TE Vwgh Erkenntnis 1983/9/20 82/12/0121

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Veröffentlicht am 20.09.1983
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Index

Dienstrecht
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §10 Abs3
B-VG Art130 Abs2
B-VG Art21 Abs4
VwRallg

Beachte


Besprechung in:
ÖffD 2/1984, S 27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Seiler, Dr. Drexler, Dr. Närr und Dr. Herberth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Novak, über die Beschwerde des Mag. Dr. iuris HB in D, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 21. September 1982, Zl. 76 1000/112-VI/1/82, betreffend Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes: Der Beschwerdeführer war mit Wirkung vom 1. September 1977 als hauptamtlicher Berufsschullehrer in den Berufsschuldienst des Landes Vorarlberg aufgenommen und zur Dienstleistung der kaufmännischen Berufsschule in X zugewiesen worden. Mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1981 war er zum definitiven Berufsschullehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 ernannt und weiterhin derselben Schule zur Dienstleistung zugewiesen worden. Nach Abschluß des - neben seinem Beruf betriebenen - ordentlichen Studiums war dem Beschwerdeführer am 13. Februar 1982 der akademische Grad eines Doktors der Rechte verliehen worden. Bereits vorher hatte sich der Beschwerdeführer bei der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg wegen der Verleihung einer Planstelle eines Kommissärs (F - Dienstklasse III, Verwendungsgruppe A) zunächst mündlich erkundigt und dann mit seinem Schreiben vom 2. Februar 1982 einen diesbezüglichen Antrag gestellt, in dem er u.a. folgendes vorgebracht hatte:

„Bezüglich des möglichen Eintrittsdatums ergibt sich jedoch ein Problem. Wie Sie wissen bin ich als definitiver Berufsschullehrer an der kfm. BS in X tätig. Ein Ausscheiden während des Schuljahres würde ich jedoch (sofern es überhaupt möglich wäre) dem Land und den Schülern gegenüber (ich habe einige Abschlußklassen auch in Rechnen und Buchhaltung) als unfair empfinden, da ich doch auf Kosten des Landes ein Jahr zur Ausbildung als Lehrer nach Y geschickt wurde. Weiters habe ich seit praktisch 7 Jahren keinen nennenswerten Urlaub mehr gehabt und würde mir deshalb nach Ende des Schuljahres den Urlaub nehmen. Somit könnte ich praktisch am 1. Sept. 1982 bei Ihnen eintreten. Ebenso bin ich noch gerade dabei, eine Ergänzungsprüfung in Buchführung und Rechnen für Berufsschulen abzulegen, die ich ebenfalls gerne fertiggestellt hätte.

Als letzten Punkt möchte ich noch anführen, daß, wie bereits mit Ihnen im Gespräch vorgebracht, ich bei einem Übertritt keinesfalls meine Definitivstellung als Beamter verlieren möchte.“

Diese Stellen wertete die Finanzlandesdirektion für Vorarlberg in ihrem Vorlagebericht an das Bundesministerium für Finanzen vom 11. Februar 1982 auf Verleihung einer solchen Planstelle für den Beschwerdeführer wie folgt:

„Überdies wird bemerkt, daß der Genannte seit 1. 9. 1977 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Vorarlberg (Berufsschullehrer) steht. Der Bewerber würde dieses bei einer Aufnahme in den Bundesfinanzdienst durch Austritt beenden.“

Mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 19. März 1982 war dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1982 die angestrebte Planstelle verliehen und er von der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg mit Schreiben vom 16. März 1982 zum Dienstantritt am 1. Juli 1982 aufgefordert worden. Mit seinem Schreiben vom 12. Juni 1982 hatte sich der Beschwerdeführer unmittelbar an den Bundesminister für Finanzen gewendet und darin im wesentlichen folgendes vorgebracht:

„... In diesen Tagen wird Ihrem Ministerium mein Personalakt zur endgültigen Entscheidung um Aufnahme in den höheren Finanzdienst bei der FLD Vorarlberg vorgelegt. ...

Am 26. März 1982, genau zu meinem 41. Geburtstag, habe ich die Mitteilung erhalten, daß ich mit Wirkung vom 1. Juli 1982 als Kommissär in den Personalstand der FLD aufgenommen würde. Der 1. Juli war deshalb vorgesehen, weil ich ja als definitiv gestellter Berufsschullehrer noch das Schuljahr zu Ende bringen wollte. Die Urkunde über meine Definitivstellung als Berufsschullehrer lege ich ebenfalls bei.

Aufgrund dieses Schreibens habe ich mein Dienstverhältnis mit dem Land Vorarlberg gelöst, bzw. mich für 3 Jahre beurlauben lassen, um notfalls die Möglichkeit zu haben wieder in den Dienst als Lehrer zurückkehren zu können, sollte meine Tätigkeit bei der FLD wider erwarten als nicht zufriedenstellend für meine vorgesetzte Behörde oder auch für mich erscheinen.Dieser Urlaub wurde mit ab 1. Juli bis 30. Juni 1985 selbstverständlich ohne Bezüge gewährt.

