Entscheidungsdatum
09.07.2021Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
I403 2243899-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Italien, vertreten durch RA Mag. Dorian-Leander Schmelz, Stadtplatz 4 Top 2, 3400 Klosterneuburg, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2021, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben, so dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
„I. Gemäß § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz wird gegen Sie ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer befindet sich seit November 2020 im Bundesgebiet und ist seit dem 11.02.2020 hier gemeldet. Am 10.11.2020 wurde er festgenommen und in der Folge Untersuchungshaft über ihn verhängt.
Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) ("Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme") wurde dem Beschwerdeführer am 19.11.2020 zur Kenntnis gebracht, dass die Erlassung eines gegen ihn gerichteten Aufenthaltsverbotes geprüft werde und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von vierzehn Tagen eine schriftliche Stellungnahme hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse abzugeben. Am 15.12.2020 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, wonach seine Mutter in Österreich, die restliche Familie, darunter auch sein Vater, in Italien lebe. Er habe keine Ersparnisse, gehe in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach und habe hier keine sozialen Kontakte. Er sei gesund.
Mit Urteil des Landesgerichts (LG) XXXX vom 11.01.2021, rechtskräftig seit 30.04.2021, GZ. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB unter Anwendung von § 19 Abs 1 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug eines Teiles der Strafe in der Dauer von 14 Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde durch das Oberlandesgericht (OLG) XXXX mit Urteil vom 30.04.2021, GZ. XXXX , abgewiesen.
Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 26.05.2021, zugestellt am 31.05.2021, wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Die Behörde ging davon aus, dass aus dem Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit resultiert, zumal durch die strukturierte Vorgehensweise und das in Deutschland gesetzte gesetzwidriges Verhalten nicht von einer Besserung auszugehen sei. Ein zweifellos vorliegendes Gefährdungspotential sei durch Verhängung der U-Haft zusätzlich untermauert worden. Das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhalten sei erst vor kurzem gesetzt worden. Es müsse daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Festzuhalten sei auch, dass er bereits in einem sehr jungen Alter dieses extreme, die Gesetze und Normen negierende Verhalten gezeigt habe. Es sei dringend geboten, rigoros und konsequent bei derartigen Straftätern vorzugehen, um das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung zu bestärken und solchen Delikten in geeigneter Weise entgegenzuwirken. Dies auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen. Somit sei die Erlassung eines 7-jährigen Aufenthaltsverbotes in der Dauer absolut gerechtfertigt und alternativlos.
Mit Schriftsatz vom 28.06.2021 wurde gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Der angefochtene Bescheid leide sowohl an Rechtswidrigkeit seines Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, da sich die belangte Behörde im Wesentlichen zur Begründung des siebenjährigen Aufenthaltsverbots darauf beschränke, auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers durch das LG XXXX zu verweisen, ohne eigene Feststellungen zu den folgenden Punkten zu treffen:
(i) die Beweggründe des Beschwerdeführers, welche zur Verübung der verurteilten Straftat führten;
(ii) das zum Tatzeitpunkt unter 21 Jahren liegende Alter des Beschwerdeführers;
(iii) die gerichtlich bis zur gegenständlichen Verurteilung vorgelegene Unbescholtenheit des Beschwerdeführers;
(iv) den konkreten – retrospektiv dilettantischen – modus operandi bei der Begehung der Straftat;
(v) die konkreten Tatumstände bzw die konkrete Tatausführung, nämlich,
? dass keinerlei Personenschaden entstand;
? die vergleichsweise geringe Beute, die vollständig wiederhergestellt wurde;
? das Verwenden einer zum Tatzeitpunkt völlig funktionsunfähigen Schreckschusspistole; sowie
? die widerstandslos erfolgte Festnahme des Beschwerdeführers.
