TE Bvwg Erkenntnis 2021/9/15 W209 2242032-1

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Veröffentlicht am 15.09.2021
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Entscheidungsdatum

15.09.2021

Norm

AlVG §25 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §15
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


W209 2242032-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Gabriele STRAßEGGER und Peter STATTMANN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse vom 13.04.2021 betreffend verspätungsweise Zurückweisung des aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 18.02.2021 erhobenen Vorlageantrages vom 06.04.2021 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der belangten Behörde (im Folgenden: AMS) vom 02.09.2020 wurde der Notstandshilfebezug des Beschwerdeführers im Zeitraum von 03.07.2020 bis 30.07.2020 widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 902,16 verpflichtet.

2. Seine rechtzeitig dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 22.10.2020 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde laut Rückschein nach einem erfolglosen Zustellversuch am 28.10.2020 beim zuständigen Postamt hinterlegt. In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung die Vorlage der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu beantragen.

3. Am 13.11.2020 langte beim AMS ein mit 12.11.2020 datierter Vorlageantrag ein, der mit Bescheid vom 07.01.2021 als verspätet zurückgewiesen wurde. Dieser Bescheid erwuchs mangels Erhebung eines Rechtsmittels in Rechtskraft.

4. Mit Bescheid vom 12.01.2021 wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der ihm aufgrund der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen den Bescheid vom 02.09.2020 weiter gewährten Leistungen in Höhe von € 902,16 verpflichtet (Spruchpunkt A) und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde dagegen aberkannt (Spruchpunkt B).

5. Die gegen den Bescheid vom 12.01.2021 binnen offener Rechtsmittelfrist erhobene Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.02.2021 abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung wurde darauf hingewiesen, dass binnen zwei Wochen die Vorlage der Beschwerde beim BVwG beantragt werden könne. Laut Rückschein wurde die Beschwerdevorentscheidung am 22.02.2021 von einem/r Bevollmächtigten für RSb-Briefe übernommen.

6. Am 09.04.2021 langte beim AMS ein mit 06.04.2021 datierter, als Vorlageantrag zu wertender „Einspruch“ des Beschwerdeführers ein, der mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 13.04.2021 als verspätet zurückgewiesen wurde.

7. Am 26.04.2021 (beim AMS eingelangt am 28.04.2021) erhob der Beschwerdeführer binnen offener Rechtsmittelfrist Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.04.2021. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er die Beschwerde (gemeint wohl: den Vorlageantrag) gegen den Bescheid (gemeint: die Beschwerdevorentscheidung) vom 18.02.2021 fristgerecht im Postkasten des AMS Huttengasse hinterlegt habe.

8. Am 30.04.2021 einlangend legte das AMS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem BVwG zu Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unter Punkt I. dargestellten Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den vom AMS übermittelten Verwaltungsakten.

Soweit der Beschwerdeführer entgegen der Aktenlage vorbrachte, den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 18.02.2021 fristgerecht eingebracht zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass er den laut Poststempel am 09.04.2021 beim AMS eingelangten Vorlageantrag selbst mit 06.04.2021 datierte, weswegen auszuschließen ist, dass die Vorlage der Beschwerde bereits zu einem früheren Zeitpunkt beantragt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 2 AlVG normiert, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden hat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Den Feststellungen folgend wurde die Beschwerde gegen die Rückforderung unberechtigt empfangener Leistungen in Höhe von € 902,16 (Spruchpunkt A) sowie gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde dagegen (Spruchpunkt B) mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.02.2021 abgewiesen.

Jede Partei kann gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

In vorliegenden Fall begann die Frist zur Einbringung des Vorlageantrags mit der Zustellung der Beschwerdevorentscheidung am Montag, den 22.02.2021 zu laufen und endete sie zwei Wochen danach am Montag, den 08.03.2021.

Der am 09.04.2021 beim AMS eingelangte Vorlageantrag vom 06.04.2021 erweist sich somit als verspätet.

Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die verspätungsweise Zurückweisung des Vorlageantrages durch das AMS zu Recht erfolgte.

Die Beschwerde dagegen war somit gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Der Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag nicht gestellt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.

Da somit auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. Beschluss des VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist Verspätung Vorlageantrag Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W209.2242032.1.00

Im RIS seit

27.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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