Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
21.10.2021Norm
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §4 Abs2 Z1Rechtssatz
Bei der beabsichtigten Einladung von Bewerbern zur Angebotslegung durch die Auftraggeberin ist die vorläufige Untersagung dieser Einladung die gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme (vgl BVwG W138 2123604-1).
Schlagworte
Vergabe; einstweilige Verfügung; Ausscheidung; Angebot; Verhandlungsverfahren; Einladung zur Angebotslegung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.VG.12.001.2021Zuletzt aktualisiert am
25.10.2021