TE Bvwg Erkenntnis 2021/7/15 W249 2227773-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.07.2021
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Entscheidungsdatum

15.07.2021

Norm

B-VG Art10 Abs1 Z9
B-VG Art102 Abs2
B-VG Art130 Abs1 Z2
B-VG Art131 Abs2
B-VG Art133 Abs4
EisbG §12
EisbG §19
EisbG §21a
EisbG §22a
EisbG §30
EisbG §47b Abs1
EisbG §47c
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwG-AufwErsV §1 Z5
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs6
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs2
VwGVG §35 Abs3
VwGVG §35 Abs4
VwGVG §35 Abs7

Spruch


W249 2227773-1/39E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt (Spruchpunkt A) I.) bzw. erkennt (Spruchpunkte A) II. und III.) durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie als belangte Behörde wegen Verletzung in Rechten durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach Durchführung mündlicher Verhandlungen am XXXX und XXXX zu Recht:

A)

I.       Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die von XXXX am XXXX im Zeitraum nach XXXX Uhr im XXXX -Zug XXXX durchgeführte Identitätsfeststellung des Beschwerdeführers richtet, gemäß § 28 Abs. 1 und 6 iVm § 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II.      Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die beiden von XXXX am XXXX im Zeitraum nach XXXX Uhr im XXXX -Zug XXXX ausgesprochenen Anordnungen an den Beschwerdeführer zum Verlassen des Zuges in den Stationen XXXX und XXXX richtet, gemäß § 28 Abs. 1 und 6 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

III.    Der Beschwerdeführer hat dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde gemäß § 35 VwGVG iVm § 1 Z 4 und 5 VwG-AufwErsV EUR 737,60 für Schriftsatzaufwand und EUR 461,00 für Verhandlungsaufwand, insgesamt sohin EUR 1.198,60, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang

1.       Mit Schreiben vom XXXX erhob XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) die verfahrensgegenständliche Maßnahmenbeschwerde, die sich gegen eine durchgeführte Identitätsfeststellung und zwei Anordnungen zum Verlassens des XXXX -Zuges XXXX in den Stationen XXXX und XXXX am XXXX im Zeitraum XXXX durch XXXX (im Folgenden: „Eisenbahnbediensteter“) – einem Zugbegleiter der XXXX (im Folgenden: „ XXXX “), der vom Eisenbahnverkehrsunternehmen auch zum Eisenbahnaufsichtsorgan bestimmt und in Eid genommen wurde – richtet.

Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die gesetzten Akte der Hoheitsverwaltung zuzurechnen seien. Das Verhalten des Eisenbahnbediensteten könne unter subjektiven und objektiven Gesichtspunkten nur als ein Handeln in hoheitlicher Funktion gewertet werden; dies gehe insbesondere aus der Tatsache hervor, dass sich der Eisenbahnbedienstete ausdrücklich auf seine Eigenschaft als Eisenbahnaufsichtsorgan berufen habe. Darüber hinaus bestehe eine abstrakte Kompetenz der Eisenbahnaufsichtsorgane, die hier verfahrensgegenständlichen Akte im Zusammenhang mit deren Festnahmebefugnis bzw. als dienstliche Anordnungen zu setzen.

Eine Rechtswidrigkeit der drei Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt folge schon grundsätzlich aus der nicht ordnungsgemäßen Ausweisleistung des Eisenbahnbediensteten. Zusätzlich könne sich die Identitätsfeststellung, die in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur ausdrücklichen Berufung des Eisenbahnbediensteten auf seine staatliche Funktion und den darauffolgenden Anordnungen zum Verlassens des Zuges gestanden sei, nicht auf § 30 Abs. 3 EisbG iVm § 35 VStG stützen. Es komme zwar ein Verstoß gegen § 162 Abs. 1 EisbG in Frage, jedoch sei keine Verwaltungsübertretung vorgelegen, weil das vorgeschriebene Verhalten im Zug vom Beschwerdeführer nicht missachtet worden sei. Das gebotene Verhalten im Zug für Bahnbenützende ergebe sich aus § 47 EisbG iVm § 6 EisbSV – demnach habe man sich so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und -verkehrs sowie die Rücksicht auf andere gebieten würden. Der Beschwerdeführer habe dem Eisenbahnbediensteten lediglich seine Rechtsauffassung in einem angemessenen Tonfall und in gemäßigter Lautstärke mitgeteilt. Für die Anordnungen zum Verlassen des Zuges komme wiederum § 47b Abs. 1 EisbG als Rechtsgrundlage in Betracht. Fahrtausschlüsse könnten von einem Eisenbahnaufsichtsorgan aber nur gegen Personen angeordnet werden, die das gebotene Verhalten im Zug nicht einhalten hätten; dies treffe auf den Beschwerdeführer gerade nicht zu.

Der Beschwerdeführer sei sohin im verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freizügigkeit, in der Eigentumsfreiheit und dem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz sowie im Recht, nicht ohne gesetzliche Grundlage seine Identität bekannt geben zu müssen, und im Recht, nicht ohne gesetzliche Grundlage einen Zug verlassen zu müssen, verletzt worden.

2.       Das Bundesverwaltungsgericht forderte in der Folge die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (im Folgenden: „belangte Behörde“) am XXXX auf, zur Maßnahmenbeschwerde vom XXXX Stellung zu nehmen. Diese kam der Aufforderung mit Äußerung vom XXXX nach.

Die belangte Behörde stellte eingangs den sich aus einer vom Eisenbahnbediensteten erstellten EBQS-Meldung (EBQS ist ein elektronisches Meldesystem; die Abkürzung steht für „Ereignis, Behandlung, Qualität & Sicherheit“) vom XXXX ergebenden Sachverhalt dar und trug anschließend vor, dass die vom Eisenbahnbediensteten durchgeführte Identitätsfeststellung und die beiden ausgesprochenen Anordnungen zum Verlassen des Zuges durch die Beförderungsbedingungen der XXXX (Identitätsfeststellung: Pkt. A.3.1.5.; Zugausschlüsse: Pkt. A.3.5., A.3.5.1.8. sowie A.3.5.1.2.) gedeckt gewesen seien. Eine ausdrückliche Androhung einer Festnahme sei weder aus dem Beschwerdevorbringen, noch der EBQS-Meldung zu entnehmen. Es habe sich damit ausschließlich um privatrechtliches Handeln des Eisenbahnbediensteten gehandelt, sodass eine Maßnahmenbeschwerde mangels hoheitlichem Handeln ausscheide.

Sollte dennoch hoheitliches Handeln angenommen werden, sei zu beachten, dass der Eisenbahnbedienstete seinen Ausweis zwar aus Vorsicht nicht aus der Hand gegeben, der Beschwerdeführer jedoch den Nachweis habe erkennen können.

Daneben behaupte der Beschwerdeführer, dass der Eisenbahnbedienstete auf seine Eigenschaft als Eisenbahnaufsichtsorgan hingewiesen habe, weshalb für ihn zweifelsfrei erkennbar gewesen sei, dass der Eisenbahnbedienstete unter bestimmten Voraussetzungen habe hoheitlich handeln können; weiters habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass ihm die Festnahmebefugnis nach § 30 Abs. 3 EisbG bekannt gewesen sei. Das Verhalten des Beschwerdeführers könne damit unter alle drei Tatbestände des § 47b Abs. 1 EisbG subsumiert werden, weswegen die gesetzten Handlungen nicht rechtswidrig gewesen seien: Der Beschwerdeführer habe dienstliche Anweisungen missachtet, indem der erste Ausschluss vom Zug erfolglos geblieben sei. Entgegen dem Gebot eines Verhaltens im Sinne der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes habe der Beschwerdeführer zudem eine Fahrkartenkontrolle dauerhaft gestört und sei durch dieses Verhalten auch eine Verspätung verursacht worden. Zuletzt sei ein Verhalten gesetzt worden, das der Rücksichtnahme auf andere widersprochen habe, zumal dieses Verhalten sowohl Auswirkungen auf Unbeteiligte im Zug, als auch für die Weiterfahrt gehabt habe.

Nicht zuletzt scheitere die Annahme eines hoheitlichen Handelns auch am Fehlen der ausdrücklichen Anordnung einer Festnahme.

3.       Die Stellungnahme vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer am XXXX vom Bundesverwaltungsgericht übermittelt und ihm die Gelegenheit gegeben, Stellung zu beziehen. Von dieser Möglichkeit machte er Gebrauch und brachte am XXXX einen Schriftsatz ein.

