Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
21.10.2021Norm
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §4 Abs2 Z1Rechtssatz
Durch die Begrenzung der einstweiligen Verfügung [§ 14 Abs 6 NÖ VNG] mit der Dauer des abzusichernden Nachprüfungsverfahrens wird die Dauer der einstweiligen Verfügung bestimmbar gemacht. Die Zeit bemisst sich nach der Dauer des Nachprüfungsverfahrens.
Schlagworte
Vergabe; einstweilige Verfügung; Ausscheidung; Angebot; Verhandlungsverfahren; Einladung zur Angebotslegung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.VG.12.001.2021Zuletzt aktualisiert am
25.10.2021