TE Bvwg Beschluss 2021/7/14 W127 2242391-1

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Veröffentlicht am 14.07.2021
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Entscheidungsdatum

14.07.2021

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch


W127 2242391-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vom XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B) Die Revision ist nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 05.05.2020 wurden seitens des nunmehrigen Beschwerdeführers für folgende Tiere der Gattung Ara macao (hellroter Ara) CITES-Genehmigungsanträge gestellt:

?        Antragsnummer AT 20-B 1426: 1 Jungtier, geboren am 11.11.2019, Ringnummer A31819001, Elterntiere KSPC 3-97 0003 (w), KSPC 3-92 0001 (m), einschließlich Kennzeichnungsprotokoll gemäß § 5 Abs. 6 ArtHG;

?        Antragsnummer AT 20-B 1443: 1 Jungtier, geboren am 19.03.2020, Ringnummer A31819002, Elterntiere WAAN H 00029 (w), KSPC 3-97 004 (m), einschließlich Kennzeichnungsprotokoll gemäß § 5 Abs. 6 ArtHG mit dem handschriftlichen Vermerk, dass aufgrund der Covid 19-Situation ein Hausbesuch des Tierarztes zwecks Kennzeichnung nicht möglich war;

?        Antragsnummer AT 20-B 1444: 1 Jungtier, geboren am 22.03.2020, Ringnummer A31819003, Elterntiere WAAN H 00029 (w), KSPC 3-97 004 (m), einschließlich Kennzeichnungsprotokoll gemäß § 5 Abs. 6 ArtHG mit dem handschriftlichen Vermerk, dass aufgrund der Covid 19-Situation ein Hausbesuch des Tierarztes zwecks Kennzeichnung nicht möglich war.

2. In der Mitteilung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Naturschutz, vom 05.10.2020, Kz. RU5-WAA-154/009-2020, betreffend Antrag AT 20-BkT 1426 (Anträge 1443 und 1444 werden nicht erwähnt, wohl aber, dass es sich um 3 „NZ (1 x 2019, 2 x 2020) Ara macao“ handle) wurde ausgeführt, dass „seitens der wissenschaftlichen Behörde derzeit kein (positives) Gutachten abgegeben werden“ kann.

Begründend wurde festgehalten, dass die Elterntiere mit den Ringnummern KSPC 3-97 003 und KSPC 3-97 004 entsprechend der vorgelegten Bescheinigung AT8-300.673 mit dem Zweck-Code P – Beschränkung der Verwendung auf persönliche Zwecke – versehen seien, was eine kommerzielle Nutzung (Zucht und Verkauf von Jungtieren) ausschließe und unter Feld 19 (8) die Ausnahme vom Vermarktungsverbot nicht vermerkt sei. Für den Fall, dass für die Elterntiere eine Ausnahme vom Vermarktungsverbot ausgestellt werden würde, werde für eine abschließende Beurteilung eine Abstammungsbegutachtung (DNA-Analyse) aller Nachzuchten des Antrages AT 20-B 1426 sowie deren Elterntiere (entsprechend den Kennzeichnungsprotokollen) als erforderlich erachtet. Begründet wurde dies damit, dass sich durch die Ermittlungsarbeit der Zollfahndung gezeigt habe, dass die Praxis – Schmuggel von Papageieneiern von Amerika nach Europa und anschließendes Wildliefe Laundering der Jungtiere als vorgebliche Nachzuchten – auch in Österreich in großem Umfang betrieben werde. Daher benötige die wissenschaftliche Behörde entsprechend Artikel 54 der EU-VO 365/2006 [gemeint wohl: 865/2006] Nachweise durch genetische Elternschaftsteste. In einem gab die wissenschaftliche Behörde mehrere Auflagen für die Abstimmungsbegutachtung vor.

3. Die belangte Behörde brachte dem Beschwerdeführer diese Mitteilung der wissenschaftlichen Behörde zur Kenntnis und gab diesem unter Verweis auf Artikel 54 und 55 der VO (EU) 865/2006 die Möglichkeit, Stellung zu nehmen und die Nachweise zu erbringen, andernfalls die Anträge abgelehnt würden.