Die belangte Behörde habe sich zudem bei der Begründung des Aufenthaltsverbots im Wesentlichen mit generalpräventiven Überlegungen auseinandergesetzt, was bereits dem Gesetzeswortlaut nach unzulässig sei. Hätte die belangte Behörde entsprechende Feststellungen zur vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Bescheiderlassung ausgehenden bzw zu erwartenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr getroffen, sohin auch die spezialpräventive Seite auf Feststellungsebene beleuchtet und diese ihrer Subsumtion zugrunde gelegt, hätte die belangte Behörde zu einem für den Beschwerdeführer vorteilhafteren Ergebnis des Inhalts gelangen können, nämlich dass die Erlassung eines Aufenthaltsverbots fallgegenständlich nicht notwendig sei. Es wäre an der belangten Behörde gelegen darzutun, weshalb das OLG XXXX im Ergebnis von keiner Gefährdung der Allgemeinheit durch die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers ausgegangen sei, wohingegen die belangte Behörde anscheinend konträr hierzu von einer weiteren Gefahrenlage, ausgelöst durch den Beschwerdeführer, ausgehe. Jedenfalls sei die Länge des Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig. Es wurde beantragt, gemäß § 24 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen (unter Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers als Zeugin) und gemäß Art 130 Abs 4 B-VG, § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid zur Gänze ersatzlos zu beheben; in eventu den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Dauer des befristeten Aufenthaltsverbots herabgesetzt wird; in eventu den bekämpften Bescheid gem § 28 Abs 3 VwGVG beschlussmäßig aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 30.06.2021 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Italiens und somit EWR-Bürger. Er ist gesund und erwerbsfähig.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX geboren und lebte dort bis 2005, danach war er bis zur Trennung seiner Eltern 2018 in XXXX aufhältig. Der Beschwerdeführer begann nach dem Abschluss der Pflichtschule in Deutschland eine Kochlehre, die er aber nicht abschloss. Er war in Deutschland wegen Delikten im Suchtgiftbereich bzw. der Sachbeschädigung vorgemerkt; er musste 40 Stunden Sozialarbeit leisten, ist aber gerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer verbrachte ab Oktober 2018 etwa ein Jahr bei seinem Vater in Italien, ehe er im November 2019 zu seiner Mutter zog, die sich seit Dezember 2018 in Österreich aufhält und hier arbeitet. Seit Februar 2020 ist er im Bundesgebiet gemeldet; er lebt mit seiner Mutter zusammen in XXXX . Er hat weiterhin guten Kontakt zu seinem Vater. In Österreich hat er, abgesehen von seiner Mutter, keine besonderen Bindungen.
Der Beschwerdeführer war vom 07.08.2020 bis 18.09.2020 geringfügig beschäftigt und dann noch drei Tage im Oktober 2020 angestellt. Seit 25.06.2021 ist er wiederum geringfügig beschäftigt.
Am 25.6.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer – zuständige Behörde ist der Landeshauptmann von XXXX , Amt der XXXX Landesregierung, Magistratsabteilung XXXX ; das Verfahren ist zu GZ XXXX anhängig.
Mit Schreiben der StA XXXX vom 24.09.2020 wurde die belangte Behörde von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu AZ XXXX wegen §§ 27 Abs 1 Z 1, 27 Abs 2 SMG verständigt.
Kurze Zeit später, Anfang November 2020, schlug der an Geldnöten leidende Beschwerdeführer einem Bekannten und Freund vor, einen Supermarkt zu überfallen, um sich Barmittel zu besorgen. Der Beschwerdeführer bat dabei auch seinen Freund und Mittäter, eine entsprechende Schusswaffe zu besorgen, und es wurde auch vereinbart, dass man für den Raubüberfall das Firmenauto seines Freundes verwenden wird. Kurze Zeit vor dem Raubüberfall entwendete der Mittäter von einem nicht mehr feststellbaren Auto in XXXX fremde Kennzeichen und brachte diese an seinem Firmenauto an, um seine Identität während des Raubüberfalls zu verschleiern. Kurze Zeit vor dem Raub begab sich der Mittäter in ein Waffengeschäft in XXXX und erwarb dort die Tatwaffe, nämlich eine Gas- und Knallpistole bzw. Schreckschusspistole der Firma Umarex im Kaliber 9mm, wobei es sich um einen Nachbau der Selbstladepistole der Marke Walther P22 9mm handelte. Mit dieser Waffe können sowohl Knallpatronen als auch mit Gas oder Pfeffer gefüllte Patronen verschossen werden. Die Waffe war neuwertig und befand sich in einem voll funktionsfähigen Zustand. Dies mit der Ausnahme, dass im Patronenlager als Transportsicherung ein Kunststoffpfropfen eingepresst war, der vor einer Benützung der Waffe mit Hilfe eines geeigneten Werkzeuges, zB eines Korkenziehers, hätte entfernt werden müssen. Ohne Entfernung dieses Kunststoffpfropfens konnte die Waffe nicht durchgeladen und daher auch nicht abgefeuert werden.
