Index
L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung WienNorm
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Magistrats der Stadt Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 2. Mai 2020, Zlen. 1. VGW-101/042/13427/2019-2 und 2. VGW-101/V/042/674/2020, betreffend Auskunftspflicht und Akteneinsicht (mitbeteiligte Partei: M H in W),
Spruch
den Beschluss gefasst:
Die Revision wird insoweit, als sie sich gegen Spruchpunkt B) des angefochtenen Erkenntnisses richtet, zurückgewiesen.
und
zu Recht erkannt:
Im Übrigen wird der Revision teilweise Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis in seinem Spruchpunkt A) dahin abgeändert, dass festgestellt wird, dass der Magistrat der Stadt Wien die vom Mitbeteiligten begehrte Auskunft zu Unrecht verweigert hat.
Begründung
1 Der Mitbeteiligte hatte am 19. Oktober 2016 ein E-Mail mit dem Betreff „Vorschläge zu Effizienzmaßnahmen“ mit folgendem Inhalt an den Magistrat der Stadt Wien (die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde und nunmehr revisionswerbende Partei, iF auch „Revisionswerber“ bzw. „Magistrat“) gerichtet:
„Seit dem Frühjahr sammelte die Stadt Wien laut Medienberichten Vorschläge zu Effizienzmaßnahmen.
Hiermit beantrage ich gem §§ 2, 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz die Erteilung folgender Auskunft:
- Wie ist der Wortlaut der etwa 1.200 gesammelten Vorschläge zu Effizienzmaßnahmen?
- Wie ist der Wortlaut der Ergebnisse der (etwa 740, laut Medienberichten) Prüfungen dieser Vorschläge?
Ich beantrage die Beantwortung in Form von vollständigen Auflistungen. Sollte keine oder nur teilweise Auskunft gewährt werden, beantrage ich hiermit die Ausstellung eines Bescheids nach § 3 Wiener Auskunftspflichtgesetz.“
2 Mit Bescheid des Magistrats vom 5. Dezember 2016 wurde festgestellt, dass die begehrte Auskunft nicht zu erteilen sei.
3 Die vom Mitbeteiligten dagegen erhobene Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 14. Juli 2017 als unbegründet abgewiesen.
4 Der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29. Mai 2018, Ra 2017/03/0083, Folge gegeben und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts dahin abgeändert, dass der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid vom 5. Dezember 2016 Folge gegeben, dieser Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an den Magistrat zurückverwiesen wurde.
5 Dem legte der Verwaltungsgerichtshof (auf das für das nunmehrige Revisionsverfahren Wesentliche zusammengefasst) Folgendes zu Grunde:
6 Da das Verwaltungsgericht ausgehend von seiner unrichtigen Rechtsansicht keine Feststellungen zur Frage getroffen hatte, ob der vom Mitbeteiligten begehrten Auskunft ein Verweigerungstatbestand nach § 1 Abs. 1 und 5 Wr. AuskunftspflichtG entgegensteht, erwies sich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts als inhaltlich rechtswidrig, sodass der Revision Folge zu geben war. Der Magistrat hatte jedwede Ermittlungstätigkeit unterlassen; im Fall einer Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof wäre das Verwaltungsgericht deshalb berechtigt gewesen, von der Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG Gebrauch zu machen. Dies - im konkreten Zusammenhang des vorliegenden Rechtsstreits über den Umfang einer zu erteilenden Auskunft - insbesondere auch deshalb, weil das Verwaltungsgericht, selbst wenn es die erforderlichen Ermittlungsschritte zur Gänze selbst setzen würde, im Ergebnis (soweit sich aufgrund der getroffenen Feststellungen schließlich ergeben sollte, dass die beantragte Auskunft, allenfalls auch nur teilweise, zu erteilen wäre) die Auskunft nicht selbst erteilen könnte. Das Verwaltungsgericht hätte vielmehr spruchmäßig festzustellen, dass die Verwaltungsbehörde die Auskunft (gegebenenfalls: in näher bestimmtem Umfang) zu Unrecht verweigert hat, was im Ergebnis die Verwaltungsbehörde zur Auskunftserteilung verpflichtet (Hinweis auf VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, Rn. 40 bis 43).
Vor diesem Hintergrund sei der normativen Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung im gegebenen Zusammenhang dadurch Rechnung zu tragen gewesen, dass die dem Verwaltungsgericht offenstehende Möglichkeit zur Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde unmittelbar durch den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer Entscheidung in der Sache nach § 42 Abs. 4 VwGG wahrgenommen werde.
7 In weiterer Folge wurde vom Magistrat kein Bescheid erlassen, weshalb das im Säumnisweg angerufene Verwaltungsgericht mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis über den Auskunftsantrag des Mitbeteiligten entschied:
8 Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm §§ 1 Abs. 1 und 3 Abs. 5 Wr. AuskunftspflichtG wurde festgestellt, dass der Magistrat seiner Auskunftspflicht auf Beauskunftung der vom Mitbeteiligten gestellten Fragen nicht nachgekommen sei, und wurde bestimmt, dass der Magistrat dem Mitbeteiligten „eine umfassende Akteneinsicht in alle Akte des Magistrats ... zu gewähren [hat], in welchen die 1200 Vorschläge bzw. die 788 Vorschläge, welche vom Magistrat ... auf den beiden PDF-Dateien unter der Website ‚https://www.wien.gv.at/finanzen/budget/verwaltungsreform.html‘ angeführt sind, auch nur periphär behandeln bzw. betreffen“. Jedenfalls seien „zu jeder dieser 1200 bzw. 788 Fragen insbesondere die Originalseiten, aus welchen die Einbringung des jeweiligen Vorschlags, der Text des jeweiligen Vorschlags, die Bewertung des jeweiligen Vorschlags und die Umsetzung bzw. Weiterbehandlung des jeweiligen Vorschlags ersichtlich sind bzw. thematisiert worden sind“, zur Akteneinsicht vorzulegen. Zudem sei dem Mitbeteiligten insbesondere eine vollständige Einsicht in den Akt des Magistrats zur GZ MA 5 - 861664-2016 bis MA 5 - 861664-2019 zu gewähren (Spruchpunkt A I); die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung wurde für unzulässig erklärt (Spruchpunkt A II).
Unter einem entschied das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG über den Antrag des Mitbeteiligten vom 10. November 2018 auf Erteilung einer Akteneinsicht dahin, dass diesem eine vollständige Einsicht in den Akt des Magistrats zur GZ MA 5 - 861664-2016 bis MA 5 - 861664-2019 zu gewähren sei; die ordentliche Revision wurde gleichfalls für unzulässig erklärt (Spruchpunkte B I und II).
9 In der Begründung gab das Verwaltungsgericht den bisherigen Verfahrensgang wieder und legte dar, dass der Magistrat dem Mitbeteiligten mit Schreiben vom 2. November 2018 mitgeteilt habe, nähere Informationen zu dem angefragten Projekt seien auf den Internetseiten der Stadt Wien unter dem Link https://www.wien.gv.at/finanzen/budget sowie unter der Überschrift „Aktuelle Finanzinformationen“ seit dem 31. Oktober 2018 abrufbar. Da der Mitbeteiligte nun jederzeit wie gewünscht in vollem Umfang auf die gesammelten Vorschläge des Projekts „WiStA“ zugreifen könne, gelte die Auskunft nunmehr gemäß § 3 Abs. 2 Wr. AuskunftspflichtG als erteilt.
10 Tatsächlich aber - so das Verwaltungsgericht weiter - würden auf dieser Seite jedenfalls zum Zeitpunkt der Erlassung des verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses keinerlei nähere Angaben im Hinblick auf die gegenständlichen Vorschläge und Umsetzungsprüfungen gemacht. Vielmehr sei zu jedem Vorschlag nur eine Art Schlagwort wiedergegeben. Aus keinem dieser Schlagworte sei der Sukkus der jeweiligen mit dem Vorschlag zum Ausdruck gebrachten Verbesserung ersehbar. Vielmehr werde der jeweilige Vorschlag nur durch eine Art Überschrift beschlagwortet und sei nicht einmal indizienweise ersichtlich, wie das Ergebnis der Prüfung des jeweiligen Vorschlags gelautet habe.
11 Der Mitbeteiligte habe darauf mit seinem (vollinhaltlich wiedergegebenen) Schreiben vom 10. November 2018 geantwortet und dabei (zusammengefasst) geltend gemacht, ihm sei - entgegen seinem Antrag - weder der Wortlaut der Vorschläge noch der Wortlaut der Prüfungsergebnisse übermittelt worden. Auf der angegebenen Website seien nur Listen mit Kurzbezeichnungen der Vorschläge abrufbar. Er beantrage deshalb die Erlassung eines Bescheids über die teilweise Nichterteilung der Auskunft. Unabhängig davon beantrage er zudem Akteneinsicht in den Akt MA 5 - 861664-2016-3 und MA 5 - 861664-2018-36.
