TE Bvwg Beschluss 2021/8/4 I403 2219571-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.08.2021
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Entscheidungsdatum

04.08.2021

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §12a Abs2 Z3
AsylG 2005 §22 Abs10
AVG §68 Abs1
BFA-VG §22
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §52
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch


I403 2219571-2/3E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2021, Zl. XXXX erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, fasst das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin den Beschluss:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht rechtmäßig. Der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.08.2021, Zl. XXXX wird aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer wurde am 15.02.2016 von Beamten der deutschen Bundespolizei am Grenzübergang Freilassing die illegale Einreise nach Deutschland verweigert. Er stellte in weiterer Folge unter Angabe des Namens XXXX , dem Geburtsdatum XXXX und der Staatsangehörigkeit Libyen am 16.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen mit wirtschaftlichen Motiven.

Der Beschwerdeführer entzog sich dem Asylverfahren in Österreich und stellte am 05.07.2018 in Griechenland ebenfalls einen Antrag auf international Schutz. Diesen stellte er unter dem Namen XXXX , dem Geburtsdatum XXXX und der Staatsangehörigkeit Marokkos.

Mit dem Bescheid vom 17.04.2019, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VII.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VIII.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2019 (in Rechtskraft am 05.06.2019), GZ. I422 2219571-1/3E abgewiesen.

Am 23.06.2021 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er vor den Sicherheitsorganen damit begründete, dass er seit März 2019 eine Beziehung führe und dass am XXXX 2020 seine Tochter geboren worden sei. In der Einvernahme durch die belangte Behörde am 06.07.2021 gab er an, in den früheren Einvernahmen in Bezug auf seine angeblich libysche Staatsbürgerschaft gelogen und keine Probleme in Marokkozu haben. Allerdings wolle er unbedingt bei seiner Tochter in Österreich bleiben.

In der Folge wurde gegenüber dem Beschwerdeführer mit mündlich verkündetem Bescheid der belangten Behörde vom 02.08.2021 der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 62 Abs. 2 AVG aufgehoben. Dies wurde damit begründet, dass sein Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen sei. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne zudem nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Zudem habe er in Österreich keine besonders engen Bindungen und habe auch zu seiner Lebensgefährtin bzw. seiner Tochter keine Abhängigkeit bzw. besonders enge Bindung festgestellt werden können.

Der mündlich verkündete Bescheid über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde der zuständigen Gerichtsabteilung I403 des Bundesverwaltungsgerichts am 04.08.2021 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das BFA hat dem Bundesverwaltungsgericht im Falle einer Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes die Verwaltungsakten unverzüglich zur Überprüfung zu übermitteln. Die Vorlage des Aktes durch das Bundesamt gilt gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 bereits als Beschwerde. Die Pflicht zur Überprüfung des verwaltungsbehördlichen Bescheides wird mit dem Einlangen der Verwaltungsakten, die das BFA zu übermitteln hat, ausgelöst (vgl. die VfSlg 19215/2010 zugrundeliegende Gesetzessystematik).

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Marokko und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Er stellte am 16.02.2016 unter Angabe einer falschen Identität und der Behauptung einer libyschen Staatsbürgerschaft seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der Beschwerdeführer entzog sich diesem Asylverfahren im Zeitraum vom 26.07.2017 bis 10.01.2019, indem er unter anderem nach Marokko zurückkehrte und in Griechenland einen weiteren Asylantrag stellte. Der Antrag vom 16.02.2016 wurde mit Bescheid vom 17.04.2019 bzw. Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2019, rechtskräftig am 05.06.2019, abgewiesen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer in dem von ihm behaupteten Herkunftsland Libyen keiner Verfolgung ausgesetzt sei, dass er für Marokko keine Fluchtgründe vorgebracht, sondern seinen Herkunftsstaat aus rein wirtschaftlichen Überlegungen verlassen habe.

Der Beschwerdeführer brachte auch im gegenständlichen Verfahren über seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 23.06.2021 keine Fluchtgründe und keine Gefährdung seiner Person in Marokko vor.

Allerdings führt der Beschwerdeführer eine Beziehung in Österreich und lebt seine am XXXX .2020 geborene Tochter zusammen mit ihm und seiner Lebensgefährtin. Eine Einvernahme der Lebensgefährtin bzw. eine Prüfung der Auswirkungen einer Abschiebung auf das Kindeswohl durch die belangte Behörde fand nicht statt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Angaben zu dem bereits abgeschlossenen Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.06.2019 (in Rechtskraft am 05.06.2019), GZ. I422 2219571-1/3E. Seine Identität steht aufgrund des im Mai 2021 den österreichischen Behörden vorgelegten und im IZR vermerkten Reisepasses fest.