Die beiden Täter fuhren am 10.11.2020 gegen 18:00 Uhr zum Supermarkt. Der Beschwerdeführer begab sich, maskiert mit einer Corona-Schutzmaske sowie bewaffnet mit der Schreckschusspistole in den Supermarkt, in welchem an diesem Tag lediglich eine Angestellte die einzige offene Kasse bediente. Nachdem der Beschwerdeführer einige Minuten gewartet hatte, bis alle übrigen Kunden den Laden verlassen hatten, begab er sich zur Kasse, bedrohte die Angestellte mit der Schreckschusspistole, indem er die Schusswaffe gegen ihren Körper richtete und forderte sie mit den Worten „Geld her! - Öffnen Sie die Lade!“ auf, die Kassenlade zu öffnen und ihm das darin befindliche Bargeld auszufolgen. Da die Angestellte eingeschüchtert war, gelang es ihr nicht sofort die Kassenlade zu öffnen. Daraufhin wiederholte der Beschwerdeführer unter weiterem Vorhalt der Schusswaffe die Aufforderung an die Angestellte des Supermarkts mit den Worten „Lade öffnen!“. Unter dem Eindruck dieser Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben sah sich die Angestellte genötigt, dem Wunsch zu entsprechen und öffnete sie schließlich die Kassenlade mit dem darin befindlichen Bargeld. Nachdem die Lade geöffnet war, bediente sich der Beschwerdeführer selbst, indem er in die geöffnete Lade griff und Bargeld in Höhe von ca. EUR 665,00 entwendete, an sich nahm und einsteckte. Er ergriff daraufhin umgehend die Flucht, wobei er vor dem Supermarkt noch einen Teil der Beute in nicht mehr feststellbarer Höhe fallen ließ. Mit der restlichen Beute lief der Beschwerdeführer zu den in einer Entfernung von ca. 100 m auf ihn wartenden Mittäter, stieg in das Kraftfahrzeug ein und fuhren sie davon. Als die beiden stehen blieben, um am Fluchtfahrzeug das unterdrückte Kennzeichen zu entfernen und wieder das Originalkennzeichen anzubringen, wurden sie von den bereits alarmierten Polizeistreifen gestellt und festgenommen. Dabei wurde auch sämtliches noch im Besitz des Beschwerdeführers befindliche geraubte Bargeld sichergestellt und in weiterer Folge an die Eigentümer ausgefolgt.
Der Beschwerdeführer hat hiedurch das Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall StGB begangen und wurde mit Urteil des Landesgerichts (LG) XXXX vom 11.01.2021, rechtskräftig seit 30.04.2021, unter Anwendung von § 19 Abs 1 JGG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einundzwanzig Monaten verurteilt, wobei vierzehn Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren nachgesehen wurden. Bei der Strafbemessung war als mildernd das reumütige Geständnis, das Alter unter 21 Jahren sowie die vollständige Wiederherstellung der Beute, als erschwerend hingegen kein Umstand zu werten. Es wurde Bewährungshilfe angeordnet.
Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft XXXX Berufung wegen des Strafausspruchs an, welcher vom OLG aber mit Urteil vom 30.04.2021, Zl. XXXX , nicht Folge gegeben wurde. Das OLG führte aus, dass es gegen den Beschwerdeführer in Deutschland zwar möglicherweise Strafverfahren wegen Sachbeschädigung und Suchtgiftbesitzes gegeben habe, dass aber weder in Deutschland noch in Italien eine rechtskräftige Verurteilung vorliege. 2018 musste der Beschwerdeführer zwar 40 Sozialstunden ableisten, doch sei anzunehmen, dass die Verfahren diversionell erledigt wurden, aus solchen diversionell erledigten Verfahren sei jedoch mangels rechtskräftiger Verurteilung kein Erschwerungsgrund abzuleiten. Dass der Beschwerdeführer selbst glaube, „verurteilt“ worden zu sein, ändere laut OLG nichts daran, dass ihm tatsächlich ein bisher ordentlicher Lebenswandel im Sinn des § 34 Abs 1 Z 2 StGB zugute zu halten sei. Die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe sei daher angemessen und nicht zu erhöhen. Aufgrund des Umstandes, dass der reumütig geständige Beschwerdeführer erstmals das Haftübel verspüre, sei davon auszugehen, dass auch durch den Vollzug nur eines Strafteils im Zusammenhalt mit der angeordneten Bewährungshilfe ausreichende spezialpräventive Wirkung erzielt werde.
Am 30.04.2021 wurde der Beschwerdeführer, der am 11.11.2020 festgenommen worden war, bedingt aus der Haft entlassen.
