TE Vwgh Beschluss 2021/10/6 So 2021/03/0016

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.10.2021
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
25/01 Strafprozess

Norm

B-VG Art133 Abs1
StPO 1975 §197 Abs4
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger sowie die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des B L in G, vertreten durch Mag. Dr. Maria Lisa Doll-Aidin, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Paracelsusstraße 27, gegen die Erledigung der Bundesministerin für Justiz vom 11. August 2021, GZ 2021-0.556.307, betreffend die Ablehnung von sicherem Geleit gemäß § 197 Abs. 4 StPO, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Die vorliegende (außerordentliche) Revision wendet sich gegen eine Erledigung der Bundesministerin für Justiz, mit der dem Revisionswerber (u.a.) mitgeteilt wurde, dass in Bezug auf die in einem näher bezeichneten Strafverfahren behandelten strafrechtlichen Vorwürfe kein sicheres Geleit gemäß § 197 Abs. 4 StPO gewährt werde.

2        Gemäß Art. 133 Abs. 1 B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit, über Anträge auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht und über Kompetenzkonflikte zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof. Nach Art. 133 Abs. 2 leg. cit. können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über Anträge eines ordentlichen Gerichtes auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheides oder eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes vorgesehen werden; nach Art. 133 Abs. 2a leg. cit. erkennt der Verwaltungsgerichtshof außerdem über die Beschwerde einer Person, die durch den Verwaltungsgerichtshof in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der DSGVO verletzt zu sein behauptet.

3        Auf dem Boden der Aufzählung seiner Zuständigkeit in Art. 133 Abs. 1 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die gegenständliche Revision gegen eine Erledigung der Bundesministerin für Justiz nicht zuständig.

4        Die vorliegende Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Wien, am 6. Oktober 2021

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:SO2021030016.X00

Im RIS seit

27.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten