Entscheidungsdatum
01.06.2021Norm
AVG §13 Abs7Spruch
W138 2239298-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde der Theresia F XXXX , XXXX , vertreten durch RA Mag. Dieter Reßler, Schildbach 111, 8230 Hartberg vom 12.11.2020, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Weiz, Hans-Kloepfer-Gasse 10, 8160 Weiz vom 16.10.2020, GFN 975/2020/68, nach Beschwerdevorentscheidung des Vermessungsamtes Weiz vom 11.01.2021 auf Grund des Vorlageantrages der Beschwerdeführerin vom 21.01.2021 folgenden Beschluss:
A) Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde vom 12.11.2020, mit Schriftsatz vom 10.05.2021 wird das Verfahren über die Bescheidbeschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Zu A)
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 29.04.2015 (Fr 2014/20/0047-11) die §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG dahingehend ausgelegt, dass eine Einstellung von Verfahren nach Rückziehung einer Beschwerde (hier: Bescheidbeschwerde) nicht formlos durch Aktenvermerk erfolgen kann, sondern durch gesonderten, verfahrensbeendenden Beschluss zu erledigen ist.
Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 10.05.2021 die verfahrensgegenständliche Beschwerde zurückgezogen.
Das Verfahren ist somit beendet.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beschwerdeverzicht Beschwerdevorentscheidung Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Grenzverlauf Verfahrenseinstellung Vermessung Vorlageantrag Zurückziehung Zurückziehung der BeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W138.2239298.1.00Im RIS seit
25.10.2021Zuletzt aktualisiert am
25.10.2021