RS Lvwg 2021/7/21 LVwG-M-2/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.07.2021
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.07.2021

Norm

B-VG Art 130 Abs1 Z2
VersammlungsG 1953 §13

Rechtssatz

Das VersammlungsG definiert den Begriff der von ihm erfassten "Versammlung" nicht. Nach der stRsp hat sich die Beurteilung, ob eine Zusammenkunft als Versammlung zu werten ist, am Zweck und an den Elementen der äußeren Erscheinungsformen (insbesondere den Modalitäten, der Dauer und der Zahl der Teilnehmer) zu orientieren (vgl Eigner/Keplinger, Versammlungsrecht 4 S 54f mwN).

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Versammlung; Auflösung; Verhältnismäßigkeit; Interessenabwägung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.M.2.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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