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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art130 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde der I in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in T, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 16. März 1993, GZ. VIII/1-L-1037, betreffend Verleihung einer schulfesten Lehrerstelle (mitbeteiligte Partei: G in R), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Hauptschullehrerin an der Hauptschule S in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich.
Im Verordnungsblatt des Landeschulrates für Niederöstereich vom 5. Mai 1992 war an der genannten Hauptschule eine schulfeste Lehrerstelle für Englisch und Werkerziehung zur Besetzung ausgeschrieben. Für diese Stelle bewarben sich u.a. die Beschwerdeführerin und die Mitbeteiligte.
Mit Bescheid der NÖ Landeslehrerkommission für allgemeinbildende Pflichtschulen vom 18. September 1992 wurde die Bewerbung der Beschwerdeführerin abgewiesen und die ausgeschriebene schulfeste Stelle an die Mitbeteiligte verliehen. In der Begründung wurde ausgeführt, daß die Mitbeteiligte bei gleicher Leistungsfeststellung die Ausschreibungsbedingungen in vollem Umfang erfülle.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie geltend machte, ihr Vorrückungsstichtag sei "weiter zurückliegend" als der der Mitbeteiligten.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. März 1993 hat die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und nach Darstellung des wesentlichen Sachverhalts und der Rechtslage begründend ausgeführt, für die Verleihung der schulfesten Lehrerstelle an die Mitbeteiligte sei maßgebend gewesen, daß bei gleicher Leistungsfeststellung die Ausschreibungsbedingungen in vollem Umfang erfüllt seien. Die Mitbeteiligte erfülle die Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle sowohl für Englisch als auch für Werkerziehung Knaben. Der Beschwerdeführerin fehle jedoch die Prüfung für Werkerziehung Knaben, sodaß in Übereinstimmung mit der Entscheidung der NÖ Landeslehrerkommission für allgemeine Pflichtschulen diesem Umstand Rechnung zu tragen gewesen sei. Der weiter zurückliegende Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin habe für sich allein betrachtet nicht den Ausschlag für eine anderweitige Besetzung geben können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie - unter Hinweis auf die Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 221/1981 - die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte. Die mitbeteiligte Partei hat trotz gebotener Möglichkeit keine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 26 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
(LDG 1984), BGBl. Nr. 302, lautet (auszugsweise):
"(1) Schulfeste Stellen dürfen nur Landeslehrern im definitiven Dienstverhältnis verliehen werden, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Schule erfüllen.
(2) Schulfeste Stellen sind - ausgenommen im Falle des Diensttausches (§ 20) von Inhabern solcher Stellen - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen.
.....
(6) Für jede einzelne ausgeschriebene Stelle sind von den landesgesetzlich hiezu berufenen Organen aus den Bewerbungsgesuchen Besetzungsvorschläge zu erstatten, in die nur jene Bewerber gültig aufgenommen werden können, die nach Abs. 1 für die Verleihung der Stelle in Betracht kommen.
(7) In jeden Besetzungsvorschlag sind bei mehr als drei nach Abs. 1 in Betracht kommenden Bewerbern drei, bei drei oder weniger solchen Bewerbern alle diese Bewerber aufzunehmen und zu reihen. Bei der Auswahl und Reihung ist zunächst auf die Leistungsfeststellung, ferner auf den Vorrückungsstichtag, überdies auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit, sodann auf die Rücksichtswürdigkeit der Bewerber im Hinblick auf ihre sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen; Landeslehrer, die ihre schulfeste Stelle durch Auflassung der Planstelle verloren haben beziehungsweise nach Aufhebung der schulfesten Stelle versetzt worden sind (§ 25), sind bevorzugt zu reihen. Bei weniger als drei geeigneten Bewerbern kann die neuerliche Ausschreibung der Stelle vorgeschlagen werden."
Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Verleihung einer schulfesten Lehrerstelle verletzt.