Darin äußerte sich der Beschwerdeführer eingangs zur Sachverhaltsdarstellung der belangten Behörde insbesondere wie folgt: Die in der EBQS-Meldung aufgestellten Behauptungen, er habe sich lautstark über den Eisenbahnbediensteten beschwert und noch dazu versucht, andere Fahrgäste „aufzuwiegeln“, würden nicht stimmen. Vielmehr habe sich der Beschwerdeführer stets in einem angemessenen Tonfall geäußert und sei dem Eisenbahnbediensteten gegenüber weder laut, noch ausfallend geworden. Gleichwohl sei der Eisenbahnbedienstete im Rahmen der Amtshandlung zunehmend lauter und aufbrausend geworden. Die „Drohung“ mit einer Beschwerde sei erst nach dem diesbezüglichen Ratschlag des Eisenbahnbediensteten selbst erfolgt und habe er diesen auch nicht gegen dessen Willen fotografiert. Die belangte Behörde verkenne überdies, dass das behauptete Nichtbeachten der ersten Anordnung zum Verlassen des Zuges in der Station XXXX gar nicht möglich gewesen sei, weil die Station XXXX (in der der Beschwerdeführer ausgestiegen war) vor der Station XXXX bedient werde. Bei den Ausführungen der belangten Behörde werde weiters deutlich, dass die Feststellung der Identität nicht im Rahmen und aufgrund der (bereits zuvor abgeschlossenen) Fahrscheinkontrolle erfolgt sei, sondern vielmehr im Zusammenhang mit den Befehlen zum Verlassen des Zuges gestanden sei.

Hinsichtlich der Qualifikation als Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass laut der Lehre ein zu befolgender Befehlsakt schon dann vorliege, wenn bei Nichtbeachtung des Befehls eine Verwaltungsstrafe drohe. Nach der ständigen Judikatur liege ein Befehlsakt jedenfalls dann vor, wenn dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung eine unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht werde oder zumindest bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen habe müssen, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren behördlichen Durchsetzung zu rechnen sei. Eine physische Sanktion in Form einer Festnahme sei dem Beschwerdeführer angedroht worden. Die Drohung, dass bei Zuwiderhandeln gegen seine Aufforderung auf die Polizei gewartet werden könne, sei objektiv als Androhung einer Festnahme des Eisenbahnbediensteten zu verstehen gewesen. Eine derartige Ankündigung mache auch nur mit Blick auf § 30 Abs. 3 EisbG Sinn. In einer Gesamtbetrachtung würden die sonstigen Umstände gleichfalls für das Vorliegen einer drohenden Festnahme sprechen, zumal der Eisenbahnbedienstete jene Schritte gesetzt habe, die für eine Festnahme gemäß § 30 Abs. 3 EisbG iVm § 35 VStG vorgesehen seien. Es sei zunächst als Vorstufe zur Festnahme eine Identitätsfeststellung durchgeführt und später offenbar der Zug angehalten worden, um die nächsten Akte, nämlich die Übergabe an ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, zu setzen.

Im vorliegenden Fall bestehe für das Handeln des Eisenbahnbediensteten keine privatrechtliche Grundlage, weil das Verhalten des Beschwerdeführers keineswegs unter die von der belangten Behörde genannten Bestimmungen der Beförderungsbedingungen falle. Andere Fahrgäste seien nicht durch „lautes Unterhalten“ oder eine „andere Aktivität“ gestört worden. Auch sei er nicht zur Rücksicht gegenüber anderen Reisenden aufgefordert worden, sondern nur dazu, sich nicht in die Fahrscheinkontrolle einzumischen. Abgesehen davon könnten Beförderungsbedingungen, die das Eisenbahnverkehrsunternehmen dazu ermächtigen würden, Reisende wegen des bloß lauten Unterhaltens oder einer ruhig vorgetragenen Meinungsäußerung von der Beförderung auszuschließen, den Anforderungen an zulässige Vertragsinhalte keinesfalls entsprechen. Für derartige Inhalte bleibe auch aufgrund des Anwendungsvorranges des Unionsrechts kein Raum.

Zuletzt wiederholte der Beschwerdeführer sein Vorbringen, dass die angefochtenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt schon mangels Ausweisleistung trotz Aufforderung rechtswidrig gewesen seien (die Verpflichtung, sich bei der Ausübung polizeilicher Befugnisse zu identifizieren und die Legitimation zur Ausübung der Befugnisse, finde sich auch in anderen Verwaltungsbereichen wie z.B. dem SPG). Auch würden die Voraussetzungen des § 47b EisbG nicht vorliegen, weil keiner der drei darin genannten Tatbestände erfüllt worden sei: Eine dienstliche Anordnung sei insofern nicht missachtet worden, als eine Befolgung der ersten Anordnung betreffend XXXX gar nicht möglich gewesen sei, da der zweiten Anordnung, den Zug bereits in der Station XXXX zu verlassen, nachgekommen worden sei. Weiters sei durch das Verhalten des Beschwerdeführers keine Fahrkartenkontrolle dauerhaft gestört oder eine Verspätung verursacht worden, weil es überhaupt keinen Grund für den Eisenbahnbediensteten gegeben habe, den Zug über die im Fahrplan vorgesehene Zeit hinaus anzuhalten. Auswirkungen auf Unbeteiligte im Zug habe es durch die bloße Mitteilung einer Rechtsauffassung an den Eisenbahnbediensteten auch nicht gegeben.

4.       Mit Schreiben vom XXXX wurde die belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht über die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom XXXX informiert. Eine Gegenäußerung wurde am XXXX abgegeben.

Die belangte Behörde bekundete im Wesentlichen, weiterhin davon auszugehen, dass der Eisenbahnbedienstete zivilrechtlich als Angestellter der XXXX in Vollzug der Beförderungsbedingungen gehandelt habe. Da der Beschwerdeführer nicht bestreite, dass der Eisenbahnbedienstete seinen Ausweis vorgezeigt habe, sei zudem ein etwaiges hoheitliches Handeln von Vornherein nicht rechtswidrig gewesen. Denn wie das Ausweisen zu erfolgen habe, sei eisenbahnrechtlich nicht geregelt.

5.       Der Beschwerdeführer übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX , nachdem ihm mit Parteiengehör vom XXXX die Stellungnahme der belangten Behörde vom XXXX vom Bundesverwaltungsgericht übersandt worden war, einen weiteren Schriftsatz.

Darin wurde ergänzend zu den bisherigen Ausführungen insbesondere dargetan, dass nicht einmal die XXXX den Standpunkt der belangten Behörde zu teilen scheine, weil diese – wie einer beigefügten E-Mail zu entnehmen sei – Maßnahmen gesetzt habe, um solche oder ähnlich gelagerte Vorfälle zukünftig zu vermeiden.

6.       Nach der In-Kenntnis-Setzung der belangten Behörde über die Mitteilung des Beschwerdeführers vom XXXX am XXXX durch das Bundesverwaltungsgericht, führte diese am XXXX aus, dass die E-Mail samt Entschuldigung seitens des Kundeservices der XXXX erfolgt sei. Es sei jedoch zwischen den Möglichkeiten eines Unternehmens, im Rahmen seiner Bemühungen um Kundenzufriedenheit Lösungen anzubieten, und einem gerichtlichen Verfahren zur Prüfung von Rechtskonformitäten zu unterscheiden. Für das gegenständliche Verfahren habe eine angebotene Kulanzregelung daher in keiner Weise Relevanz. Der belangten Behörde seien außerdem – auch nach erfolgten Recherchen beim Unternehmen – keine konkreten dienstlichen Konsequenzen im Zusammenhang mit dem Vorfall bekannt.

7.       Mit Parteiengehör vom XXXX erhielt der Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit, zum Schriftsatz vom XXXX Stellung zu beziehen. Am XXXX wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen, dass die XXXX ein deutliches Fehlverhalten ihres Mitarbeiters zugestanden habe; diese gehe von einem rechtswidrigen Verhalten des Eisenbahnbediensteten aus.

8.       Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag beim Verwaltungsgerichtshof, der daraufhin am XXXX , hg. eingelangt am XXXX , die verfahrensleitende Anordnung erließ, das Bundesverwaltungsgericht habe binnen drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen.

9.       In der Angelegenheit fand am XXXX eine erste öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer (BF) sowie sein Vertreter (BFV), eine Vertreterin der belangten Behörde (BehV) und zwei Zeugen (der Eisenbahnbedienstete [Z1] und XXXX [Z3]) teilnahmen.

Im Zuge der Ladungen zur Verhandlung wurde die belangte Behörde über die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom XXXX in Kenntnis gesetzt und diese aufgefordert, die XXXX -Beförderungsbedingungen, die am XXXX gegolten haben, vorzulegen; dieser Aufforderung kam die belangte Behörde am XXXX nach.

10.      Mit E-Mail vom XXXX übermittelte die belangte Behörde das XXXX -Protokoll zu den Zugverspätungen am XXXX , das dem Beschwerdeführer mit Parteiengehör vom XXXX vom Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis gebracht wurde.

11.      In der Angelegenheit fand am XXXX eine zweite öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer sowie sein Vertreter, eine Vertreterin der belangten Behörde und eine Zeugin ( XXXX [Z2]) teilnahmen.

12.      Am XXXX trug die belangte Behörde die aufgetragenen Informationen betreffend EBQS-Meldungen nach. Das Bundesverwaltungsgericht unterrichtete den Beschwerdeführer davon am XXXX .

