TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/6 I416 2241415-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.07.2021
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Entscheidungsdatum

06.07.2021

Norm

AlVG §14
AlVG §15
AlVG §7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch


I416 2241415-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und Stefan ORTNER MSc als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch RA Dr. Christian PRADER, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 28.12.2020 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 23.03.2021 in nichtöffentlicher Sitzung am 06.07.2021 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Die Beschwerdeführerin meldete dem Arbeitsmarktservice Innsbruck (im Folgenden: belangte Behörde) am 02.12.2020 ihre Arbeitslosigkeit und beantragte in weiterer Folge die Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Zudem brachte sie eine Bestätigung über die Verfügbarkeit am Arbeitsplatz und eine Erklärung über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz, jeweils datiert mit 11.12.2020, ein.

2.       Mit Bescheid vom 28.12.2020 sprach die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin mangels Erfüllung der Anwartschaft keinen Anspruch auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld habe. Begründend hielt die belangte Behörde fest, die Beschwerdeführerin könne in der gesetzlichen Rahmenfrist lediglich 0 Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung bzw. an anwartschaftsbegründenden Zeiten nachweisen.

3.       Die gegen diesen Bescheid rechtzeitig und zulässig erhobene Beschwerde vom 26.01.2021 begründete der ausgewiesene Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin von 01.10.2008 bis 31.10.2018 bei Herrn XXXX teilzeitbeschäftigt gewesen sei und zudem ihren schwerstbehinderten Sohn, eingestuft in Pflegestufe 7, bis zu dessen Ableben im Dezember 2018 gepflegt habe, weshalb die Voraussetzungen der Selbstversicherung gemäß §§ 18b, 44 Abs. 1 Z 18, 76 Abs. 5a, 77 Abs. 8 ASVG vorgelegen hätten. Zwischen 01.11.2018 und 31.03.2019 habe sie eine Kündigungsentschädigung von XXXX erhalten und seien Kündigungsentschädigungen auf die Anwartschaft anzurechnen. Daraus ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin in den letzten 24 Monaten sehr wohl insgesamt 52 Wochen einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgekommen sei. Es wurden zwei Bescheide der PVA datiert mit 08.07.2013 und 02.01.2019 sowie eine Arbeits- und Lohnbestätigung datiert mit 20.01.2021 vorgelegt.

4.       Mit Bescheid vom 23.03.2021 wies die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde ab und führte zusammengefasst aus, dass sich innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist ab 02.12.2018 die Zeit der Pflege des Sohnes der Beschwerdeführerin im Rahmen der pflichtversicherten Selbstversicherung zur Gänze mit dem Zeitraum der Zuerkennung der Kündigungsentschädigung überschneidet, sodass diese Zeit der Selbstversicherung nicht noch einmal zur Rahmenfristerstreckung herangezogen werden kann. Die Beschwerdeführerin könne somit innerhalb der kleinen Rahmenfrist zwischen 02.12.2019 bis 01.12.2020 keine arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten und innerhalb der großen Rahmenfrist von 02.12.2018 bis 01.12.2020 lediglich insgesamt 120 Tage (Kündigungsentschädigung) einer anwartschaftsbegründenden Zeit nachweisen.

5.       Mit Schreiben vom 31.03.2021 beantragte die Beschwerdeführerin die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen und wies darauf hin, dass sich die Rahmenfrist im gegenständlichen Fall aufgrund der Pflege ihres schwerstbehinderten Sohnes zwischen 01.12.2011 bis 31.12.2018 auf fünf Jahre verlängern würde.

6.       Mit einer Stellungnahme vom 14.04.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte ergänzend aus, dass sie auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

Die Beschwerdeführerin bezog erstmals von 26.01.2006 bis 19.06.2006 sowie von 24.07.2006 bis 27.09.2006 Arbeitslosengeld.

Die Beschwerdeführerin war von 01.10.2008 bis 31.10.2018 bei XXXX angestellt. Anschließend wurde der Beschwerdeführerin in der Zeit von 01.11.2018 bis 31.03.2019 von XXXX eine Kündigungsentschädigung ausbezahlt.

