Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
21.07.2021Norm
B-VG Art 130 Abs1 Z2Rechtssatz
Bei der Auflösung einer Versammlung (einer Maßnahme, die die Freiheit der Versammlung in besonders gravierender Weise beeinträchtigt und die den Kernbereich des Grundrechts berührt) ist an Ort und Stelle eine Entscheidung zu treffen, welche auch Prognosecharakter hat (vgl VfGH B567/84). Dabei ist mit dem Veranstalter nach Möglichkeit zu kommunizieren und sind allenfalls gelindere Mittel in Betracht zu ziehen. Letztlich ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen (vgl ZVR 2018/244, Piska, Demonstrationsrecht und Straßenverkehr, S 476f).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Versammlung; Auflösung; Verhältnismäßigkeit; Interessenabwägung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.M.2.001.2021Zuletzt aktualisiert am
25.10.2021