13.      Mit Schreiben vom XXXX gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur XXXX -Dienstanweisung für die Aus- und Weiterbildung sowie den Einsatz von Eisenbahnaufsichtsorganen vom XXXX sowie zu den in der zweiten Beschwerdeverhandlung erörterten Themen ab.

II.      Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen

1.1.    Am XXXX führte der Eisenbahnbedienstete XXXX – ein Zugbegleiter der XXXX , der u.a. auch die Tätigkeit „Eisenbahnaufsichtsorgan“ innehat – im XXXX -Zug XXXX (Zugstart: Station XXXX um XXXX ; Zugziel: Station XXXX um XXXX Uhr) eine Fahrausweiskontrolle in XXXX -Uniform durch.

1.2.    Im Zuge der Revisionstätigkeit wurden auch die Fahrkarte und die XXXX -Vorteilscard des in der Station XXXX (Zugankunft und -abfahrt: XXXX Uhr) hinzugestiegenen Beschwerdeführers kontrolliert; beide Dokumente wurden beanstandungslos zurückgestellt.

Hiernach begutachtete der Eisenbahnbedienstete die Fahrkarte und die XXXX -Vorteilscard der XXXX , einer älteren Dame, für die der Beschwerdeführer zuvor am Bahnhof XXXX ein ermäßigtes Ticket an einem Automaten besorgt hatte und die der Beschwerdeführer erst im Zuge dieser Reise kennengelernt hatte. Bei der Überprüfung fiel auf, dass die XXXX -Vorteilscard bereits abgelaufen und damit ungültig war, woraufhin sich der Beschwerdeführer in die Fahrausweiskontrolle der XXXX einbrachte. Da er sich für die Situation mitverantwortlich fühlte, wollte er den Eisenbahnbediensteten davon überzeugen, keine Fahrgeldnachforderung iHv EUR 105,00 auszustellen, sondern XXXX lediglich den Differenzbetrag auf den vollen Preis aufzahlen zu lassen; der Eisenbahnbedienstete erklärte, dass dies nicht möglich sei. Der Eisenbahnbedienstete wies den Beschwerdeführer mehrere Male darauf hin, sich aus dem Kundengespräch herauszuhalten.

In welchem Verhältnis der Beschwerdeführer und XXXX zueinander standen, erfuhr der Eisenbahnbedienstete erst kurz vor der Station XXXX .

1.3.    Der Beschwerdeführer kündigte eine Beschwerde an, fotografierte dafür das an der Dienstkleidung befestigte Schild des Eisenbahnbediensteten (Abbildung 1) und forderte diesen weiters auf, sich mit seinem Ausweis auszuweisen, um eine eindeutige Identifikation (sein Nachname war auf dem Schild nur abgekürzt ersichtlich) zu ermöglichen.

XXXX

Abbildung 1

Dem entgegnete der Eisenbahnbedienstete, zunächst den Ausweis des Beschwerdeführers sehen zu wollen, der sich daraufhin unverzüglich auswies; es erfolgte eine Aufnahme der Daten des Beschwerdeführers für eine Meldung. Nach der neuerlichen Aufforderung des Beschwerdeführers, sich auszuweisen, um seine Daten aufnehmen zu können, hielt der Eisenbahnbedienstete dem Beschwerdeführer seinen Berechtigungsausweis als Eisenbahnaufsichtsorgan (Abbildungen 2 und 3) – ohne ihn aus der Hand zu geben – in Gesprächsdistanz kurz vor. Der Beschwerdeführer hatte dabei Sicht auf das darauf befindliche Lichtbild, auf dem der Eisenbahnbedienstete zwar jünger aussieht, aber erkennbar ist, dass es sich nicht um eine vom Eisenbahnbediensteten verschiedene Person handelt; der Beschwerdeführer nahm den Dienstausweis in Scheckkartenformat als „relativ offiziell“ wahr.

XXXX

Abbildung 2 (Vorderseite)

XXXX

Abbildung 3 (Rückseite)

Der Beschwerdeführer teilte dem Eisenbahnbediensteten mit, dass er außer dem Foto nichts habe erkennen können, woraufhin der Eisenbahnbedienstete ihn aufforderte, den Zug in der Station XXXX zu verlassen; in diesem Kontext erwähnte der Eisenbahnbedienstete, Eisenbahnaufsichtsorgan zu sein. Nachdem der Beschwerdeführer wiederholte, den Ausweis des Eisenbahnbediensteten sehen zu wollen, forderte der Eisenbahnbedienstete diesen auf, sofort, d.h. bereits in der Station XXXX , den Zug zu verlassen, und kündigte – nachdem der Beschwerdeführer zwei weitere Male nach dem Ausweis fragte – an, dass die Polizei bei Zuwiderhandeln in der Station auf den Beschwerdeführer warten könne.

Die Ausstiegsorte wurden vom Eisenbahnbediensteten so gewählt, dass dem Beschwerdeführer eine Weiterfahrt mit einem anderen Zug binnen kurzer Zeit möglich war.

1.4.    Der Beschwerdeführer, dem bewusst war, dass der Eisenbahnbedienstete ihn tatsächlich hätte festnehmen können, weil ein Befehl eines Hoheitsorgans zu befolgen ist, sollte dieser auch rechtswidrig sein, stieg zusammen mit XXXX in der Station XXXX (Zugankunft: XXXX Uhr) aus dem Zug aus.

1.5.    Es wird festgestellt, dass sich im Zusammenhang mit der Fahrkartenkontrolle der XXXX zwischen dem Eisenbahnbediensteten und dem Beschwerdeführer eine hitzige Diskussion entwickelte. Während der Eisenbahnbedienstete mit dem Fortschreiten des insgesamt zwischen 15 und 29 Minuten andauernden Gespräches bloß bestimmter im Tonfall wurde, wurde der Beschwerdeführer dem Eisenbahnbediensteten gegenüber sehr laut. Seinen Höhepunkt erreichte der Konflikt zwischen den Stationen XXXX und XXXX , wobei dabei auch die Fahrtausschlüsse ausgesprochen wurden.

Der Beschwerdeführer störte mit seiner lautstarken Ausdrucksweise das Wohlbefinden der anderen Fahrgäste im Zugabteil (ca. 10 bis 15 Personen), wobei dies einige dem Eisenbahnbediensteten gegenüber später kundtaten. Es beeinträchtigte aber auch die Konzentration des Eisenbahnbediensteten bei der Arbeitsverrichtung. Infolge der Diskussion mit dem Beschwerdeführer, der sich der Eisenbahnbedienstete nur schwer entziehen konnte, wurde der Eisenbahnbedienstete überdies in der Wahrnehmung seiner sonstigen Aufgaben behindert.

Durch den Vorfall kam es zu einer um drei Minuten verzögerten Abfahrt aus der Station XXXX (tatsächliche Zugabfahrt um XXXX Uhr anstelle von XXXX Uhr).

1.6.     Die Geschehnisse wurden von XXXX , einem unbeteiligten Fahrgast in Sichtweite im selben Zugabteil, die in der Station XXXX zugestiegen war, ab diesem Zeitpunkt beobachtet.

2.       Beweiswürdigung

2.1.    Feststellungen unter Pkt. II.1.1., II.1.2. und II.1.6.

Die Feststellungen unter Pkt. II.1.1. und II.1.2. ergeben sich aus dem Inhalt der vom Beschwerdeführer und der belangten Behörde vorgelegten Unterlagen (Beschwerde, XXXX -Protokoll zu den Zugverspätungen, Foto des Namensschildes des Eisenbahnbediensteten, Fahrkarte des Beschwerdeführers, Bescheinigung gemäß § 20 EisbEPV etc.) sowie den diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers, des Eisenbahnbediensteten und der XXXX in den beiden Beschwerdeverhandlungen.

Dass der Eisenbahnbedienstete erst kurz vor dem Bahnhofsbereich XXXX über das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der XXXX aufgeklärt wurde, legte dieser überzeugend im Zuge seiner Einvernahme dar (1. VP, Seite 11f, Z1: „[…] Ich ging davon aus, weil sie miteinander gesprochen haben und miteinander eingestiegen sind, dass der BF der Sohn oder Gatte der Dame war, das heißt, dass sie miteinander in einer Beziehung stehen. […] Kurz vor dem Eintreffen im Bahnhofsbereich XXXX wurde mir mitgeteilt, dass der BF der Dame nur das Ticket am Automaten gekauft hatte und das Falsche gekauft hatte. Die zwei Personen kannten sich offensichtlich gar nicht. Sie haben anscheinend zu wenig darüber gesprochen, er hat ein Ticket mit Vorteilscard gekauft, sie hat das gar nicht verstanden. […]“) und steht im Einklang mit den Beobachtungen der in der Station XXXX hinzugestiegenen XXXX (1. VP, Seite 25: „Z3: Ich kann mich erinnern an eine Frau, die der deutschen Sprache nicht mächtig war. Dass dieser besagte Herr ihr einen Fahrschein organisiert hat, das habe ich in diesem lautem Gewurschtel mitbekommen.“). Diese ist ein am verfahrensgegenständlichen Vorfall unbeteiligter Fahrgast, deren Daten als Zeugin der Eisenbahnbedienstete danach aufnahm.

