TE Vwgh Erkenntnis 1996/12/18 95/20/0342

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Veröffentlicht am 18.12.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AVG §37;
AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs2;
VwGG §41 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Bachler und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des Z in M, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. April 1995, Zl. 4.346.203/1-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.800,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. April 1995 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen der Türkei, der am 1. Februar 1995 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 8. Februar 1995 den Asylantrag gestellt hat, gegen den den Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 15. März 1995 abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hatte in seinem schriftlichen Asylantrag angegeben, er sei türkischer Staatsangehöriger und Kurde aus der Stadt K in Mittelanatolien. Er sei als Kurde von den staatlichen Behörden verfolgt, und zwar mißhandelt und geschlagen worden. Nach diesen Vorfällen habe er seine Familie zur Mutter seiner Gattin gegeben, wo sie einigermaßen vor Verfolgung sicher seien. Er selbst habe sich entschlossen, die Türkei zu verlassen. Da Verwandte, insbesondere ein Neffe, seit längeren Jahren in Österreich wohnten und arbeiteten, habe er sich entschlossen, bei diesem Zuflucht zu nehmen. Er habe in Istanbul jemanden kennengelernt, der ihm angeboten habe, ihn nach Österreich zu bringen. Er habe eingewilligt und sei mit diesem Lkw jedenfalls durch Bulgarien und Rumänien - die weitere Route könne er nicht angeben, da er geschlafen habe - nach Österreich gelangt.

Anläßlich der niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer am 2. März 1995 an, er sei türkischer Staatsangehöriger, gehöre der kurdischen Volksgruppe an und sei moslemischen Religionsbekenntnisses. Er beherrsche die kurdische Sprache nicht, sondern nur türkisch. Er sei in Karapinar geboren und habe dort bis 1990 gelebt, dann sei er in die Stadt K gezogen. In dieser Stadt habe er im Februar oder März 1992 einem Gruppenführer der PKK 7.000 DM übergeben. Er sei Sympathisant der PKK, er wünsche sich wie die PKK die Errichtung eines selbständigen Kurdenstaates, da in einem solchen Staat die Menschenrechte geachtet würden. Kurden würden in der Türkei als Menschen "zweiter Klasse" behandelt. Kurden fänden selten eine geregelte Beschäftigung, ihre Anliegen würden von öffentlichen Stellen überhaupt nicht oder nur sehr zögernd behandelt und Kurden dürften in Lokalen und Kaffeehäusern keine Sitzplätze einnehmen. Auch aus dem landwirtschaftlichen Betrieb seiner Familie habe er beim Verkauf der erzeugten Produkte einen wesentlich geringeren Erlös als andere Landwirte erzielt, weil sie Kurden seien.

Im Juli oder August 1993 sei er seitens Angehöriger der PKK in K aufgefordert worden, er solle sich einer Gruppe der PKK anschließen, was der Beschwerdeführer abgelehnt habe. Daraus sei ihm kein Problem entstanden.

Im August oder September 1994 habe er sein Haus betreten wollen, sei jedoch von Nachbarn gewarnt worden, daß sich Polizisten darin aufhielten. Er habe sich zunächst entfernt und das Haus erst am Abend betreten. Seine Familienangehörigen hätten ihm bekanntgegeben, daß Polizisten nach ihm gesucht und dabei erwähnt hätten, er würde bestraft werden, da er die PKK unterstützt habe. Der Beschwerdeführer habe am nächsten Tag seine Familie nach Karapinar gebracht. Er selbst sei per Autobus nach Istanbul gereist, um seine Flucht vorzubereiten. Nach etwa zwei Wochen Aufenthalt in Istanbul habe er im September 1994 in einem Stadtteil von Istanbul einen Fluchthelfer treffen wollen. Plötzlich habe ihm ein uniformierter Polizist mit einem Knüppel einen Schlag auf den Kopf versetzt. Polizisten hätten ihm erklärt, er sei verhaftet, da er die PKK unterstützte. Sie hätten ihn wegen seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit beschimpft. Ein Polizist habe ihn wiederholt mit einem Knüppel geschlagen. Der andere Polizist habe ihn festgehalten. Der Beschwerdeführer habe sich losreißen und im dichten Menschengewirr entkommen können. Er habe dann im Stadtteil Topkapi einem Mann 7.000 DM für die Organisation seiner Reise nach Österreich übergeben. Sodann sei er zu seinem Onkel in die Stadt Karaman in Mittelanatolien für 14 Tage gezogen, anschließend habe er sich zu seiner Familie nach Karapinar begeben. Dort habe er sich bis etwa fünf oder sechs Tage vor dem 31. Dezember 1994 aufgehalten. Anschließend sei er wieder nach Istanbul gereist und Ende Dezember als Mitfahrer auf einem Lastwagen von Istanbul abgereist. Bei einer Rückkehr in die Türkei würde er inhaftiert und gefoltert werden, da man ihn der Unterstützung der PKK verdächtige. Es erwarte ihn die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 10 bis 15 Jahren.

