TE Bvwg Erkenntnis 2021/6/28 I403 2243402-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.06.2021
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Entscheidungsdatum

28.06.2021

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs2
StGB §87 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


I403 2243402-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Libyen, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2021, Zl. XXXX zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 18.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, dem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der belangten Behörde, vom 27.04.2017 stattgegeben wurde; dem Beschwerdeführer wurde der Status eines Asylberechtigten zuerkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Am 24.04.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer von Amts wegen ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet. Er wurde am 18.12.2020 durch das Landesgericht XXXX , Zahl XXXX nach §§ 15, 87 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Am 13.04.2021 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde mittels einer Videokonferenz niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.05.2021, zugestellt am 14.05.2021, wurde der dem Beschwerdeführer zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Absatz 1 Ziffer 1 Asylgesetz 2005 aberkannt. Gemäß § 7 Absatz 4 Asylgesetz wurde festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 3a iVm § 9 Absatz 2 Asylgesetz wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 Asylgesetz nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 4 Asylgesetz iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Libyen wurde gemäß § 8 Absatz 3a AsylG iVm § 9 Absatz 2 Asylgesetz und § 52 Absatz 9 Fremdenpolizeigesetz für unzulässig erklärt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 09.06.2021, die dem Bundesverwaltungsgericht am 14.06.2021 vorgelegt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und zu einer Gefährdung bei einer Rückkehr nach Libyen:

Die Identität des volljährigen Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist Staatsbürger Libyens. Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig. Aus psychiatrischer Sicht sind folgende Diagnosen nach ICD-10 (internationale Klassifikation psychischer Störungen der WHO) gegeben: Verdacht auf leichte Minderbegabung F71, Alkoholmissbrauch F10.1 und Cannabismissbrauch F12.1.

Der Beschwerdeführer hält sich seit sechs Jahren im Bundesgebiet auf. Er hat keine Deutschprüfung abgelegt. Er war immer wieder tageweise erwerbstätig, bezog allerdings auch immer wieder Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Eine Anstellung über einen längeren Zeitraum liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer hat keine engen Bindungen im Bundesgebiet. In Österreich und auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten führt er kein Familienleben. Seine Familie lebt größtenteils in Ägypten, insbesondere zu seiner Mutter hat er regelmäßig telefonischen Kontakt.

Der Beschwerdeführer stellte am 20.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass in Libyen Krieg und Unsicherheit herrsche und seine Familie nach Ägypten geflohen sei. Dem Antrag wurde von der belangten Behörde am 27.04.2017 stattgegeben und festgestellt, dass die „behauptete Furcht vor Verfolgung als glaubwürdig gewertet werden“ kann und die Voraussetzungen für die „Zuerkennung der Asylberechtigung vorliegen“. Dem Beschwerdeführer wurde 2017 aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in Libyen Flüchtlingsschutz zuerkannt. Diese hat sich nicht maßgeblich und anhaltend zum Besseren gewandelt, die Umstände, auf Grund derer der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt worden ist, bestehen daher weiter. Eine Rückkehr nach Libyen ist dem Beschwerdeführer aktuell nicht zumutbar.

1.2. Zum (verwaltungs-)strafrechtlichen Verhalten des Beschwerdeführers:

Am 10.09.2017 störte der Beschwerdeführer um 03:50 Besucher eines Lokals durch „Herumschreien in alkoholisiertem Zustand“. Am 03.07.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung angezeigt.

Der Beschwerdeführer konsumiert seit ungefähr sechs Jahren regelmäßig Suchtgift. Zunächst war die Staatsanwaltschaft am 30.04.2018 noch von einer Verfolgung wegen § 27 Abs. 2 SMG vorläufig zurückgetreten. Am 08.01.2019 wurde er allerdings wiederum wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift angezeigt. Kurz danach, am 14.02.2019 um 18:25, wurde er durch Sicherheitsorgane abgemacht, dennoch beschimpfte er danach weiter lautstark und wild gestikulierend Passanten und auch die einschreitenden Beamten, er ging tätlich gegen einige Personen vor und nahm laut schreiend eine Kampfhaltung gegen die einschreitenden Beamten ein. Am 23.12.2019 wurde er neuerlich wegen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift angezeigt. Der Beschwerdeführer kaufte bzw. besaß zwischen April 2018 und Dezember 2019 verschiedene Suchtgifte, wie Marihuana, Ecstasy, Kokain, Methamphetamin und Amphetamin zum persönlichen Gebrauch, weswegen er schließlich mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 10.03.2020 (rechtskräftig am 14.03.2020), Zahl XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG; 12 zweiter Fall StGB) zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Mildernd wurden das Geständnis in der Hauptverhandlung und die Unbescholtenheit, erschwerend die zahlreichen Tatwiederholungen gewertet.

Am 18.02.2020 wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen Körperverletzung angezeigt. Er und ein anderer Mann hatten sich gegenseitig im Raucherbereich eines Bahnhofs Faustschläge versetzt.

Seit 10.06.2020 bewohnte er ein Zimmer in einem Wohnheim. Nach der Trennung von seiner Freundin war der Beschwerdeführer psychisch instabil und konsumierte Alkohol. Am 07.09.2020 gegen 22:30 schrie der Beschwerdeführer auf dem Gang des Wohnheimes herum. Ein anderer Bewohner, J.O., kam aus seinem Zimmer und bat den Beschwerdeführer sich zu beruhigen. Dieser meinte, er solle zurück in sein Zimmer und er werde ihn abstechen. J.O. ging auf den Beschwerdeführer zu und bat ihn, sich zu beruhigen. Plötzlich griff der Beschwerdeführer hinter seinen Rücken, zog mit der rechten Hand ein Küchenmesser mit einer Klingenläge von 20 cm hervor, ging auf J.O. zu und führte eine schnelle und heftige Stichbewegung gegen diesen von oben nach unten aus. J.O. sprang zurück, konnte dem Stich gerade noch entkommen und lief in sein Zimmer. Der Beschwerdeführer verfolgte ihn und holte erneut mit einer diesmal seitlich geführten Stichbewegung gegen J.O. aus. Dieser konnte in sein Zimmer fliehen und der Beschwerdeführer traf beim neuerlichen Ausholen nur die Wand. Er schlug gegen die versperrte Zimmertür des J.O., kratzte mit dem Messer an Wand und Tür und schrie, er werde ihn umbringen, er steche auch die Polizei ab. Der Beschwerdeführer wurde in der Folge festgenommen, J.O. blieb unverletzt. Der Beschwerdeführer befand sich in einem erhöhten Spannungszustand aufgrund eines rezenten Beziehungsabbruchs sowie im Zustand einer leicht- bis mittelgradigen Alkoholisierung, die zu einer Minderung, keinesfalls jedoch zu einer Aufhebung der Dispositionsfähigkeit führte. Der Beschwerdeführer wollte J.O. durch Messerstiche schwer verletzen, dass dieser unverletzt blieb, ist nur seiner schnellen Reaktion und dem Zufall zu verdanken. Der Beschwerdeführer wurde deswegen wegen des Verbrechens der (versuchten) absichtlich schweren Körperverletzung mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 18.12.2020, Zl. XXXX zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Bei der Strafzumessung war der Umstand, dass die Tat beim Versuch geblieben ist, mildernd, erschwerend hingegen kein Umstand berücksichtigt worden. Berücksichtigt wurde bei der Verurteilung allerdings der „überdurchschnittlich hohe Unwert der Tathandlung in Form von Stichbewegungen mit einem 20cm langen und spitz zulaufenden Messer aus einem vergleichbar geringen Anlass sowie die vom Angeklagten ausgehende hohe kriminelle Energie“.

Der Beschwerdeführer ist therapiemotiviert, doch musste eine Gruppentherapie aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie abgebrochen werden und befindet er sich auf der Warteliste für eine Einzeltherapie. Gegenüber der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer am 13.04.2021 an, dass er seinen Fehler bereue, keinen derartigen Fehler mehr machen und keine Drogen mehr nehmen werde. Im Strafverfahren hatte er seine Schuld allerdings noch gänzlich bestritten.

1.3. Zum Herkunftsstaat:

Auf Basis des Länderinformationsblatts der Staatendokumentation, aktualisiert am 25.9.2020, wird zur Lage in Libyen festgestellt:

Politische Lage

Der Sturz des langjährigen Staatschefs Muammar Gaddafi im Jahr 2011 führte zu einem Machtvakuum und zu Instabilität. Das Land ist zersplittert und seit 2014 in konkurrierende politische und militärische Fraktionen mit Sitz in Tripolis und im Osten des Landes geteilt (BBC 8.6.2020; vgl. ZDF 16.2.2020, USDOS 11.3.2020, FH 4.3.2020).

Zu den wichtigsten Führungspersönlichkeiten gehören Premierminister Fayez Sarraj, Chef der international anerkannten Regierung (Einheitsregierung, Government of National Accord, GNA) in Tripolis; Khalifa Haftar, Führer der Libyschen Nationalarmee (LNA), die einen Großteil des östlichen Libyens kontrolliert; Aghela Saleh, Sprecher des Repräsentantenhauses mit Sitz in der östlichen Stadt Tobruk; und Khaled Mishri, der gewählte Chef des Hohen Staatsrates in Tripolis (BBC 8.6.2020).

Libyen ist eine parlamentarische Republik (AA 16.3.2020). Die GNA hält Gebiete um die Hauptstadt Tripolis im Westen des Landes. Gegen sie kämpft General Haftar mit Verbündeten, die weite Teile des ölreichen Landes beherrschen (ZDF 16.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020, FH 4.3.2020) [Anm.: Details siehe Anschnitt 3. Sicherheitslage]. Libyen verfügt somit über zwei Zentren der Macht: den Präsidialrat unter al-Sarraj und die Behörden in Tobruk und al-Bayda, unter der Führung von General Khalifa Haftar, Kommandeur der LNA und selbsternannter Anti-Islamist (BS 2020). Weder die GNA noch Haftar wurden durch Wahlen legitimiert. Die De-facto-Behörden haben im östlichen Teil des Landes beispielsweise eine parallele Zentralbank und eine staatliche Ölgesellschaft eingerichtet (FH 4.3.2020).

Seit dem 3.8.2011 gilt eine übergangsmäßige „Verfassungserklärung“ bis zu einem Referendum über eine neue Verfassung. Mit dem am 17.12.2015 in Skhirat/Marokko unterzeichneten „Libyschen Politischen Abkommen“ wurde ein Präsidialrat als kollektives Staatsoberhaupt geschaffen, bestehend aus dem Vorsitzenden des Präsidialrats, fünf Stellvertretern und drei Ministern. Nach dem „Libyschen Politischen Abkommen“ ist der Vorsitzende des Präsidialrates Fayez Al Sarraj gleichzeitig als Premierminister Regierungschef (AA 16.3.2020).

Im Juli 2017 vereinbarten die rivalisierenden Seiten einen Waffenstillstand und die Abhaltung von Wahlen im Jahr 2018. Im Mai 2018 trafen sich die beiden Seiten in Paris, um einen Fahrplan für den Frieden zu unterzeichnen. Das Abkommen hat den Konflikt jedoch nicht gelöst, sondern stattdessen rekonfiguriert. Während der Konflikt im Jahr 2015 zwischen zwei rivalisierenden Regierungen ausgetragen wurde, verläuft er jetzt in erster Linie zwischen Befürwortern und Gegnern des von den Vereinten Nationen vermittelten Abkommens (BS 2020).

Der Islamische Staat (IS), der bis 2014 die Kontrolle über Al-Bayda und Benghazi, Sirte, al-Khums und sogar die Hauptstadt Tripolis übernommen hatte, wurde bis Ende 2016 erheblich geschwächt. Nach einem siebenmonatigen Kampf konnten Truppen der Einheitsregierung im Dezember 2016 Sirte als letzte Hochburg des IS räumen. Der IS ist jedoch weiterhin in Libyen aktiv, insbesondere aus „sicheren Häfen“ im unkontrollierten Süden des Landes (BS 2020; vgl. BBC 8.6.2020).

Ausländische Akteure sind in Libyen involviert. Eine Gruppe überwiegend westlicher Länder und der Türkei, unter Führung der Vereinigten Staaten setzt sich für die bedingungslose Unterstützung des Präsidialrats und der GNA ein, wobei sie dem Kampf gegen den IS und der Eindämmung der Ströme von Migranten, Flüchtlingen und Asylsuchenden über das Mittelmeer Vorrang einräumt. Eine zweite Gruppe, angeführt von Ägypten, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Russland, räumt der Einheit der verbleibenden Armee - insbesondere der LNA von General Haftar - Priorität ein (BS 2020). Das zunehmende Maß an ausländischer Einmischung, Militärinterventionen und konkurrierenden Interessen hat zu einem Stillstand im politischen Prozess geführt. Russland und die Türkei sind nun die Hauptentscheidungsträger in Libyen, eine Dynamik, die die Bemühungen der EU und der UNO um eine Deeskalation des Konflikts und eine Annäherung zwischen den rivalisierenden politischen Einheiten Libyens an den Rand gedrängt und geschwächt hat (Garda 23.8.2020).

