenthaltstitel oder Niederlassungsbewilligung verfügt und der BF folglich rechtswidrig im Bundesgebiet verweilte, ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF durch zwei gestellte Asylanträge keinen rechtmäßigen Aufenthaltstitel erwirken konnte. Aufgrund seiner Straffälligkeit wurde eine Rückkehrentscheidung iVm mit einem befristeten Einreiseverbot in der Dauer von 10 Jahren erlassen, trotz rechtkräftigen Einreiseverbot reiste er erneut in das Bundesgebiet ein. Darüber hinaus wurde auch der Antrag des BF auf Ausstellung einer Duldungskarte als unbegründet abgewiesen.
Die Feststellungen zu seiner melderechtlichen Erfassung im Bundesgebiet, insbesondere der Umstand, dass er nur in Justizanstalten im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz erfasst war, war dem Auszug aus dem Melderegister vom 15.07.2021 zu entnehmen. Darauf basiert auch die Feststellung, dass er seit 2009 insgesamt mehr als sechs Jahre in Strafanstalten aufhältig war.
Die Feststellung zu seinem Gesundheitszustand konnte getroffen werden, zumal sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Hinweise darauf ergeben, welche auf eine lebensbedrohliche Erkrankung des BF schließen ließen. Außerdem wird sein Gesundheitszustand auch durch die Haftfähigkeit indiziert und wurde dieser vom BF nicht bestritten. Daraus ergibt sich auch die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit des BF. Wenn im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt wird, dass der BF bis zur Inhaftierung mit seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt an der Adresse XXXX Wien gewohnt hat, so konnte dies deshalb nicht festgestellt werden, zumal der BF entsprechend dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vor seiner letzten Inhaftierung am 06.08.2020 nicht an dieser Adresse erfasst war.
Den Angaben des BF im Beschwerdeschriftsatz betreffend seine Deutschkenntnisse war Glauben zu schenken, zumal dies auch durch den handschriftlich, in deutscher Sprache erfassten „Einspruch“ des BF belegt werden konnte.
Die Feststellung, dass der BF zu keiner Zeit einer Beschäftigung im Bundesgebiet nachging und nicht sozialversichert ist, gründet auf dem Sozialversicherungsauszug vom 15.07.2021. Damit war auch die fehlende berufliche Integration festzustellen. Dass der BF den Beruf als Koch erlernt hat, war dem angefochtenen Bescheid sowie der Vollzugsinformation vom 06.05.2021 (AS 23) zu entnehmen.
Die strafrechtlichen Verurteilungen des BF ergeben sich aus dem amtswegig eingeholten Strafregisterauszug der Republik Österreich. Die Feststellungen zu seiner letzten Verurteilung samt Milderungs- und Erschwerungsgründe ergeben sich aus dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu XXXX . Aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister lässt sich die aufsummierte Aufenthaltsdauer des BF in Strafanstalten entnehmen, ebenso der Umstand, dass sich der BF seit 06.08.2020 in Strafhaft und derzeit in der Justizanstalt XXXX befindet. Die soziale Integration scheitert an den zahlreichen Verurteilungen des BF in Österreich.
Dass sich der BF ab 24.10.2021 einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterziehen wird, war dem Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 04.06.2021 (AS 209) sowie den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz zu entnehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 2 Abs 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt. Gemäß § 2 Abs 4 Z 10 FPG ist ein Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der BF als Staatsangehöriger von Algerien ist Drittstaatsangehöriger und folglich Fremder iSd. soeben angeführten Bestimmung.
3.1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1 Rechtslage:
Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist gemäß § 10 Abs 2 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.1.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde dieser Spruchpunkt I. durch die Beschwerde auch nicht angefochten.
Zu prüfen ist daher, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH 15.01.2020, Ra 2017/22/0047). Damit kommt es fallbezogen darauf an, ob Umstände vorliegen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer des BF im Inland relativieren.
Gegenständlich hält sich der BF zwar seit 2009 im österreichischen Bundesgebiet auf, jedoch ist dieser lange Aufenthalt zum einen ausschließlich dem unrechtmäßigen Verhalten des BF und dem Verbleiben desselben im Bundesgebiet zuzurechnen, zum anderen war dieser Aufenthalt von 2017 bis zu seiner unrechtmäßigen Wiedereinreise in das Bundesgebiet unterbrochen. Die vom BF am 02.09.2009 und am 08.07.2014 gestellten Anträge auf internationalen Schutz wurden beide rechtskräftig negativ entschieden. Gegen den BF besteht seit 19.09.2011 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und wurde gegen den BF nach seiner Straffälligkeit ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt. Weiters wurden der Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte mit Bescheid des BFA und die dagegen erhobene Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen. Der BF reiste am 05.07.2017 aus dem Bundesgebiet nach Algerien aus, ist jedoch trotz des rechtskräftig verhängten Einreiseverbotes zu einem unbekannten Zeitpunkt wieder in das Bundesgebiet eingereist. Der BF hat in Österreich zu keinem Zeitpunkt über einen ordentlichen Wohnsitz verfügt. Seit dem Jahr 2010 war der BF anfangs obdachlos und dann ausschließlich in Justizanstalten aufhältig bzw. melderechtlich erfasst.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf ein Bleiberecht berufen, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise, durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen oder sich durch Untertauchen einem ordnungsgemäßen Verfahren entziehen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der VfGH auf dieses Erkenntnis des VwGH Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“). Insbesondere kann nicht ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt im Sinne eines beharrlichen Verbleibens im Bundesgebiet einen Anspruch aus Art 8 MRK bewirken, zumal eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen würde (Hinweis VfSlg. 19.086) (vgl. VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0127).
Wesentlich erscheint, dass der BF fünf Mal im österreichischen Bundesgebiet rechtskräftig verurteilt wurde, davon dreimal aufgrund von Suchtmitteldelinquenz, welche ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei der erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053) (vgl. VwGH 01.03.2018, Ra 2018/19/0014). Das Verhalten des BF lässt ungeachtet seiner Bekundungen im Beschwerdeschriftsatz und in seinem Einspruch, seine Taten zu bereuen und seine Suchtmittelabhängigkeit durch die Absolvierung einer Therapie in den Griff zu bekommen, ob seiner Verurteilungen unter Mitberücksichtigung des gegen ihn verhängten Einreiseverbotes erkennen, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.
Weiters wird eine hohe kriminelle Energie aufgezeigt, zumal der BF neben der gewinnbringenden Absicht auch negative körperliche und seelische Folgen der Drogenkonsumenten in Kauf genommen hat. Dabei vermochte ihn auch das Verspüren des Haftübel nicht davon abzuhalten, neuerlich straffällig zu werden. Für den erkennenden Richter lässt sich daher gegenständlich kein positiver Gesinnungswandel des BF erkennen.
Ohnedies bleibt festzuhalten, dass ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0112 mit Hinweis auf VwGH 22.05.2014, Ra 2014/21/0014. Der BF verbüßt gegenwärtig seine auf die Dauer von zwei Jahren verhängte Zusatzfreiheitsstrafe und ist bereits auf dieser Grundlage gegenständlich keinesfalls von einem Gesinnungswandel auszugehen und eine positive Zukunftsprognose auszuschließen.
Berücksichtigt wird zwar, dass der BF im Einspruch auch selbst angibt, dass er in Österreich die Chance nützen möchte, eine Therapie zu nehmen, um von seiner Drogensucht wegzukommen, nichtsdestotrotz, sind seine Verurteilungen und der rasche Rückfall zulasten des BF in der Interessenabwägung zu berücksichtigen, zumal der BF bereits drei Mal in Zusammenhang mit Drogenkonsum verurteilt worden ist.
Ein großes öffentliches Interesse besteht auch an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumskriminalität (Hinweis E vom 22. Mai 2013, 2013/18/0041) (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474). Darüber hinaus besteht auch ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen (VwGH 03.05.2005, 2005/18/0076 mit Hinweis auf VwGH 31.03.2000, 99/18/0343; VwGH 07.09.2004, 2001/18/0134).
Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass der BF zwei Verurteilungen wegen dem Vergehen der Körperverletzung aufweist und erst zuletzt unter anderem wegen dem Vergehen der schweren Körperverletzung verurteilt worden ist. Darüber hinaus lässt sich auch ob seiner begangenen strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit der Fälschung besonders geschützter Urkunden kein Verhalten erkennen, welches in Einklang mit der österreichischen Rechtsordnung zu bringen wäre.
Die geradezu beharrliche Begehung von Straftaten trotz rechtskräftiger Verurteilungen, lässt auf dessen völlig uneinsichtige Haltung schließen und stellt ein besonders starkes Indiz der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen dar (vgl. VwGH 02.04.2009, 2007/18/0179).
Überdies zeigt die Tatsache, dass der BF seit seinem erstmaligen Antrag auf internationalen Schutz bis zu seiner Ausreise im Jahr 2017 seine tatsächliche Identität nicht bekannt gab und keine Urkunden zur Identität seiner Person vorbrachte, dass der BF am Verfahren und an der Mitwirkung zur Klärung seiner Identität nicht interessiert war.
