Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.10.2021Norm
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §4 Abs2 Z1Rechtssatz
Bei der Interessenabwägung ist auf die allgemeinen Interessen und Grundsätze Rücksicht zu nehmen, dass der Auftraggeber bei seiner zeitlichen Planung des Beschaffungsvorganges die Dauer eines allfälligen Rechtsschutzverfahrens mit einzukalkulieren hat (siehe zB BVA N/0038-BVA/10/2010-EV19), dass das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter zu berücksichtigen ist (grundlegend VfGH B 1194/02) und schließlich dass gemäß § 14 Abs 4 NÖ VNG von der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur dann abzusehen ist, wenn die Interessenabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen ergibt.
Schlagworte
Vergabe; einstweilige Verfügung; Ausscheidung; Angebot; Verhandlungsverfahren; Einladung zur Angebotslegung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.VG.12.001.2021Zuletzt aktualisiert am
25.10.2021