Dass diese in der Station in XXXX zugestiegen war und die Geschehnisse ab diesem Zeitpunkt in Sichtweite im selben Zugabteil beobachtete (Feststellung unter Pkt. II.1.6.), gab diese überzeugend in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an (1. VP, S. 24ff).

2.2.    Feststellungen unter Pkt. II.1.3.

Dass der Beschwerdeführer eine Beschwerde ankündigte, ergibt sich insbesondere aus seiner Aussage vor dem Bundesverwaltungsgericht (1. VP, S. 4f: „BF: […] Daraufhin hat Z1 geantwortet, ‚wenn Sie ein Problem mit meiner Vorgehensweise haben, können Sie gerne eine Beschwerde an die XXXX schreiben, das wird sicher ‚gewissenhaft‘ bearbeitet und ‚ernstgenommen‘‘. Daraufhin habe ich zu ihm gesagt, ‚wenn Sie mir das so empfehlen, werde ich diese Vorgehensweise wählen, lassen Sie mich dazu bitte Ihr Namensschild fotografieren‘. Dann habe ich sein Namensschild fotografiert, das war problemlos. Dann habe ich ihn um seinen vollständigen Namen und um seinen Ausweis gebeten. […]“) bzw. aus der Beschwerde (S. 3: „[…] Schließlich meinte [der Eisenbahnbedienstete] […] falls ich ein Problem habe, solle ich eine Beschwerde an die XXXX verfassen. Auf diese Aufforderung hin fotografierte ich das an der Dienstkleidung des Zugbegleiters befestigte Namensschild […]“).

Die Feststellungen dazu, dass der Beschwerdeführer das Namensschild des Eisenbahnbediensteten fotografierte und sich beide gegenseitig zum Ausweisen aufforderten, wobei es dem Beschwerdeführer vorrangig darum ging, den vollständigen Namen des Eisenbahnbediensteten zu erlangen, basieren auf den Ausführungen in der Beschwerde (S. 3) sowie den mit diesen im Einklang stehenden Angaben des einvernommenen Beschwerdeführers und des befragten Eisenbahnbediensteten (vgl. insbes. auch Beschwerde, S. 3: „[…] Nachdem der Name auf dem Namensschild jedoch nur abgekürzt ausgewiesen war, forderte ich [den Eisenbahnbediensteten] auf, sich auszuweisen, um eine eindeutige Identifikation zu ermöglichen. […] Dann forderte ich ihn auf, mir seinen Ausweis zu zeigen, damit ich seine Daten aufnehmen kann. […]“). Abweichend zum Beschwerdeführer gab der Eisenbahnbedienstete einzig an, dass der Beschwerdeführer neben dem Namensschild auch seinen Dienstausweis fotografiert habe (1. VP, Seite 12: „Z1: […] Meinen Dienstausweis und mein Namensschild fotografierte er. […]“). Diesem Vorbringen schenkt das Bundesverwaltungsgericht keinen Glauben, zumal der Eisenbahnbedienstete in der EBQS-Meldung vom XXXX , die zeitnah nach dem Vorfall verfasst wurde und damit aussagekräftiger ist, nur das Fotografieren des Namensschildes festhielt.

Der Eisenbahnbedienstete gab vor dem Hintergrund, dass Personen des „Betriebsdienstes“, d.h. praktisch alle Betriebsbediensteten, wahrgenommene Unregelmäßigkeiten in betrieblichen Meldungen festzuhalten haben (vgl. § 23 Abs. 3 Z 5 EisbEPV) und der Beschwerdeführer eine Beschwerde ankündigte, glaubwürdig an, die Daten des Beschwerdeführers zu diesem Zeitpunkt für eine Meldung darüber (1. VP, Seite 12: „Z1: […] Bei der Eisenbahn ist es so, wenn ein Vorfall im Zug ist, soll das gemeldet werden. Daher habe ich ihn um seinen Ausweis gebeten, nachdem er bereits nach meinem gefragt hatte. […]“; 1. VP, Seite 13: „Z1: […] Danach habe ich ihn um seinen Ausweis gebeten, um die Daten für eine Meldung aufzunehmen. […]“) und nicht etwa für die Anzeige strafbarer Handlungen aufgenommen zu haben.

Der Beschwerdeführer, der Eisenbahnbedienstete und XXXX schilderten einhellig, dass vom Eisenbahnbediensteten der Berechtigungsausweis als Eisenbahnaufsichtsorgan in Gesprächsdistanz vorgezeigt wurde. In diesem Zusammenhang gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, den dargebotenen Ausweis für „relativ offiziell“ gehalten und beim Vorhalten jedenfalls das darauf befindliche Foto gesehen zu haben (1. VP, Seite 9: „RI: Welche Daten des EAO-Ausweises haben Sie beim Vorzeigen erkennen können? BF: Es war sehr kurz. Ich habe nur das Foto gesehen. Das war so ein Scheckkartenformat und hat relativ offiziell ausgeschaut.“). Der Beschwerdeführer rügte in seiner Beschwerde, der Eisenbahnbedienstete sei auf dem Lichtbild unerkenntlich gewesen (Beschwerde, Seite 3); das Bundesverwaltungsgericht kommt nach der persönlichen Einvernahme des Eisenbahnbediensteten und einer Gegenüberstellung mit dem vorgelegten Dienstausweis zum Ergebnis, dass der Eisenbahnbedienstete zwar auf dem Bild tatsächlich jünger aussieht, jedoch ersichtlich ist, dass keine andere Person als der Eisenbahnbedienstete abgebildet ist.

Da die Aussagen des Beschwerdeführers und der befragten Zeugen zur konkreten Dauer des Vorhaltens des Ausweises und dazu, welche Daten (über das Lichtbild hinaus noch) in dieser Zeit zu erkennen waren bzw. (un)absichtlich abgedeckt wurden, stark variierten, konnte nur eine Feststellung dahingehend getroffen werden, dass der Ausweis für eine geringe zeitliche Dauer vorgezeigt wurde (vgl. Beschwerde, Seite 3: „Er holte seinen Ausweis heraus und sagte, dass er mir diesen sicher nicht in die Hand geben werde. Daraufhin hielt er diesen in einem Abstand von ca einem Meter für 1-2 Sekunden vor mich, wobei er mit den Fingern sämtliche Daten bis auf das Foto abdeckte, was er damit kommentierte, dass er sich bestimmt nicht die Tür zuhause eintreten lassen wolle. Für mich war lediglich das Foto des Ausweises für kurze Zeit sichtbar.“; 1. VP, Seite 8f: „RI: Welche Daten des EAO-Ausweises haben Sie beim Vorzeigen erkennen können? BF: Es war sehr kurz. Ich habe nur das Foto gesehen. Das war so ein Scheckkartenformat und hat relativ offiziell ausgeschaut.“; EBQS-Meldung vom XXXX : „Ich zeigte diesen vor gab ihn aber nicht aus der Hand: da steht ja auch mein Geb Datum drauf, Namensschild zu tragen provoziert Häufung an Beschwerden.“; 1. VP, Seite 15: „RI: Wie lange haben Sie den Ausweis dem BF vorgehalten? Z1: Lang genug, dass er sich alles notieren oder auswendig lernen konnte. RI: Der BF hat gesagt, Sie haben den Ausweis so abgedeckt, dass man nur das Foto sehen konnte. Z1: Das war nicht absichtlich oder bewusst, daran kann ich mich nicht erinnern. Er hat auch mein Namensschild fotografiert, da steht auch eine Art Kassennummer darauf. Damit bin ich eindeutig identifizierbar. RI: Ihrer Meinung nach konnte der BF alle Daten auf Ihrem Ausweis sehen? Z1: Er hat das nicht beanstandet, dass etwas fehlerhaft sei. Ich hielt die Karte in meiner Hand, ich wollte sie ihm nicht gegeben, damit er nicht damit aussteigt.“; 2. VP, Seite 4: „Z2: […] Z1 hat seinen Ausweis aus seiner Tasche geholt und hielt ihn eine Sekunde her und hat ihn dann gleich wieder eingesteckt. […]“; 2. VP, Seite 6: „RI: Der Z1 hat dem BF seinen EAO-Ausweis vorgezeigt: Welche Daten waren ersichtlich? Z2: So nahe war ich nicht, ich konnte das nicht sehen. RI: Wie lange wurde der Ausweis vorgehalten? Z2: Er hat ihn nur kurz hingehalten, er wollte wohl nur zeigen, dass er ihn hat. Z2 macht eine Handbewegung von einer imaginären Brusttasche nach vor und gleich wieder zurück.“).