Im Zeitraum 01.12.2011 bis 31.12.2018 war die Beschwerdeführerin in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen gemäß § 18b ASVG selbstversichert.

Die Beschwerdeführerin war von 02.11.2018 bis 28.02.2019 selbständig erwerbstätig und ist in diesem Zeitraum der GSVG-Pflichtversicherung unterlegen, wohingegen sie während ihrer selbständigen Tätigkeit zwischen 01.03.2019 und 30.11.2020 keine Pflichtversicherung nach dem GSVG aufwies.

Der verfahrensgegenständliche Antrag auf Arbeitslosengeld wurde mit 02.12.2020 gestellt.

Die Beschwerdeführerin findet sich derzeit in keinem Beschäftigungsverhältnis wieder.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen hinsichtlich des Verfahrensganges ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorliegenden Akte der belangten Behörde und des erkennenden Gerichtes.

Sämtliche angeführte Beschäftigungszeiten, Sozialleistungsbezüge und Versicherungszeiten sind im eingeholten aktuellen Auszug aus der Datenbank der Sozialversicherungsträger dokumentiert und haben sich keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Einträge ergeben. Zudem legte die Beschwerdeführerin gemeinsam mit dem Beschwerdeschriftsatz eine Arbeits- und Lohnbestätigung sowie zwei Bescheide der PVA vor und decken sich die darin enthaltenen Informationen mit den Einträgen im Sozialversicherungsdatenauszug.

Dass der verfahrensgegenständliche Antrag auf Arbeitslosengeld am 02.12.2020 gestellt wurde, ergibt sich zweifelsfrei aus dem im Akt einliegenden Antrag auf Arbeitslosengeld. Darin wurde das Geltendmachungsdatum mit 02.12.2020 eingetragen, sofern die Beschwerdeführerin den Antrag bis spätestens 16.12.2020 übermittelt. Das tatsächliche Einlangen am 15.12.2020 per Post wurde ebenso am gegenständlichen Antrag auf Arbeitslosengeld vermerkt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 2 AlVG lautet wie folgt: „Über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.“

Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Die §§ 1, 14 Abs. 1, 17, 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG lauten wie folgt:

§ 1 Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.

§ 14. (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28 (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1.    Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG lauten wie folgt:

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7 (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Anwartschaft

§ 14 (1) Bei der erstmaligen Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Handelt es sich jedoch um einen Arbeitslosen, der das Arbeitslosengeld vor Vollendung des 25. Lebensjahres beantragt, ist die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten zwölf Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(2) Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 28 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Die Anwartschaft ist im Falle einer weiteren Inanspruchnahme auch dann erfüllt, wenn der Arbeitslose die Anwartschaft gemäß § 14 Abs. 1 erster Satz erfüllt.

(3) In Zeiten empfindlicher Arbeitslosigkeit kann durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz für einzelne Berufsgruppen, in denen die Beschäftigungslage besonders ungünstig ist, bestimmt werden, daß die Anwartschaft auch dann erfüllt ist, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld im Inland insgesamt 26 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war.

(4) Auf die Anwartschaft sind folgende im Inland zurückgelegte oder auf Grund inländischer Rechtsvorschriften erworbene Zeiten anzurechnen:

a) Zeiten, die der Arbeitslosenversicherungspflicht unterlagen, sowie sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung;

b) die Zeit des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes oder Bezuges von Kinderbetreuungsgeld, wenn innerhalb der für die Anwartschaft maßgeblichen Rahmenfrist mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten liegen;

c) Zeiten des Bezuges von Wochengeld oder Krankengeld aus einer Krankenversicherung auf Grund eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses;

d) Zeiten einer krankenversicherungspflichtigen Beschäftigung als Lehrling;

e) Zeiten, für die ein Sicherungsbeitrag gemäß § 5d AMPFG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/1998 entrichtet wurde;

f) Zeiten einer gemäß § 1 Abs. 2 lit. e von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommenen krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit;

g) Zeiten der Teilnahme an beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation, wenn diese nicht ungerechtfertigt vorzeitig beendet wurden, nach Beendigung dieser Maßnahmen.