Unter dem Gesichtpunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes führt die Beschwerdeführerin aus, § 26 Abs. 1 LDG 1984 sehe vor, daß die Verleihung schulfester Stellen nur an einen Landeslehrer möglich sei, der - abgesehen von den in § 4 LDG 1984 normierten "allgemeinen Eignungserfordernissen" - die Eignungserfordernisse für die betreffende Stelle erfülle. Die Erfüllung dieser speziellen "Eignungserfordernisse" für die betreffende Stelle, somit insbesondere die Erfüllung der Ausschreibungsbedingungen für die betreffende Stelle im Hinblick auf die fachliche Qualifikation des Bewerbers, sei bereits Voraussetzung für die gültige Aufnahme eines Bewerbers in einen Besetzungsvorschlag der hiezu landesgesetzlich berufenen Kollegien. Wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides selbst ausführe, habe die NÖ Landeslehrerkommission für allgemeinbildende Pflichtschulen die Vorschläge der Kollegien des Bezirksschulrates und des Landesschulrates geprüft und sei zur Ansicht gelangt, daß bei Erstellung der Besetzungsvorschläge die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften eingehalten worden seien. Es sei daher zweifellos davon auszugehen, daß auch die Aufnahme der Beschwerdeführerin in die Besetzungsvorschläge als gültig zu qualifizieren sei, was jedoch wiederum notwendigerweise bedeute, daß insbesondere auch ihre fachliche Qualifikation für die ausgeschriebene Stelle ausreichend sei, dies ungeachtet der fehlenden Prüfung für "Werkerziehung Knaben". Hiezu sei der Ordnung halber anzumerken, daß das bloße Fehlen dieser Prüfung durch ihre fachlichen Qualifikationen zweifellos kompensiert werde. Seien nun aber infolge auch hinreichend fachlicher Eignung für die betreffende Stelle mehrere Bewerber in einem Besetzungsvorschlag gültig aufgenommen, so sei im Sinne des § 26 Abs. 7 LDG bei Auswahl und Reihung der Bewerber zunächst auf die Leistungsfeststellung, ferner auf den Vorrückungsstichtag, überdies auf die in der Schulart zurückgelegte Verwendungszeit sowie auf die soziale Rücksichtswürdigkeit der Bewerber Bedacht zu nehmen. Infolge gleicher Leistungsfestellung sei die Beschwerdeführerin daher im Besetzungsvorschlag richtigerweise vor der Mitbeteiligten zu reihen gewesen und es wäre schließlich die hiefür zuständige NÖ Landeslehrerkommission gehalten gewesen, die ausgeschriebene schulfeste Stelle an der Hauptschule S. entsprechend der Reihung des Besetzungsvorschlages, insbesondere in Anbetracht Ihres weiter zurückliegenden Vorrückungsstichtages, an sie zu verleihen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde sei die zur Verleihung zuständige Behörde nämlich an die im Sinne des § 26 Abs. 7 LDG 1984 vorzunehmende Reihung des Besetzungsvorschlages grundsätzlich gebunden, wobei dann, wenn die Gültigkeit der Besetzungsvorschläge feststehe, - wie dies im gegenständlichen Fall sowohl von der Behörde erster Instanz als auch von der belangten Behörde festgestellt worden sei - die Frage der fachlichen Qualifikation für die betreffende schulfeste Stelle bei der Entscheidungsfindung über die Verleihung dieser Stelle nicht nochmals ins Kalkül zu ziehen sei.
Dem Argument der Beschwerdeführerin, die Behörden des Verfahrens seien an die Reihung des zuständigen Kollegiums gebunden, ist zunächst entgegenzuhalten, daß Besetzungsvorschläge für die Verleihung schulfester Stellen zwar verbindlich sind, das bedeutet aber nicht, daß die zur Verleihung schulfester Stellen zuständige Behörde an die in den Besetzungsvorschlägen vorgenommene Reihung der Bewerber gebunden ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1994, Zl. 94/12/0186). Bei der zu treffenden Auswahlentscheidung stellen die im Gesetz ausdrücklich angeführten Kriterien, weil auf sie "nur Bedacht zu nehmen ist", keine abschließende Regelung dar. Bei der zu treffenden Auswahlentscheidung ist vielmehr - insbesondere wenn sich aus den im Gesetz angegebenen Kriterien keine klare Entscheidung für eine(n) Bewerber(in) ergibt - auch auf andere Gesichtspunkte Rücksicht zu nehmen, wenn diese im Sinne des Gesetzes gelegen sind. Der Behörde ist bei Gleichwertigkeit mehrerer Bewerber(innen) im Sinne der gesetzlichen Voraussetzungen bei ihrer weiteren Auswahl Ermessen eingeräumt, bei dessen Ausübung sie dem aus dem Gesetz hervorleuchtenden Sinne zu entsprechen hat (vgl. zur inhaltlich vergleichbaren Bestimmung des § 206 Abs. 6 BDG 1979 das hg. Erkenntnis vom 28. April 1993, Zl. 92/12/0264). Auf den Beschwerdefall angewendet bedeutet dies, daß die belangte Behörde ausgehend von den Besetzungsvorschlägen des Kollegiums des Bezirksschulrates und des Landesschulrates bei ihren Erwägungen zu Recht einen weiteren im Sinne einer sachgerechten dem Gesetz entsprechenden Entscheidung gelegenen Gesichtspunkt - nämlich den Umstand, daß die Mitbeteiligte die Ausschreibungsbedingungen vollständig erfüllt - zur Bewertung der Bewerbungen herangezogen hat. Dem steht gegenüber, daß der Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin nur knapp vier Monate vor dem der Mitbeteiligten liegt. Der Verwaltungsgerichtshof kann keine Rechtswidrigkeit darin erblicken, daß die belangte Behörde dieser Tatsache weniger Bedeutung zugemessen hat als der der Beschwerdeführerin zur Erfüllung der Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle fehlenden Prüfung.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des eingeschränkten Begehrens auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Ermessen besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993120173.X00Im RIS seit
20.11.2000