Im Hinblick auf die zeitliche Komponente gilt darauf hinzuweisen, dass aus dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien hervorgeht, dass der BF bereits im Sommer 2019 in Wien wieder strafbare Handlungen im Zusammenhang mit Suchtmittel begangen hat, weshalb darauf zu schließen ist, dass sich der BF nicht lange in Algerien aufhielt. Diesbezüglich erscheint wesentlich, dass der BF dabei durch Vorlage von falschen ausländischen öffentlichen Urkunden unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist ist.
Außerdem bleibt festzuhalten, dass ungeachtet eines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels (oder an der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden können. Dazu zählen – wie gegenständlich – das Vorliegen strafgerichtlicher Verurteilungen, die zweifache Asylantragstellung, unrichtige Identitätsangaben sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).
Schließlich verfügt der BF in Österreich über kein Privat- und Familienleben. Wie bereits unter Punkt II.1. ausgeführt, hält sich der BF unrechtmäßig in Österreich auf und hat der BF den Großteil seines Aufenthaltes in Österreich in Strafanstalten verbracht. Der BF verfügt über keine Familienangehörigen und maßgeblichen privaten Beziehungen in Österreich.
Wenn im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt wird, dass die Lebensgefährtin in Österreich lebe, so gilt anzumerken, dass diese Beziehung wohl zu einem Zeitpunkt begründet wurde, zu dem dem BF bereits bewusst gewesen war, dass sich sein Aufenthalt in Österreich als unrechtmäßig darstellt, zumal gegen ihn bereits seit dem Jahr 2011 ein Einreiseverbot besteht und sämtliche Anträge auf internationalen Schutz sowie der Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte negativ entschieden wurden. Die Behauptung des BF, er habe bis zu seiner Inhaftierung mit ihr im gemeinsamen Haushalt gelebt, konnte mangels entsprechender melderechtlicher Erfassung nicht nachgewiesen werden.
Sonstige Beziehungen brachte der BF nicht vor. Eine berufliche Integration in Österreich konnte mangels Erwerbstätigkeit des BF ausgeschlossen werden, eine soziale Integration scheitert bereits an seinen zahlreichen Verurteilungen.
Insgesamt betrachtet kann daher die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 2 AsylG und § 52 Abs 1 Z 1 FPG sind erfüllt. Der BF verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1 Rechtslage:
Gemäß § 52 Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellungen des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.2.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Algerien gilt als sicherer Herkunftsstaat gemäß § 1 Z 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung.
Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre. Diesbezüglich brachte der BF nichts vor und wurden auch bereits sämtliche Asylanträge des BF hinsichtlich dem Vorliegen etwaiger Fluchtgründe negativ entschieden.
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da der BF keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung im Sinne des § 50 Abs 3 FPG entgegen.
Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 52 Abs 9 FPG abzuweisen war.
3.3. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1 Rechtslage:
Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:
§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2) [...]
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; […]
In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit") gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. E 24. März 2015, Ra 2014/21/0049) (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/19/0116-3).
3.3.2 Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Im gegenständlichen Fall ist der Tatbestand des § 53 Abs 3 Z 1 FPG mehrfach erfüllt. Der BF wurde insgesamt vier Mal zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt, zusätzlich wurde er einmal zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Diesbezüglich erfolgten drei Verurteilungen ua aufgrund von Suchtmitteldelikten, zwei Verurteilungen ua aufgrund von Urkundenfälschung und drei Verurteilungen ua in Zusammenhang mit Körperverletzungen, wobei es sich dabei einmal um eine schwere Körperverletzung gehandelt hat. Somit liegen ebenso mehrfach strafbare Handlungen vor, welche auf der derselben schädlichen Neigung beruhen.
In Bezug auf das Gesamtverhalten und die Persönlichkeit des BF gilt es neben diesen fünf rechtskräftigen Verurteilungen auch zu berücksichtigen, dass selbst die Verhängung eines auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbotes im Jahr 2011 den BF nicht daran zu hindern vermochte, neuerlich straffällig zu werden und auch der BF ungeachtet seines rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet sein kriminelles Verhalten nicht zu ändern vermochte. Zwar kam der BF im Jahr 2017 freiwillig seiner Ausreiseverpflichtung nach, jedoch reiste er trotz bestehenden Einreiseverbotes zu einem unbestimmten Zeitpunkt wieder in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde erneut straffällig.
Wie bereits unter Punkt II.3.1.2. ausgeführt, lässt das Verhalten des BF keinen Gesinnungswandel erkennen. Ungeachtet des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet wurde der BF in regelmäßigen Abständen stets wieder straffällig, ein Wohlverhalten und damit auch ein Gesinnungswandel des BF konnte zu keinem Zeitpunkt festgestellt werden. Die letzte Straftat hat der BF am 05.08.2020 begangen.
