Entscheidungsdatum
29.04.2021Norm
AVG §53bSpruch
I421 2236484-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde und Vorlageantrag von XXXX, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 16.9.2020 und den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 02.10.2020, Zl. XXXX, beschlossen:
A)
Die Beschwerde und der Vorlageantrag werden für gegenstandslos erklärt und das Verfahren gemäß § 31 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin wurde am 14.9.2020 von der XXXX als Dolmetscherin für Ungarisch zur Einvernahme zweier Personen herangezogen.
Die Dolmetschleistungen haben um 8:30 Uhr begonnen und dauerten bis 10:00 Uhr (Bestätigung für erbrachte Dolmetschleistungen vom 14.9.2020).
Um diese Dolmetschleistungen erbringen zu können ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Pkw von XXXX aus zur Amtshandlung im XXXX zugereist.
Über diese erbrachten Dolmetschleistungen hat die Beschwerdeführerin am 15.9.2020 Gebührennote an die Landespolizeidirektion XXXX gemäß GebührenanspruchG Rechnung gelegt. In dieser Gebührennote wird als Endsumme (gerundet auf volle zehn Cent gemäß § 53 Abs. 2 AVG) ein Betrag von Euro 207,50 inklusive Umsatzsteuer verrechnet.
Die Landespolizeidirektion XXXX, nunmehr im Verfahren belangte Behörde, hat mit Bescheid vom 16.9.2020 über die vorgenannte Gebührennote der Beschwerdeführerin abgesprochen und der Beschwerdeführerin eine Gebühr inkl. 20 % Umsatzsteuer in Höhe von Euro 205,90 zuerkannt. In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt: „Da die Höhe der Ihnen zustehenden Gebühr den gesetzlichen Bestimmungen des §§ 53b i.V.m. 53 a AVG und des Gebührenanspruchsgesetzes festgesetzt und dem mit Ihnen mündlich sowie einvernehmlich adaptierten Antrag vollinhaltlich Rechnung getragen wurde, kann gemäß § 58 Abs. 2 AVG eine nähere Begründung entfallen.“
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde eingebracht mit Schriftsatz vom 16.9.2020, wo unter anderem von der Beschwerdeführerin vorgebracht wird: „Wenn im bekämpften Gebührenbescheid in der Begründung davon die Rede ist, dass bei der Bestimmung der Gebühr meinem einvernehmlich adaptierten Antrag entsprochen wurde, so ist das im Hinblick auf die Zeitversäumnisgebühr absolut unrichtig. Das neue Verrechnungssystem erlaubt dem Dolmetscher bloß die Eingabe seiner An- und Rückreisezeiten……… Die Eingabe von (wie in diesem Fall richtig) zwei begonnenen Stunden Zeitversäumnis statt einer Stunde (wenn dies von der Behörde so ermittelt wird) ist dem Dolmetscher technisch gar nicht möglich. Das wird im System automatisch so eingesetzt (auf Grundlage der ungesetzlichen Zusammenrechnung von Mühewaltung und Zeitversäumnis). Selbstverständlich hätte ich in meiner (elektronischen) Gebührennote – wäre das technisch möglich gewesen – nicht bloß eine, sondern zwei Stunden Zeitversäumnis verrechnet. Die Art der Erstellung der Gebührennote, die vom Dolmetscher zum Teil gar nicht beeinflussbar ist, erscheint mir rechtsstaatlich äußerst bedenklich. Die Behörde fingiert eine Zustimmung, die vom Dolmetscher nie erteilt wurde.“
Die belangte Behörde hat mit Beschwerdevorentscheidung vom 2.10.2020 abgesprochen und den bekämpften Bescheid hinsichtlich des Zuspruches für Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung zugunsten der Beschwerdeführerin abgeändert, als hierfür ein Nettobetrag von Euro 40 zuerkannt wurde, sodass die Endsumme inkl. 20 % Umsatzsteuer nunmehr mit Euro 210,80 bestimmt wurde. Es wurde ausgesprochen, dass ein nachzuzahlen der Restbetrag in Höhe von Euro 4,90 gegeben ist.
