RS Lvwg 2021/10/21 LVwG-VG-12/001-2021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.2021
beobachten
merken

Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

21.10.2021

Norm

LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §4 Abs2 Z1
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §14
BVergG 2018 §141

Rechtssatz

Die Grundsätze der Bietergleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung [hier: Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung nach dem NÖ VNG] gebieten es, mit der Einladung zur zweiten Stufe dieses Verfahrens und der damit verbundenen Übermittlung der detaillierten Angebotsunterlagen zuzuwarten, bis feststeht, welche Bieter in der zweiten Stufe des Verhandlungsverfahrens überhaupt teilnehmen werden. […] Die Zulässigkeit von Anträgen auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in dieser Stufe eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung entspricht der Praxis der gerichtlichen Vergabenachkontrolle (vgl BVwG W138 2123604-1; W123 2213111-1; VwG Wien VGW-124/087/9927/2020).

Schlagworte

Vergabe; einstweilige Verfügung; Ausscheidung; Angebot; Verhandlungsverfahren; Einladung zur Angebotslegung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.VG.12.001.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten