Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
21.10.2021Norm
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §4 Abs2 Z1Rechtssatz
Die Grundsätze der Bietergleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung [hier: Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung nach dem NÖ VNG] gebieten es, mit der Einladung zur zweiten Stufe dieses Verfahrens und der damit verbundenen Übermittlung der detaillierten Angebotsunterlagen zuzuwarten, bis feststeht, welche Bieter in der zweiten Stufe des Verhandlungsverfahrens überhaupt teilnehmen werden. […] Die Zulässigkeit von Anträgen auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in dieser Stufe eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung entspricht der Praxis der gerichtlichen Vergabenachkontrolle (vgl BVwG W138 2123604-1; W123 2213111-1; VwG Wien VGW-124/087/9927/2020).
Schlagworte
Vergabe; einstweilige Verfügung; Ausscheidung; Angebot; Verhandlungsverfahren; Einladung zur Angebotslegung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.VG.12.001.2021Zuletzt aktualisiert am
25.10.2021