(5) Ausländische Beschäftigungs- oder Versicherungszeiten sind auf die Anwartschaft anzurechnen, soweit dies durch zwischenstaatliche Abkommen oder internationale Verträge geregelt ist.

(6) Die in den Abs. 4 und 5 angeführten Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden.

(7) Wird nach einem Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld Arbeitslosengeld in Anspruch genommen, so gilt dies als weitere Inanspruchnahme im Sinne des Abs. 2.

(8) Sonstige Zeiten der Versicherung in der Arbeitslosenversicherung gemäß Abs. 4 lit. a sind auf die Anwartschaft nur anzurechnen, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden.

§ 15 (1) Die Rahmenfrist (§ 14 Abs. 1 bis 3) verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

1. in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist;

2. arbeitsuchend bei der regionalen Geschäftsstelle gemeldet gewesen ist, Sondernotstandshilfe bezogen hat oder als Vorschuss auf eine nicht zuerkannte Pension Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe bezogen hat;

3. eine Abfertigung aus einem Dienstverhältnis bezogen hat;

4. Umschulungsgeld bezogen hat oder sich einer Ausbildung oder einer beruflichen Maßnahme der Rehabilitation aus der gesetzlichen Sozialversicherung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;

5. Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst geleistet hat;

6. einen Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen Vorschriften zurückgelegt oder Karenzgeld oder Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld bezogen hat;

7. ein außerordentliches Entgelt im Sinne des § 17 des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes, BGBl. Nr. 235/1962, bezogen hat;

8. eine Sonderunterstützung nach den Bestimmungen des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, bezogen hat;

9. auf behördliche Anordnung angehalten worden ist;

10. bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes gemäß § 29 oder § 32 krankenversichert war oder im Sinne des § 31 Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte;

11. am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und gemäß § 4 Abs. 1 Z 11 ASVG versichert ist;

12. am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, teilnimmt und gemäß § 8 Abs. 1 Z 4a ASVG versichert ist;

13. Pflegekarenzgeld bezogen hat.

(2) Die Rahmenfrist verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland

1. sich einer Ausbildung unterzogen hat, durch die er überwiegend in Anspruch genommen wurde;

2. eine der in Abs. 1 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.

(3) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland

1. Krankengeld oder Rehabilitationsgeld oder Wochengeld bezogen hat oder in einer Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht gewesen ist;

2. nach Erschöpfung des Anspruches auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nachweislich arbeitsunfähig gewesen ist;

3. wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, die nach ihrem Ausmaß der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 8 gleichkommt, eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung bezogen hat;

4. einen nahen Angehörigen (eine nahe Angehörige) mit Anspruch auf Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 gemäß § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze in häuslicher Umgebung gepflegt hat und gemäß § 18b ASVG oder § 77 Abs. 6 ASVG oder § 28 Abs. 6 BSVG oder § 33 Abs. 9 GSVG in der Pensionsversicherung versichert war;

5. ein behindertes Kind gepflegt hat und entweder gemäß § 18a ASVG oder gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 lit. g ASVG, § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG oder § 4a Z 4 BSVG in der Pensionsversicherung versichert war oder Ersatzzeiten für Kindererziehung gemäß § 227a ASVG erworben hat;

6. Kinderbetreuungsgeld oder Familienzeitbonus nach dem Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG), BGBl. I Nr. 53/2016, bezogen hat.

(4) Die Rahmenfrist verlängert sich weiters um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Ausland eine der in Abs. 3 angeführten vergleichbaren Leistungen wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Krankheit bezogen hat, soweit mit dem betreffenden Staat zwischenstaatliche Regelungen über Arbeitslosenversicherung getroffen wurden oder dies in internationalen Verträgen festgelegt ist.

(5) Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegenden oder gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommenen Erwerbstätigkeit.

(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann, wenn sich die Notwendigkeit hiezu herausstellt, durch Verordnung bestimmen, daß auch andere Tatbestände eine Verlängerung der Rahmenfrist bewirken.

(7) Zeiten, die gemäß § 14 anwartschaftsbegründend sind, können zur Rahmenfristerstreckung nicht mehr herangezogen werden.

(8) Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind, wenn davor mindestens fünf Jahre arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung liegen. In den übrigen Fällen verlängert sich die Rahmenfrist um höchstens fünf Jahre um Zeiträume einer Erwerbstätigkeit im Ausland, die auf Grund eines zwischenstaatlichen Abkommens in der Pensionsversicherung zu berücksichtigen sind.

(9) Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume der Ausübung einer öffentlichen Funktion und um Zeiträume einer Bezugsfortzahlung nach dem Ende einer öffentlichen Funktion.

(10) Die Rahmenfrist verlängert sich um Zeiträume eines Aufenthaltes im Ausland als Ehegatte, Ehegattin, eingetragener Partner, eingetragene Partnerin oder minderjähriges Kind von in einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts stehenden österreichischen Staatsangehörigen im Sinne des § 26 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, sofern diese gemeinsam in dauernder Hausgemeinschaft leben oder als minderjährige Kinder zu deren Haushalt gehören.“

3.2.    Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:

Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht gemäß § 14 Abs. 1 und 2 AlVG nur dann, wenn eine bestimmte Anzahl von Anwartschaftswochen innerhalb einer bestimmten Rahmenfrist vorliegt. Da eine arbeitslose Person aber aus unterschiedlichen Gründen, insbesondere aufgrund anderer (nicht anwartschaftsbegründender) Tätigkeiten daran gehindert sein kann, innerhalb der Rahmenfristen des § 14 AlVG die entsprechende Anzahl von Anwartschaftswochen zu erwerben, und es unbillig wäre, in einem solchen Fall davorliegende Anwartschaftszeiten nicht zu berücksichtigen, enthält § 15 AlVG einen abschließenden Katalog von Tatbeständen, die zu einer Erstreckung (Verlängerung) der Rahmenfrist führen (vgl. VwGH 18.03.2014, 2012/08/0116). Dabei wird die vor Geltendmachung des Arbeitslosengeldanspruches liegende Rahmenfrist um jene Zeit verlängert, die dem rahmenfristerstreckenden Tatbestand innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist entspricht. Voraussetzung ist somit, dass diese Tatbestände entweder zur Gänze in der gesetzlichen Rahmenfrist liegen bzw. in diese zumindest hineinreichen. Die Rahmenfristerstreckungsgründe treten somit bei Beurteilung der Anwartschaft neutral in Erscheinung. Zeiträume von parallel zueinander verlaufenden Rahmenfristerstreckungsgründen werden aber nur einmal berücksichtigt (vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (17. Lfg 2020) zu § 15 AlVG Rz 361).

Das Vorliegen allfälliger Rahmenfristerstreckungsgründe ist erst subsidiär zu prüfen, wenn innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist nach § 14 AlVG die Anwartschaft nicht erfüllt ist (vgl. VwGH 31.05.2000, 98/08/0421). Keine Rahmenfristerstreckung erfolgt jedenfalls durch anwartschaftsbegründende Zeiten, da die §§ 14 und 15 AlVG eine klare systematische Trennung von Rahmenfrist und Anwartschaftszeiten aufweisen (§ 15 Abs. 7 AlVG; VwGH 27.10.1983, 83/08/0143; vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (17. Lfg 2020) zu § 15 AlVG Rz 361).