Mit Schreiben vom 15. Juni 1982 hatte die Finanzlandesdirektion für Vorarlberg den Bundesminister für Finanzen unter Hinweis darauf, daß der Ernennungsbescheid dem Beschwerdeführer noch nicht ausgefolgt worden sei, um Entscheidung gebeten, ob mit der Ausfolgung dieses Bescheides bis zum Abschluß eines gegen den Beschwerdeführer in der Bundesrepublik Deutschland anhängigen Strafverfahrens zugewartet werden solle. Mit Schreiben vom 25. Juni 1982 vertrat der Bundesminister für Finanzen die Ansicht, es bestehe kein zwingender Grund, die Ernennung des Beschwerdeführers mit Wirkung vom 1. Juli 1982 hintanzuhalten, er sei im provisorischen Dienstverhältnis genau zu beobachten. Darauf war dem Beschwerdeführer bei seinem Dienstantritt bei der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg am 1. Juli 1982 das Ernennungsdekret ausgefolgt worden. Darüber hatte die Finanzlandesdirektion für Vorarlberg mit Schreiben vom 7. Juli 1982 dem Bundesminister für Finanzen berichtet, und zwar mit dem Zusatz, der Beschwerdeführer habe ihr bei Dienstantritt zur Kenntnis gebracht, daß ihm zur Weiterführung des Studiums zur Ablegung der Lehramtsprüfung für Mittelschulen - gemäß dem § 42 Abs. 3 des Landeslehrer-Dienstgesetzes - von der Vorarlberger Landesregierung vom 1. Juli 1982 bis 30. Juni 1985 ein außerordentlicher Urlaub gewährt worden sei. Es müsse daher mit Befremden festgestellt werden, daß das definitive Dienstverhältnis zum Land Vorarlberg weiter bestehe. Da es nach Auffassung der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg nicht möglich sei, daß ein Bediensteter zugleich in einem provisorischen und definitiven Dienstverhältnis stehe, werde um entsprechende Weisung gebeten. Mit seinem Schreiben vom 13. Juli 1982 teilte der Bundesminister für Finanzen der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg mit, er stimme ihrer Ansicht zu, daß ein provisorisches Dienstverhältnis zum Bund und ein definitives Dienstverhältnis zum Land nicht gleichzeitig bestehen dürfe. Der Beschwerdeführer sei daher aufzufordern, sein Dienstverhältnis zum Land Vorarlberg unverzüglich aufzulösen. Sollte er dieser Aufforderung nicht nachkommen, sei das provisorische Dienstverhältnis gemäß § 10 Abs. 3 erster Halbsatz des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 zu kündigen. Mit seinem Schreiben vom 19. Juli 1982 hatte der Bundesminister für Finanzen dem Beschwerdeführer unmittelbar auf sein Schreiben vom 12. Juni 1982 lediglich mitgeteilt, daß über seine Aufnahme in den Finanzdienst mit Erlaß vom 25. Juni 1982 bereits positiv entschieden worden sei. In seinem Schreiben vom 20. Juli 1982 teilte der Beschwerdeführer der Finanzlandesdirektion zu deren ihm an demselben Tage zugestellten schriftlichen Aufforderung im Sinne des Schreibens des Bundesministers für Finanzen vom 13. Juli 1982 im wesentlichen mit, er könne dieser Aufforderung leider nicht entsprechen, weil er aus familiären Gründen und auch altersbedingt in der heutigen Zeit ein definitives Beamtenverhältnis so lange nicht aufgeben könne, als er nicht wisse, ob es ihm gelinge, die vorgeschriebenen Bedingungen (Prüfung für den Höheren Finanzdienst) für die Definitivstellung in seinem jetzigen provisorischen Dienstverhältnis zu erfüllen.

Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 29. Juli 1982 - dem Beschwerdeführer an demselben Tage zugestellt - wurde darauf sein provisorisches Dienstverhältnis gemäß § 10 Abs. 2 und 3 erster Halbsatz des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 mit Ablauf des 31. August 1982 gekündigt, und zwar im wesentlichen mit dem Wortlaut der zuletzt angeführten Gesetzesstelle.

In seiner gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wies der Beschwerdeführer im wesentlichen unter Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 1958, Zl. 517/57, Slg. N.F. Nr. 4573/A, auf seine sehr zur Zufriedenheit seiner direkten Vorgesetzten geleisteten Tätigkeit und vor allem auf die Tatsache hin, daß der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg sein definitives Dienstverhältnis zum Land Vorarlberg schon vor der Aushändigung seines Ernennungsdekretes bzw. vor Dienstantritt bekannt gewesen sei.