Im September 2020 kündigte der Premierminister der GNA Fajis al-Sarradsch seinen bevorstehenden Rücktritt an. Nur wenige Tage zuvor hatte der Regierungschef der Gegenregierung im Osten des Landes, Abdullah al-Thenni, seinen Rückzug erklärt. Zum Rückzug der beiden konkurrierenden Regierungschefs haben ähnliche Dynamiken beigetragen: In beider Einflussbereiche kam es in den Wochen davor immer wieder zu Protesten wegen steigenden Lebenshaltungskosten, den häufigen Unterbrechungen der Stromversorgung und der Treibstoffknappheit (SZ 17.9.2020)

Russland und die Türkei, die in Libyen jeweils Schutzmacht der rivalisierenden Kräfte sind, sind ihrerseits auf einem guten Weg zu einem Übereinkommen. Bereits im August hatten sowohl Serraj in Tripolis als auch der Sprecher des Parlaments im Osten des Landes einen Waffenstillstand ausgehandelt und zu Verhandlungen aufgerufen, daraufhin tagten Verhandlungsteams in Bouznika (Marokko) und Montreux (Schweiz). Sie einigten sich darauf, einen neuen Präsidialrat zu schaffen, der die Regierung über das gesamte Land übernehmen soll, und binnen 18 Monaten Neuwahlen abzuhalten. Gelingt es, bei weiteren Verhandlungen im Oktober die komplizierten Details dieser Einigung auszuhandeln, will Serraj noch im selben Monat abtreten (SZ 17.9.2020).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (16.3.2020): Libyen: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/libyen-node/steckbrief/219608, Zugriff 24.9.2020

- BBC News (8.6.2020): Libya country profile, https://www.bbc.com/news/world-africa-13754897, Zugriff 24.9.2020

- BS - Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020: Libya, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_LBY.pdf, Zugriff 23.9.2020

- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Libya, https://www.ecoi.net/en/document/2030888.html, Zugriff 24.9.2020

- Garda World (23.8.2020): Libya Country Report – Overview, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/libya, Zugriff 24.9.2020

- SZ - Süddeutsche Zeitung (17.9.2020): Keiner will regieren, https://www.sueddeutsche.de/politik/libyen-keiner-will-regieren-1.5035159, Zugriff 24.9.2020

- USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Libya, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/LIBYA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.9.2020

- ZDF - Zweites Deutsches Fernsehen (16.2.2020): Münchner Sicherheitskonferenz - "Europa muss zu Interventionen bereit sein", https://www.zdf.de/nachrichten/politik/aussenministertreffen-sicherheitskonferenz-libyen-100.html, Zugriff 24.9.2020

Sicherheitslage

Libyen ist seit der Revolution vom 17.2.2011 von einem Bürgerkrieg betroffen und hat einen beispiellosen Prozess des gewaltsamen Staatszerfalls erlebt (BS 2020). Die Lage ist in weiten Teilen des Landes sehr unübersichtlich und unsicher (AA 31.3.2020).

Ab April 2019 kam es im Großraum Tripolis und einigen weiteren Städten im Nordwesten Libyens vermehrt zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Kräften der international anerkannten Regierung des Nationalen Einvernehmens und Einheiten der sogenannten Libyschen Nationalen Armee. Auch in anderen Landesteilen kommt es immer wieder zu gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 31.3.2020; vgl. MEAÉ 11.5.2020), insbesondere im Zentrum und im Süden des Landes (MEAÉ 11.5.2020). Mit türkischer Unterstützung konnte die GNA im Juni 2020 die LNA aus dem Großraum Tripolis vertreiben und die Kontrolle der LNA über Sirte und das Zentrum des Landes bedrohen (Garda 23.8.2020).

Im Bürgerkrieg zwischen Milizkoalitionen, die lose mit zwei großen konkurrierenden Regierungspolen verbunden sind (Garda 3.9.2020) wird mit wenig Rücksicht auf die Zivilbevölkerung operiert. Verschiedene bewaffnete Gruppen beschießen willkürlich Wohngebiete und üben auch kriminelle Aktivitäten aus, darunter Erpressung und andere Formen der Ausbeutung der Zivilbevölkerung (FH 4.3.2020; vgl. AA 31.3.2020).

Sporadische Zusammenstöße zwischen bewaffneten Gruppen können zu Kämpfen mit schweren Waffen führen, auch in städtischen Gebieten (MEAÉ 11.5.2020). Nichtstaatliche bewaffnete Gruppen, kriminelle Banden und terroristische Organisationen verüben gezielte Tötungen und Bombenanschläge sowohl gegen Regierungsbeamte als auch gegen Zivilisten (USDOS 11.3.2020; vgl. BS 2020). Es gibt viele Berichte über Opfer unter der Zivilbevölkerung als Folge der anhaltenden Feindseligkeiten. Durch Beschuss, Feuergefechte, Luftangriffe und nicht explodierte Sprengkörper kamen im Laufe des Jahres 2019 mehr als tausend Menschen, darunter auch Zivilisten, ums Leben (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020).

General Haftar und die Libysche Nationalarmee (LNA) haben sich in den Süden ausgedehnt, angeblich zum Schutz der Ölfelder, was zu einer Eskalation der Gewalt im bisher relativ ruhigen Fezzan geführt hat. Als Reaktion darauf haben die Tebu- und Tuareg-Stämme ein Bündnis unter der Einheitsregierung (GNA) geschlossen, um den Vormarsch der LNA zu stoppen (BS 2020). Vorübergehende Allianzen zwischen Regierungselementen, nichtstaatlichen Akteuren und ehemaligen oder aktiven Offizieren der Streitkräfte, die sich an extralegalen Kampagnen beteiligten, machen es schwierig, die Rolle der Regierung bei Angriffen bewaffneter Gruppen zu ermitteln (USDOS 11.3.2020).

Der Islamische Staat (IS) wurde bis Ende 2016 erheblich geschwächt, ist jedoch weiterhin in Libyen aktiv. Er operiert insbesondere aus „sicheren Häfen“ im unkontrollierten Süden des Landes (BS 2020; vgl. Garda 3.9.2020). Der IS bekannte sich im Laufe des Jahres 2019 zu verschiedenen Angriffen auf zivile und militärische Gebiete (USDOS 11.3.2020). In einigen Fällen operieren ausländische Söldner mit Unterstützung ihrer Heimatregierungen. Beispielsweise soll die Wagner-Gruppe Berichten zufolge bei der Offensive der LNA auf Tripolis Kommando- und Kontrollunterstützung geleistet haben, wobei es bei Scharfschützenbeschuss durch Wagner-Personal zu mehreren Opfern kam (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (31.3.2020): Libyen: Reisewarnung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/libyensicherheit/219624, Zugriff 22.9.2020

- BBC News (8.6.2020): Libya country profile, https://www.bbc.com/news/world-africa-13754897, Zugriff 24.9.2020

- BS - Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020: Libya, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_LBY.pdf, Zugriff 23.9.2020

- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Libya, https://www.ecoi.net/en/document/2030888.html, Zugriff 24.9.2020

- Garda World (23.8.2020): Libya Country Report – Overview, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/libya, Zugriff 24.9.2020

- Garda World (3.9.2020): Libya Country Report – War Risks, Terrorism, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/libya, Zugriff 24.9.2020

- MD - Monde Diplomatique, le / Céline Marin (9.2020): Libya divided, https://mondediplo.com/maps/libya-divided, Zugriff 24.9.2020

- MEAÉ - Ministère de l’Europe et des Affaires Étrangères [Außenministerium der Republik Frankreich] (11.5.2020): Conseils par pays - Libye, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/libye/, Zugriff 23.9.2020

- USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Libya, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/LIBYA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.9.2020

Rechtsschutz / Justizwesen

Die Verfassungserklärung sieht ein unabhängiges Justizwesen vor und legt fest, dass jede Person das Recht hat, sich an das Justizsystem zu wenden. Die Verfassungserklärung sieht die Unschuldsvermutung und das Recht auf einen Rechtsbeistand vor, der dem Beschuldigten auf öffentliche Kosten zur Verfügung gestellt wird. Diese Standards werden weder von der Einheitsregierung (GNA) noch von nichtstaatlichen Akteuren erfüllt (USDOS 11.3.2020).