4. In der Stellungnahme vom 26.11.2020 ging der Beschwerdeführer zunächst auf die CITES-Bescheinigungen und insbesondere auf die Eintragung des Buchstabencodes im Feld „Zweck“ ein. Positiv vermerkte der Beschwerdeführer, dass die Behörde nunmehr beabsichtige, die unterschiedlichen Einträge in den CITES-Bescheinigungen betreffend das Vermarktungsverbot nicht mehr weiterzuverfolgen. Darüber hinaus verwies er darauf, dass er aufgrund seiner Anträge bis in das Jahr 2018 immer positive Stellungnahmen der wissenschaftlichen Behörde erhalten habe. Er verwahre sich gegen die Auflage, einen DNA-Test vorzulegen, der Kosten in der Größenordnung von etwa Euro 7500,00 bis Euro 11.250,00 abverlangen würde. Das Ergebnis des geforderten Abstammungsnachweises habe in keiner Weise eine Auswirkung auf die Qualität der Elternpapiere und sei deshalb nicht Gegenstand dieses Verfahrens, darüber hinaus lasse er sich den indirekt unterstellten Vorwurf des Schmuggels von Papageieneiern seitens der Behörde nicht gefallen und werde entsprechend dagegen vorgehen. Er sei selbstverständlich bereit, außerhalb dieses Verfahrens den Nachweis zu liefern, dass die von ihm genannten Jungvögel seinem Zuchtstock hellroter Aras entstammen.

Bezugnehmend auf die Bestimmung des Artikel 55 der EU-Verordnung 365/2006 führte der Beschwerdeführer aus, dass sich daraus ein Auswahlrecht der Behörde, die prüfende Stelle zu bestimmen, nicht ableiten lasse. Die Behörde gehe in ihrem Ermittlungsverfahren entgegen den rechtlichen Vorgaben jedoch davon aus, die Proben von einem nicht namentlich genannten französischen Gentechniklabor begutachten zu lassen. In weiterer Folge seien die Proben durch den Behördenvertreter an ein qualifiziertes Labor in den Niederlanden zu übermitteln. Aus all diesen Worten sowie im Zusammenhang mit den von der Behörde prognostizierten und im anzulastenden Kosten dieser Untersuchung müsse er davon ausgehen, dass hier entweder ein großes Missverständnis oder aber ein nicht sachlich begründbares Vorgehen der Behörde vorliege. Er werde daher – sofern die Behörde nach Würdigung all seiner Beweise noch immer den Vorwurf des Papageienschmuggels aufrechthalte und ihm dementsprechend den Auftrag dazu erteile – einen DNA-Beweis für die Abstammung seiner Jungtiere von den der Behörde bekannten Elterntieren vorlegen. Die Ergebnisse würden dann in der von der Behörde gewünschten Form übermittelt werden. Entsprechende Anfragen und Vorbereitungen seinerseits seien bereits in die Wege geleitet worden. Im Falle der Entscheidung der Behörde, ihm eine solche Abstammungsbegutachtung aufzutragen, werde er die – im Einvernehmen mit der Behörde zu nehmenden – Proben an ein im deutschsprachigen Raum ansässiges Labor übermitteln.

In einem beantragte der Beschwerdeführer die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, unter anderem auch zur Einsichtnahme in alle dem Verfahren zugrunde liegenden Akten und Einvernahme bestimmter Auskunftspersonen.

5. Mit Schreiben vom 08.01.2021 ging die belangte Behörde auf die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Buchstabencodes hinsichtlich Zweck und Vermarktungsverbot ein. Bezüglich den Vorbereitungen für eine Abstammungsgutachten solle sich der Beschwerdeführer mit der zuständigen wissenschaftlichen Behörde in Verbindung ersetzen, das entsprechende Labor werde von der Behörde festgelegt.

6. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Anträge vom 05.05.2020 auf Erteilung von je einer CITES-Bescheinigung für einen hellroten Ara gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) 338/97, zuletzt geändert mit EU (VO) 2019/2117, über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels „[mitgeteilt]“, dass diese Anträge abgelehnt würden. Für die Anträge vom 05.05.2020 sei eine Eingabengebühr in der Höhe von Euro 14,30 zu entrichten.