Dieser Berufung gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid nicht statt und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid gemäß dem § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950. Als Begründung führte sie im wesentlichen folgendes an: Als die Finanzlandesdirektion für Vorarlberg das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid gekündigt habe, habe sein Dienstverhältnis noch nicht sechs Monate gedauert, d.h., er sei noch in der Probezeit gestanden. Sein Dienstverhältnis habe daher gemäß § 10 Abs. 2 und 3 erster Halbsatz des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 ohne Angabe von Gründen gekündigt werden können. Da auch die Kündigungsfrist von einem Kalendermonat eingehalten worden sei (Zustellung des angefochtenen. Bescheides am 29. Juli 1982, Auflösung des Dienstverhältnisses mit Ablauf des 31. August 1982), erweise sich der angefochtene Bescheid als gesetzmäßig (nicht rechtswidrig).

Anschließend fügte der Bundesminister für Finanzen unter der Überschrift „Sonstiges“ noch folgendes hinzu:

„Damit aus dem Kündigungsbescheid keine für Sie nachteiligen Schlüsse gezogen werden, wird Ihnen ausdrücklich bestätigt, daß weder Ihre dienstlichen Leistungen noch Ihr Verhalten Anlaß zu irgendeiner Beanstandung gegeben haben.“

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht, daß sein provisorisches Dienstverhältnis nicht gekündigt werde, verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß dem ersten Satz des § 10 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 ist die Kündigung während der Probezeit ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits zu der inhaltsgleichen Bestimmung des § 5 Abs. 2 dritter Satz des Gehaltsüberleitungsgesetzes dargetan hat, befreit diese Bestimmung die Dienstbehörde von der Angabe eines Kündigungsgrundes, so daß es dem Sinn des Gesetzes nicht widerspricht, wenn für die Ermessensübung (Art. 130 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes) gegebenenfalls keine Gründe angegeben wurden (siehe das Erkenntnis vom 6. Juli 1966, Zl. 504/66, Slg. N.F. Nr. 6971/A). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die aktenkundige Tatsache, daß er gemäß dem § 10 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit) fristgerecht (mit Ablauf eines Kalendermonates endende und ein Kalendermonat betragende Kündigungsfrist) gekündigt wurde. Eine solche Kündigung ohne Angabe von Gründen während der Probezeit ist entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung selbst dann zulässig, wenn sie nicht wegen mangelnder Eignung des Beamten erfolgt.

Alles, was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist die Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Kündigung darzutun.

Soweit der Beschwerdeführer mit dem Grundsatz von Treu und Glauben die Beschwerde zum Erfolg zu führen versucht, ist ihm zu erwidern, daß im vorliegenden Fall nicht von diesem Grundsatz, sondern davon auszugehen ist, ob die gegenständliche Kündigung den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. Der Beschwerdeführer beruft sich für seinen Standpunkt weiters auf Art. 21 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, jedoch zu Unrecht. Nach dieser Gesetzesstelle bleibt den öffentlich Bediensteten jederzeit die Möglichkeit des Wechsels zwischen dem Dienst beim Bund, den Ländern, den Gemeinden und Gemeindeverbänden gewahrt. Der Dienstwechsel wird im Einvernehmen der zur Ausübung der Diensthoheit berufenen Stellen vollzogen. Durch Bundesgesetz können besondere Einrichtungen zur Erleichterung des Dienstwechsels geschaffen werden. Ganz abgesehen davon, daß der Beschwerdeführer selbst einräumt, ein solches Bundesgesetz sei bisher nicht ergangen, kann aus den Worten „Möglichkeit des Wechsels“ keineswegs die Möglichkeit der Gleichzeitigkeit eines definitiven Dienstverhältnisses zu einem Land und eines provisorischen Dienstverhältnisses zum Bund abgeleitet werden. Dies kann im übrigen auch nicht aus den Abs. 1 bis 3 desselben Artikels entnommen werden. Die Bestimmung des § 12 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 bietet für eine solche Möglichkeit schon deshalb keine Grundlage, weil ihre Anwendung bereits ein definitives Dienstverhältnis zum Bund voraussetzt. In seinem Erkenntnis vom 20. Februar 1958, Zl. 517/57, Slg. N.F. Nr. 4573/A, hat der Verwaltungsgerichtshof zwar dargetan, daß niemand zu demselben Dienstgeber zugleich in einem provisorischen und in einem definitiven Dienstverhältnis stehen kann, sich aber nicht mit der Frage auseinanderzusetzen gehabt, was Rechtens ist, wenn eine Person zugleich in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zu verschiedenen Gebietskörperschaften stand.

Aus allen dargelegten Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß dem § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Anspruch auf Ersatz des Aufwandes gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.

Wien, am 20. September 1983

Schlagworte

Ermessen Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1982120121.X00

Im RIS seit

27.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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