TE Bvwg Beschluss 2021/7/22 W156 2219706-1

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Veröffentlicht am 22.07.2021
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Entscheidungsdatum

22.07.2021

Norm

AuslBG §12
AVG §76 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17

Spruch


W156 2211906-1/33Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ in der Beschwerdesache der XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice, Wien Esteplatz vom 07.03.2019, GZ: XXXX , beschlossen:

A) Gemäß § 76 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG wird XXXX , der Ersatz der Barauslagen für den Sachverständigen Dr. XXXX aus dem Bereich Berufskunde iHv Euro 2.153,30 auferlegt.

XXXX , als antragstellende Partei im zu W156 2219706-1 geführten Verfahren hat dem Bundesverwaltungsgericht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses auf das Konto, IBAN: AT840100000005010167, BIC: BUNDATWW, bei sonstiger Exekution den Betrag in Höhe von Euro 2.153,30 zu überweisen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Frau XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführerin), eine am XXXX geborene Staatsangehörige von Georgien, stellte am 29.11.2018 beim Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als Schlüsselkraft gemäß § 12 AuslBG.

2. Mit Bescheid vom 20.07.2018 wies das AMS die Zulassung der BF zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß § 12 AuslBG ab und begründete dies zusammengefasst damit, dass die erforderliche Mindestpunkteanzahl nicht erreicht worden sei.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

4. Am 27.08.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt.

Im Zuge des Verfahrens war die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachbereich Berufskunde erforderlich.

5.Unter Wahrung des Parteiengehörs wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.09.2020, W156 2219706-1/13Z, Herr XXXX , zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt und ersucht, zu zwei vom zuständigen Senat des Bundesverwaltungsgerichtes gestellten Fragen Befund und Gutachten zu erstellen.

6. Befund und Gutachten vom 31.10.2020 langten am 6.11.2020 im Bundesverwaltungsgericht ein. Es wurde den Parteien im Zuge des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben zu Befund und Gutachten Stellung zu nehmen. Noch bevor in einer dafür anberaumten mündlichen Verhandlung der Sachverständige Befund und Gutachten erläutern konnte, wurde mit Schriftsatz vom 23.12.2020, eingelangt im Bundesverwaltungsgericht am 28.12.2020 von der Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurückgezogen.

7. Der Sachverständige legte am 06.11.2020 eine mit 31.10.2020 datierte Gebührennote über einen Betrag in Höhe von Euro 2.237,00 und schlüsselte diesen Betrag auf.

8. Mit Parteiengehör vom 15.01.2021 wurde dem Sachverständigen mitgeteilt, dass nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall daher von der nachgewiesenen Höhe der üblicherweise bezogenen außergerichtlichen Einkünfte ein Abschlag von 20% vorzunehmen sei.

9. Der Sachverständige gab hiezu keine Stellungnahme ab.

10. Der Beschwerdeführerin im Verfahrens W156 2219706-1 wurde im Zuge des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben zur Gebührennote eine Stellungnahme abzugeben.

11. 7. Binnen offener Frist brachte die beschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 18.05.2021 eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein, in der sie im Wesentlichen auf die Bestimmungen des § 34 Abs. 3 GebAG, sowie auf die Sätze, die in vorgesehenen Gebührenordnungen festgelegt seien, verwies. Beispielhaft nannte die beschwerdeführende Partei den Basiswert der Ziviltechniker, das Entgelt eines Revisors der Wirtschaftstreuhänder sowie die Kalkulation der Tierärztekammer. Die beschwerdeführende Partei teilte im Wesentlichen mit, dass sich ihr auch unter Beachtung der vorgelegten Unterlagen im gegenständlichen Verfahren nicht erschließe, „welche besonders hohe Erfahrung, die auf dem außergerichtlichen Markt für vergleichbare Dienstleistungen Stundensätze zu € 200,00 oder mehr erbringt, zur Anwendung kam“ und von einem angemessenen Stundensatz für Mühewaltung von € 115,00 ausgegangen werde. Weiters wurde auch die Angemessenheit der verzeichneten Höhe für Aktenstudium angezweifelt.

12. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.06.2015, W156 22219706-1/2xZ, wurden die Gebühren des Sachverständigen mit Euro 2153,30 festgesetzt. Diese Gebühren wurden mit 25.05.2021 in der genannten Höhe dem Sachverständigen im Amtsweg angewiesen. Dem Bundesverwaltungsgericht sind daher Barauslagen in der genannten Höhe auch tatsächlich erwachsen.

II. Beweiswürdigung:

Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes, dem Bestellungsbeschluss vom 30.09.2020, GZ. W156 2219706-1/13Z, dem Gebührenantrag vom 31.10.2020, den vom Antragsteller vorgelegten Nachweisen seiner außergerichtlichen Einkünfte und dem Akteninhalt.

Zur beantragten Gebühr für Aktenstudium nach § 36 GebAG

Gemäß § 36 GebAG gebührt dem Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von 7,60 € bis 44,90 €, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu 39,70 € mehr.

Aufgrund des beachtlichen Umfangs der dem Sachverständigen übermittelten Unterlagen aus den Akten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes ist die beantragte Gebühr für das Aktenstudium gerechtfertigt.

Zu der beantragten Gebühr für Mühewaltung gemäß § 34 Abs. 1 GebAG

§ 34 GebAG normiert:

„§ 34. (1) Die Gebühr für Mühewaltung steht den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 20 Euro für jede wenn auch nur begonnene Stunde.

(2) In Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, ist die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.

(3) Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Abs. 4, gelten für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:
1.         für Tätigkeiten, die keine nach Z 2 oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
2.         für Tätigkeiten, die hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eine gleichwertige Berufsvorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 50 bis 100 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
3.         für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 80 bis 150 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

(4) Beziehen Sachverständige für gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeiten Honorar nach einer gesetzlich vorgesehenen Gebührenordnung, so sind die darin enthaltenen Sätze als das anzusehen, was die Sachverständigen im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise beziehen, soweit nicht anderes nachgewiesen wird.

(5) Würde die Feststellung der für eine gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeit von Sachverständigen üblicherweise bezogenen Einkünfte einen unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand erfordern, so ist § 273 ZPO sinngemäß anzuwenden.“

Mit der Gebührennote Nr. 10-04/20 vom 31.10.2020 macht der Antragsteller sieben Stunden à € 250,00 – insgesamt € 1.750,00 – Gebühr für Mühewaltung gemäß § 34 GebAG geltend.

Mit Schriftsatz vom 08.01.2021 folgte der Antragsteller dem Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.12.2020, durch Vorlage von zumindest zwei (anonymisierten) Honorarnoten mitsamt Zahlungsnachweisen nachzuweisen, welche Einkünfte er im außergerichtlichen Erwerbsleben iSd § 34 Abs. 3 GebAG üblicherweise beziehe. Mit den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Honorarnoten und Zahlungsnachweisen ist belegt, dass der Antragsteller für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens inklusive Vorarbeiten Honorar in der Höhe von € 250,00 bzw. € 300,00 pro Stunde bezieht.

Gemäß § 34 Abs. 2 GebAG ist in Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, in Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.

Für Sachverständigenleistungen, die nicht (direkt oder indirekt über § 49 Abs. 1 GebAG) nach §§ 43 ff GebAG zu honorieren sind, sind zwar nach Maßgabe der Abs 1, 3 und 4 die üblicherweise im außergerichtlichen Erwerbsleben bezogenen Einkünfte heranzuziehen, von diesen ist jedoch ein Abschlag von 20% vorzunehmen (vgl. Dokalik/Weber, Das Recht der Sachverständigen und Dolmetscher2, § 34 GebAG RZ 1 f, 5, 13; EBRV 30 BlgNR 23. GP, 49; aM Krammer/Schiller/Schmidt/Tanczos, Sachverständige und ihre Gutachten, 143; OLG Wien 23 Bs 299/12g und 23 Bs 316/12g, OLG Graz 3 R 164/12f).