Die Beschwerdeführerin hat fristgerecht am 15.10.2020 gegen diese Beschwerdevorentscheidung Vorlageantrag bei der belangten Behörde eingebracht.
Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 20.10.2020 den Vorlageantrag der Beschwerdeführerin samt Behördenakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo dieser am 28.10.2020 einlangte und in der zuständigen Außenstelle XXXX am 9.11.2020 zur Vorlage gebracht wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I wiedergegebene Verfahrensgang wird zu Feststellungen erhoben. Dieser Verfahrensgang mit Wiedergabe des vorliegenden Gebührenantrags, des darüber ergangenen Bescheides, der eingebrachten Beschwerde und des Vorlageantrags, ergibt sich schlüssig aus dem Behördenakt.
Zur Gebührennote der Beschwerdeführerin vom 15.9.2020 wird festgestellt, dass sich diese an die belangte Behörde wandte und dass diese Gebührennote von der Beschwerdeführerin am 15.9.2020 elektronisch signiert und unterfertigt wurde. Diese Gebührennote weist eine angesprochene Endsumme von Euro 207,50 inkl. 20 % Umsatzsteuer aus.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei und widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Behördenakt und konnte auf Grundlage dessen festgestellt werden.
Die von der Beschwerdeführerin eingebrachte Gebührennote befindet sich ebenfalls im Behördenakt, ist elektronisch signiert und weist als angesprochene Gebühr die Endsumme Euro 207,50 aus.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die maßgebliche Bestimmung des AVG lautet:
„Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscher
§ 53b.
Nichtamtliche Dolmetscher haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.“
§ 53 GebAG verweist unteranderem auf dessen § 38, wonach die Gebühr binnen 14 Tagen geltend zu machen ist. Die Beschwerdeführerin hat diese Frist eingehalten und die Gebühr schriftlich aufgeschlüsselt geltend gemacht, wie festgestellt.
Die Beschwerdeführerin hat in der elektronisch signierten Gebührennote vom 15.09.2020 einen Gesamtbetrag von EUR 207,50 angesprochen.
Die belangte Behörde hat aus Anlass der Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung den bekämpften Bescheid abgeändert und der Beschwerdeführerin an Gebühr einen Gesamtbetrag von EUR 210,80 zuerkannt.
Somit wurde der Beschwerdeführerin letztlich ein höherer Betrag zuerkannt, als von dieser in der Gebührennote vom 15.9.2020 verzeichnet. Die Beschwerdeführerin ist somit in Bezug auf die von ihr gelegte Gebührennote, klaglosgestellt und durch die Beschwerdevorentscheidung nicht beschwert.
Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung auch bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers (Wegfall der Beschwer) in Betracht kommen. Dies grundsätzlich sowohl bei formeller Klaglosstellung als auch bei materieller Klaglosstellung wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm 5).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (vgl. z.B. VwGH 13.12.2010, 2009/10/0050 mit Verweis auf VwGH 29.9.2010, 2008/10/0029; VwGH 5.11.2014, Ro 2014/10/0084).
Im Hinblick darauf, dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Gebührenanspruch mit Beschwerdevorentscheidung gänzlich erfüllt wurde, weshalb ein weiteres Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht mehr gegeben ist, ist das Beschwerdeverfahren gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art 6 Abs 1 EMRK und Art 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdevorentscheidung Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gegenstandslosigkeit Klaglosstellung mangelnde Beschwer Rechtsschutzinteresse Vorlageantrag Wegfall des Rechtsschutzinteresses Wegfall rechtliches InteresseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I421.2236484.1.01Im RIS seit
25.10.2021Zuletzt aktualisiert am
25.10.2021