Das Justizsystem ist im Wesentlichen zusammengebrochen; die Gerichte sind in weiten Teilen des Landes nicht mehr funktionsfähig. In einigen Fällen haben informelle Streitbeilegungsmechanismen die Lücke gefüllt (FH 4.3.2020; vgl. BS 2020). Richter, Anwälte und Staatsanwälte sehen sich häufigen Bedrohungen und Angriffen ausgesetzt (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020, AI 18.2.2020, BS 2020). Seit der Revolution von 2011 wird das Recht der Bürger auf einen fairen Prozess und ein ordnungsgemäßes Verfahren durch die anhaltende Einmischung bewaffneter Gruppen und die Unfähigkeit, Zugang zu Anwälten und Gerichtsdokumenten zu erhalten, infrage gestellt (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).

Milizen und halboffizielle Sicherheitskräfte führen regelmäßig ungestraft willkürliche Verhaftungen, Inhaftierungen und Einschüchterungen durch (FH 4.3.2020; vgl. BS 2020).Tausende Gefangene haben keinen Zugang zu Anwälten und Informationen über die gegen sie erhobenen Anklagen (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020, AI 18.2.2020). Die insgesamt mangelnde Sicherheitslage behindert die Rechtsstaatlichkeit weiter. Zivil- und Militärgerichte arbeiteten, je nach örtlicher Sicherheitslage, sporadisch; insbesondere in den von anhaltenden Feindseligkeiten betroffenen Gebieten und im Süden des Landes (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

- AI - Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019; Libya, https://www.ecoi.net/en/document/2025836.html, Zugriff 24.9.2020

- BS - Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020: Libya, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_LBY.pdf, Zugriff 23.9.2020

- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Libya, https://www.ecoi.net/en/document/2030888.html, Zugriff 24.9.2020

- USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Libya, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/LIBYA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.9.2020

Sicherheitsbehörden

Milizen, bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte, die der von den Vereinten Nationen unterstützten Einheitsregierung (Govermnent of National Accord – GNA) unter Führung von Premierminister Fayez al-Sarraj mit Sitz in Tripolis bzw. der selbsternannten Libyschen Nationalarmee (LNA) unter Führung von General Khalifa Haftar, die der Übergangsregierung im Osten Libyens angeschlossen sind, operieren weiterhin außerhalb der Rechtsstaatlichkeit (AI 18.2.2020).

Die GNA hat nur eine begrenzte effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte, die aus einer Mischung aus semi-regulären Einheiten, nichtstaatlichen bewaffneten Stammesgruppen und zivilen Freiwilligen bestehen. Die nationale Polizei, die dem Innenministerium untersteht, ist offiziell für die innere Sicherheit zuständig. Für die Außenverteidigung sind hauptsächlich die dem Verteidigungsministerium unterstellten Streitkräfte zuständig, aber sie unterstützen auch die Kräfte des Innenministeriums in Fragen der inneren Sicherheit. Zivile Behörden haben nur eine nominelle Kontrolle über die Polizei und den Sicherheitsapparat und die Polizeiarbeit fällt im Allgemeinen in den Zuständigkeitsbereich verschiedener informeller bewaffneter Gruppen, die Gehälter von der Regierung erhalten und die Strafverfolgung ohne formelle Ausbildung oder Aufsicht und mit unterschiedlichem Grad von Rechenschaftspflicht ausüben (USDOS 11.3.2020).

Im Laufe des Jahres 2019 verschärften sich die Konflikte zwischen bewaffneten nichtstaatlichen Gruppen, die mit der GNA verbündet sind, und anderen nichtstaatlichen Akteuren. Die LNA übt in wechselndem Umfang Kontrolle über den größten Teil des libyschen Territoriums aus. Informelle nichtstaatliche bewaffnete Gruppen füllen das Sicherheitsvakuum im ganzen Land. Einige dieser Gruppen schlossen sich im Westen des Landes der GNA an, um Zugang zu staatlichen Ressourcen zu erhalten (USDOS 11.3.2020).

Milizen, bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte begehen schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, einschließlich Kriegsverbrechen (AI 18.2.2020). Die Fähigkeit und Bereitschaft der Regierung, Missbräuche zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen, ist stark eingeschränkt (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

- AI - Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019; Libya, https://www.ecoi.net/en/document/2025836.html, Zugriff 24.9.2020

- USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Libya, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/LIBYA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.9.2020

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Verfassungserklärung und nach-revolutionäre Gesetzgebung verbietet Folter (USDOS 11.3.2020). Folter und andere Misshandlungen sind in Gefängnissen, Haftanstalten und inoffiziellen Haftanstalten jedoch weit verbreitet (AI 18.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Bewaffnete Gruppen, von denen sich einige der Einheitsregierung (GNA) oder der Übergangsregierung angeschlossen haben, führen außergerichtliche Hinrichtungen, Entführungen, Folter und erzwungenes Verschwindenlassen durch (HRW 14.1.2020). Es gibt Berichte über grausame und erniedrigende Behandlung in staatlichen und extralegalen Haftanstalten, darunter Schläge, Verabreichung von Elektroschocks, Verbrennungen und Vergewaltigungen (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 18.2.2020).

Quellen:

- AI - Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019; Libya, https://www.ecoi.net/en/document/2025836.html, Zugriff 24.9.2020

- HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Libya, https://www.ecoi.net/en/document/2022716.html, Zugriff 23.9.2020

- USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Libya, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/LIBYA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.9.2020

Korruption

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Beamte wegen Korruption vor (USDOS 11.3.2020). Der Inlandskonflikt und die Schwäche der öffentlichen Institutionen untergraben die Umsetzung des Gesetzes (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020). Korruption ist weit verbreitet (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Es fehlen grundlegende Mechanismen zur Verfolgung von Korruption bei Polizei und Sicherheitskräften (USDOS 11.3.2020).

Im Index der Korruptionswahrnehmung (CPI, Corruptions Perception Index) von Transparency International für das Jahr 2019 liegt Libyen auf Rang 168 von 180 untersuchten Staaten (TI 23.1.2020). Instabilität, Terrorismus, Krieg und Konflikte sind Gründe, warum Libyen am unteren Ende des Index’ verbleibt (TI 29.1.2019).

Quellen:

- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Libya, https://www.ecoi.net/en/document/2030888.html, Zugriff 24.9.2020

- TI - Transparency International (23.1.2020): Corruption Perceptions Index 2019 – Full Data Set, https://images.transparencycdn.org/images/2019_CPI_FULLDATA.zip, Zugriff 24.9.2020

- TI - Transparency International (29.1.2019): Middle East & North Africa: corruption continues as institutions and political rights weaken, https://www.transparency.org/en/news/regional-analysis-mena, Zugriff 24.9.2020

- USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Libya, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/LIBYA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.9.2020

Wehrdienst und Rekrutierungen

Die Regierung der Nationalen Einheit (GNA) hat verschiedene Boden-, Luft-, See- und Küstenwachkräfte unter ihrem Kommando; die Streitkräfte bestehen aus einer Mischung aus halbregulären Militäreinheiten, Stammesmilizen, zivilen Freiwilligen sowie ausländischen Truppen und Söldnern. Zu den Streitkräften unter Khalifa Haftar, bekannt als die Libysche Nationalarmee (LNA), gehören ebenfalls verschiedene Boden-, Luft- und Marineeinheiten, die sich aus halbregulären Militärangehörigen, Stammesmilizen sowie ausländischen Truppen und Söldnern zusammensetzen. Die Größe der Streitkräfte sowohl der Regierung der Nationalen Einheit als auch der Libyschen Nationalarmee ist unbekannt (CIA 10.9.2020).