12 Dem habe der Magistrat mit Schreiben vom 18. Dezember 2018 geantwortet, es seien „sowohl die Wortlaute der 1200 eingebrachten Vorschläge als auch die Wortlaute der 788 nach Durchführung der Erstprüfung verbliebenen Vorschläge veröffentlicht“ worden. Darüber hinaus sei „das Procedere der Erstprüfung erläutert bzw. dargelegt“ worden. Die Anfrage sei somit vollinhaltlich beantwortet worden und es bestehe keine Pflicht zur Bescheiderlassung. Der Antrag auf Akteneinsicht sei (unter Hinweis auf VwGH 22.11.2013, 2012/10/0002) unzulässig.
13 In seinem (ebenfalls vollinhaltlich wiedergegebenen) Antwortschreiben vom 31. Jänner 2019 habe der Mitbeteiligte (zusammengefasst) dargelegt, dass mit der genannten Veröffentlichung offenkundig keine vollinhaltliche Beantwortung seines Auskunftsbegehens erfolgt sei, weil anstatt des Wortlauts der Vorschläge nur die jeweiligen Kurzbezeichnungen veröffentlicht worden seien. Dies ergebe sich schon daraus, dass den Mitarbeitern Gelegenheit zur Erstattung von Einsparungsvorschlägen - und nicht von Kurzbezeichnungen für solche Vorschläge - gegeben worden sei. Zudem seien laut Angabe des Magistrats die Vorschläge auf Umsetzbarkeit geprüft worden, was bei vielen der veröffentlichten Kurzbezeichnungen schon mangels Konkretisierung nicht möglich gewesen wäre. Die Veröffentlichung des Procederes der Erstprüfung entspreche dem Auskunftsbegehren schon insofern nicht, als nach dem Wortlaut der Ergebnisse der Prüfungen gefragt worden sei.
14 Zur begehrten Akteneinsicht machte der Mitbeteiligte geltend, die Akten, in die er Einsicht nehmen wolle, beträfen seine eigene Sache, nämlich die Erstellung des an ihn gerichteten, durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs aufgehobenen Bescheids.
15 Er beantrage daher die Erledigung seines Auskunftsersuchens vom 19. Oktober 2016, entweder durch vollständige Beantwortung oder durch Bescheiderlassung über die Auskunftsverweigerung, und zudem die Gewährung der Akteneinsicht.
16 Dazu verwies der Magistrat mit Schreiben vom 27. März 2019 - neuerlich - auf die Veröffentlichung auf der genannten Website. Die dort erstellten Listen enthielten die vom Mitbeteiligten zur Auskunft beantragten „Wortlaute der WiStA-Vorschläge“, wobei „in Einzelfällen der Wortlaut aus zB datenschutzrechtlichen Gründen adaptiert werden“ hätte müssen, „um der Öffentlichkeit sämtliche Vorschläge zugänglich zu machen“. Unzutreffend sei das Vorbringen des Mitbeteiligten, dass einzelne Vorschläge nicht veröffentlicht worden seien. Das Auskunftsbegehen sei daher schon vollständig beantwortet worden. Hinsichtlich des Antrags auf Akteneinsicht wurde auf das Schreiben vom 18. Dezember 2018 verwiesen.
17 Daraufhin habe der Mitbeteiligte die Säumnisbeschwerde (deren Inhalt vollinhaltlich wiedergegeben wurde) eingebracht.
18 Der Magistrat habe die Säumnisbeschwerde mit lediglich einem Teil des zu dem gegenständlichen Auskunftsbegehren geführten Aktes vorgelegt. Dieser Akt beinhalte - außer den stichwortartigen Kurzbemerkungen zu den 1200 bzw. 788 Vorschlägen - keinerlei Dokumente, welche diese Vorschläge näher ausführten. Schon gar nicht sei der Wortlaut der jeweiligen Vorschläge erkennbar, von wem und wann sie eingebracht und ob bzw. wie sie umgesetzt worden seien. Ebenso fehle „eine Information zum Ergebnis der selbst nach Angaben des Magistrats erfolgten Prüfung der jeweiligen Vorschläge und der Art und Weise der Beurteilung der Umsetzungswürdigkeit dieser Vorschläge“.
19 Dem Verwaltungsgericht seien daher „offenkundig ... all die Akte vorenthalten [worden], aus welchen die Einbringung des jeweiligen Vorschlags, der Text des jeweiligen Vorschlags, die ... Prüfung und Bewertung des jeweiligen Vorschlags ersichtlich“ seien. Es sei nämlich evident, dass es Akten geben müsse, die zu jedem der Vorschläge diese Daten und Informationen enthielten.
20 Es sei deshalb der Magistrat mit Schriftsatz vom 25. [richtig: 20.] Jänner 2020 aufgefordert worden, binnen einer Woche „alle Akten vorzulegen, die im Zusammenhang mit der gegenständlichen Anfrage erstellt worden seien bzw. damit in einem Zusammenhang stünden. Insbesondere seien alle Akten zu übermitteln, die mit den vom Magistrat vorgelegten Kurzbezeichnungen zu den 1200 bzw. 788 Themen angesprochen würden. Jedenfalls sei der vollständige Akt zur Zl. MA 5 - 861664-2016 vorzulegen.
Unter einem sei der Auftrag erteilt worden, binnen zwei Wochen bekanntzugeben, ob und bejahendenfalls inwiefern nach Ansicht des Magistrats im Fall der Erteilung einer Auskunft bzw. einer Akteneinsicht zu den behördeninternen Aufzeichnungen betreffend die 1200 bzw. 788 Themen eine Verschwiegenheitspflicht (unter Angabe der jeweiligen Rechtsgrundlage) verletzt würde. Dies möge „umfassend im Hinblick auf jedes Dokument, im Hinblick auf welches vom Vorliegen einer Verschwiegenheitspflicht ausgegangen wird, begründet werden“. Zudem sei bekanntzugeben, ob und bejahendenfalls warum auch eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung dieser Verschwiegenheitspflicht und dem Auskunftsinteresse des Mitbeteiligten zur Verweigerung dieser Auskunft bzw. der Akteneinsicht zu führen hätte.
21 Daraufhin habe der Magistrat mit Schreiben vom 20. [richtig: 25.] Jänner 2020 den laut seinen Angaben vollständigen Akt zur Zl. MA 5-861664-2016 übermittelt und vorgebracht, eine Säumnis liege nicht vor, weil die begehrte Auskunft - unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs - erteilt worden sei. Angemerkt worden sei zudem, dass die Informationen unverändert auf der Website der Stadt Wien unter https://www.wien.gv.at/finanzen/budget/verwaltungsreform.html abrufbar seien.
22 Das Verwaltungsgericht stellte weiter fest, wie dieser Text laute:
„Im April 2016 erfolgte der Startschuss zur Verwaltungsreform Wiener Struktur- und Ausgabenreform (WiStA).
Im Rahmen dieses Programms brachten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadt Wien 1.200 Vorschläge zur Verbesserung der Verwaltungsabläufe ein. Die eingelangten Vorschläge wurden in einem ersten Schritt auf Doppelungen, Plausibilität, Schlüssigkeit und Umsetzbarkeit geprüft und entsprechend bereinigt.
Ergebnis dieser Erstprüfung waren 788 Vorschläge, die in weiterer Folge im Rahmen des Folgeprogramms ‚Wien neu denken‘ (WND) einer vertieften Prüfung unterzogen wurden.
Zahlreiche Maßnahmen bereits umgesetzt
Von den 788 Vorschlägen sind mit Stand 1. November 2018 bereits 297 umgesetzt oder werden gerade umgesetzt.
Verwaltungsabläufe wurden dadurch verbessert und erste Schritte in Richtung einer Deregulierung und Vereinfachung für die Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen in Gang gesetzt.
Unter den Vorschlägen befinden sich große Maßnahmen, wie Vereinfachungen bei Schanigarten-Genehmigungen oder die Neuorganisation des Theaterdienstes, aber auch kleinere Verbesserungen wie die Einsparung von Dienstwägen sowie der effektivere Einsatz von Druckern und PCs.