In der Begründung wurde Artikel 54 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 idF Verordnung (EU) 2015/870 sowie die Mitteilung der wissenschaftlichen Behörde der Niederösterreichischen Landesregierung vom 05.10.2020 wiedergegeben und Artikel 55 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 865/2006 zitiert.

7. Mit rechtzeitig eingebrachter Beschwerde wurde nach Darstellung des Sachverhaltes und der Gründe für die Zulässigkeit der Beschwerde im Rahmen des Punktes „Beschwerdegründe“ darauf hingewiesen, dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides mit Ausnahme zweier Worte die Textbausteine aus dem Schreiben der Behörde vom 13.11.2020 (Parteiengehör) ohne weitere Zusätze aufscheine.

Zusammenfassend wurden die Beschwerdegründe wie folgt dargelegt:

?        mangelhafte Beweiswürdigung – die belangte Behörde habe die im Verfahren gestellten Beweisanträge nicht angenommen und die vorgebrachten Beweise nicht ausreichend berücksichtigt.

?        Aktenwidrigkeit – die zur Bescheidentscheidung führenden Gründe finden keine Deckung in den Aktenunterlagen; die wissenschaftliche Behörde sehe keinen Grund für eine negative Entscheidung, wenn das Antragsverfahren beachtet werde; die belangte Behörde bestätige die in Gefangenschaft erfolgte Nachzucht und zweifle sie gleichzeitig an, in dem ein DNA-Nachweis gefordert werde.

?        Materielle Rechtswidrigkeit – die belangte Behörde interpretiere eine Rechtsnorm über ihren Sinngehalt hinaus. Die Verordnung (EG) 939/97 beziehe die Angabe des Zweckcodes auf die Ein- bzw. (Wieder-)Ausfuhr von geschützten Exemplaren. Hier gehe es hingegen um die Ausnahme vom Vermarktungsverbot. Diese Information eines Zweckes auf den Formularen finde sich dementsprechend weder in älteren Bescheinigungen noch in den darauffolgenden. Die belangte Behörde gehe hier rechtswidrig vor, in dem sie dieses eine Elternpaar plötzlich nicht mehr anerkenne, alle anderen Papiere mit gleichem Inhalt jedoch schon.

?        Mangelhafte Sachverhaltsfeststellung – die belangte Behörde hätte weitere Fakten behandeln müssen, damit sie sich ein genaueres Bild von der Sachlage machen hätte können. Die über 15 Jahre andauernde Behördenpraxis, wobei jeder Antrag sowohl von der wissenschaftlichen Behörde als auch von der belangten Behörde genauestens geprüft worden sei, sei nicht berücksichtigt worden. Dies stelle einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar.

Es wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in der Sache selbst zu entscheiden und die beantragten CITES-Bescheinigungen auszustellen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.

8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25.03.2021 wurde die Beschwerde abgewiesen. In der Begründung wurde nach Zitierung des Gutachtens des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung, Abteilung Naturschutz, vom 05.10.2020 festgehalten, dass dieses Gutachten schlüssig und widerspruchsfrei aufzeige, dass es in den letzten Jahren sowohl in Österreich als auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zahlreiche Fälle von Schmuggel mit Vögeln im Allgemeinen und Papageien im Speziellen gebe. Durch die Ermittlungen der Zollfahndung zu den Fällen in Österreich sei der Wissensstand zum modus operandi erheblich gestiegen. Dazu gehöre, dass Jungvögel geschmuggelt und als Nachzuchten ausgegeben würden. Durch den verbesserten Wissensstand und die Erkenntnisse aus dem Verfahren gegen die Schmuggler von Papageien sei es aus Sicht der Behörde notwendig, eine verstärkte Kontrolle bei Papageien durchzuführen, um den Schmuggel einzudämmen. Dies betreffe sowohl Anträge für die Ein- und Ausfuhr als auch Bescheinigungen. Zu diesem Zweck werde mit allen involvierten Behörden eine Artenliste mit besonders problematischen und vom Schmuggel betroffenen Arten erstellt. Dazu zähle auch der hellrote Ara. Daher sei aus Sicht der Behörde ein genetischer Elternschaftstest (Abstammungsbegutachtung) mit den im Gutachten vom 05.10.2020 angeführten Auflagen gemäß Artikel 55 der Grundverordnung notwendig.

