Entscheidungsdatum
20.07.2021Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
I408 2244369-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Schweden, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2021, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer wurde am 20.04.2021 von Schweden nach Österreich ausgeliefert und wegen in den Jahren 2013 bis 2016 begangenen Eigentumsdelikten am 26.05.2021 durch das Landesgericht XXXX rechtskräftig verurteilt.
2. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 26.05.2021 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass gegen ihn die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes beabsichtigt sei. Der Beschwerdeführer erstattete dazu keine Stellungnahme.
3. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 15.06.2021 erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.).
4. Am 06.07.2021 vernahm die belangte Behörde den Beschwerdeführer niederschriftlich ein und verhängte über ihn mit Bescheid vom selben Tag die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Aus dem Stand der Schubhaft beantragte der Beschwerdeführer am 08.07.2021 die freiwillige Rückkehr nach Schweden.
5. Mit Schriftsatz vom 13.07.2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom 15.06.2021.
6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor und langten diese am 16.07.2021 in der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der in Serbien geborene Beschwerdeführer ist schwedischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest.
Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet sich in Schweden. Im Bundesgebiet hielt sich der Beschwerdeführer zwischen 2013 und 2016 auf, war während dieses Zeitraums jedoch nicht melderechtlich erfasst. Im April 2021 wurde er von Schweden nach Österreich ausgeliefert und hält sich seither in Justizanstalten auf.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 26.05.2021, XXXX , verurteilte das Landesgericht XXXX ihn wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 3, 130 Abs. 1 erster Fall, Abs. 2 zweiter Fall StGB, der Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 1 und 2 StGB und der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf eine Vorverurteilung in der Schweiz am 12.04.2018 zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 18 Monaten, davon sechs Monate unbedingt.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer zwischen 29.10.2013 und 12.03.2016 in 23 Angriffen seinen Opfern gewerbsmäßig Geldbörsen und Bargeld weggenommen hat, mit den enthaltenen Bankomatkarten einen Bargeldbetrag von gesamt rund 30.000 € abgehoben und die in den Geldbörsen befindlichen Urkunden unterdrückt hat. Zu diesen Taschendiebstählen war der Beschwerdeführer im Strafverfahren vollumfänglich geständig und berücksichtigte das Strafgericht dies ebenso wie seine Unbescholtenheit zum Tatzeitpunkt als mildernd. Erschwerend fiel das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen ins Gewicht.
Der Beschwerdeführer ging in Österreich nie einer Erwerbstätigkeit nach und liegen auch sonst keine nennenswerten Anknüpfungspunkte vor. Er ist in Schweden verheiratet und hat eine Tochter, welche in Serbien lebt. Auch seine Ehefrau lebt nicht in Österreich.
Den unbedingten Teil seiner Freiheitsstrafe verbüßte der Beschwerdeführer bis zum 06.07.2021 und wurde er anschließend in Schubhaft genommen. Aus deren Stand stellte er einen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach Schweden und wurde er am 14.07.2021 der schwedischen Botschaft zur Erlangung eines Reisedokumentes vorgeführt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Behördenaktes sowie dem vorliegenden Gerichtsakt. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister, der Sozialversicherung sowie dem Strafregister wurden ergänzend eingeholt.
Aus dem eingeholten Melderegisterauszug geht hervor, dass der Beschwerdeführer in Serbien geboren ist. Seine schwedische Staatsangehörigkeit und Identität ergeben sich aus seinem im Verwaltungsakt in Kopie einliegenden schwedischen Personalausweis (AS 74).
Dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Schweden befindet, gab er im Beschwerdeschriftsatz ausdrücklich an. Sein Aufenthalt in den Jahren 2013 bis 2016 war aufgrund des Umstandes, dass er in diesem Zeitraum regelmäßig Taschendiebstähle in Österreich beging, festzustellen. Dass er im April 2021 von Schweden nach Österreich ausgeliefert wurde, gab der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 06.07.2021 ausdrücklich an. Da die belangte Behörde keine gegenteiligen Feststellungen getroffen hat war diesem Vorbringen zu folgen und deckt sich dies insoweit auch mit dem Inhalt des eingeholten Melderegisterauszuges, welcher einen Wohnsitz des Beschwerdeführers in einer Justizanstalt ab 20.04.2021 aufweist.
Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers sowie die näheren Ausführungen dazu sind der im Verwaltungsakt einliegenden Urteilsausfertigung und dem Strafregister zu entnehmen.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich nie einer Erwerbstätigkeit nachging, ist durch den eingeholten Sozialversicherungsauszug belegt. Hinweise auf integrative Anknüpfungspunkte haben sich im Verfahren nicht ergeben. Dass seine Tochter in Serbien lebt, gab der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme am 06.07.2021 an. In dieser Einvernahme gab er außerdem an, dass seine Ehefrau in Schweden leben würde, wohingegen im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt wurde, dass sich die Ehefrau seit mehreren Jahren in Triest aufhalten würde. Wo die Ehefrau des Beschwerdeführers nun tatsächlich aufhältig ist entfaltet jedoch keine Entscheidungsrelevanz, zumal ein Familienleben in Österreich zu keinem Zeitpunkt behauptet wurde.