Dass bzw. wie oft der Beschwerdeführer den Eisenbahnbediensteten in weiterer Folge aufforderte, seinen Ausweis vorzuzeigen, ergibt sich aus dem Vorbringen in der Beschwerde (S. 3), dem die Aussagen in der mündlichen Verhandlung von Beschwerdeführer (1. VP, S. 5) und Eisenbahnbediensteten (1. VP, S. 11f) nicht entgegenstehen.

Der Beschwerdeführer (insbesondere Beschwerde, Seite 3) und der Eisenbahnbedienstete (EBQS-Meldung vom XXXX : „Fahrtausschluss gegen Herrn ausgesprochen und seine Daten aufgenommen.“; 1. VP, Seite 15: „RI: Der BF hat vorgebracht, dass Sie zwei Fahrtausschlüsse gegen den BF verfügt haben, nämlich eine Anordnung zum Verlassen des Zuges in der Station XXXX und eine Anordnung zum sofortigen Verlassen des Zuges in der Station XXXX ? Z1: Es war definitiv nur ein Fahrtausschluss.“) erteilten konträre Auskünfte dazu, wie oft der Beschwerdeführer zum Verlassen des Zuges aufgefordert wurde. Ausschlaggebend für die vom Bundesverwaltungsgericht getroffene Feststellung zum Vorliegen von zwei Beförderungsausschlüssen war, dass sich die Aussage der ebenfalls am gesamten Gespräch beteiligten XXXX mit jener des Beschwerdeführers deckte, die – wie der Beschwerdeführer – von zwei Fahrtausschlüssen sprach (2. VP, Seite 5: „RI: Hat Z1 ein oder zwei Anordnungen zum Verlassens des Zuges ausgesprochen? Z2: Ich glaube zwei Mal.“).

Dass das Wort „Eisenbahnaufsichtsorgan“ während des Gesprächs fiel, gründet auf den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers (Beschwerde, Seite 3, wobei der Beschwerdeführer hier noch von einer zweimaligen Berufung auf die Eigenschaft sprach), des Eisenbahnbediensteten (1. VP, Seite 14: „RI: Haben Sie sich bei den gesetzten Handlungen auf Ihre Eigenschaft als EAO berufen? Z1: […] Ich erwähnte jedoch, das war ein Fehler, dass ich ein EAO bin. […]“) und der XXXX (2. VP, Seite 5: „RI: Zu welchem Zeitpunkt hat sich der Z1 als EAO zu erkennen gegeben? (Identitätsfeststellung, erste oder zweite Anordnung zum Verlassens des Zuges) Z2: Ja so ein ähnliches Wort hat er gesagt. Ich weiß nicht, was das Wort bedeutet, aber das hat er gesagt.“). Das Bundesverwaltungsgericht geht auf der Grundlage der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers, der XXXX und des Eisenbahnbediensteten in der mündlichen Verhandlung (s. die entsprechenden Zitate im Folgenden) davon aus, dass die Erwähnung der Eigenschaft als Eisenbahnaufsichtsorgan während des Gesprächs einmal, jedoch nicht zweimal fiel.

Die Feststellung, dass die Eigenschaft als Eisenbahnaufsichtsorgan im Zusammenhang mit dem ersten Beförderungsausschluss Erwähnung fand, stützt sich auf die überzeugende Angabe des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, der sich noch genau erinnern konnte, auf welchen seiner Sätze mit der Anmerkung zur Stellung als Eisenbahnaufsichtsorgan vom Eisenbahnbediensteten reagiert wurde (1. VP, Seite 7: „RI: Hat sich der Z1 bei allen Handlungen auf seine Eigenschaft als EAO berufen? BF: Ja. RI: Inwieweit hat er das getan? Er hat es einmal ganz ausdrücklich gesagt, nämlich sehr auffallend korrekt in dieser Situation. Auf meine Aussage hin, ‚Ich hätte nur einen jungen Burschen erkannt‘ hat er gesagt ‚Ich bin EAO und verbiete Ihnen die Weiterfahrt mit diesem Zug ab XXXX ‘.“). Diese Auskunft deckt sich darüber hinaus mit den Ausführungen der XXXX , wonach der Eisenbahnbedienstete das Wort zu jenem Zeitpunkt benutzt habe, als der Beförderungsausschluss entschieden worden sei (2. VP, Seite 5: „RI: Zu welchem Zeitpunkt hat sich der Z1 als EAO zu erkennen gegeben? [Identitätsfeststellung, erste oder zweite Anordnung zum Verlassens des Zuges] Z2: Ja so ein ähnliches Wort hat er gesagt. Ich weiß nicht, was das Wort bedeutet, aber das hat er gesagt. R: Wissen Sie, wann dieses Wort gefallen ist? Z2: Ich glaube, als er entschieden hat, uns rauszuschmeißen. RI: Wissen Sie noch, wann das Wort EAO gefallen ist, war das zwischen den Stationen XXXX und XXXX , oder zu einem anderen Zeitpunkt? Z2: XXXX ist, wo wir ausgestiegen sind, und bevor wir ausgestiegen sind, hat er es davor im Zug gesagt.“). Der Eisenbahnbedienstete betonte zwar, dass die Aufforderung zum Verlassen des Zuges nicht aufgrund seiner Tätigkeit als Eisenbahnaufsichtsorgan ausgesprochen worden sei, gestand aber zu, dass die Eigenschaft als Eisenbahnaufsichtsorgan zwischen den Stationen XXXX und XXXX (und damit in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu den Beförderungsausschlüssen) erwähnt worden sei (1. VP, Seite 13: „RI: War das vor dem Zugausschluss? Z1: An das kann ich mich nicht erinnern. Es war eher am Schluss, aber nicht aufgrund des Fahrtausschlusses. Es war auf die Frage ‚Wer bin ich überhaupt‘.“; 1. VP, Seite 19: „RI: Das Wort EAO ist erst gefallen, nachdem Sie den Fahrtauschluss ausgesprochen haben? Z1: An das könnte ich mich so erinnern, ja. Ich möchte festhalten, dass der Fahrtauschluss nicht aufgrund meiner Tätigkeit als EAO ausgesprochen wurde.“; 1. VP, Seiten 22 f: „BFV: Ich möchte gerne auf den Zeitpunkt zurückkommen, zu dem Sie das Wort EAO ausgesprochen haben. War das, wie Sie an einer Stelle gesagt haben, zwischen den Stationen XXXX und XXXX , oder zu einem anderen Zeitpunkt? Z1: Meiner Wahrnehmung nach war das zwischen dem Bahnhof XXXX und XXXX . Es ist schon lange her.“).

Da sowohl der Beschwerdeführer (Beschwerde, Seite 3), als auch XXXX (2. VP, Seite 4: „Z2: […] Dann hat irgendwie der Z1 gesagt, dass er Macht hat, die Polizei rufen kann, […]“; 2. VP, Seite 7: „RI: Hat Z1 damit gedroht, die Polizei zu rufen bzw. mit BF auf diese zu warten? Dh, ist konkret das Wort ‚Polizei‘ gefallen? Z2: Ja. Er hat ‚Polizei‘ gesagt.“) übereinstimmend davon berichteten, dass der Eisenbahnbedienstete mit dem Hinzuziehen der Polizei gedroht habe, und sich dieser selbst nicht mehr genau an die Geschehnisse erinnern konnte (1. VP, Seite 22: „BFV: Haben Sie dem BF mit der Polizei gedroht? Z1: Gedroht sicher nicht. Ob ich die Polizei im Endeffekt hinzugezogen hätte, hätte ich mir überlegen müssen. Ob ich das Wort Polizei erwähnt habe, daran kann ich mich heute nicht mehr erinnern.“), war den Wahrnehmungen des Beschwerdeführers und der XXXX höhere Glaubwürdigkeit zu attestieren.

Der Eisenbahnbedienstete vermittelte dem Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig, die Zugausschlüsse so ausgesprochen zu haben, dass dem Beschwerdeführer eine baldige Weiterfahrt möglich war (1. VP, Seite 13: Z1: „[…] Ich dachte mir, fünf Minuten später kommt eine S-Bahn, und wenn der BF weiterreisen möchte, kann er diese benützen.“; 1. VP, Seite 16: „Ich dachte, der BF hatte die Möglichkeit, in XXXX oder am XXXX oder am XXXX in einen späteren Zug umzusteigen, ich dachte mir nichts Böses dabei.“); der Beschwerdeführer trat dieser Aussage nicht entgegen.

2.3.    Feststellungen unter Pkt. II.1.4.

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer die Stellung des Eisenbahnbediensteten als Eisenbahnaufsichtsorgan bewusst sowie die ihm dadurch zustehenden Befugnisse bekannt gewesen sind, beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (1. VP, Seite 8: „BF: Er hätte mich festnehmen können, das war mir auch bewusst, zumal mir die Festnahmebefugnis von EAOs auch zu diesem Zeitpunkt schon bekannt war. Ich wusste auch, dass ein, wenngleich rechtswidriger, aber dennoch vorliegender Befehl eines Hoheitsorgans zu befolgen ist.“).