Vorschläge zum Nachlesen
1.200 Vorschläge zur Verbesserung der Verwaltungsabläufe: 327 KB PDF
788 Vorschläge nach der Erstprüfung: 220 KB PDF”
23 Das Verwaltungsgericht gab auch den Text der dieser Datei angehängten beiden pdf-Dateien wieder, nämlich die Auflistung der jeweiligen Kurzbezeichnungen der (1200) „Vorschläge WiStA (Wiener Struktur- und Ausgabenreform“ (Seiten 29 bis 55 des Erkenntnisses) und der (788) „Vorschläge WND (Wien neu denken) (Seiten 56 bis 73 des Erkenntnisses).
24 Beispielhaft wiedergegeben werden im Folgenden die jeweils ersten Seiten dieser Dateien:
„Vorschläge WiStA (Wiener Struktur- und Ausgabenreform)
Nr.
Kurzbezeichnung
1
Novelle Geschlechtskrankheitengesetz
2
Einsparung Geschlechtskrankheitengesetz - STD-Ambulatoriums bei ausländischen PatientInnen
3
Änderung des Wr. Parteienförderungsgesetzes 2013 (Wr. PartFG) - Reduzierung der Parteienförderung
4
Änderung des Wr. Parteienförderungsgesetzes 2013 (Wr. PartFG) - Reduzierung der Parteienförderung ? Variante a)
5
Änderung des Wr. Parteienförderungsgesetzes 2013 (Wr. PartFG) - Reduzierung der Parteienförderung ? Variante b)
6
Änderung des Wr. Parteienförderungsgesetzes 2013 (Wr. PartFG) - Aussetzen der Valorisierung auf 3 Jahre (Wr. Parteienförderung)
7
Bildungsstrategie und -struktur im Magistrat‘
8
Deckelung der Zahlungen an den Wr. Tourismusverband
9
Kürzung bei der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit der politischen Parteien - Variante a)
10
Kürzung bei der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit der politischen Parteien - Variante b)
11
Einstellung Vorhangreinigung
12
Verbot von (Nachhaltigeits-)Zertifizierung öffentlicher Gebäude (greenbuilding, Blue Building, Leed, Breeam, etc.
13
Einmaliges Aussetzen der Biennien
14
Einstellung Bildschirmzulage - Variante a)
15
Einstellung Bildschirmzulage - Variante b)
16
Einstellung Bildschirmzulage
17
Einstellung Essenszuschuß
18
Aufrechterhalten bzw Stärken der Eigenkompetenz der Stadt Wien
19
‚Optimierung der Steuerungsmechanismen im Magistrat der Stadt Wien zur Förderung der Organisationsentwicklung unter gleichzeitiger Entlastung der operativen Bereiche
20
Beendigung der unkontrollierten Herstellung und Versendung v. Katalogen, Hochglanzbroschüren etc. durch die Dienststellen
21
Reduktion von ‚give-aways‘
22
Abschaffung Essensmarken im KAV bzw Wahlmöglichkeit für KAV-Bedienstete zwischen Essensmarken und Jahreskarte
23
Einstellung der Einzelfahrscheinabrechnung
24
EINE Protokollzahl für EINEN Aktenvorgang; abteilungsübergreifend
25
Abschaffung a.o. Stufenvorrückung
26
Catering bei Veranstaltungen im Rathaus; Prüfung von Alternativen
27
Einsparung durch Kürzung des Bezirksbudgets im Jahr 2016 um 5 % und im Jahr 2017 um 10 %
28
Einsparung durch Kürzung des Bezirksbudgets im Jahr 2016 um 5 % und im Jahr 2017 um 10 % - Variante a)
29
Einsparung durch Kürzung des Bezirksbudgets im Jahr 2016 um 5 % und im Jahr 2017 um 10 % - Variante b)
30
Reduzierung des Ausgaberahmens der Bezirke durch Kürzung des Vorgriffsrahmens
31
Overheads Creative Industries - ersatzlose Streichung derselben und örtliche Zusammenführung am neuen Standort der Wirtschaftsagentur
32
Reduktion der Wirtschaftsförderung, die durch die Wirtschaftsagentur abgewickelt wird
33
Einstellung der Garagenförderung für Wohnsammelgaragen
34
Einstellung des ‚Weitertragens‘ von Restmitteln des Sonderprojektrahmens für Geschäftsstraßenaktivitäten ab 2017
Einstellung der Kooperation ‚LISAvienna‘
35
Streichung des ‚UIP - Universitätsinfrastrukturprogramm‘ ab 2017
36
Streichung des ‚UIP - Universitätsinfrastrukturprogramm‘ ab 2017
37
Geringere Darlehenszuzählung an die MA 31 (Wr. Wasser)
38
Wirtschaftliche Notstandsmaßnahmen - Kürzung des entsprechenden Budgetansatzes
39
Schließung Planungswerkstatt
40
Schließung der Modeschule Hetzendorf
41
Verwendung von dünnerem Druckerpapier (zwecks Erzielung von Einsparungen)
42
Schließung Bezirksmuseen
43
Konservatorium Wien; Einhebung adäquater Studienbeiträge
44
Konservatorium Wien; Einhebung adäquater Studienbeiträge
45
Konservatorium Wien; Übertragung an die Wien Holding GmbH“
„Vorschläge WND (Wien neu denken)
Nr.