Der Beschwerdeführer konsumiert gelegentlich Cannabis.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Ergänzend wurden Auszüge aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister (aus welchem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer eine Anmeldebescheinigung beantragt hat), dem zentralen Melderegister (woraus sich die Hauptwohnsitzmeldungen ergeben) und dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger (aus welchem sich die angemeldeten Erwerbstätigkeiten des Beschwerdeführers ergeben) eingeholt.
Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers, insbesondere seinen Wohnorten, dem Kontakt zu seinem Vater und seiner Ausbildung, ergeben sich aus der Beschuldigtenvernehmung durch die LPD XXXX am 11.11.2020; die entsprechenden Feststellungen im Bescheid blieben auch in der Beschwerde unangefochten. Dass der Beschwerdeführer in Österreich keine sozialen Kontakte pflegt, ergibt sich aus seiner Stellungnahme vom 15.12.2020.
Die Feststellungen hinsichtlich der seiner strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden strafbaren Handlungen und den Erwägungen des Strafgerichts zur Strafbemessung ergeben sich aus der im Akt enthaltenen Urteilsausfertigung des Landesgerichts XXXX bzw. des OLG XXXX .
Dass der Beschwerdeführer in Deutschland unbescholten ist, ergibt sich aus einem Auszug des Europäischen Strafregister-Informationssystem (ECRIS); dass er Kontakt zur Polizei hatte, ergibt sich aus seiner Aussage in der Beschuldigtenvernehmung durch die LPD XXXX am 11.11.2020 („In Deutschland hatte ich einige Mal wegen Drogen- und Sachbeschädigungsdelikten Kontakt mit der Polizei. Ich wurde von einem Gericht in Deutschland zu 40 Stunden Sozialleistung wegen meines Drogenkonsums verurteilt und habe diese verhängte Strafe in XXXX abgeleistet.“). Der Cannabiskonsum des Beschwerdeführers ergibt sich ebenfalls aus seiner Aussage in der Beschuldigtenvernehmung durch die LPD XXXX am 11.11.2020 („Die aufgefundene Cannabismühle ist mein Eigentum und ich in mit der Verrichtung einverstanden. Zu meinem Konsum möchte ich nur angeben, dass ich gelegentlich Cannabiskraut durch Verrauchen von Joints konsumiere.“)
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage:
Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I. Nr. 87/2012).“
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auf die privaten und familiären Verhältnisse (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall:
Mangels eines fünf- bzw. zehnjährigen kontinuierlichen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist weder der Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab noch jener des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblich.
Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat (vgl. dazu VwGH 19.9.2019, Ro 2019/21/0011, Rn. 9), erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).
Aus den konkreten Umständen des strafrechtswidrigen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ergibt sich allerdings ein bestimmtes Persönlichkeitsbild, so kann etwa auf eine hohe kriminelle Energie geschlossen werden, war der Beschwerdeführer doch federführend: Er überredete seinen Bekannten zu dem Raubüberfall und war auch jener, der die Bedrohung der Angestellten übernahm. Auch zeigt sich, dass der Beschwerdeführer, obwohl er vom 07.08.2020 bis 18.09.2020 geringfügig und dann im Oktober für einige Tage in Vollzeit angestellt war, keine Geduld und kein weiteres Engagement für den Arbeitsmarkt suchte, sondern nach einer raschen Lösung, an Geld zu gelangen. Dies, obwohl er erst einige Monate im Bundesgebiet war und zudem durchaus erste Jobgelegenheiten bekommen hatte. Ein solches Persönlichkeitsbild spricht, wie von der belangten Behörde festgestellt wurde, für eine Wiederholungsgefahr.
Der Beschwerdeführer hat am 10.11.2020 gemeinsam mit einem Mittäter einer Angestellten eines Supermarktes durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben (§ 89 StGB) fremde bewegliche Sachen, und zwar Bargeld in Höhe von ca. EUR 665,-, mit dem Vorsatz weggenommen bzw. abgenötigt, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sich der Beschwerdeführer unter Verwendung einer Corona-Schutzmaske in das Geschäftslokal begab und die Angestellten unter Vorhalt einer Schreckschusspistole der Marke „Walther P22 9mm“ aufforderte, ihm das gesamte Geld aus der Kassa auszuhändigen, woraufhin diese die Kasse öffnete und er selbst das Geld aus der Kasse nahm, während der Mittäter als Fahrer und Aufpasser fungierte, wobei sie den Raub unter Verwendung einer Waffe begingen.
Im Beschwerdeschriftsatz wurde moniert, dass die belangte Behörde die besonderen Umstände der Tat nicht ausreichend berücksichtigt habe; bei einer Betrachtung der in der Beschwerde angeführten Punkte ergibt sich aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes aber nicht, dass vom Beschwerdeführer bzw. dessen Aufenthalt im Bundesgebiet keine „tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“ ausgeht.
So wurde der belangten Behörde vorgeworfen, dass sie nicht auf die Beweggründe des Beschwerdeführers eingegangen sei, welche zur Verübung der Straftat führten. Aus der Beschuldigtenvernehmung durch die LPD XXXX am 11.11.2020 ergibt sich, dass der bewaffnete Raub wegen finanzieller Probleme ausgeübt wurde („Die Idee zu dem Überfall hatte ich vor einigen Tagen, da wir, ich meine damit meine Mutter und mich, derzeit einen finanziellen Engpass haben. (…) Um an schnelles Geld zu gelangen, schien es mir die einfache und schnellste Methode an Geld zu kommen.“). Für das erkennende Gericht kann aus diesen Beweggründen aber nicht geschlossen werden, dass vom Beschwerdeführer keine Gefahr mehr ausgeht. Vielmehr ist der Beschwerdeführer auch aktuell nur geringfügig beschäftigt und kann daher von keiner Konsolidierung seiner finanziellen Situation ausgegangen werden. Vielmehr ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, dass er Eigentumsdelikte als Lösung schwieriger finanzieller Lagen betrachtet.
Soweit in der Beschwerde moniert wird, dass die belangte Behörde nicht darauf eingegangen sei, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt unter 21 Jahren war, ist dem entgegenzuhalten, dass in der Beschwerde nicht dargelegt wurde, warum beim inzwischen 21jährigen Beschwerdeführer die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes aufgrund seines Alters unangemessen wäre. Im Übrigen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch das als Jugendlicher gesetzte (Fehl-)Verhalten eines Fremden im Rahmen der Gesamtabwägung der Interessen nach Art. 8 EMRK oder bei einer Gefährdungsprognose zu beachten (vgl. zu Jugendstraftaten VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0387 und VwGH 23.01.2018, Ra 2017/18/0246). Die zu erwartende altersmäßige Persönlichkeitsentwicklung lässt allerdings einen Gesinnungswandel und damit einen Wegfall der Gefährlichkeit früher annehmen als nach Ablauf von sieben Jahren, wovon die belangte Behörde ausgeht (vgl. dazu VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027).
Die in der Beschwerde angesprochene gerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vor seiner Verurteilung durch das LG XXXX führt auch nicht zur Unzulässigkeit des Aufenthaltsverbotes. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur stets zum Ausdruck gebracht, dass auch aus einem einmaligen Fehlverhalten - entsprechende Gravidität vorausgesetzt - eine maßgebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit abgeleitet werden könne und dass im Hinblick darauf die Verhängung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes, selbst gegen langjährig rechtmäßig in Österreich aufhältige Fremde, gegebenenfalls nicht zu beanstanden sei (vgl. etwa VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0305). Gleiches muss für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gelten. Zudem ist eben nicht nur die letzte Verurteilung in die Abwägung miteinzubeziehen, sondern ist Bedacht auf das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers zu nehmen. Dieser war bereits in Deutschland mit dem Gesetz in Konflikt gekommen, einerseits wegen eines Verstoßes gegen das deutsche Betäubungsmittelgesetz (Suchtmittelgesetz), andererseits wegen Sachbeschädigung. Auch wenn dies, wohl auch aufgrund des Alters, zu keiner Verurteilung geführt haben mag, zeigt dies doch, dass es sich bei dem Raubüberfall nicht um einen singulären Gesetzesverstoß des Beschwerdeführers handelte. Er scheint zudem aus der ihm in Deutschland aufgetragenen Sozialarbeit nichts gelernt zu haben, konsumierte er doch in Österreich weiter Suchtgift, wie sich aus seiner Aussage in der Beschuldigtenvernehmung durch die LPD XXXX am 11.11.2020 und der Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu AZ XXXX wegen §§ 27 Abs 1 Z 1, 27 Abs 2 SMG im September 2020 ergibt. Auch wenn der Beschwerdeführer daher bis zu seiner Verurteilung unbescholten gewesen sein mag, ergibt sich insgesamt das Bild eines Jugendlichen, der immer wieder gegen die Rechtsordnung verstößt.