2.4.    Feststellungen unter Pkt. II.1.5.

Im Hinblick auf das Verhalten des Beschwerdeführers und des Eisenbahnbediensteten während ihrer Diskussion im Zusammenhang mit der Fahrkartenkontrolle der XXXX wurden stark divergierende Aussagen gemacht:

So brachte der Beschwerdeführer vor, dass er lediglich seinen Rechtsstandpunkt „in einem angemessenen Tonfall und in gemäßigter Lautstärke“ dargelegt habe; er sei gegenüber dem einschreitenden Organ nicht unangemessen laut geworden (Beschwerde, Seite 8; Stellungnahme vom XXXX , Seite 1f; 1. VP, Seite 9: „RI: Wie würden Sie Ihr Verhalten gegenüber dem Z1 von der Fahrscheinkontrolle bis zum Aussteigen aus dem Zug beschreiben? BF: Angemessen, meiner Ansicht nach. Auf Nachfrage der RI gebe ich an, in angemessener Lautstärke, nicht laut. Ich habe ihm ruhig versucht, die Situation zu erklären und habe ihn gebeten, mit XXXX Milde walten zu lassen bzw. nach Möglichkeit auf einen normalen Fahrschein aufzahlen zu lassen. Ich war ruhig. Ich war auch höflich. Ich war zu Beginn perplex, weil ich bereits beim ersten Mal die Sache aufklären wollte, da war ich verwundert über den unhöflichen Ton des Z1 und die Aussage ‚Die Dame ist erwachsen, Sie brauchen sich nicht einmischen‘.“) und sei vielmehr der Eisenbahnbedienstete immer unangenehmer geworden (1. VP, Seite 9: „RI: Wie ist der Z1 Ihnen gegenüber aufgetreten? BF: Zu Beginn relativ schroff. Er ist dann zunehmend lauter geworden. Besonders, nachdem er seinen Ausweis hergezeigt hat bzw. nachdem ich ihn nochmals gebeten habe, seinen Ausweis vorzuzeigen.“). Diese Angaben wurden von XXXX bestätigt (2. VP, Seite 6: „RI: Wie würden Sie das Verhalten des BF gegenüber dem Z1 während des gesamten Gespräches beschreiben? Z2: Ruhig, also ganz normal und vernünftig. RI: Ist der BF laut geworden? Hat er den Z1 z.B. auch beschimpft? Z2: Nein, überhaupt nicht.“; 2. VP, Seite 6: „RI: Wie hat sich der Z1 verhalten? Z2: Für mich hat er sich ziemlich persönlich benommen, nicht so, als würde er nur seine Arbeit/seinen Beruf machen. RI: Ist der Z1 laut geworden? Z2: Nicht sehr, aber eher, ja.“; 2. VP, Seite 8: „BFV: Wie schätzen Sie den Tonfall und die Laustärke des Z1 ein? Z2: Für mich klang es sehr unhöflich und ein bisschen herabsehend.“), die auch anmerkte, dass das beschriebene Verhalten des Eisenbahnbediensteten nicht nur konkret gegenüber dem Beschwerdeführer vorgelegen sei (2. VP, Seite 8: „BFV: Und diese herablassende Art hat er gegenüber Ihnen, aber auch gegenüber dem BF gezeigt? Z2: Ja.“).

Dagegen hielt der Eisenbahnbedienstete in der EBQS-Meldung fest (EBQS-Meldung vom XXXX : „Reisender mischt sich in Kundengespräch ein; droht mir offen mit Beschwerde als ich der Dame welcher er einen Fahrschein mitVc Ermössigung kaufte eine Fgn ausstellen wollte. […] Der mit der Reisenden eingestiegenen Dame beschwerte sich lautstark über mich und wiegelte Reisende gegen mich auf. Dies gelang ihm nicht. […] 3 Minuten XXXX ab XXXX verspätet wegen dem ständig provozierenden Mannes. […] massive öffentlich Rufschädigung des Zubs im Zug“) und gab diese Eindrücke auch bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung wieder; er selbst sei bestimmter im Ton geworden, um seinen Worten Nachdruck zu verleihen (1. VP, Seite 12: „Z1: […] Er fiel mir immer ins Wort, er ließ mich nicht aussprechen. Dann waren wir schon eine Station vor XXXX , ca. XXXX . Es kamen immer wieder Anfeindungen, sowie ich es schon erwähnt habe, an den Wortlaut kann ich mich nicht mehr erinnern. Aufgrund der Anfeindungen entschied ich mich, es mit der Dame nicht auf die kulante Art zu regeln und von einer Fahrgeldnachforderung abzusehen, sondern ich machte meiner Arbeit weiter. Das Gespräch entwickelte sich immer weiter, es wurde immer lauter. Es war eine lautstarke Diskussion. Manche Leute fühlten sich meiner Meinung nach im Zug schon gestört, wobei die Dame, die keinen gültigen Fahrschein besaß, sich dabei rausgehalten und kein Wort gesagt hat. Ich hatte den Eindruck, es war ihr peinlich. […] Die Diskussion war aber schon so zerrüttet. Aufgrund von meiner Tätigkeit als Zugbegleiter habe ich gegen den BF den Fahrausschluss ausgesprochen. […] Aufgrund der ständigen Anfeindungen sprach ich den Zugausschluss nach XXXX aus, weil es ganz einfach laut geworden ist. Ich wollte, dass die Ordnung und Sicherheit im Zug wiederhergestellt ist. Ich bemerkte auch, dass sich einige Reisende belästigt gefühlt haben.“; 1. VP, Seite 16: „RI: Wie hat sich der BF Ihnen gegenüber beim gesamten Vorfall verhalten? Z1: Mir gegenüber sehr angriffig. Mit Anfeindungen mir gegenüber. Mit Aussagen wie ‚Man merkt aber, Ihnen macht Ihre Arbeit aber sehr ‚Spaß‘‘. Als ich darauf antwortete ‚Ich mache hier nur meine Arbeit‘ oder ‚Bitte lassen Sie mich meine Arbeit machen‘, sagte er, ‚vor einigen Jahren haben sie ja auch nur ihre Arbeit gemacht‘ als Anspielung auf die Kriegszeit. An den ganz genauen Wortlaut kann ich mich nicht mehr erinnern. RI: Ist er laut geworden? Hat er Sie z.B. auch beschimpft? Z1: Ja, er ist laut geworden. Er hat sich in der Wortwahl aber sehr gewandt ausgedrückt. Es folgten keine derben Ausrücke wie ‚Trottel‘, aber sehr menschenunwürdig, auch ein Schaffner hat eine Seele.“; 1. VP, Seite 17: „RI: Wie sind Sie dem BF gegenüber aufgetreten? Z1: Ganz ehrlich, wie ich mich erinnern kann, wurde ich im Ton bestimmter. Laut, das weiß ich nicht mehr, aber bestimmter im Tonfall. Ich muss mich ja auch durchsetzen können und ein gewisses Auftreten haben, wenn ich einen Fahrtauschluss ausspreche. Wie soll man sich auch verhalten, wenn einem jemand permanent ins Wort fällt und einen unterbricht. Da muss man ja bestimmter werden.“).

Gegenständlicher Entscheidung werden vom Bundesverwaltungsgericht die diesbezüglichen Schilderungen des Eisenbahnbediensteten zugrunde gelegt, da diese durch die Zeugenaussagen der XXXX – unter Wahrheitspflicht und der Strafsanktionsdrohung des § 289 StGB stehend – gestützt werden, die ebenfalls dem Beschwerdeführer ein unangenehm bzw. unangebracht sehr lautes und dem Eisenbahnbediensteten ein mit seinem Beruf konform gehendes Verhalten zuschrieb (1. VP, Seite 25: „RI: Schildern Sie Ihre Wahrnehmungen zur Situation. Was ist zwischen dem BF und dem Z1 vorgefallen? Z3: Ich kann mich erinnern an eine Frau, die der deutschen Sprache nicht mächtig war. Dass dieser besagte Herr ihr einen Fahrschein organisiert hat, das habe ich in diesem lautem Gewurschtel mitbekommen. Irgendwann wurde das lauter und lauter und ist eskaliert das Ganze. Der Herr hat sich für den Fahrschein der Dame eingesetzt. Was mir unangenehm aufgefallen ist, dass er sehr laut war. Und er war dann irgendwann nicht mehr da. Er muss wohl des Zuges verwiesen worden sein, sonst wäre ich wohl nicht hier. Was zwischen den beiden Herrn vorgefallen ist, kann ich nicht aussagen. Dann habe ich den Schaffner gefragt, was da los ist, was das für ein Wirbel ist. Ich wollte schließlich auch nach Hause und war schon etwas genervt, was mir auch zusteht. Dann habe ich ihn gefragt, und er hat mich nur freundlich gefragt, ob ich das, was ich jetzt wahrgenommen habe, wenn es zu einer Verhandlung kommt, er hatte das wohl im Gespür und hat eigentlich nur dafür gesorgt, dass es weitergeht; er hatte mich deswegen nach meinen Daten gefragt. Auch andere hätten sie ihm genannt, auch andere haben gefragt, was da eigentlich los ist, und waren etwas verunsichert über den Vorfall.“; 1. VP, Seiten 25 f: „RI: Wie würden Sie das Verhalten des BF gegenüber dem Z1 während des gesamten Gespräches beschreiben? Z3: Ich habe nur gesagt, laut, unangenehm laut, unangebracht laut. RI: Und das Verhalten von Z1? Z3: Er ist seiner Arbeit nachgegangen. RI: War der unangebracht laut? Z3: Nein, ich habe nur bemerkt, dass der BF laut war. RI: Haben Sie oder andere Mitfahrende im Zug sich durch das Gespräch gestört gefühlt? Z3: Ja.“; 1. VP, Seite 27: „BFV: Sie hatten den Eindruck, dass der BF wäre unangebracht laut gewesen. Z3: Nicht den Eindruck, es war so. Es hat sich plötzlich so aufgeschaukelt.“).