Das Mindestalter für den verpflichtenden oder freiwilligen Militärdienst liegt bei 18 Jahren (BI 10.10.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Es gibt Berichte über vermehrte Rekrutierung von Kindern durch nichtstaatliche bewaffnete Gruppen, die nicht über formale Altersgrenzen verfügen (USDOS 11.3.2020).

Quellen:

- BI - Brookings Institution (10.10.2019): APPENDIX 1: Public Opinion and National Service, https://www.brookings.edu/wp-content/uploads/2019/10/National-Service_APPENDICES-1.pdf, Zugriff 24.9.2020

- CIA - Central Intelligence Agency (10.9.2020): The World Factbook – Libya, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ly.html, Zugriff 23.9.2020

- USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Libya, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/LIBYA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.9.2020

Allgemeine Menschenrechtslage

Libyen wird seit einem bewaffneten Volksaufstand im Jahr 2011, bei dem der langjährige Diktator Mu'ammar al-Qaddafi abgesetzt wurde, von internen Spaltungen und zeitweiligen Bürgerkriegen heimgesucht. Internationale Bemühungen, rivalisierende Verwaltungen in einer Einheitsregierung zusammenzuführen, sind gescheitert, und die Einmischung regionaler Mächte hat die jüngsten Kämpfe verschärft. Die Verbreitung von Waffen und autonomen Milizen, blühende kriminelle Netzwerke und die Präsenz extremistischer Gruppen haben allesamt zur mangelnden physischen Sicherheit im Lande beigetragen (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Die anhaltende Gewalt hat Hunderttausende von Menschen vertrieben und die Menschenrechtslage hat sich stetig verschlechtert (FH 4.3.2020; vgl. BS 2020). Milizen, bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte begehen schwere Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, darunter auch Kriegsverbrechen (AI 18.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).

Nach 2011 erlebte Libyen ein Wiederaufleben zivilgesellschaftlicher Aktivitäten, die 42 Jahre lang unterdrückt wurden. Zivilgesellschaftliche Organisationen sind weiterhin präsent und konzentrieren sich in erster Linie auf humanitäre Hilfe. Ihre Zahl ist seit 2014 zurückgegangen. Aufgrund gezielter Angriffe auf Aktivisten der Zivilgesellschaft sind jedoch viele von ihnen geflohen und operieren aus dem Ausland (BS 2020).

Milizen, bewaffnete Gruppen und Sicherheitskräfte unterdrücken die Meinungsfreiheit, indem sie Politiker, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger und andere Aktivisten schikanieren, entführen und angreifen. Die libyschen Behörden schützen Frauen nicht vor geschlechtsspezifischer Gewalt durch Milizen und bewaffnete Gruppen (AI 18.2.2020; vgl. FH 4.3.2020, USDOS 11.3.2020). Gemäß Strafgesetzbuch wird die sexuelle Betätigung zwischen Angehörigen des gleichen Geschlechts mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft. Sexuelle Minderheiten sind mit schwerer Diskriminierung und Belästigung konfrontiert und wurden von militanten Gruppen ins Visier genommen (FH 4.3.2020; vgl. AI 18.2.2020, USDOS 11.3.2020).

Ausländische Staatsangehörige, die auf dem Weg nach Europa als Asylsuchende und Migranten durch Libyen reisen, sind Erpressung, Folter, Entführung und sexueller Gewalt durch kriminelle Banden ausgesetzt, die in Schmuggel und Menschenhandel verwickelt sind (BS 2020; vgl. AI 18.2.2020, USDOS 11.3.2020).

Quellen:

- AI - Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019; Libya, https://www.ecoi.net/en/document/2025836.html, Zugriff 24.9.2020

- BS - Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020: Libya, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_LBY.pdf, Zugriff 23.9.2020

- FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 – Libya, https://www.ecoi.net/en/document/2030888.html, Zugriff 24.9.2020

- USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Libya, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/LIBYA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.9.2020

Haftbedingungen

Überbelegte Gefängnisse, in denen harte und lebensbedrohende Haftbedingungen herrschen, entsprechen nicht internationalen Standards. Viele Gefängnisse befinden sich nicht unter der Kontrolle der Regierung. Berichten zufolge gibt es keine Jugendstrafanstalten im Land und die Behörden halten Jugendliche in Gefängnissen für Erwachsene fest, wenn auch manchmal in getrennten Abschnitten. Oft gibt es getrennte Einrichtungen für Männer und Frauen (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 14.1.2020). Die Strafvollzugsbehörden, die oft nur nominell der einen oder anderen rivalisierenden Regierung unterstellt sind, halten weiterhin Tausende von Gefangenen ohne Anklage in langfristiger willkürlicher Haft (HRW 14.1.2020).

Quellen:

- HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Libya, https://www.ecoi.net/en/document/2022716.html, Zugriff 23.9.2020

- USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Libya, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/LIBYA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.9.2020

Todesstrafe

Im Strafgesetz bestehen 30 Paragraphen, welche die Todesstrafe vorsehen. Seit 2010 wurde kein Todesurteil vollstreckt (HRW 12.1.2017; vgl. DPW 17.9.2020). Im Jahr 2019 wurden keine Todesurteile verhängt; im Jahr davor 45 (AI 21.4.2020).

Quellen:

- AI - Amnesty International (21.4.2020): Death sentences and executions 2019, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5018472020ENGLISH.PDF, Zugriff 23.9.2020

- HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Libya, https://www.ecoi.net/en/document/2022716.html, Zugriff 23.9.2020

- DPW - Death Penalty Worldwide (17.9.2020): Death Penalty Database – Libya; Annual Number of Reported Executions, https://dpw.pointjupiter.co/country-search-post.cfm?country=Libya, Zugriff 23.9.2020

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung gewährleistet Bewegungsfreiheit, inklusive Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Gesetzlich ist die Regierung dazu befugt, die Bewegungsfreiheit einer Person einzuschränken, wenn diese nach Ansicht der Behörde eine „Bedrohung der öffentlichen Sicherheit und Stabilität“ darstellt, basierend auf „früheren Handlungen oder Verbindungen zum ehemaligen Regime“ der betreffenden Person. Es gibt Berichte, dass bewaffnete Gruppen, die Flughäfen innerhalb des Landes kontrollierten, stichprobenartige Kontrollen von abfliegenden nationalen und internationalen Reisenden durchführen, da das Land kein einheitliches Zoll- und Einwanderungssystem besitzt (USDOS 11.3.2020).