Zu seiner Fluchtroute gab der Beschwerdeführer an, er habe Österreich über Bulgarien, Rumänien, anschließend entweder Ungarn oder Slowenien erreicht. Er habe in diesen Staaten deshalb nicht um Asyl angesucht, da dort niemand für seinen Lebensunterhalt gesorgt hätte und sich seine zwei Neffen in Österreich aufhielten.

Das Bundesasylamt wies den Asylantrag des Beschwerdeführers ab. Es begründete, daß dem Beschwerdeführer weitgehend - bis auf die Ausführung zu der Mißhandlung in Istanbul - Glaubwürdigkeit zukomme. Der Vorfall in Istanbul sei "absolut wirklichkeitsfremd" und deshalb unglaubwürdig. Der Beschwerdeführer sei nicht Flüchtling im Sinne des § 1 Asylgesetz 1991. Darüber hinaus sei er insbesondere in Bulgarien und Rumänien sicher vor Verfolgung gewesen.

In der dagegen erhobenen Berufung rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung des § 16 Abs. 1 Asylgesetz 1991 im Hinblick darauf, daß die Erstbehörde die vom Beschwerdeführer geschilderten polizeilichen Verfolgungen als polizeiliche Ermittlungen und Strafverfolgung wegen aktiver Unterstützung der PKK gewertet habe, die keinen Zuerkennungsgrund der Flüchtlingseigenschaft oder der Asylgewährung darstellen könnten, weil es sich hiebei um kriminelle Tatbestände handle. Weiters habe die Erstbehörde keine Ermittlungen oder Feststellungen über die tatsächlichen Aktivitäten der PKK und den Beitrag des Beschwerdeführers zu diesen angestellt.

Den Ausführungen betreffend die Unglaubwürdigkeit des Vorfalles in Istanbul trat der Beschwerdeführer in der Berufung damit entgegen, daß der türkische Geheimdienst in der Türkei über ein weitverbreitetes und gut funktionierendes Informationsnetz verfüge und daher auch keine Schwierigkeiten habe, Sympathisanten der PKK ausfindig zu machen.

Der Annahme der Sicherheit vor Verfolgung trat der Beschwerdeführer in der Berufung im wesentlichen damit entgegen, daß sich aus Gutachten bzw. Berichten des UNHCR ergebe, daß sowohl in Rumänien als auch in Bulgarien keine Sicherheit vor Rückschiebung in das Fluchtland bestehe. Dies treffe auch auf Slowenien zu. Ungarn habe "gegenüber Türken einen Vorbehalt bei der Flüchtlingskonvention" gemacht.

Daraufhin erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid. Sie übernahm die "Sachverhaltsdarstellung des erstinstanzlichen Bescheides" und begründete ihre Annahme, der Beschwerdeführer sei nicht Flüchtling, wie folgt:

"Aus Ihrem Vorbringen, die Polizei habe Sie zu Hause gesucht und gedroht, man werde Sie, da Sie die PKK unterstützt hätten, bestrafen, ist keine Verfolgung ableitbar, da behördliche Ermittlungen keinen pönalen Charakter besitzen und auch die bloße Drohung "man werde Sie bestrafen" lediglich hypothetischer Natur ist.

Erfahrungsgemäß gehorcht eine Verfolgung einem rationalen Kosten-Nutzen-Kalkül. Es muß für staatliche Organe Grund für die Annahme bestehen, der Asylwerber sei ein Gegner des herrschenden Systems und die Verfolgung würde dem begegnen. Für den Fall, daß der Asylwerber nur in untergeordneter Rolle politisch tätig war oder allgemein kein schlüssiges Motiv für den potentiellen Verfolgerstaat feststellbar ist, erscheine eine Verfolgung nicht glaubhaft.

Im Lichte obiger Ausführungen erscheint auch die von Ihnen relevierte Verhaftung in Istanbul unglaubwürdig, denn es ist der erkennenden Behörde überhaupt nicht nachvollziehbar, warum ausgerechnet Sie, da Sie ja nicht einmal subaltern für die PKK tätig waren, in einer Millionenstadt wie Istanbul, in der drei Millionen Kurden leben, verhaftet worden sein sollen.

Da Sie nicht Flüchtling im Sinne des § 1 Ziffer 1 AsylG 1991 sind, konnte Ihnen nicht gem. § 3 leg. cit. Asyl gewährt werden."

Darüber hinaus liege der Ausschlußgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 vor, weil der Beschwerdeführer in Bulgarien und Rumänien - beide Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention, bei denen nichts dafür spreche, daß diese Staaten ihre aus dieser Mitgliedschaft sich ergebenden Pflichten etwa vernachlässigten - Sicherheit vor Verfolgung erlangt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Zentraler Aspekt des von § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 aus Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt dann vor, wenn der Eingriff in die zu schützende Sphäre geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Keineswegs ist es erforderlich, daß eine tatsächliche Verfolgung bereits stattgefunden hat. Es reicht hin, daß aufgrund der äußeren Umstände und allenfalls bereits geschehener Ereignisse die Gefahr einer Verfolgung gegeben ist.