Die Glaubwürdigkeit der Aussage der XXXX wird dabei vom Bundesverwaltungsgericht höher als die des Beschwerdeführers und der XXXX eingeschätzt, weil diese gänzlich unbeteiligt am Geschehen war, in keinerlei Interessenskonflikt steht und zudem auch während des Vorfalls nicht (emotional) involviert war und aus diesem Grunde die Begebenheiten mit unbeteiligtem innerem Abstand und in diesem Sinne objektiv verfolgte und wiedergeben konnte. Auch in der Verhandlung brachte die Zeugin überzeugend zum Ausdruck, dass sie keinerlei weitere Interessen oder Motivation habe als jene, lediglich ihre Wahrnehmungen zum Vorfall zu schildern (1. VP, Seite 24f: „RI: Können Sie sich an den BF und die Geschehnisse am XXXX nach XXXX Uhr im XXXX -Zug XXXX in Fahrtrichtung XXXX erinnern? Z3: Ja. Vereinzelt. Das, was ich weiß, kann ich aussagen. […] Punkt. Mehr kann ich nicht aussagen.“; 1. VP, Seite 26: „BF: Haben Sie den Z1 schon öfters im Zug gesehen? Z3. Nein, das erste Mal. Ich kenne den Herrn überhaupt nicht. Ich habe ihn hier erst wiedergesehen.“). Für den Umstand, dass der Beschwerdeführer tatsächlich sehr laut war, spricht auch, dass sich XXXX auch noch nach eineinhalb Jahren daran erinnern konnte; dies, obwohl dieses Geschehen keinerlei Bedeutung oder Auswirkung in ihrem Leben hat. Das Bundesverwaltungsgericht geht vor diesem Hintergrund und der diesbezüglichen Aussage der XXXX auch davon aus, dass der Eisenbahnbedienstete bloß bestimmter im Tonfall, nicht aber laut wurde.

Dass XXXX erst in der Station XXXX zustieg und damit nur einem Teil des Gespräches beiwohnte (Zugankunft in der Station XXXX um XXXX Uhr, Zugabfahrt aus der Station XXXX um XXXX Uhr, d.h. sieben Minuten; 1. VP, Seite 24: „RI: Bei welcher Station sind Sie in den Zug eingestiegen? Z3: XXXX , weil es auf dem Weg von der Arbeit nach Hause war.“; 1. VP, Seite 24: „RI: Waren Sie beim gesamten Gespräch anwesend? Z3: Nein. Ich habe nur das Laute mitbekommen, die laute Akustik, und ein bisschen Kleinigkeiten.“; 1. VP, Seite 27: „BFV: Sie sind am Bahnhof XXXX in den Zug eingestiegen. Z3: Ja. BFV: Der BF musste den Zug am XXXX verlassen. Das ist die Station danach. Das heißt, Sie haben nur sehr kurze Zeit diesen Vorfall mitbekommen? Z3: Schon ein bisschen länger. Es war schon länger laut. Das waren nicht nur 3 Minuten.“) ändert nichts an dieser Beurteilung, da diese Zeit ausreichend war, um sich ein Bild über die Situation und das Verhalten von Eisenbahnbedienstetem und Beschwerdeführer zu machen. Die Zugausschlüsse wurden überdies erst zwischen den Stationen XXXX und XXXX ausgesprochen (s. dazu im Folgenden) und war damit das Verhalten des Eisenbahnbediensteten und des Beschwerdeführers gerade in diesem Zeitrahmen entscheidend.

Die Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens wird auch nicht dadurch geschmälert, dass XXXX aussagte, dass es beim Einstieg noch keine Diskussion gegeben habe (1. VP, Seite 27: „BFV: Es ist aber nicht so, dass Sie eingestiegen sind und bereits eine Diskussion im Laufen war, sondern die Diskussion hat erst begonnen, nachdem Sie eingestiegen sind? Z3: Ja, ich bin in XXXX eingestiegen; als ich eingestiegen bin, gab es noch keine Diskussion, diese hat sich entwickelt, nachdem ich eingestiegen bin bzw. als ich gesessen bin bzw. im Zuge der Fahrt. Ich habe nur mitbekommen, dass es um einen Fahrschein ging, für eine Dame, die sich nicht ausdrücken konnte, und der Herr einen Fahrschein für sie gekauft hatte.“). Wie der Eisenbahnbedienstete plausibel und lebensnah erklärte, ist dieser Eindruck wohl durch die betrieblich bedingten Unterbrechungen des Gesprächs zustande gekommen (1. VP, Seite 28: „RI: Um zu verstehen, wie diese Diskussion zwischen Ihnen abgelaufen ist: War diese Diskussion durchgängig an einem Stück oder gab es Unterbrechungen, z.B. weil Sie bei einer Station den Zug abfertigen mussten? Z1: Das Gespräch wurde nur ausschließlich durch betriebliche Tätigkeiten meinerseits, z.B. Abfertigen des Zuges, unterbrochen.“). Dass die Diskussion ohne Unterbrechungen über die gesamte Zeitspanne verlaufen wäre, wie XXXX aussagte (2. VP, Seite 8: „RI: War das Gespräch zwischen BF und Z1 kontinuierlich, oder gab es Unterbrechungen dazwischen, zB weil der Z1 den Zug in einer Station abgefertigt hat? Z2: Es war in Einem durch.“), ist schon aufgrund der Tatsache, dass der Zug in den Stationen durch den Eisenbahnbediensteten abgefertigt werden musste, nicht anzunehmen.

Dass der Konflikt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Eisenbahnbediensteten den Höhepunkt zwischen den Stationen XXXX und XXXX erreichte, ergibt sich daraus, dass in diesem Zeitrahmen die Fahrtausschlüsse als Reaktion auf die Zuspitzung der Situation ausgesprochen wurden (vgl. Pkt. II.1.3 und II.2.2.). Diesen Zeitrahmen legte der Eisenbahnbedienstete in der mündlichen Verhandlung überzeugend dar (1. VP, Seite 11: „[…] bis zu dem von mir ausgesprochenen Fahrausschluss in Höhe XXXX oder XXXX . Ich denke, es war XXXX , dass ich den Fahrtauschluss ausgesprochen habe.“; 1. VP, Seite 13: „[…] Aufgrund der ständigen Anfeindungen sprach ich den Zugausschluss nach XXXX aus […]“; 1. VP, Seite 18: „Auf Nachfrage der RI gebe ich an, ich habe den Fahrtausschluss in XXXX ausgesprochen während der Fahrt, damit er am XXXX aussteigt.“) und steht dies auch nicht im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, Seite 3).

Soweit der Beschwerdeführer (durch seinen Vertreter) versuchte, sein Verhalten damit zu relativieren, dass man laut werden könne, wenn man ungerechtfertigter Weise von einem Beförderungsausschluss bedroht werde (1. VP, Seite 27), wird auf Pkt. II.3.6. (a) der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Zudem würde dies in direktem Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers, auf nochmalige Nachfrage der Richterin in der zweiten Verhandlung, zu keinem Zeitpunkt unangemessen laut gegenüber dem Eisenbahnbediensteten geworden zu sein, stehen (2. VP, S. 3: „RI an BF: In Verfolg zu Ihren Angaben in der letzten Verhandlung habe ich noch eine Frage an Sie: Sind Sie dem Z1 gegenüber am XXXX jemals laut geworden? BF: Laut nicht im Sinne von schreiend. Selbstverständlich, als ich zur Türe gegangen bin, da habe ich dann aufgrund des Abstandes lauter mit ihm gesprochen, aber ansonsten habe ich in ruhiger Lautstärke mit ihm kommuniziert.“).

Auch das Vorbringen dahingehend, dass der Eisenbahnbedienstete XXXX einfach den Differenzbetrag hätte aufzahlen lassen können (1. VP, Seite 21), geht fehl, weil der Eisenbahnbedienstete gemäß Pkt. A.3.2.2.1. iVm E.1.2. der XXXX -Beförderungsbedingungen bei einem ungültigen Ticket eine Fahrgeldnachforderung iHv EUR 105,00 auszustellen hatte. Pkt. A.3.2.4. der XXXX -Beförderungsbedingungen kam nicht zur Anwendung, weil XXXX ein Ticket mit sich führte und sich in Begleitung befand; der Eisenbahnbedienstete wurde erst später über das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX unterrichtet (s. dazu Pkt. II.1.2. und II.2.1.).

