Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.07.2021Norm
B-VG Art 130 Abs1 Z2Rechtssatz
Das VersammlungsG definiert den Begriff der von ihm erfassten "Versammlung" nicht. Nach der stRsp hat sich die Beurteilung, ob eine Zusammenkunft als Versammlung zu werten ist, am Zweck und an den Elementen der äußeren Erscheinungsformen (insbesondere den Modalitäten, der Dauer und der Zahl der Teilnehmer) zu orientieren (vgl Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht 4 S 54f mwN).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Versammlung; Auflösung; Verhältnismäßigkeit; Interessenabwägung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.M.2.001.2021Zuletzt aktualisiert am
25.10.2021