Die Angaben eines gerichtlich beeideten SV über den Zeitaufwand sind so lange als wahr anzunehmen, als nicht das Gegenteil bewiesen wird (LGZ Wien RPflSlgA 1960/3074 = NZ 1960, 127; OLG Wien SV1982/2, 25; OLG Wien 25 BS 3/88; OLG Linz 13 R 46/89 SV 1990/4, 24; OLG Wien 32 Rs 178/89 SV 1989/4, 22 = SVSlg 36.760; OLG Wien 2 R 78/90 SV 1990/3, 32; OLG Wien 34 Rs 128/91 SVSlg 39.722; KG Krems 2 R 70, 71/91 SV 1992/2, 24; KG Krems 1 R 69/92 SV 1993/1, 29; OLG Wien 15 R 219/92 SV 1994/2, 31; OLG Linz 2 R 75/95 SV 1995/2, 28 (Krammer); OLG Wien 13 R 169/96k SV 1997/1, 34; OLG Wien 13 R 227/96i SV 1997/1, 30; OLG Graz 5 R 264/96z; LG St. Pölten 11 R 334/96v; OLG Innsbruck 4 R 1/97v SV 1997/3, 27; LG Eisenstadt 20 R 70/97m; LG Innsbruck 54R 61/97k SV 1997/4, 41; OLG Innsbruck 2 R190/97a SV 1998/1, 28; OLG Wien 13 R 152/99i SV 2000/1, 22; OLG Wien 3 R 163/00p SV 2001/1, 30; OLG Innsbruck 5 R 22/03d SV 2003/4, 216; OLG Wien 2 R 104/04k SV 2004/4, 219; OLG Wien 15 R 129/04g SV 2005/1, 43; OLG Wien 13 R 12/05p SV 2005/4, 243; OLG Wien 12 R 283/05h SV 2006/2, 107; OLG Graz 6 R 60/06z SV 2007/4, 202; LGZ Wien 40 R 116/08t MietSlg 60.767; LGZ Wien 44 R 357/08 p EFSlg 121.626; LGZ Graz 6 R 264/10b SV 2011/1, 38; OLG Innsbruck 5 R 25/14 m SV 2014/3, 155; OLG Wien 23 Bs 197/14k; OLG Wien 18 Bs 369/14t; OLG Wien 33 Bs 214/15k SV 2015/3, 154; LG Korneuburg 20 R 263/15i; OLG Graz 5 R 63/15x SV 2016/2, 108; OLG Graz 2 R 184/16 w SV 2017/3, 155; OLG Wien 5 R 40/17i SV 2017/4, 230).

Nur ein besonders hoher Zeitaufwand bedarf einer näheren Erklärung (OLG Wien 12 R 68/99d SV 1999/3, 138; LG Salzburg 21 R 224/06x EFSlg 115.678; OLG Linz 9 Bs 289/08a SV 2008/4, 201 (Krammer); OLG Graz 2 R 24/10g SV 2011/4, 222; LG Salzburg 21 R 324/10h, LG Krems 2 R 10/10y, LGZ Wien 43 R 9/10g EFSlg 128.877; LG Salzburg 21 R 42/11i, LGZ Wien 44 R 469/11p EFSlg 132.612; OLG Graz 5 R 63/15 x SV 2016/2, 108; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 (2018) § 34 GebAG E186.

In Anbetracht des Umfangs des Gutachtens ist für das Bundesverwaltungsgericht der angegebene Stundenaufwand im Ausmaß von sieben Stunden nachvollziehbar und entspricht somit dem GebAG.

Die von der beschwerdeführenden Partei angegebenen Verweise auf die genannten „vorgesehenen Gebührenordnungen“ betreffen andere Fachgebiete als das, auf dem der berufskundliche Sachverständige tätig ist und entbehren daher einem Zusammenhang zur Mühewaltungsgebühr des Sachverständigen, der nachgewiesen hat, dass er im außergerichtlichen Erwerbsleben Honorar in der Höhe von € 250,00 bzw. € 300,00 pro Stunde bezieht.

Zur beantragten Gebühr für Zeitversäumnis gemäß § 32 GebAG

Gemäß § 32 Abs. 1 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass dem Sachverständigen im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner Gutachtertätigkeit nachweislich ein Postweg entstanden ist, der mit der Gebühr für Zeitversäumnis zu vergüten ist.