Kurzbezeichnung
1
Novelle Geschlechtskrankheitengesetz
2
Änderung des Wr. Parteienförderungsgesetzes 2013 (Wr. PartFG) - Reduzierung der Parteienförderung
3
Änderung des Wr. Parteienförderungsgesetzes 2013 (Wr. PartFG) - Reduzierung der Parteienförderung - Variante a)
4
Änderung des Wr. Parteienförderungsgesetzes 2013 (Wr. PartFG) - Reduzierung der Parteienförderung - Variante b)
5
Änderung des Wr. Parteienförderungsgesetzes 2013 (Wr. PartFG) - Aussetzen der Valorisierung auf 3 Jahre (Wr. Parteienförderung)
6
Bildungsstrategie und -struktur im Magistrat‘
7
Deckelung der Zahlungen an den Wr. Tourismusverband
8
Kürzung bei der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit der politischen Parteien - Variante a)
9
Kürzung bei der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit der politischen Parteien - Variante b)
10
Einstellung Vorhangreinigung
11
Verbot von (Nachhaltigeits-)Zertifizierung öffentlicher Gebäude (greenbuilding, Blue Building, Leed, Breeam, etc.
12
Einmaliges Aussetzen der Biennien
13
Einstellung Bildschirmzulage - Variante a)
14
Einstellung Bildschirmzulage - Variante b)
15
Einstellung Bildschirmzulage
16
Einstellung Essenszuschuß
17
Aufrechterhalten bzw Stärken der Eigenkompetenz der Stadt Wien
18
‚Optimierung der Steuerungsmechanismen im Magistrat der Stadt Wien zur Förderung der Organisationsentwicklung unter gleichzeitiger Entlastung der operativen Bereiche
19
Beendigung der unkontrollierten Herstellung und Versendung v. Katalogen, Hochglanzbroschüren etc. durch die Dienststellen
20
Reduktion von ‚give-aways‘
21
Abschaffung Essensmarken im KAV bzw Wahlmöglichkeit für KAV-Bedienstete zwischen Essensmarken und Jahreskarte
22
EINE Protokollzahl für EINEN Aktenvorgang; abteilungsübergreifend
23
Catering bei Veranstaltungen im Rathaus; Prüfung von Alternativen
24
Einsparung durch Kürzung des Bezirksbudgets im Jahr 2016 um 5 % und im Jahr 2017 um 10 % - Variante a)
25
Einsparung durch Kürzung des Bezirksbudgets im Jahr 2016 um 5 % und im Jahr 2017 um 10 % - Variante b)
26
Reduzierung des Ausgaberahmens der Bezirke durch Kürzung des Vorgriffsrahmens
27
Overheads Creative Industries - ersatzlose Streichung derselben und örtliche Zusammenführung am neuen Standort der Wirtschaftsagentur
28
Reduktion der Wirtschaftsförderung, die durch die Wirtschaftsagentur abgewickelt wird
29
Einstellung der Garagenförderung für Wohnsammelgaragen
30
Einstellung des ‚Weitertragens‘ von Restmitteln des Sonderprojektrahmens für Geschäftsstraßenaktivitäten ab 2017
31
Einstellung der Kooperation ‚LISAvienna‘
32
Streichung des ‚UIP - Universitätsinfrastrukturprogramm‘ ab 2017
33
Geringere Darlehenszuzählung an die MA 31 (Wr. Wasser)
34
Wirtschaftliche Notstandsmaßnahmen - Kürzung des entsprechenden Budgetansatzes
35
Schließung Planungswerkstatt
36
Schließung der Modeschule Hetzendorf
37
Verwendung von dünnerem Druckerpapier (zwecks Erzielung von Einsparungen)
38
Schließung Bezirksmuseen
39
Konservatorium Wien; Einhebung adäquater Studienbeiträge
40
Konservatorium Wien; Übertragung an die Wien Holding GmbH
41
Optimierung des Managements von Procuratio-Fällen (Pflege in Akutkrankenanstalten ohne notwendige ärztlicher Versorgung) insbesondere an der Schnittstelle zwischen Krankenanstalten? und Pflegebereich; lückenlose und richtige Dokumentation der Procuratio-Fälle
42