Wenn in der Beschwerde zudem gefordert wird, den dilettantischen modus operandi bei der Tatbegehung, die geringe Höhe des erbeuteten Geldes und die widerstandsfreie Festnahme zu berücksichtigen, erschließt sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, inwieweit dies zugunsten des Beschwerdeführers bzw. für einen Wegfall einer von ihm ausgehenden Gefährdung sprechen sollte. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass die Angestellte im Supermarkt körperlich unverletzt blieb, doch wurde ihr mit dem Strafurteil wegen der „erlittenen seelischen Schmerzen und Traumata“ ein Schadenersatz von 1.000 Euro zugesprochen und muss daher davon ausgegangen werden, dass sie einen Schaden – wenn auch nicht in Bezug auf ihre körperliche Integrität - erlitten hat, wie auch ihrer im Akt einliegenden Zeugenvernehmung vom 10.11.2020 zu entnehmen ist.
Soweit in der Beschwerde schließlich gefordert wird, dass auch auf das „Verwenden einer zum Tatzeitpunkt völlig funktionsunfähigen Schreckschusspistole“ einzugehen sei, ist darauf zu verweisen, dass es sich bei der gegenständlichen Gaspistole bzw. Schreckschusspistole sich um eine Waffe im Sinne des § 143 Abs 1 zweiter Fall StGB handelt (vgl. Rn 18 zu § 143 StGB in Wiener Kommentar zum StGB 2. Auflage) und eben nicht um eine bloße Waffenattrappe, nämlich etwa eine bloße Softgun oder eine Spielzeugpistole, welcher Gegenstand dem Waffenbegriff nicht genügen würde (vgl. Rn 21 zu § 143 StGB aaO).
Dass die gegenständliche Schusswaffe aktuell nicht funktionsfähig war, sondern es dazu erst der Entfernung des Kunststoffpfropfens bedurft hätte, kann an der waffenrechtlichen Eigenschaft im Sinne des § 143 StGB nichts ändern. Dies, da die Verwendung einer ungeladenen oder funktionsuntüchtigen Schusswaffe als Mittel der Drohung für einen Raub nach § 143 Abs 1 zweiter Fall jedenfalls geeignet ist (vgl. Rn 20/1 zu § 143 StGB in Wiener Kommentar zum StGB 2. Auflage sowie Urteil des OGH vom 02.12.1982, 13 Os 162/82). Für das Opfer eines Raubüberfalls ist nicht erkennbar, dass es der „Entfernung eines Kunststoffpfropfens“ (so der Sachverständige laut Urteil des LG XXXX ) bedurft hätte, um die Waffe funktionsfähig zu machen; sie eignete sich jedenfalls als Mittel der Drohung für einen Raub.
Letztlich handelt es sich bei bewaffnetem Raub um ein typischerweise besonders schweres Verbrechen (VwGH, 02.03.2021, Ra 2020/18/0486). Selbst wenn die Folgen der gegenständlichen Tat im Vergleich zu anderen Raubüberfällen eher gering anmuten mögen, ist der Unrechtsgehalt eines bewaffneten Raubes dennoch als sehr hoch anzusehen, und zeigt die Begehung einer derartigen Tat jedenfalls eine höhere kriminelle Energie bzw. eine niederere Hemmschwelle, als es etwa der Fall bei einem Ladendiebstahl wäre. Auch das LG XXXX stellte fest, dass aufgrund der Schwere des zur Last liegenden Verbrechens eine zur Gänze bedingte Nachsicht der verhängten Freiheitsstrafe nicht in Frage kam.
In der Beschwerde wird zudem behauptet, dass sich die belangte Behörde – unrichtigerweise – nur auf spezialpräventive Erwägungen gestützt habe. Dabei wird übersehen, dass im angefochtenen Bescheid die Verhängung eines siebenjährigen Aufenthaltsverbotes als notwendig dargelegt wurde, um „verhaltenssteuernd“ auf den Beschwerdeführer, der „bereits in einem sehr jungen Alter dieses extreme, die Gesetze und Normen negierende Verhalten“ zeigte, einzuwirken. Die belangte Behörde hatte daher durchaus spezialpräventive Erwägungen im Blick. In der Beschwerde wurde weiters argumentiert: „Davon, dass aus spezialpräventiver Sicht nicht mit der Begehung weiterer Straftaten durch den BF zu rechnen ist, zeugt insbesondere auch das Berufungsurteil des OLG XXXX vom 30.4.2021, ergangen zu XXXX , in welchem nicht nur die bisherige Unbescholtenheit des BF nochmals hervorgehoben und die verurteilte Strafe bestätigt sowie die Berufung der StA XXXX insofern verworfen wurde, sondern insbesondere auch die sofortige bedingte Entlassung des BF verfügt wurde; dies aufgrund des Umstands, dass ein weiteres Verspüren des Haftübels zu Hintanhaltung weiterer Straftaten durch den BF spezialpräventiv nicht erforderlich schien und dieser tadelloses Vollzugsverhalten aufwies. Insofern wäre es daher umso mehr an der belangten Behörde gelegen darzutun, weshalb das OLG XXXX im Ergebnis auch von keiner Gefährdung der Allgemeinheit durch die bedingte Entlassung des BF ausging, wohingegen die belangte Behörde anscheinend konträr hierzu von einer weiteren Gefahrenlage, ausgelöst durch den BF, ausgeht.“
Dieser Argumentation kann vom Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt werden, würde dies doch bedeuten, dass letztlich eine bedingte Entlassung immer in einem Widerspruch zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes steht. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend, wird dabei doch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes außer Acht gelassen, wonach das Fehlverhalten eines Fremden und die daraus abzuleitende Gefährlichkeit ausschließlich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts, also unabhängig von gerichtlichen Erwägungen über bedingte Strafnachsichten oder eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, zu beurteilen ist (vgl. zuletzt VwGH 30.04.2021, Ra 2021/21/0071).
Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. VwGH, 20.12.2018, Ra 2018/21/0224). Nachdem der Beschwerdeführer erst vor etwas mehr als zwei Monaten aus der Haft entlassen wurde, kann noch nicht von einem Gesinnungswandel ausgegangen werden.
Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits als Jugendlicher in Deutschland mit dem Gesetz in Konflikt kam, daraus aber offenbar nichts lernte (konsumierte er doch weiterhin Cannabis und wurde er deswegen auch in Österreich angezeigt), seiner weiterhin schwierigen finanziellen Situation, die ihn zu weiteren Eigentumsdelikten verleiten könnte, sowie der besonderen Schwere der Straftat des bewaffneten Raubes, seiner führenden Rolle bei der Planung und Durchführung der Tat und dem Umstand, dass dieser noch nicht lange zurückliegt, muss davon ausgegangen werden, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG ist daher erfüllt.
Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.
Die Mutter des Beschwerdeführers lebt seit zweieinhalb Jahren im Bundesgebiet. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 12.3.2020, Ra 2019/20/0035, mwN). Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der zitierten Rechtsprechung wurde gegenständlich nicht behauptet. Der volljährige Beschwerdeführer war vor seiner Einreise nach Österreich zudem auch schon etwa acht Monate von seiner Mutter getrennt, als er bei seinem Vater in Italien lebte. Ein Familienleben besteht in Österreich daher nicht. Der Kontakt zu seiner Mutter könnte durch Besuche seiner Mutter in Italien oder in Deutschland, je nachdem, wo der Beschwerdeführer seinen künftigen Wohnsitz hat, aufrechterhalten werden. Der Beschwerdeführer lebte in der Vergangenheit stets relativ nah an der Grenze zu Österreich ( XXXX bzw. XXXX ), so dass Besuche seiner Mutter am Wochenende durchaus möglich sind. Zudem lebt der Vater des Beschwerdeführers in Italien, hat der Beschwerdeführer guten Kontakt zu ihm und lebte er 2018/2019 auch für etwa acht Monate bei ihm.
Nach dem 24. Erwägungsgrund der Freizügigkeitsrichtlinie soll der Schutz vor Ausweisung in dem Maße zunehmen, wie Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat stärker integriert sind. Der Beschwerdeführer spricht perfekt Deutsch, verbrachte er doch den Großteil seines Lebens in Deutschland. Eine besondere Integration in Österreich ist allerdings nicht gegeben. Er hält sich erst seit eineinhalb Jahren in Österreich auf und gibt selbst an, keine sozialen Kontakte in Österreich zu haben. Seit 25.06.2021 geht der Beschwerdeführer wieder einer Beschäftigung nach, allerdings nur geringfügig. Eine nachhaltige Integration am Arbeitsmarkt ist bei ihm ebenfalls nicht gegeben. Letztlich ist aufgrund der insgesamt geringen Bindungen zu Österreich bzw. der geringen Aufenthaltsverfestigung der mit einem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben als geringfügig anzusehen.
Insgesamt ist das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen als gering anzusehen. Der mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes verbundene Eingriff in sein Privatleben erweist sich daher grundsätzlich als verhältnismäßig. Allfällig mit einem Umzug nach Italien (oder auch Deutschland) verbundene Schwierigkeiten bei der Gestaltung seiner Lebensverhältnisse sind im öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen.
