RS Lvwg 2021/7/21 LVwG-M-2/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.07.2021
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

21.07.2021

Norm

B-VG Art 130 Abs1 Z2
VersammlungsG 1953 §13

Rechtssatz

Bei der Auflösung einer Versammlung (einer Maßnahme, die die Freiheit der Versammlung in besonders gravierender Weise beeinträchtigt und die den Kernbereich des Grundrechts berührt) ist an Ort und Stelle eine Entscheidung zu treffen, welche auch Prognosecharakter hat (vgl VfGH B567/84). Dabei ist mit dem Veranstalter nach Möglichkeit zu kommunizieren und sind allenfalls gelindere Mittel in Betracht zu ziehen. Letztlich ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen (vgl ZVR 2018/244, Piska, Demonstrationsrecht und Straßenverkehr, S 476f).

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Versammlung; Auflösung; Verhältnismäßigkeit; Interessenabwägung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.M.2.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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