Mittelfristige Dämpfung der Personalkosten im Ärztebereich durch Optimierung der krankenanstalteninternen Organisationsabläufe und -strukturen, durch Verbesserung der interdisziplinären Zusammenarbeit und durch Flexibilisierung des Personaleinsatzes
43
Optimierung der Organisationsabläufe, zB Installation eines OP-Koordinators zur Auslastungsverbesserung, Umsetzung des Projekts Laboroptimierung im Krankenanstaltenbereich“
25 Das Verwaltungsgericht stellte weiter fest, mit dem Schreiben vom 25. Jänner 2020 sei erstmals der gesamte vom Magistrat zum Auskunftsbegehren des Mitbeteiligten geführte Akt - mit der Zl. MA 5 - 861664 samt fortlaufenden Jahreszahlen von 2016 bis 2019 - vorgelegt worden; in diesem Akt sei der Mitbeteiligte die einzige Verfahrenspartei; in dem durch diesen Akt dokumentierten Verfahren komme ihm daher Parteistellung zu. In diesem Akt erlägen - abgesehen von den Schreiben des Mitbeteiligten und dem mit ihm und mit anderen Magistratsstellen geführten Schriftverkehr - nur die Ausdrucke der beiden pdf-Dateien sowie die Ausdrucke von Seiten, auf denen zu manchen der Vorschläge „marginale stichwortartige Bemerkungen“ notiert seien.
26 Das Verwaltungsgericht folgerte weiter:
„Dass irgendeiner der Akte des Magistrats, welche die gegenständlichen 1200 bzw. 788 Vorschläge behandelt bzw. zum Inhalt hat, Informationen enthält, welche der Amtsverschwiegenheit oder einer sonstigen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen, wurde vom Magistrat nicht vorgebracht. In Anbetracht des Umstands, dass das erkennende Gericht ausdrücklich den Magistrat diesbezüglich angefragt hatte, ist daher davon auszugehen, dass keiner der Akte des Magistrats, welche die gegenständlichen 1200 bzw. 788 Vorschläge behandelt bzw. zum Inhalt hat, Informationen enthält, welche der Amtsverschwiegenheit oder einer sonstigen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.“
27 Zudem sei damit evident, dass der Magistrat trotz ausdrücklicher Aufforderung des Gerichts diesem nicht die Akten, auf die sich die gegenständliche Anfrage bezieht, vorgelegt habe.
28 Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwies das Verwaltungsgericht auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs im ersten Rechtsgang (VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083). Darin sei unmissverständlich ausgeführt worden, dass der Mitbeteiligte einen Rechtsanspruch auf Erlangung einer umfassenden Auskunft zu seiner Anfrage habe und daher der Wortlaut aller verzeichneten Vorschläge und das Ergebnis deren Prüfung mitzuteilen sei. Zudem habe der Verwaltungsgerichtshof es auch als vertretbar eingestuft, der Auskunftsverpflichtung auch durch Gewährung von Akteneinsicht in die bezughabenden Akten nachzukommen. Es sei daher im gegenständlichen Verfahren nur mehr zu bestimmen, auf welche Art dem Auskunftsrecht des Mitbeteiligten nachzukommen sei.
29 Der Magistrat sei der Verpflichtung nach § 16 Abs. 2 VwGVG, alle Verfahrensakten, die zum Antrag geführt würden sowie alle mit dem Antrag in Zusammenhang stehenden Akten vollständig und initiativ zusammen mit der Vorlage der Säumnisbeschwerde dem Verwaltungsgericht zu übermitteln, „offenkundig gezielt nicht nachgekommen“: Es sei auch trotz des ausdrücklichen Auftrags des Verwaltungsgerichts vom 20. Jänner 2020 nur der zum gegenständlichen Auskunftsbegehren geführte Akt vorgelegt worden, nicht aber die „eigentlich verfahrensrelevanten Akten“. Das Verwaltungsgericht könne daher nur aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der sonstigen erlangten Informationen entscheiden.
30 Mangels Aktenvorlage könne das Verwaltungsgericht nicht die einzelnen Seiten der alle Vorschläge betreffenden Verfahren näher in Bezug auf den Auskunftsantrag prüfen, und auch keine Abwägung zwischen dem Auskunftsinteresse des Mitbeteiligten und allfälligen Geheimhaltungsinteressen der Behörde vornehmen.
31 Es sei davon auszugehen, dass die nicht vorgelegten Akten sehr umfangreich seien, weshalb angenommen werden müsse, dass die Zusammenfassung aller angefragten Auskunftsinformationen für die belangte Behörde sehr arbeitsaufwändig wäre. Da die belangte Behörde gar nicht vorgebracht habe, dass irgendwelche Aktenteile einer Verschwiegenheitspflicht oder einem Geheimnisschutz unterlägen, sei die im Vorerkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs angesprochene Möglichkeit der Einräumung von Akteneinsicht anstelle der Abfassung eines eigenständigen Auskunftsinformationsschreibens aufzugreifen gewesen; es sei daher die Gewährung einer umfassenden Akteneinsicht in alle Akten zu bestimmen gewesen.
32 Dies sei auch deshalb geboten gewesen, weil das Verwaltungsgericht wegen der „Vorenthaltung der gegenständlichen Akte“ nicht in die Lage versetzt worden sei, sich von deren Inhalt zu informieren. Somit sei der Auftrag an den Magistrat, eine umfassende Akteneinsicht zu gewähren, die einzige dem Verwaltungsgericht verbliebene Möglichkeit gewesen, seiner gesetzlichen Verpflichtung nach § 28 VwGVG, meritorisch zu entscheiden, nachzukommen.
33 Überdies sei dies die einzige Möglichkeit, angesichts der gezielten Verweigerung des Magistrats, dem Mitbeteiligten die gesetzlich zustehenden Auskünfte zu erteilen, diesen in die Lage zu versetzen, sein Auskunftsrecht im Wege einer Zwangsvollstreckung gegen den Magistrat durchzusetzen.
34 Hinsichtlich des (mit Spruchpunkt B des Erkenntnisses erledigten) Antrags des Mitbeteiligten, ihm Einsicht in den zu seinem Auskunftsbegehren geführten Akt zur GZ MA 5 - 861664 zu gewähren, verwies das Verwaltungsgericht darauf, dass in diesem Akt der Mitbeteiligte die einzige Verfahrenspartei sei und ihm daher Parteistellung zukomme; ihm stehe daher ein Recht auf Erlangung eines rechtskraftfähigen Abspruchs über seinen Antrag auf Akteneinsicht zu.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung sei gemäß § 24 Abs. 4 (gemeint wohl:) VwGVG abzusehen gewesen.
35 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende - außerordentliche - Revision, deren Zulässigkeitsbegründung - zusammengefasst - Folgendes geltend macht:
36 Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob ein zur Entscheidung über ein Auskunftspflichtersuchen berufenes Verwaltungsgericht auch die Art der Auskunftserteilung festlegen könne. Zudem widerspreche das in Revision gezogene Erkenntnis der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (Verweis auf VwGH 27.11.2018, Ra 2017/02/0141, VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038, VwGH 22.10.2013, 2012/10/0002) insofern, als der Auskunftspflicht dahin Grenzen gesetzt seien, dass der Aufwand für die zur Auskunft verpflichteten Behörden auf ein administrierbares Ausmaß begrenzt sei, wodurch sichergestellt werden solle, dass die Erfüllung der übrigen Aufgaben nicht beeinträchtigt würde. Der Auftrag des Verwaltungsgerichts, Einsicht in alle auch nur in entferntem Zusammenhang mit der begehrten Auskunft stehende Akten zu gewähren, stehe in krassem Widerspruch zu dieser Judikatur, weil damit für die Behörde ein immenser Aufwand verursacht würde, ohne Nutzen für den Auskunftswerber. Überdies widerspreche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts der maßgebenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs auch deshalb, weil danach die Auskunftspflichtgesetze keinen Anspruch auf Akteneinsicht einräumten. Daran ändere nichts, dass es gegebenenfalls - um eine zweckmäßige Auskunftserteilung zu ermöglichen und den Ar