Zur beantragten Gebühr für Sonstige Kosten gemäß § 31 GebAG

Gemäß § 31 sind den Sachverständigen ausschließlich folgende, mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen:

1.              die Materialkosten für die Anfertigung von Kopien, Ausdrucken, Fotos, Zeichnungen, Modellen, Röntgenaufnahmen, sonstige Dokumentationen und Vervielfältigungen;

2.              die Kosten für die bei der Untersuchung verbrauchten Materialien (insbesondere Filmmaterial, Reagenzien, Chemikalien, Farbstoffe, Präparate, Injektionsmittel);

3.              die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind; in den übrigen Fällen gebührt ein Betrag von 2 Euro für jede volle Seite der Urschrift und von 60 Cent für jede volle Seite einer Ausfertigung; diesfalls gilt eine Seite als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält; bei geringerem Umfang ist die Gebühr für den entsprechenden Teil zu bestimmen; mit diesen Kosten sind auch die hierfür verwendeten Schreibkräfte, Schreibmittel und Geräte abgegolten;

4.              die Kosten für die Benützung der von ihnen nicht selbst beigestellten, besonderen fallspezifischen Hilfsmittel, Werkzeuge, Programme und Geräte, die nicht zur üblichen Grundausstattung von in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören;

5.              die von den Sachverständigen zu entrichtenden Entgelte und Gebühren für Leistungen und Dienste, die für Befundaufnahme und Gutachtenserstattung durch die Sachverständigen notwendig sind und welche die Sachverständigen üblicherweise nicht selbst erbringen und die auch nicht zur üblichen Grundausstattung und Infrastruktur der in diesem Fachgebiet tätigen Sachverständigen gehören (insbesondere Porto, Transportkosten, Kosten für Fremduntersuchungen und –analysen, Pflegegebühren, durch die Besonderheit des Auftrags zusätzlich erforderliche Versicherungsprämien, Kosten für Großräumlichkeiten, für den Erwerb rein fallspezifischen Zusatzwissens und für Übersetzungen);

6.              die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer; sie ist gesondert an- und zuzusprechen.

(1a) Übermittelt der Sachverständige sein Gutachten samt allfälligen Beilagen sowie seinen Gebührenantrag im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89a GOG), so gebührt ihm dafür ein Betrag von insgesamt 12 Euro. Werden vom Sachverständigen im Rahmen der Erfüllung des Gutachtensauftrags darüber hinaus notwendigerweise weitere Unterlagen im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs an das Gericht übersandt, so hat der Sachverständige dafür jeweils Anspruch auf eine Gebühr von insgesamt 2,10 Euro; dies gilt nicht für weitere Übersendungen im Zusammenhang mit dem Gebührenbestimmungsantrag.

(2) Alle anderen Aufwendungen sind mit der Gebühr für Mühewaltung abgegolten.“

Die beantragten Gebühren des Sachverständigen für Sonstigen Kosten nach § 31 GebAG stehen somit mit den Bestimmungen des GebAG in Einklang und sind daher nicht zu beanstanden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Barauslagenersatz

Gemäß § 76 Abs. 1 AVG hat für Barauslagen, die der Behörde bei der Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, jene Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat (sog. Verursacherprinzip). Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Wurde jedoch die Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht, so sind die Auslagen gemäß § 76 Abs. 2 AVG von diesem zu tragen. Wurde die Amtshandlung von Amts wegen angeordnet, so belasten die Auslagen den Beteiligten dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind.

Da die Beschwerdeführerin den verfahrenseinleitenden Antrag vom 29.11.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41 Abs.1 NAG (besonders Hochqualifizierte gemäß § 12 AuslBG) eingebracht hat und sich im Verfahren keine Verursachung der Amtshandlung durch das Verschulden eines anderen Beteiligten im Sinne von § 76 Abs. 2 AVG oder ein amtswegiges Tragen dieser Kosten herausgestellt hat, waren die Gebühren des Sachverständige gemäß § 76 Abs. 1 AVG der Beschwerdeführerin als Antragstellerin aufzuerlegen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (ua VwGH 25.11.2015, 2013/10/0102; VwGH 20.09.2012, 2010/06/0108; VwGH 03.07.2012, 2011/10/0118) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Barauslagen Kostenersatz Sachverständiger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W156.2219706.1.02

Im RIS seit

27.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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