Die Vaterschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus der im Akt einliegenden Anerkennung der Vaterschaft vor dem Standesamtsverband XXXX am 06.03.2020 und der ebenfalls einliegenden Geburtsurkunde seiner Tochter. Dass die belangte Behörde weder die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers einvernahm noch eine Prüfung des Kindeswohls vornahm, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss.

Zu A) Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

Die in Rede stehende Norm des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 sieht vor, dass das BFA den faktischen Abschiebeschutz eines Beschwerdeführers, der einen Folgeantrag gestellt hat und bei dem - wie im vorliegenden Fall - die Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 nicht erfüllt sind, aberkennen kann, wenn drei Voraussetzungen gegeben sind: Erstens muss gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG bestehen; zweitens muss die Prognose zu treffen sein, dass der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und drittens darf die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.

Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ("Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG"):

Gemäß § 12a Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG achtzehn Monate ab der Ausreise eines Beschwerdeführers aufrecht. Nachdem der Beschwerdeführer Österreich bzw. das Gebiet der Mitgliedstaaten nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes am 05.06.2019 nicht mehr verlassen hat, liegt eine aufrechte Rückkehrentscheidung vor. Die Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ist daher gegenständlich gegeben.

Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ("wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist"):

Im Hinblick auf die Bestimmung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) aus, dass "eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags" zu treffen sei. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für "klar missbräuchliche Anträge" beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern (vgl. VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010).

Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Verfahrensrichtlinie - etwa auch eine mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen (vgl. zuletzt VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0079 mwH).

Der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 23.06.2021 wird voraussichtlich zurückzuweisen zu sein, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren ausdrücklich erklärt, in Marokko (wo er sich teilweise auch während seines ersten Asylverfahrens aufhielt) keine Probleme zu haben, sondern nur bei seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter bleiben zu wollen. Auch die Situation in Marokko hat sich seit dem Vorverfahren nicht entscheidungswesentlich geändert. Es liegt somit hinsichtlich der Frage des Flüchtlingsstatus bzw. des Status des subsidiär Schutzberechtigten kein gegenüber dem Vorverfahren maßgeblich geänderter Sachverhalt vor.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.

Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 ("EMRK-Verletzung"):

In seinem ersten Asylverfahren wurde von der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).

Allerdings hat sich in der Zwischenzeit sein Privat- oder Familienleben in Österreich geändert. Der Beschwerdeführer hat eine Lebensgefährtin und eine Tochter. Die belangte Behörde traf diesbezüglich die Feststellung, dass keine Abhängigkeit oder besonders enge Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und Tochter bestehe, ohne allerdings ausreichende Ermittlungsschritte gesetzt zu haben. So wurde weder der Beschwerdeführer näher zu seinem Familienleben befragt noch seine Lebensgefährtin einvernommen. Die belangte Behörde ging zwar zu Recht davon aus, dass die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin dadurch relativiert wird, dass sich beide Partner des unsicheren bzw. unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers bewusst sein mussten, doch wurde das Kindeswohl vollkommen außer Acht gelassen und nicht geprüft, welche Auswirkungen eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko für seine Tochter hätte.

Aufgrund der diesbezüglich unzureichenden Ermittlungen der belangten Behörde steht für das Bundesverwaltungsgericht nicht fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK bedeutet. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass damit keineswegs zum Ausdruck gebracht werden soll, dass automatisch eine Verletzung von Art. 8 EMRK anzunehmen ist und dem Beschwerdeführer (gegen den ja auch wegen mehrfacher Straffälligkeit ein Einreiseverbot verhängt worden war) ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre. Um eine Verletzung von Art. 8 EMRK ausschließen zu können, bedarf es aber jedenfalls einer näheren Auseinandersetzung mit dem Kindeswohl.

Die Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 wurde somit gegenständlich nicht ausreichend begründet und war die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an eine Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung Behebung der Entscheidung faktischer Abschiebeschutz faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig Folgeantrag Identität der Sache Kassation Privat- und Familienleben real risk reale Gefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I403.2219571.2.00

Im RIS seit

25.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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