Ohne zeitliche Beschränkung wird die Rahmenfrist gemäß § 14 AlVG um die (in die reguläre Rahmenfrist zumindest hineinreichenden) Erstreckungstatbestände des § 15 Abs. 3 AlVG verlängert. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die auf maximal fünf Jahre begrenzten Rahmenfristerstreckungsgründe gemäß § 15 Ab.s 1 AlVG und jene (zeitlich unbeschränkten) gemäß Abs. 3, 5 und 9 leg cit kumulativ zur Anwendung kommen, also auch eine Rahmenfristverlängerung für mehr als fünf Jahre bewirken können (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (17. Lfg 2020) zu § 15 AlVG Rz 372).

Als zusätzlicher unbefristeter Rahmenfristerstreckungstatbestand wurden mit BGBl I 2006/131 (Sozialrechts-Änderungsgesetz 2006) jene Zeiten eingeführt, in denen der Arbeitslose im Inland ein behindertes Kind (für das erhöhte Familienbeihilfe gewährt wird) gepflegt hat und gemäß § 18a ASVG in der Pensionsversicherung versichert war (Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (17. Lfg 2020) zu § 15 AlVG Rz 376).

Mit der Einbeziehung der Selbstständigen in die Arbeitslosenversicherung ab 1. 1. 2009 wurde auch § 15 Abs. 5 AlVG neu gefasst. Bis dahin galten als unbefristet rahmenfristerstreckend die Zeiträume einer krankenversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG oder BSVG und zwar ohne weitere Voraussetzungen. Dieser Erstreckungstatbestand war zuletzt bis 31.12.2008 befristet (vgl. § 80 Abs. 10 AlVG). Nunmehr wird für die Verwirklichung dieses Tatbestandes nicht mehr auf die Krankenversicherungspflicht der Erwerbstätigkeit abgestellt, sondern darauf, ob die ausgeübte Tätigkeit zu einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung geführt hat oder die Tätigkeit gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen war. Hinsichtlich der erstgenannten Voraussetzung ist es ohne Relevanz, aufgrund welcher Rechtsnorm die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gegeben war. Daher führt nicht nur die Pflichtversicherung gemäß GSVG, sondern zB auch jene nach dem BSVG oder FSVG zur Erstreckung der Rahmenfrist (Durchführungsweisung des BMASK vom 8. 5. 2009). Zeiten ohne Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung sind nur dann rahmenfristerstreckend, wenn sie gemäß § 5 GSVG davon ausgenommen sind (vgl Erl zu § 3 AlVG) Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (17. Lfg 2020) zu § 15 AlVG Rz 378

Grundsätzlich besteht das Zusammenspiel von §§ 14 und 15 AlVG darin, dass zunächst zu prüfen ist, ob die nach § 14 erforderlichen Zeiten bereits in der dort jeweils vorgesehenen Rahmenfrist erfüllt sind. Erst wenn dies nicht der Fall ist, ist die Erfüllung der Anwartschaft unter Mitberücksichtigung der Fristerstreckungstatbestände nach § 15 zu prüfen.

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld am 02.12.2020 geltend gemacht. Da sie bereits im Jahr 2006 Arbeitslosengeld bezogen hat, ist zur Erfüllung der Anwartschaft entweder der Nachweis von 196 Tagen anwartschaftsbegründender Zeiten innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr, oder aber der Nachweis von 364 Tagen anwartschaftsbegründender Zeiten innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren, jeweils rückgerechnet ab Geltendmachung des Anspruchs, erforderlich.

Diese Rahmenfrist kann demnach um bestimmte in § 15 AlVG angeführte Tatbestände in die Vergangenheit verlängert werden um auf diese Weise weiter in der Vergangenheit liegende anwartschaftsbegründende Zeiten einzurechnen und unter Berücksichtigung dieser eine Anwartschaft zu erlangen.

Gegenständlich erstreckt sich die zweijährige Rahmenfrist gemäß § 14 Abs. 2 zweiter Satz AlVG von 02.12.2018 bis 01.12.2020. Innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist erhielt die Beschwerdeführerin Kündigungsentschädigung durch den Dienstgeber XXXX und fielen durch ihren Bezug dieser Entschädigung zwischen 02.12.2018 und 31.03.2019 insgesamt 120 Tage anwartschaftsbegründende Zeiten gemäß § 14 Abs. 4 lit a AlVG an.