Im Lichte dieser Grundsätze hat der Beschwerdeführer anläßlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch den Hinweis auf den zweimaligen Versuch der türkischen Polizei, ihn im Zusammenhang mit seiner Unterstützung der PKK zu verhaften und den Hinweis darauf, daß ihm eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 10 bis 15 Jahren drohe, einen Sachverhalt behauptet, bei dessen Zutreffen nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden könnte, der Beschwerdeführer sei nicht Flüchtling. Denn wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, kann ohne ergänzende Ermittlungsergebnisse nicht davon ausgegangen werden, daß das vom Beschwerdeführer auf seine Person bezogene Vorgehen seines Heimatlandes gegen Sympathisanten verbotener oder auch allenfalls krimineller Vereinigungen nicht aus Gründen der politischen Gesinnung droht (vgl. ua. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, Zl. 94/20/0817, die verbotene Organisation der TKPML betreffend).

Es existiert auch kein Erfahrungssatz des Inhaltes, daß stets nur in führender Position tätige Gegner des herrschenden Systems verfolgt würden und nicht, wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, auch regelmäßig die Taktik von Verfolgerstaaten zu beobachten sei, daß untergeordnete politische Sympathisanten verfolgt werden, denn je mehr die staatlichen Stellen untergeordnete Gegner oder vermeintliche Sympathisanten dieser verfolge, desto größer werde die Angst in der Bevölkerung, womit auch die Chancen auf mehr Kollaborateure wüchsen.

Damit ist die von der belangten Behörde vorgenommene Verneinung der Glaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Verhaftung in Istanbul nicht schlüssig.

Zur Frage der Annahme der Sicherheit vor Verfolgung in Bulgarien und Rumänien:

Die belangte Behörde wiederholt die bereits von der Erstinstanz aus der Mitgliedschaft Rumäniens und Bulgariens bei der Genfer Flüchtlingskonvention abgeleitete allgemeine Vermutung der Beachtung des Refoulement-Verbotes. Auf die entgegenstehenden Ausführungen in der Berufung geht die belangte Behörde nicht ein. Damit übersieht sie, daß der Beschwerdeführer bereits mit seinem Berufungsvorbringen zutreffend geltend gemacht hat, daß keine ausreichenden Ermittlungen gepflogen wurden, welche die Annahme der belangten Behörde rechtfertigen könnten, Bulgarien und Rumänien hätten von ihrer effektiv geltenden Rechtsordnung her einen dem Standard der Genfer Flüchtlingskonvention entsprechenden Schutz geboten. Der Beschwerdeführer hat auf diese Weise nach Maßgabe der ihn im Verwaltungsverfahren treffenden Mitwirkungspflicht auch die Wesentlichkeit der der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmängel aufgezeigt. Wie der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen bereits dargelegt hat, geht die Mitwirkungspflicht einer Partei nicht so weit, daß sich die Behörde ein ordnungsgemäßes Verfahren ersparen könnte, zu dessen Durchführung sie (hier gemäß §§ 11 und 16 Asylgesetz 1991 iVm §§ 39, 40 und 60 AVG) verpflichtet ist (vgl. als Beispiel für viele das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1995, Zl. 94/20/0817). Der Mitwirkungspflicht kommt dort Bedeutung zu, wo es der Behörde nicht möglich ist, von sich aus und ohne Mitwirkung der Partei tätig zu werden. Dies trifft auf die im allgemeinen in Rumänien und Bulgarien beobachtete Vorgangsweise betreffend den Schutz von Flüchtlingen vor Rückschiebung in ihren Heimatstaat nicht zu. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren auf Gutachten bzw. Berichte des UNHCR diese Länder betreffend hingewiesen. Sollte die belangte Behörde an der Richtigkeit oder Anwendbarkeit der darin enthaltenen Informationen Zweifel hegen, hätte sie weitere Ermittlungen anstellen müssen. Es kann dem einzelnen Beschwerdeführer nicht zugemutet werden, konkrete Fälle von Verletzungen des Refoulement-Verbotes nachzuweisen, ganz davon abgesehen, daß die belangte Behörde hiezu überhaupt keine konkreten Ermittlungsergebnisse entgegenhält. Die Beschwerde rügt daher zu Recht, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid im Hinblick auf den Ausschlußgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 ohne Vorliegen entsprechender Ergebnisse eines unter Wahrung des Parteiengehörs durchgeführten Ermittlungsverfahrens erlassen und diesen dadurch mit wesentlichen Verfahrensmängeln belastet hat.

Da somit Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Von der von dem Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 und 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung die Vorlage des angefochtenen Bescheides nur in einfacher Ausfertigung notwendig gewesen wäre.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995200342.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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