In einem Hinweis hielt die belangte Behörde fest, dass sie den Code im Feld 10 der Bescheinigung AT 8-300.673 von P auf T und den damit im Zusammenhang stehenden Code im Feld 19 auf Ausnahme vom Vermarktungsverbot berichtige.

9. Mit Schreiben vom 12.04.2021 legte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG, in welchem er unter anderem ausführte, dass das Verfahren zur Ausstellung der beantragten Bescheinigungen gesetzlich genau geregelt sei. Von seiner Seite seien alle Voraussetzungen erfüllt worden. Ein DNA-Nachweis stelle keine Voraussetzung für eine positive Erledigung solcher Anträge dar. Eine zeitnahe und korrekte – positive – Beendigung des Verfahrens sei möglich gewesen bei gewissenhafterer Bearbeitung der gesamten Angelegenheit – beispielhaft sei aufgezählt:

?        Die Rechtsgrundlagen im Spruch der Berufungsvorentscheidungen würden nicht zum Sachverhalt passen – Artikel 4 der Verordnung (EG) 338/97 behandle die Einfuhr von Exemplaren in die Gemeinschaft, welche hier jedoch keine Rolle spiele;

?        das von der Behörde als schlüssig erachtete Gutachten der Niederösterreichischen Landesregierung beschreibe den Artenschmuggel generell – eine Verbindung solch krimineller Praktiken mit seiner Vogelhaltung gebe es jedoch nicht und müsse er aufs Schärfste zurückweisen – es gebe weder einen Vorwurf noch einen Verdacht auf den vorliegenden Fall, die Behörde habe keinen einzigen Beweisantrag von ihm zwecks Aufklärung zur Kenntnis genommen;

?        Schreib- bzw. Flüchtigkeitsfehler bei der Zitierung gesetzlicher Bestimmungen;

?        sich widersprechende Aussagen bei der geforderten Abstammungsbegutachtung;

?        sowie diverse Fehler in der Bearbeitung, die hier nicht näher zu thematisieren seien.

10. Mit Schreiben vom 11.05.2021 legte die belangte Behörde den Akt des bisherigen Verfahrens vor und führte ergänzend aus, dass die Beschwerde sowie der Vorlageantrag des Beschwerdeführers übersehe, dass der gesetzliche Rahmen der Europäischen Union zum Handel mit wildlebenden Tieren und Pflanzen im Lichte seiner Ziele, des Vorsorgeprinzips und unter Berücksichtigung der Erkenntnisse zu den jüngsten Entwicklungen ausgelegt werden solle. Die Mitgliedstaaten müssten die EU-Rechtsvorschriften über den Handel mit wildlebenden Tieren und Pflanzen weiterhin in einer Weise durchsetzen, die zum Schutz und zur Erhaltung der Arten beitrage. Rechtsakte der Union müssten im Einklang mit ihren Zielen ausgelegt werden.

Darüber hinaus führte die belangte Behörde aus, dass in der Beschwerdevorentscheidung Artikel 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) 338/97 aufgrund eines Tippfehlers aufscheine, Rechtsgrundlage sei Artikel 8 der Verordnung (EG) 338/97, zuletzt geändert mit EU (VO) 2017/160.

11. Am 24.06.2021 fand eine mündliche Verhandlung via Zoom statt, an welcher der Beschwerdeführer und Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge der Verhandlung zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurück.

Nach Schluss des Beweisverfahrens und der mündlichen Verhandlung wurde der Beschluss mündlich verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. Somit hat die Einstellung eines Beschwerdeverfahrens mit Beschluss zu ergehen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5 [2014] Rz 1068).

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde fehlt es dem Bundesverwaltungsgericht an einer Entscheidungsgrundlage und war das verfahrensgegenständliche Verfahren daher auch im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Abstammung Beschwerdeverzicht Beschwerdevorentscheidung Beschwerdezurückziehung Einstellung Einstellung des (Beschwerde) Verfahrens Genehmigungsantrag mündliche Verhandlung Verfahrenseinstellung Vorlageantrag Zurückziehung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W127.2242391.1.00

Im RIS seit

25.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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