Die Reisefreiheit im Inland ist eingeschränkt (BS 2020). Reisen im Land ist durch Kampfhandlungen vielerorts weiterhin sehr gefährlich, dazu kommen schlechte bzw. unbefestigte Straßen und mangelnde Sicherheitsstandards von Fahrzeugen, die zu einer hohen Unfallrate führen (AA 31.3.2020; vgl. MAE 7.8.2020, Garda 5.4.2019). Die Infrastruktur im Land hat unter den Kriegswirren erheblich gelitten. In den Städten und auf den Hauptverbindungsstraßen wie insbesondere die wichtigste Verbindungsstrecke von West nach Ost entlang der Küste gibt es eine Vielzahl militärischer Kontrollposten der Sicherheitsbehörden und bewaffneter Milizen, die umfassende und häufig willkürliche Kontrollen durchführen. Überlandstraßen und Autobahnen wie auch Grenzübergänge sind zeitweise gesperrt (AA 31.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).

Die wichtigsten Flughäfen (z.B. der internationale Flughafen von Tripolis, der derzeit wiederaufgebaut wird) wurden in den letzten Jahren durch Kämpfe schwer beschädigt. Es gibt Verbesserungen bei den Inlands- und internationalen Flügen, die jetzt vom internationalen Flughafen Benina in Benghazi aus durchgeführt werden. Der Hauptzugang nach Tripolis erfolgt über Flüge von Tunesien zum Flughafen Mitiga mit begrenzter Kapazität. Die Kämpfe in diesem Gebiet haben jedoch wiederholt zur zeitweiligen Schließung des Flughafens geführt (Garda 5.4.2019; vgl. MAE 7.8.2020, MEAÉ 11.5.2020, AA 31.3.2020).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (31.3.2020): Libyen: Reisewarnung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/libyensicherheit/219624, Zugriff 22.9.2020

- BS - Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020: Libya, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_LBY.pdf, Zugriff 23.9.2020

- Garda World (5.4.2019): Libya Country Report – Transportation, https://www.garda.com/crisis24/country-reports/libya, Zugriff 23.9.2020

- MAE - Ministerio degli Affari Esteri e della Cooperazione Internazionale [Außenministerium der Republik Italien] (7.8.2020): Viaggiare Sicuri Informatevi – Libia, http://www.viaggiaresicuri.it/country/LBY, Zugriff 23.9.2020

- MEAÉ - Ministère de l’Europe et des Affaires Étrangères [Außenministerium der Republik Frankreich] (11.5.2020): Conseils par pays - Libye, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/libye/, Zugriff 23.9.2020

- USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Libya, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/02/LIBYA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 23.9.2020

Grundversorgung

Libyen hat die größten bestätigten Erdölreserven Afrikas (48 Mio. Barrel). Libyen ist unter den nordafrikanischen Staaten aber auch mit Abstand am meisten vom Ölexport abhängig, denn 62 % der staatlichen Einnahmen (lt. Budget 2015), 60 % des Bruttoinlandsprodukts (Stand 2014) und ca. 72% der Exportumsätze werden mit Erdöl und Erdgas erwirtschaftet (2014 waren es noch knapp 95%) (WKO 15.6.2020).

Positive Trendwenden in Libyen sind weiterhin nur Teil der bekannt volatilen Gesamtsituation. Ende 2017 - Anfang 2018 konnte man von einer gewissen Stabilität sprechen (WKO 15.6.2020). Der Rückfall Libyens in den Bürgerkrieg im April 2019 hat die wirtschaftlichen Aktivitäten eingeschränkt und die Schwierigkeiten, denen die Bevölkerung ausgesetzt ist, noch verschärft. Die anhaltende politische Unsicherheit macht eine wirtschaftliche Stabilisierung, geschweige denn eine Erholung, unwahrscheinlich. Das Wachstum bleibt inmitten einer Deflation gedämpft, das Haushaltsdefizit bleibt hoch, obwohl die unterdrückten Importe zu Leistungsbilanzüberschüssen beitragen und den Druck auf die Währungsreserven mindern (WB 1.5.2020; vgl. WKO 15.6.2020).

Libyens Wirtschaft ist durch die angespannte politische Situation stark unter Druck gekommen. Aufgrund vorherrschender Kampfhandlungen etc. wird Rohöl seit 2014 sehr mangelhaft gefördert und exportiert. Dies verursachte in den Jahren 2014-2017 direkte und indirekte Verluste von USD 160 Mrd. Insgesamt sanken die Exporte seit 2012 (USD 62 Mrd.) um fast 90% auf USD 6,8 Mrd. 2016. 2017 und 2018 kam es zwar zu einem Exportzuwachs, Exporte von USD 18,8 u. 29,8 Mrd. sind jedoch für Libyen nicht ausreichend. 2019 fielen die Exporte auf USD 25,7 Mrd. und die Prognose für 2020 ist mit USD 8,4 Mrd. horrend. Zum Schutz der Devisenreserven lässt die Zentralbank kaum einen Devisenhandel zu (WKO 15.6.2020). Trotz dieses unsicheren Umfelds ist es Libyen gelungen, durchschnittlich eine Million Barrel Öl pro Tag zu fördern (WB 1.5.2020).

Im Jänner 2020 begann eine Blockade von Produktion und Export von Öl durch das Oberkommando der Libyschen Nationalarmee (LNA) unter General Khalifa Haftar, wodurch Libyen um Einnahmen in Milliardenhöhe gebracht wurde. Das Ende dieser Blockade wurde am 18.9.2020 verkündet. Die Aufhebung geschehe im Schatten der schlechten wirtschaftlichen Lebensverhältnisse, unter denen die Libyer litten (NZZ 21.9.2020).

Die libysche Bevölkerung leidet unter einer schweren humanitären Krise. Dazu gehören Armut, Unsicherheit, Vertreibung, Mangel an Nahrungsmitteln und Bargeld sowie häufige Stromausfälle (WFP 30.3.2020; vgl. BS 2020). Die Versorgung mit Lebensmitteln, die bereits eine Herausforderung darstellt, wird durch die Verbreitung von COVID-19 weiter gefährdet. In den meisten Städten gibt es einen Mangel an Grundnahrungsmitteln in Verbindung mit einem Anstieg der Preise (WHO 13.5.2020; vgl. BS 2020). Der wirtschaftliche Niedergang Libyens betrifft die gesamte Bevölkerung; jedoch sind Gruppen, die bereits vor dem Konflikt benachteiligt waren, wie Jugendliche und Frauen, am stärksten betroffen (BS 2020).

Soziale Sicherheitsnetze fehlen fast vollständig. Die Existenz von zwei parallelen Regierungen hat zu einem politischen Vakuum und in Folge zum Zusammenbruch der öffentlichen Verwaltung und der Erbringung staatlicher Leistungen geführt. Diese Aufgaben werden punktuell von Milizen und Gemeindeführern übernommen. Die einzigen verfügbaren sozialen Sicherheitsnetze sind Familie, Gemeinschaft und Stamm (BS 2020).

Etwa 897.000 Menschen (bei ca. 6,7 Millionen Einwohnern) benötigen humanitäre Hilfe, davon 317.000 Nahrungsmittelhilfe. Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) übernimmt u.A. regelmäßige und dringende Verteilung von Nahrungsmitteln im ganzen Land sowie Food-for-Training zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und zur Weiterqualifikation von Jugendlichen und Frauen (WFP 30.3.2020).