Schließlich sind insbesondere Beschäftigungs- bzw. Ausbildungszeiten iSd § 1 AlVG arbeitslosenversicherungspflichtig. Zu beachten ist, dass sich die Arbeitslosenversicherungspflicht über das Ende eines Beschäftigungsverhältnisses hinaus erstrecken kann (vgl. § 1 Abs. 6 AlVG). Daher sind Zeiten der Kündigungsentschädigung oder Urlaubsersatzleistung auf die Anwartschaft anzurechnen (vgl. § 11 Abs. 2 ASVG; vgl. Sdoutz/Zechner in Sdoutz/Zechner (Hrsg), Arbeitslosenversicherungsgesetz: Praxiskommentar (17. Lfg 2020) zu § 14 AlVG Rz 345).

Innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist liegen zwischen 02.12.2018 bis 31.12.2018 des Weiteren 30 Tage einer Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger aufgrund § 18b ASVG vor. Diese Tage können jedoch nicht rahmenfristerstreckend iSd § 15 Abs. 3 Z 4 AlVG berücksichtigt werden, da dieser Zeitraum bereits für die Ermittlung der Anwartschaft heranzuziehen war. Das Vorliegen allfälliger Rahmenfristerstreckungsgründe ist jedoch erst subsidiär zu prüfen, weshalb anwartschaftsbegründende Zeiträume gemäß § 15 Abs. 7 AlVG nicht mehr zur Rahmenfristerstreckung herangezogen werden können.

Aus diesem Grund war die innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist zeitgleich von 02.12.2018 bis 31.03.2019 erhaltene Kündigungsentschädigung aufgrund ihrer Qualifikation als anwartschaftsbegründender Umstand vorrangig zu behandeln und stellte die Selbstversicherung nach § 18b ASVG in diesem Zeitraum somit keinen rahmenfristerstreckenden Tatbestand iSd § 15 AlVG dar.

Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die nach dem GSVG versicherte, selbständige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin zwischen 02.11.2018 und 28.02.2019 ebenfalls zeitgleich in den Zeitraum des Erhalts von Kündigungsentschädigung fällt, weshalb eine Rahmenfristerstreckung nicht möglich ist.

Die anschließende selbständige Tätigkeit der Beschwerdeführerin (beginnend mit 01.03.2019) liegt zwischen 01.04.2019 und 30.11.2020 ebenfalls innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist, jedoch führte diese Erwerbstätigkeit feststellungsgemäß zu keiner Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung. Es kamen auch keine Hinweise dafür hervor bzw. wurde nicht behauptet, dass die Tätigkeit gemäß § 5 GSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen gewesen wäre.

Ihre langjährige Erwerbstätigkeit beim Dienstgeber XXXX endete bereits mit 31.10.2018 - somit außerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist nach § 14 AlVG (12 bzw. 14 Monate) - und können nur die in § 15 AlVG aufgezählten Tatbestände, welche innerhalb dieser gesetzlichen Rahmenfrist liegen bzw. zumindest in diese hineinreichen, als Rahmenfristerstreckung angesehen werden.

Da die Erfüllung der Anwartschaft als Voraussetzung für den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung iSd § 7 Abs. 1 Z 2 AlVG gilt, hat die belangte Behörde zu Recht einen bestehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld ausgeschlossen. Die Beschwerde erweist sich damit aus den genannten Gründen als unbegründet und war abzuweisen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Darüber hinaus wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung weder von der belangten Behörde, noch von der Beschwerdeführerin beantragt.

Der tatsächlich entscheidungsrelevante Sachverhalt ist unstrittig. In der gegenständlichen Entscheidung war nur über eine Rechtsfrage abzusprechen. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Anspruchsvoraussetzungen Anwartschaft Arbeitslosengeld Beschwerdevorentscheidung Versicherungszeiten Vorlageantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I416.2241415.1.00

Im RIS seit

25.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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