Dabei verkennt der erkennende Richter nicht, dass der BF seine Taten zu bereuen vermag, jedoch ist dieser Umstand unter Mitberücksichtigung seiner einschlägigen Vorstrafen und dem Zusammentreffen von mehreren Vergehen und einem Verbrechen erheblich zu relativieren. Ferner hat der BF seine Identität bis zum Jahr 2017 verschleiert, ist nach seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet unrechtmäßig durch Vorlage einer falschen ausländischen öffentlichen Urkunde, die er im Zuge einer Identitätsfeststellung zum Beweis seines Rechtes auf rechtmäßigen Aufenthalt im Schengengebiet und zum Nachweis seiner Identität gebraucht hat, wieder in das Bundesgebiet eingereist und erneut straffällig geworden.
Bei der Prüfung eines Einreiseverbotes gilt es zudem auch, auf die privaten und familiären Interessen des Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).
Gegenständlich bestehen - wie bereits unter Punkt II.3.1.2. ausgeführt - jedoch keine berücksichtigungswürdigen familiären Bezugspunkte des BF im Bundesgebiet und können keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration des BF in Österreich festgestellt werden. Daher konnte auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen.
Es ist daher der Schluss zu ziehen, dass das durch den BF gezeigte Verhalten jedenfalls eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist. Daran vermag auch die im Rahmen der Beschwerde vorgebrachten Reue des BF nichts mehr zu ändern.
Im gegenständlichen Fall erweist sich jedoch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit 10 Jahren als nicht angemessen:
Ein Einreiseverbot ist gemäß § 53 Abs. 3 FPG für die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z 5 – 9 auch unbefristet zu erlassen. Damit hat die belangte Behörde im Falle des § 53 Abs 3 Z 1 FPG gegen den BF die höchstzulässige Dauer eines Einreiseverbotes erlassen.
Betrachtet man nun das vom BF gesetzte Verhalten, legt dieses zwar eine beachtliche Beeinträchtigung gültiger Normen und öffentlicher Interessen offen. Bei der konkreten Dauer ist verfahrensgegenständlich jedoch auch in Anschlag zu bringen, dass der BF seine Taten bereut, an Suchtmittelabhängigkeit leidet und gewillt ist, diese durch eine Therapie in den Griff zu bekommen. Letztlich hat er auch seinen Willen, freiwillig nach Absolvierung der gesundheitsbezogenen Maßnahme das Bundesgebiet zu verlassen, aufgezeigt.
Die von der belangten Behörde gewählte Einreiseverbotsbefristung schöpft den höchstmöglichen Rahmen aus und erweist sich dies selbst unter Berücksichtigung der Rechtsverstöße als nicht angemessen.
Die Einreiseverbotsdauer von sieben Jahren wird gegenständlich in Anbetracht der schwerwiegenden Verfehlungen des BF jedenfalls für notwendig erachtet, um den BF innerhalb dieser Zeit in seinem Herkunftsstaat zu einem über das Einsehen seines Fehlverhaltens hinausgehenden nachhaltigen positiven Gesinnungswandel bewegen zu können. Eine weitere Reduktion der Befristung des Einreiseverbotes erweist sich jedoch aufgrund des vom BF gezeigten Gesamtverhaltens und der damit verwirklichten Beeinträchtigung öffentlicher Interessen und angestrengten Zukunftsprognose ebenfalls als nicht verhältnismäßig, weshalb letztlich spruchgemäß zu entscheiden war.
3.4. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt V. und VI. des angefochtenen Bescheides):
3.4.1 Rechtslage:
Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Z 1), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Z 2) oder Fluchtgefahr besteht (Z 3).
Gemäß § 55 Abs 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom BFA ist abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind (vgl. VwGH vom 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
3.4.2 Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall:
Im Beschwerdeschriftsatz erging der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und dem BF eine Frist für die freiwillige Ausreise bis zum 24.10.2023 zu gewähren, damit er die gerichtlich angeordnete Therapie ungehindert absolvieren könne.
Zunächst ist zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auszuführen, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend angibt, dass sich die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich erweist. Dies, aufgrund des an den Tag gelegten Gesamtverhaltens des BF, welches eine massive Beeinträchtigung der Grundinteressen erkennen lässt. Vor dem Hintergrund, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht, wobei der BF nunmehr bereits zum dritten Mal einschlägig verurteilt wurde, stehen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen (vgl. VwGH 01.04.2019, Ra 2018/19/0643). Darüber hinaus reiste der BF trotz rechtkräftigen Einreiseverbotes unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und wurde daraufhin erneut straffällig. Da ein hohes Risiko besteht, dass der BF weiterhin unrechtmäßig im Bundesgebiet verbleiben wird und kriminelles Verhalten setzen wird, erscheint die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls notwendig.
Hinsichtlich des Ausspruches, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird, ist folgendes ausführen:
Dem Ansuchen des BF auf eine Fristgewährung bis zum 24.10.2023 kann nicht entsprochen werden, weil es von der Mitwirkung des BF im Therapieverfahren abhängt, ob der gesundheitsbezogenen Maßnahme vom 24.10.2021 bis zu deren voraussichtlichen Ende am 24.10.2023 nachgekommen wird und die Therapie erfolgreich abgeschlossen werden kann.
Der Rechtsprechung des VwGH zu Folge, geht der (gerichtliche) Strafaufschub dem (verwaltungsbehördlichen) Aufenthaltsverbot vor. Gemäß § 59 Abs 4 FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit einer Rückkehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Das ist so zu interpretieren, dass die Durchsetzbarkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auch in jenen Fällen aufgeschoben wird, in denen über den Fremden auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung eine Freiheitsstrafe unbedingt verhängt, aber - etwa auf Grund eines Strafaufschubes nach § 39 Abs 1 SMG - noch nicht (zur Gänze) vollzogen worden ist (vgl. VwGH 18.12.2008, 2007/21/0555). Für die Dauer des Strafaufschubes nach § 39 Abs 1 SMG und die im Zuge dessen durchgeführte Suchtgifttherapie darf eine Abschiebung des Fremden daher nicht erfolgen (VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0240).
Gegenständlich wurde dem BF vom Landesgericht für Strafsachen Wien ein Strafaufschub nach § 39 SMG zwecks Absolvierung einer Drogenentwöhnungstherapie in stationärer Behandlung gewährt, weshalb das Einreiseverbot für die Dauer der Therapie nicht exekutiert werden kann. Aus diesem Grund kommt eine Außerlandesbringung des BF nach Algerien während seiner gesundheitsbezogenen Maßnahme nicht in Frage und wird es dem BF – ohne Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise - möglich sein, die Therapie in Österreich zu absolvieren.
Im Ergebnis war damit der belangten Behörde zuzustimmen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG abzuerkennen und von der Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise nach § 55 Abs 4 FPG abzusehen.
4. Unterbleiben der mündlichen Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
In den Erkenntnissen vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und vom 18.06.2014, Ra 2014/20/0002-7 hat sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt und folgende Kriterien entwickelt:
- Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.
- Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.
- In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Kriterien sind im vorliegenden Fall erfüllt:
Gegenständlich wurde der maßgebende Sachverhalt bereits seitens der belangten Behörde insbesondere in Hinblick auf die wesentlichen Feststellungen zu den vom BF in Österreich begangenen strafbaren Handlungen ermittelt, zudem auch die entsprechenden Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF im Bundesgebiet getroffen. Dass in Österreich die Lebensgefährtin des BF lebe und er gut Deutsch spreche, vermag an der von der belangten Behörde getroffenen Feststellung zum Privat- und Familienleben nichts ändern.
Darüber hinaus haben sich aus dem Beschwerdevorbringen keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente ergeben, zumal der BF darin im Wesentlichen ausführt, dass er durch die Therapie in Österreich seine Drogenabhängigkeit in den Griff bekommen möchte. Eine Notwendigkeit, den Sachverhalt im Zuge einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erörtern, wird vom erkennenden Richter gegenständlich nicht als zielführend erachtet, zumal keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vorliegen und auch keine Beweise aufzunehmen sind (vgl. VwGH 30.12.2016, Ra 2016/21/0179). Es konnte daher aufgrund der Aktenlage entschieden werden.
Unter den gegenständlichen Umständen hätte, selbst wenn der erkennende Richter sich einen positiven persönlichen Eindruck vom BF verschafft hätte, kein günstigeres Ergebnis abgeleitet werden können (vgl. VwGH 06.04.2020, Ra 2019/01/0430).
Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abschiebung Angemessenheit Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Aufenthaltstitel aufschiebende Wirkung - Entfall berücksichtigungswürdige Gründe Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig freiwillige Ausreise Frist Haft Haftstrafe illegaler Aufenthalt Interessenabwägung Körperverletzung Rückkehrentscheidung sicherer Herkunftsstaat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft Straftat Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Verbrechen Vergehen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I421.2154166.2.00Im RIS seit
27.10.2021Zuletzt aktualisiert am
27.10.2021