Die Verbüßung der Freiheitsstrafe, die anschließende Verhängung der Schubhaft, der Antrag auf freiwillige Rückkehr nach Schweden und die Vorführung bei der schwedischen Botschaft zur Erlangung eines Reisedokumentes ergeben sich aus den jeweiligen im Verwaltungsakt einliegenden Mitteilungen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde
Als Staatsangehöriger Schwedens ist der Beschwerdeführer EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
Gemäß § 67 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.
Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0112).
Außerdem ist auf die privaten und familiären Interessen des Betroffenen Bedacht zu nehmen und unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit seinen gegenläufigen persönlichen Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 06.10.2020, Ra 2019/19/0332).
Zunächst ist der Beschwerde dahingehend beizutreten, dass im vorliegenden Fall ein äußerst mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt wurde und wesentliche Ermittlungsschritte unterlassen wurden. Die belangte Behörde hat sich in ihrer Entscheidung lediglich auf den Umstand der Verurteilung des Beschwerdeführers in Österreich gestützt, jedoch keinerlei Erhebungen hinsichtlich eines allfälligen Privatlebens im Bundesgebiet oder eines Familienlebens in anderen europäischen Staaten oder im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in den Jahren 2013 bis 2016 angestellt. Beweiswürdigend für die Feststellung, dass keine Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet vorliegen würden, führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer die Frist für das ihm gewährte Parteiengehör ungenützt verstreichen lassen habe und die Behörde daher nur Feststellungen aufgrund des Zugriffs auf Datenbanken oder Verurteilungen treffen habe können (Bescheid, S. 5). Dabei übersieht die belangte Behörde jedoch, dass es ihr zumutbar und im gegenständlichen Fall auch erforderlich gewesen wäre, den - sich in Strafhaft befindlichen und somit leicht greifbaren - Beschwerdeführer zu einer niederschriftlichen Einvernahme zu laden, um so sein Recht auf Parteiengehör zu wahren. Dies war der Behörde schließlich auch im Schubhaftverfahren am 09.07.2021 möglich.
Dessen unbenommen ist der belangten Behörde dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer mit seiner strafgerichtlichen Verurteilung eine gravierende Delinquenz gezeigt hat. So hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von strafbaren Handlungen, insbesondere der Eigentumskriminalität besteht (vgl. VwGH 22.02.2017, Ra 2017/19/0043; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474 ua.) und es sich dabei um ein die öffentlichen Interessen besonders gefährdendes Fehlverhalten handelt.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedoch um die erste und einzige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Erschwerend wirkte sich im gegenständlichen Fall das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen aus. Demgegenüber stehen die Milderungsgründe, wonach der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Taten unbescholten war und er ein vollumfängliches Geständnis abgegeben hat.
In weiterer Folge ist zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall bereits allenfalls ein Gesinnungswandel des Beschwerdeführers eingetreten ist. Dieser ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange sich der Straftäter - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184).
Der gegenständliche Fall stellt sich derart dar, dass der Beschwerdeführer erst rund fünf Jahre nach dem Zeitpunkt seiner letzten Tat für diese strafgerichtlich zur Verantwortung gezogen wurde. Es ist daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts jedenfalls maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit diesem Zeitpunkt (12.03.2016) im Bundesgebiet nicht mehr strafgerichtlich in Erscheinung getreten ist und somit eine Wohlverhaltensphase von mehr als fünf Jahren vorliegt. Dieser Umstand wurde offenbar auch vom Strafgericht dahingehend berücksichtigt, dass der überwiegende Teil der verhängten Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen werden konnte.
Es fällt außerdem ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer keinerlei Intention gezeigt hat, nach Österreich zurückzukehren oder sich längerfristig im Bundesgebiet aufzuhalten. Er wurde zur Strafverfolgung nach Österreich überstellt und hat bei erster Gelegenheit aus Eigenem die freiwillige Rückkehr nach Schweden beantragt.
Somit kann im gegenständlichen Fall trotz der in der Vergangenheit gesetzten, erheblichen Delinquenz des Beschwerdeführers zum Entscheidungszeitpunkt keine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet abgeleitet werden, weshalb die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn unzulässig ist und der angefochtene Bescheid ohne weitere Prüfung eines etwaigen Eingriffs in sein Privat- und Familienleben zu beheben ist.
Sollte der Beschwerdeführer hinkünftig erneut straffällig werden, wird die belangte Behörde die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn neuerlich zu prüfen haben.
Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Angemessenheit Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot Aufenthaltsverbot aufgehoben aufschiebende Wirkung Behebung der Entscheidung Diebstahl Eigentumsdelikt Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Gewerbsmäßigkeit Integration Interessenabwägung Kassation öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Raub schwere Straftat Urkundenunterdrückung Verbrechen Vergehen Verhältnismäßigkeit Vermögensdelikt Wiederholungsgefahr WiederholungstatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I408.2244369.1.00Im RIS seit
25.10.2021Zuletzt aktualisiert am
25.10.2021