RS Lvwg 2021/10/21 LVwG-VG-12/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2021
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Rechtssatznummer

6

Entscheidungsdatum

21.10.2021

Norm

LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §4 Abs2 Z1
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §14
BVergG 2018 §141

Rechtssatz

§ 14 Abs 6 NÖ VNG verlangt lediglich die Festsetzung einer Zeit und legt keine Höchstfrist fest. Aus dem Zweck der einstweiligen Verfügung, der Absicherung eines effektiven Nachprüfungsverfahrens, ergibt sich, dass die einstweilige Verfügung für die gesamte Dauer des Nachprüfungsverfahrens erlassen werden soll und mit dieser Dauer durch das Gesetz überdies begrenzt ist.

Schlagworte

Vergabe; einstweilige Verfügung; Ausscheidung; Angebot; Verhandlungsverfahren; Einladung zur Angebotslegung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.VG.12.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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