Quellen:

- BS - Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020: Libya, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_LBY.pdf, Zugriff 23.9.2020

- NZZ - Neue Zürcher Zeitung (21.9.2020): EU verhängt Sanktionen wegen Verstössen gegen Libyen-Embargo – die neusten Entwicklungen im libyschen Bürgerkrieg, https://www.nzz.ch/international/libyen-konflikt-die-neusten-entwicklungen-und-hintergruende-ld.1477595, Zugriff 23.9.2020

- WB - The World Bank (1.5.2020): The World Bank in Libya – Overview, https://www.worldbank.org/en/country/libya/overview, Zugriff 23.9.2020

- WFP - Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (30.3.2020): Libya, https://www.wfp.org/countries/libya, Zugriff 23.9.2020

- WHO - Weltgesundheitsorganisation der Vereinten Nationen (13.5.2020): Joint statement on Libya: OCHA, UNICEF, IOM, UNHCR, WFP, WHO, UNFPA, Zugriff 23.9.2020

- WKO - Wirtschaftskammer Österreich, AußenwirtschaftsCenter Kairo (15.6.2020): Die libysche Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-libysche-wirtschaft.html, Zugriff 23.9.2020

Medizinische Versorgung

Das libysche Gesundheitssystem steht am Rande des Zusammenbruchs. Aufgrund der anhaltenden Gewalt im ganzen Land sind 75% der Gesundheitseinrichtungen geschlossen oder nur teilweise funktionstüchtig (BS 2020; vgl. MEAÉ 11.5.2020). Die medizinische Versorgung ist insbesondere außerhalb der Hauptstadt vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 31.3.2020). Es herrscht darüber hinaus erheblicher Personalmangel im medizinischen Bereich (MEAÉ 11.5.2020; vgl. AA 31.3.2020).

Es kommt immer wieder zu Angriffen auf und Beschuss von Spitälern, Ambulanzen und Gesundheitspersonal, bei denen auch zivile Todesopfer zu beklagen sind (BS 2020; vgl. AI 22.10.2019, AnAg 20.4.2020, AJ 14.5.2020, NH 10.6.2020).

Die Weltgesundheitsorganisation berichtet, dass mehr als 71% der Menschen mit chronischen Krankheiten unter Medikamentenmangel leiden (BS 2020). MedCOI kann zu Libyen keine verlässlichen Informationen zur Verfügbarkeit von Behandlungen und Medikamenten zur Verfügung stellen (MedCOI 10.8.2020a, b).

Standardmäßige medizinische Beratung in einer Privatklinik kostet ca. 20 Euro, ein Arztbesuch ca. 23-35 Euro. Preis pro Tag im Krankenhaus: 100-150 Euro exklusive Behandlungen und Medikamenten (MSZ o.D.).

Die epidemiologische Entwicklung der COVID-19-Pandemie ist im Vergleich zu Europa um etwa sechs Monate verzögert (MAE 7.8.2020). Im August 2020 stieg die Zahl der bestätigten Infektionen um das Vierfache und lag am 31.8.2020 bei 14.624 bestätigten Infektionen und 242 Todesfällen. In einigen Großstädten, darunter Tripolis und Sebha, kommt es zu einer unkontrollierten Übertragung (UNOCHA 15.9.2020). Es gibt einen anhaltenden und akuten Mangel an Kapazitäten bei Tests und der Kontaktverfolgung sowie an adäquaten Gesundheitseinrichtungen (UNOCHA 15.9.2020; vgl. MAE 7.8.2020). Ebenso sind, trotz Bemühungen der lokalen Behörden, die Möglichkeiten der Isolierung von Infektions- und Verdachtsfällen begrenzt (MAE 7.8.2020).

Quellen:

- AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (31.3.2020): Libyen: Reisewarnung, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/libyensicherheit/219624, Zugriff 22.9.2020

- AI - Amnesty International (22.10.2019): Libya‘s Relentless Militia War - Civilians Harmed in the Battle for Tripoli, April - August 2019, https://www.amnesty.org/download/Documents/MDE1912012019ENGLISH.PDF, Zugriff 22.9.2020

- AJ - Al Jazeera (14.5.2020): Libya: Tripoli hospital attacked by 'Haftar's missiles', https://www.aljazeera.com/news/2020/05/libya-tripoli-hospital-attacked-haftar-missiles-200514110305740.html, Zugriff 22.9.2020

- AnAg - Anadolu Agency (20.4.2020): UN: 23 health facilities shelled in Libya in year, https://www.aa.com.tr/en/africa/un-23-health-facilities-shelled-in-libya-in-year/1810990, Zugriff 22.9.2020

- BS - Bertelsmann Stiftung (2020): BTI 2020: Libya, https://www.bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_LBY.pdf, Zugriff 23.9.2020

- MAE - Ministerio degli Affari Esteri e della Cooperazione Internazionale [Außenministerium der Republik Italien] (7.8.2020): Viaggiare Sicuri Informatevi – Libia, http://www.viaggiaresicuri.it/country/LBY, Zugriff 23.9.2020

- MEAÉ - Ministère de l’Europe et des Affaires Étrangères [Außenministerium der Republik Frankreich] (11.5.2020): Conseils par pays - Libye, http://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/libye/, Zugriff 23.9.2020

- MedCOI / International SOS (10.8.2020a): BMA 13821, Zugriff 22.9.2020

- MedCOI / International SOS (10.8.2020b): BMA 13867, Zugriff 22.9.2020

- MSZ – Ministerstwo Spraw Zagranicznych [Außenministerium der Republik Polen] (o.D.): Informacje dla podró?uj?cych – Libia, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/libia, Zugriff 23.9.2020

- NH - The New Humanitarian (10.6.2020): Libyan doctors battle on two dangerous fronts: COVID-19 and war, https://www.thenewhumanitarian.org/news-feature/2020/06/10/Libya-war-coronavirus-hospital-doctors, Zugriff 22.9.2020

- UNOCHA - United Nations Organization for the Coordination of Humanitarian Affairs (15.9.2020): Libya Situation Report, https://reports.unocha.org/en/country/libya, Zugriff 22.9.2020

Rückkehr

Das Rückkehrpotenzial ist in sicheren Gebieten minimal, da die allgemeine Sicherheitslage keine Lagebeurteilung und internationale Unterstützung zulässt. Für die meisten Binnenvertriebenen - einschließlich der Menschen, die seit Ausbruch der Krise im Jahr 2011 vertrieben wurden - gibt es angesichts der herrschenden Spannungen zwischen den Gemeinschaften keine unmittelbare Aussicht auf eine Rückkehr (IOM o.D.).

Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie sind Linienflüge nach Libyen mit Stand Ende September 2020 ausgesetzt (IATA 23.9.2020 / 7.7.2020). Bei der Einreise muss ein PCR-Test gemacht werden. Personen mit Symptomen werden ins nächstgelegen Isolationszentrum verbracht. Auch Personen, die negativ getestet wurden, müssen zehn Tage Heimquarantäne einhalten (LO 16.9.2020).

