TE OGH 2021/9/13 7Nc22/21a

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Veröffentlicht am 13.09.2021
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Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende sowie den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Mag. Malesich als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj L***** P*****, geboren am ***** 2012, *****, wegen Obsorge und Kontaktrecht, AZ 7 Ps 164/19y des Bezirksgerichts Döbling, infolge Vorlage zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Döbling zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1]       Das Bezirksgericht Döbling übertrug mit Beschluss vom 4. 8. 2021 die Pflegschaftssache gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Traun, weil sich der Minderjährige ständig in dessen Sprengel aufhalte. Es ersuchte das Bezirksgericht Traun um Zustellung des Beschlusses an die Parteien. Das Bezirksgericht Traun lehnte die Übernahme der Zuständigkeit sowohl am 12. 8. 2021 als auch nach neuerlicher Übermittlung des Akts am 24. 8. 2021 ab und stellte den Akt dem Bezirksgericht Döbling zurück. Dieses stellte seinen Übertragungsbeschluss nicht den Parteien zu, sondern legte den Akt sofort dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN vor.

Rechtliche Beurteilung

[2]       Diese Vorlage ist verfrüht.

[3]       Übertragungsbeschlüsse nach § 111 JN sind durch die Parteien anfechtbar (RIS-Justiz RS0046981 [insbesondere T5]). Ohne rechtskräftigen Übertragungsbeschluss nach § 111 Abs 1 JN kommt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach § 111 Abs 2 JN nicht in Betracht (RS0047067). Dies gilt jedenfalls dann, wenn das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenen Gericht (hier der Oberste Gerichtshof) nicht ident ist (RS0047067 [T14]). Behebt das Rekursgericht den Übertragungsbeschluss, so ist endgültig über die Unzulässigkeit der Übertragung entschieden. In dem Fall, dass der Übertragungsbeschluss rechtskräftig bestätigt wird, bedarf es dagegen der Genehmigung des übergeordneten Gerichts (RS0047067 [T17]).

[4]       Der Akt ist daher dem übertragenden Gericht zur Zustellung des Beschlusses an die Parteien zurückzustellen. Nur wenn der Übertragungsbeschluss – allenfalls nach Überprüfung im Instanzenzug – in Rechtskraft erwachsen ist, ist der Akt wiederum dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 111 Abs 2 JN vorzulegen.

Textnummer

E132812

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0070NC00022.21A.0913.000

Im RIS seit

27.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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