Zugleich erweist sich die seitens der belangten Behörde gewählte Dauer des Aufenthaltsverbotes mit sieben Jahren als unverhältnismäßig. Zwar verfügt der Beschwerdeführer nur über geringe Bindungen im Bundesgebiet, daneben ist aber auch zu berücksichtigen, dass aufgrund des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers eine Stabilisierung und Abwendung von seiner kriminellen Vergangenheit in den nächsten Jahren möglich erscheint, zumal er zu versuchen scheint, Fuß am Arbeitsmarkt zu fassen und sich so ein reguläres Einkommen zu verschaffen.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Ansicht der belangten Behörde, dass es – auch im Sinne der vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Leitlinien, dass es jedenfalls einer Phase des Wohlverhaltens bedarf, um von einem Gesinnungswandel auszugehen und dass es sich bei einem bewaffneten Raub generell um ein besonders schweres Verbrechen handelt – jedenfalls eines längeren Zeitraums bedarf, um von einer Änderung der Haltung des Beschwerdeführers und einer Stabilisierung seiner finanziellen und persönlichen Situation ausgehen zu können, doch kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes mit einer Dauer von drei Jahren das Auslangen gefunden werden.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher teilweise Folge zu geben und das Aufenthaltsverbot auf drei Jahre zu reduzieren.
3.2. Zur Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer zu Recht einen Durchsetzungsaufschub in der Dauer von einem Monat gewährt und wurde dies in der Beschwerde auch nicht moniert.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG erfassten Verfahren - wie es auch das vorliegende ist - enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG eigene Regelungen, wann - auch: trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich „im Übrigen“ sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 08.03.2021, Ra 2020/14/0457).
Diese Kriterien treffen im gegenständlichen Fall zu:
? Der Sachverhalt wurde durch die belangte Behörde vollständig erhoben. Es wurden auch in der Beschwerde keine neuen Punkte auf der Ebene des Sachverhalts aufgeworfen. Soweit in der Beschwerde die Einvernahme der Mutter des Beschwerdeführers als Zeugin beantragt wurde, wurde nicht dargelegt, inwieweit dies am Ausgang des Verfahrens etwas zu ändern vermag. Dass die Mutter des Beschwerdeführers in Österreich lebt und ein gemeinsamer Wohnsitz besteht, war im ganzen Verfahren unbestritten. Eine darüber hinausgehende besondere Abhängigkeit, welche dazu führen würde, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbots einen gravierenden Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers bedeuten wurde, wurde auch in der Beschwerde nicht dargelegt bzw. nicht behauptet. Von einer Einvernahme seiner Mutter konnte daher abgesehen werden.
? Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen. Die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung werden vom Bundesverwaltungsgericht geteilt, insbesondere, dass vom Beschwerdeführer aufgrund der kurzen Zeit seit seiner Entlassung aus der Haft eine Gefahr ausgeht.
? In der Beschwerde wurde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüberhinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. In der Beschwerde wurde der belangten Behörde nur vorgeworfen, sich mit einzelnen Aspekten der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat nicht ausreichend auseinandergesetzt zu haben, ohne zugleich aufzuzeigen, inwieweit diese Aspekte von Relevanz für das gegenständliche Verfahren sind. In der Beschwerde wurde daher nichts vorgebracht, was eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.
In der Beschwerde wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich beantragt. Gegenständlich liegt aber – aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nicht davor zurückschreckte, einen bewaffneten Rauf zu begehen - ein derart eindeutiger Fall vor, dass die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu keinem anderen Ergebnis führen hätte können. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu dem kurzen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich sowie der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat, sind nämlich auch in der Beschwerde unbestritten geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt ist.
Soweit in der Beschwerde erklärt wird, dass – unter der Prämisse, dass ein Aufenthaltsverbot zu verhängen sei – die Verhängung eines siebenjährigen Aufenthaltsverbots unverhältnismäßig sei und mit einem Aufenthaltsverbot in der Dauer von einem bis drei Jahren das Auslangen gefunden werden könne, wird dem Beschwerdevorbringen gefolgt und das Aufenthaltsverbot auf drei Jahre abgesenkt.
Dem BVwG liegt sohin kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich zu erörtern gewesen wäre.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Angemessenheit Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger EWR-Bürger Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haft Haftstrafe Interessenabwägung Jugendstraftat öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Raub schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Unionsbürger Verbrechen Verhältnismäßigkeit Wiederholungsgefahr WiederholungstatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I403.2243899.1.00Im RIS seit
25.10.2021Zuletzt aktualisiert am
25.10.2021