TE Vwgh Beschluss 1996/12/18 95/12/0320

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Veröffentlicht am 18.12.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §58 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers

Mag. Leitner, in der Beschwerdesache des Prim. Dr. NN in Waidhofen/Ybbs, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen die Erledigung des Stadtsenates der Stadt Waidhofen an der Ybbs vom 26. September 1995, Zl. 4-PK-1103/125, betreffend Abweisung eines Devolutionsantrages i.A. der Nachzahlung von ärztlichen Sondergebühren, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Statutarstadt Waidhofen/Ybbs Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Primarius in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Waidhofen/Ybbs.

Die als Bescheid bezeichnete angefochtene Erledigung ist bescheidmäßig gegliedert und weist folgenden Spruch auf:

"Der Stadtsenat der Statutarstadt Waidhofen/Ybbs als die nach § 73 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, zuständige Oberbehörde weist auf Grund seines Beschlusses vom 25. September 1995 Ihren Antrag vom 27.09.1991 auf Nachzahlung von Anteilen der BVA- und VA-Sondergebühren für die Zeit vom 27.09.1991 bis 27.09.1994 ab."

Diese Erledigung ist wie folgt gezeichnet:

"Für den Stadtsenat:
unleserliche Unterschrift

Bürgermeister"

Gegen diese als Bescheid gewertete Erledigung richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Auf das vorliegendenfalls vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilende Verwaltungsverfahren findet nach § 1 Abs. 1 DVG das AVG mit - für den Beschwerdefall nicht maßgebenden - bestimmten Abweichungen Anwendung.

Nach § 18 Abs. 4 AVG - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielsweise in seinen Erkenntnissen vom 5. Juni 1985, Zl. 84/11/0178, und vom 12. März 1986, Zl. 85/03/0144, ausgesprochen, daß die grundsätzliche Forderung des Gesetzgebers, für die Parteien eines Verfahrens müsse die Identität des Genehmigenden erkennbar sein, durch die Novelle BGBl. Nr. 199/1982 noch insofern verdeutlicht wurde, als seither gefordert wird, daß sich aus der Ausfertigung in leserlicher Form der Name des Betreffenden ergeben muß; sollte daher eine Unterschrift unleserlich sein, so muß in anderer leserlicher Form der Name des Genehmigenden der Erledigung entnehmbar sein. Fehlt es an einer Unterschrift im Sinne des Gesetzes und ergibt sich aus der Erledigung auch sonst kein Anhaltspunkt dafür, wer die Erledigung genehmigt hat, also erscheint auch keine "leserliche Beifügung des Namens" des Genehmigenden auf, so liegt kein Bescheid vor (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1986, Zl. 86/01/0072, vom 27. März 1987, Zl. 85/12/0236, u.v.a.).

Die in einer Erledigung neben der - unleserlichen - Paraphe aufscheinende Funktionsbezeichnung vermag die in § 18 Abs. 4 AVG obligatorisch vorgesehene leserliche Beifügung des Namens des die Erledigung Genehmigenden nicht zu ersetzen. Es kann daher nicht entscheidend sein, daß für den Bescheidadressaten allenfalls die Möglichkeit bestanden hätte, mit Hilfe der in der Erledigung erwähnten Bezeichnung der Funktion des Genehmigenden dessen Namen zu ermitteln (vgl. die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 1987, Zl. 87/18/0095, und vom 28. September 1994, Zl. 94/12/0225). Eine andere Betrachtung ist auch bei Intimationsbescheiden nicht geboten.

Im Beschwerdefall ist die angefochtene Erledigung im vorher dargestellten Sinne nicht ordnungsgemäß gefertigt, weil die Unterschrift selbst unleserlich ist und der Name des Unterfertigenden auch sonst nicht leserlich beigefügt wurde. Die Angabe der Funktionsbezeichnung ändert nichts an diesem wesentlichen Mangel.

Eine solcherart mangelhafte Erledigung stellt keinen rechtlich existenten Bescheid dar (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes6, Rz 194 mit weiterer Rechtsprechung).

Da der vom Beschwerdeführer angefochtenen Erledigung also kein Bescheidcharakter zukommt, mangelt es an einer Grundvoraussetzung für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Die Beschwerde mußte daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Intimation Zurechnung von BescheidenUnterschrift des GenehmigendenOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995120320.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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