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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des B L in G, vertreten durch Mag. Dr. Maria Lisa Doll-Aidin, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Paracelsusstraße 27, gegen die Erledigung der Bundesministerin für Justiz vom 11. August 2021, GZ 2021-0.556.307, betreffend die Ablehnung von sicherem Geleit gemäß § 197 Abs. 4 StPO, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die vorliegende (außerordentliche) Revision wendet sich gegen eine Erledigung der Bundesministerin für Justiz, mit der dem Revisionswerber (u.a.) mitgeteilt wurde, dass in Bezug auf die in einem näher bezeichneten Strafverfahren behandelten strafrechtlichen Vorwürfe kein sicheres Geleit gemäß § 197 Abs. 4 StPO gewährt werde.
2 Gemäß Art. 133 Abs. 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit, über Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht und über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof. Nach Art. 133 Abs. 2 leg. cit. können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über Anträge eines ordentlichen Gerichtes auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes vorgesehen werden; nach Art. 133 Abs. 2a leg. cit. erkennt der Verwaltungsgerichtshof außerdem über die Beschwerde einer Person, die durch den Verwaltungsgerichtshof in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der DSGVO verletzt zu sein behauptet.
3 Auf dem Boden der Aufzählung seiner Zuständigkeit in Art. 133 Abs. 1 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die gegenständliche Revision gegen eine Erledigung der Bundesministerin für Justiz nicht zuständig.
4 Die vorliegende Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.
Wien, am 6. Oktober 2021
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:SO2021030016.X00Im RIS seit
27.10.2021Zuletzt aktualisiert am
03.11.2021