TE Bvwg Beschluss 2021/6/15 I403 2243398-1

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Veröffentlicht am 15.06.2021
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Entscheidungsdatum

15.06.2021

Norm

AVG §32 Abs2
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
FPG §53
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4 Z1

Spruch


I403 2243398-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Marokko gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2020, Zl. XXXX , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

Verfahrensgang:

Mit Bescheid der belangten Behörde, des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 21.12.2020 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 zukommt, es wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist, festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht, ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und einer dagegen erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Der Bescheid wurde dem in Schubhaft befindlichen Beschwerdeführer zusammen mit dem Bescheid, mit dem über ihn Schubhaft verhängt wurde, einer Verfahrensanordnung zur Beistellung einer Rechtsberatungsorganisation im Sinne des § 52 BFA-VG und einer Verfahrensanordnung zur Rückkehrberatung am 21.12.2020 zugestellt.

Am 08.02.2021 wurde gegen den Bescheid vom 21.12.2021 Beschwerde erhoben und zugleich ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gestellt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.05.2021 abgewiesen und durch Hinterlegung im Akt zugestellt. Der Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Der Beschwerdeschriftsatz vom 08.02.2021 wurde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 14.06.2021 vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die im Verfahrensgang getroffenen Feststellungen bilden den gegenständlich zu beurteilenden Sachverhalt. Darüber hinaus ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer am 28.01.2021 aus der Schubhaft entlassen wurde, weil die marokkanische Botschaft aufgrund der Covid-19-Pandemie zu diesem Zeitpunkt keine Heimreisezertifikate für nicht rückkehrwillige Staatsbürger ausstellte, und dass er seither unbekannten Aufenthalts ist.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Inhalt des vorliegenden Verfahrensaktes.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sowohl Schubhaftsbescheid als auch gegenständlich angefochtenen Bescheid am 21.12.2020 übernahm, ergibt sich aus einer von ihm unterschriebenen, im Akt einliegenden Übernahmebestätigung.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen wurde, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Entlassungsschein vom 28.01.2021; dass er danach keinen Wohnsitz mehr gemeldet hat, ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

In der Rechtsmittelbelehrung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 21.12.2020 wurde in Übereinstimmung mit § 7 Abs. 4 VwGVG auf die vierwöchige Rechtsmittelfrist ab Zustellung hingewiesen.

Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung – gegenständlich somit am 21.12.2020.

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden gemäß § 32 Abs. 2 AVG mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Der im Spruch angeführte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.12.2021 zugestellt und somit rechtswirksam erlassen. Im gegenständlichen Fall beträgt die Beschwerdefrist vier Wochen. Der Lauf der Beschwerdefrist begann daher am 21.12.2021 und endete mit Ablauf des 18.12.2021.

Der verfahrensgegenständliche Beschwerdeschriftsatz ist mit dem 08.02.2021 datiert und langte am selben Tag bei der belangten Behörde ein.

Da die gegenständliche Beschwerde somit erst nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht und auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 08.02.2021 bereits mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.05.2021 rechtskräftig abgewiesen wurde, war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zur verspätet eingebrachten Beschwerde sowie dem rechtskräftig abgewiesenen Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, stehen fest. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002).

Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beschwerdefrist Durchsetzungsaufschub Einreiseverbot Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung Rückkehrentscheidung verspätete Beschwerde Verspätung Verspätungsvorhalt Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I403.2243398.1.00

Im RIS seit

25.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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