Der Beschwerdeführer brachte weiters sein Unverständnis zum Ausdruck, dass es den Eisenbahnbediensteten gestört habe, dass er zur Aufklärung habe beitragen wollen (1. VP, Seite 19). Diesbezüglich führte der Eisenbahnbedienstete nachvollziehbar aus, dass er das Kundengespräch mit XXXX geführt habe und daher in erster Linie an ihren Angaben interessiert gewesen sei (1. VP, Seite 19: „BF: Ich korrigiere auf sie hat Sie nicht verstanden. Warum hat Sie das gestört, dass ich diese Situation aufklären wollte? Z1: Ich widerspreche dem BF. Ich habe den Eindruck gehabt, die Dame versteht kein Deutsch oder versteht mich nicht. Daher habe ich die Brücke bauen wollen zur Dame. Mich hat gestört, dass sich der BF in das Kundengespräch einmischen wollte.“).

Dem Einwand, der Eisenbahnbedienstete habe XXXX alleine aufgrund ihrer Abstammung nach der XXXX -Vorteilscard gefragt ist, ist kein Erfolg beschieden, weil der Eisenbahnbedienstete laut Pkt. D.4.3.1.1. der XXXX -Beförderungsbedingungen alle Reisenden gleichermaßen zum Vorweis der XXXX -Vorteilscard aufzufordern hat, wenn diese die Berechtigung nicht schon unaufgefordert vorweisen (vgl. 1. VP, Seite 29: „BF: […] Auffällig ist meiner Meinung nach, wie ich in meiner Beschwerde an die XXXX angedeutet habe, XXXX habe sich gegenüber XXXX aufgrund ihrer Herkunft aus XXXX anders verhalten.“; 2. VP, Seite 4: „Z2: […] Dann habe ich das Gefühl gehabt, dass er – ich meine, es passiert hin und wieder, weil ich XXXX bin –, dass er extra noch kontrollieren wollte.“; 2. VP, Seite 5: „Z2: […] Ich möchte noch angeben, dass ich vorher gesagt habe, dass mein Eindruck war, dass Z1 mich etwas sekkieren wollte, weil er hat bei den anderen Leuten, etwa bei älteren Leuten, die Vorteilscard nicht verlangt, da hat er sich nur das Ticket angesehen; und bei mir hat er die Vorteilscard schon verlangt, weil bei mir wäre mein Ticket ja eigentlich das Richtige gewesen, wenn die Vorteilscard nicht abgelaufen gewesen wäre.“; 2. VP, Seite 9: „BehV: Wissen Sie, ob die anderen Personen, die kontrolliert worden sind, auch ein ermäßigtes Ticket hatten? Z2: Ja, weil einige auch alt ausgesehen haben, also jedenfalls nicht jung, und solche in der Regel ein ermäßigtes Ticket haben. RI: Sie haben aber nicht gesehen, welches Ticket diese hergezeigt haben? Z2: Der Herr saß nicht direkt neben mir, daher habe ich es nicht gesehen, aber er hat alt ausgesehen.“; 2. VP, Seite 10: „BFV: Darf ich nochmal zur Klarstellung fragen, ob ich Sie zuerst richtig verstanden habe: Von den anderen Personen, also auch von den älteren Personen, wurde niemand nach der Vorteilscard gefragt, nur Sie? Z2: Ja, genau.“).

Dass der Eisenbahnbedienstete bereits in der Vergangenheit mit einer Kündigungsandrohung konfrontiert war bzw. sich wiederholt rechtfertigen musste, lässt nicht den Schluss zu, dass er sich in der konkreten Situation fehlverhalten hätte, zumal dieser auch nachvollziehbar darlegte, dass er einen Beruf ausübt, der zu Konfliktsituationen und Beschwerden führen kann (1. VP, Seiten 16 f: „Z1: […] Aus diesem Grund war ich dankbar, dass eine mitreisende Dame mir bereitwillig nach dem Aussteigen des BF von sich aus, sie kam selber auf mich zu, ihre Daten gegeben hat, für den Fall etwaiger Repressalien seitens des BF gegenüber mir oder dem Unternehmen, dies kann ja bis zur Kündigung führen. Wenn man als Schaffner seine Arbeit aktiv macht, nicht wegschaut, dann eckt man eben manchmal an, und irgendwann glaubt einem die Firma nicht mehr. Ich wurde schon mit der Kündigung bedroht, vor einigen Jahren, aber auch aufgrund dieses Vorfalls. Aufgrund mancher Beschwerden, die bei der Firma eintreffen. Bevor man die Fahrgeldnachforderung bezahlt, beschwert man sich einfach. Das ist das leichteste. RI: Geht es anderen Zugbegleitern auch so? Z1: Ja, anderen geht es auch so, aber manche schauen da weg, oder mir wird unterstellt, ‚warum schaust du nicht weg‘. Ich musste mich schon mehrmals rechtfertigen. RI: Subjektiv betrachtet, passiert Ihnen das öfters, dass man sich über Sie beschwert? Z1: Ich bin ein eher jüngerer Schaffner. Ich bin jetzt elfeinhalb Jahre als Zugbegleiter tätig. Mir hat man schon öfter gesagt ‚du erhältst dich eh selber‘. Auf Nachfrage von RI gebe ich an, damit ist gemeint, dass man dem Unternehmen etwas bringt, das ist also in diesem Fall ein Lob gewesen. Im Umkehrschluss geht man aber davon aus, wenn man der Firma nicht mehr so viel bringt oder genug Beschwerden hat, dann ist man weg vom Fenster.“; 1. VP, Seite 24: „Z1: Ja, je mehr man seiner Arbeit als Schaffner nachkommt, desto mehr Beschwerden produziert man. Heutzutage ist es sehr leicht, eine Beschwerde zu erheben.“).

Ferner ändern auch die Ausführungen in der E-Mail vom XXXX , wonach sich die XXXX für die damalige Reaktion und Vorgehensweise des Kontrollorganes entschuldige und für die Ticketkosten aufkomme, nichts an den getroffenen Feststellungen zum Verhalten des Beschwerdeführers und des Eisenbahnbediensteten, die insbesondere aufgrund der Aussagen der Beteiligten in zwei mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht erstellt wurden, zumal das Schreiben vom Kundenservice des Eisenbahnverkehrsunternehmens stammt, das um Kundenzufriedenheit und dementsprechende Lösungen bemüht ist und sich – anders als das Bundesverwaltungsgericht – nicht einen persönlichen Eindruck aller Beteiligten und vom Vorfall durch deren Schilderungen verschaffte.

Zur Gesamtgesprächslänge ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diese mit fünf bis zehn Minuten festlegte (1. VP, Seite 10: „RI: Wie lange hat das Gespräch [von der Kontrolle bis zum Aussteigen] insgesamt gedauert? BF: Nach meinem Gefühl 5 bis 10 Minuten.“) und der Eisenbahnbedienstete diese auf zwanzig Minuten schätzte (1. VP, Seite 11: „RI: Wie lange hat das Gespräch [von der Kontrolle bis zum Aussteigen des BF aus dem Zug] insgesamt gedauert? Z1: Das Gespräch war von der Kontrolle kurz nach XXXX bis zu dem von mir ausgesprochenen Fahrausschluss in Höhe XXXX oder XXXX . Ich denke, es war XXXX , dass ich den Fahrtauschluss ausgesprochen habe. Auf Nachfrage von RI gebe ich an, das waren ca. 20 Minuten.“) Das Bundesverwaltungsgericht kommt aufgrund folgender Überlegungen zu einer Gesprächsdauer zwischen 15 und 29 Minuten: Gemäß dem Beschwerdeführer begann die Kontrolle des Eisenbahnbediensteten am Bahnhof XXXX (Zugabfahrt um XXXX Uhr; Beschwerde, Seite 2; 1. VP, Seite 10: „RI: Bei welcher Station hat der Z1 mit der Fahrscheinkontrolle begonnen? BF: Ich denke, wir waren schon in XXXX .“), gemäß dem Eisenbahnbediensteten in XXXX (Zugabfahrt um XXXX Uhr; 1. VP, Seite 11: „RI: Bei welcher Station haben Sie die Fahrausweise des BF und seiner Begleitung begonnen zu kontrollieren? Z1: Ich glaube, dass der BF eingestiegen ist zwischen XXXX und XXXX .“; EBQS-Meldung vom XXXX : der Vorfall soll sich zwischen den Stationen XXXX und XXXX zugetragen haben). Bis zur Abfahrt des Zuges aus der Station XXXX um XXXX Uhr waren sohin 15 bis 29 Minuten vergangen.

Die Feststellung zur Anzahl der weiteren im Zugabteil anwesenden

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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