Quellen:

- IATA - International Air Transport Association (23.9.2020) COVID-19 Travel Regulations Map* (powered by Timatic) - 23 September 2020 05:30:10 UTC – Libyia [Information veröffentlicht 7.7.2020], https://www.iatatravelcentre.com/world.php, Zugriff 23.9.2020

- IOM - International Organization for Migration (o.D.): IOM Libya Brief, https://www.iom.int/countries/libya, Zugriff 22.9.2020

- LO - The Libya Observer (16.9.2020): Covid-19 advisory committee insists on testing and quarantine restrictions for returnees, https://www.libyaobserver.ly/health/covid-19-advisory-committee-insists-testing-and-quarantine-restrictions-returnees, Zugriff 23.9.2020

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Beschwerde und in den angefochtenen Bescheid, in den vorgelegten Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und in das aktuelle „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Libyen.

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.

2.2. Zur Person und zu einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:

Da der Beschwerdeführer keine unbedenklichen identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest. Seine Staatsbürgerschaft wurde von der belangten Behörde festgestellt und ergaben sich keine Zweifel daran. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer prinzipiell gesund und erwerbsfähig ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen vorgebracht wurden und dass er am 13.04.2021 gegenüber der belangten Behörde bestätigte, gesund zu sein. Die Diagnosen ergeben sich aus dem im Strafverfahren eingeholten Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 20.09.2020.

Dass der Beschwerdeführer keine engen Bindungen im Bundesgebiet hat, ergibt sich aus dem Umstand, dass er in der Haft zwar Telefonate mit einigen in Österreich befindlichen Personen führte, aber keinen privaten Besuch erhielt (Liste der Telefonkontakte, Stand 10.03.2021 (AS 169); Besucherliste, Stand 10.03.2021, AS 173). Dass er zu seiner Mutter telefonisch Kontakt erhält, ergibt sich aus der Liste seiner Telefonkontakte, Stand 10.03.2021 (AS 169).

Die Begründung des 2015 gestellten Antrages auf internationalen Schutz ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers gegenüber der belangten Behörde am 24.07.2017 („Es herrscht Krieg und Unsicherheit in meinem Lande, deswegen bin ich hier. Meine Familie lebt mehr schlecht als recht in Ägypten, deswegen möchte ich bleiben. (…) Sonst habe ich keine Gründe.“). Dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage in Libyen Flüchtlingsschutz zuerkannte, ergibt sich aus dem Bescheid vom 27.04.2017 und einem im Verwaltungsakt einliegenden Aktenvermerk vom 26.04.2017, dem unter anderem Folgendes zu entnehmen ist: „Der aktuelle Ländervorhalt zur Situation in Libyen lässt keine Rückkehr in diesen Staat zu. (…) Der Fremde behauptet zwar keine persönliche Verfolgung – in Libyen gibt es derzeit keine staatsähnlichen Strukturen, die eine Rückkehr dorthin zulassen würden. Zudem lebt die gesamte Familie als Flüchtlinge in Ägypten…“

Dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Libyen nicht maßgeblich geändert hat, ergibt sich aus dem aktuellen Länderinformationsblatt zu Libyen, welches unter Punkt 1.3. zitiert wird (Libyen ist seit der Revolution vom 17.2.2011 von einem Bürgerkrieg betroffen und hat einen beispiellosen Prozess des gewaltsamen Staatszerfalls erlebt (BS 2020). Die Lage ist in weiten Teilen des Landes sehr unübersichtlich und unsicher (AA 31.3.2020).). Auch im angefochtenen Bescheid wird festgestellt, dass eine „Rückkehr in sichere Gebiete (…) derzeit nicht möglich“ ist. Daher haben sich die Umstände, auf Grund derer der Beschwerdeführer 2017 von der belangten Behörde als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht geändert.

2.3. Zum (verwaltungs-)strafrechtlichen Verhalten des Beschwerdeführers.

Dass der Beschwerdeführer bereits 2017 durch „Herumschreien in alkoholisierten Zustand“ auffiel, ergibt sich aus einer Strafverfügung der LPD XXXX vom 29.09.2017, Zl. XXXX . Die Anzeige wegen Körperverletzung am 03.07.2018 ergibt sich durch eine im Akt einliegende Meldung der LPD XXXX vom 03.07.2017, GZ. XXXX .

Der langjährige Suchtgiftkonsum des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem im Strafverfahren eingeholten Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 20.09.2020 und aus dem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 10.03.2020, Zahl XXXX . Die Einstellung des ersten Verfahrens nach § 27 SMG ergibt sich aus einer entsprechenden „Verständigung der Behörde vom Rücktritt von der Verfolgung“ der Staatsanwaltschaft XXXX vom 30.04.2018, Zl. XXXX . Die neuerliche Anzeige wegen § 27 SMG ergibt sich durch eine im Akt einliegende Meldung der LPD XXXX vom 08.01.2019, GZ. XXXX . Sein aggressives Verhalten gegenüber Polizeibeamten und Passanten am XXXX ergibt sich aus einer Strafverfügung der LPD O XXXX vom 18.02.2019, Zl. XXXX .

Die neuerliche Anzeige wegen Körperverletzung am 18.02.2020 ergibt sich durch eine im Akt einliegende Meldung der LPD XXXX vom 18.04.2020, GZ. XXXX . Die näheren Umstände ergeben sich aus dem Abschlussbericht der LPD XXXX vom 18.04.2020, GZ. XXXX , wonach der vom Beschwerdeführer und einer anderen Person ausgetragene Faustkampf am Hauptbahnhof durch Videoaufnahmen belegt ist.

Aus dem im Strafverfahren eingeholten Gutachten vom 20.09.2020 ergeben sich die begleitenden Umstände der Tat am 07.09.2020 (der Alkoholkonsum, die Beziehungstrennung, leichte Minderung der Dispositionsfähigkeit bei genereller Zurechnungsfähigkeit). Die näheren Feststellungen zur Tat am 07.09.2020 ergeben sich aus dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 18.12.2020, Zl. XXXX und dem Protokoll zur Hauptverhandlung, wobei sich aus letzterem ergibt, dass der Beschwerdeführer seine Schuld zur Gänze bestritt. Der hohe Unwert der Tathandlung und die kriminelle Energie des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Urteil vom 18.12.2020. In einer Mitteilung vom 3.12.2020 an die belangte Behörde gab der zuständige Strafrichter zudem bekannt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, da er nach wir vor ein hohes Aggressions- und Gefährdungspotential aufweise.

Dass der Beschwerdeführer therapiewillig ist, ergibt sich aus einem vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten Schreiben der Justizanstalt XXXX vom 28.06.2021 und der Aussage des Beschwerdeführers gegenüber der belangten Behörde am 13.04.2021. Dass die Gesprächstherapie abgebrochen und eine Einzeltherapie noch nicht begonnen wurde, ergibt sich ebenfalls aus dem Schreiben der Justizanstalt XXXX .

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Libyen samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden und internationaler Organisationen sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation in Libyen in der Beschwerde auch nicht entgegen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.)

3.1.1. Rechtsgrundlagen

Art 7 AsylG 2005 lautet:

„Aberkennung des Status des Asylberechtigten

§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1.         ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
2.         einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
3.         der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren gemäß Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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