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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Baur, Dr. Bachler und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hemetsberger, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. Mai 1995, Zl. 4.328.795/21-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist iranischer Staatsangehöriger und reiste am 31. Oktober 1991 in das Bundesgebiet ein. Am darauffolgenden Tag beantragte er vor der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See die Gewährung von Asyl und begründete dies damit, er werde politisch verfolgt. Er gehöre der demokratischen Partei an und werde von der islamischen Seite bedroht. Ein Freund von ihm im Iran sei verhaftet worden, deshalb sei er geflüchtet.
Anläßlich seiner am 25. Februar 1992 vor der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich erfolgten niederschriftlichen Befragung wurden seine Angaben zu Punkt 17. (Fluchtgründe) wie folgt protokolliert:
"In meiner Heimat bin ich seit ca. 10 Jahren Mitglied der "Fadaye-Chalqh"-Partei. Es handelt sich um eine Sozial-Demokratische Partei - früher war es eine kommunistische Partei. Meine Aufgabe war es Flugzettel und Broschüren zu verteilen. Diese Partei stand schon immer in Opposition zum herrschenden Regime. Das erste Mal wurde ich im Jahre 1981 von den Revolutionswächtern festgenommen, weil sie wußten, daß ich eine andere politische Meinung habe. Sie gaben vor, daß ich ein Gewehr besitze und ich wurde ohne Gerichtsverfahren für 6 Monate eingesperrt in S, dies ist ein Ort in der Nähe von T. Auch nach dieser Zeit wurde ich von den Revolutionswächtern argwöhnisch beobachtet, mehrere Male angehalten und kurzfristig eingesperrt, weil ich nach wie vor für die oben angef. Partei tätig war. Diese Partei teilte sich in mehrere Untergruppen von 3-5 Personen auf. Der Chef meiner Gruppe wurde im Juni 1991 verhaftet und eingesperrt. Da es nur mehr eine Frage der Zeit war, bis auch ich wiederum verhaftet werde, habe ich mich zur Flucht entschlossen. Bei einer Rückkehr in den Iran würde ich zumindest eingesperrt werden."
Mit Formalbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 4. März 1992 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Ein Eingehen auf die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe erfolgte in diesem Bescheid nicht.
In seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung vom 30. März 1992 machte der Beschwerdeführer zunächst Begründungsmängel des bekämpften Bescheides geltend und vertrat darüber hinaus die Ansicht, sein bisheriges Vorbringen sei geeignet, seine Flüchtlingseigenschaft nach der Genfer Konvention zu begründen. Er verwies auf das Protokoll des Erstinterviews, in dem sein Vorbringen "im wesentlichen korrekt" wiedergegeben sei, korrigierte die Protokollierung jedoch dahingehend, die politische Charakterisierung der Fedayan-Chalgh sei immer marxistisch gewesen, diese Partei habe sich niemals zu einer sozial-demokratischen gewandelt. Sie habe sich in eine Mehrheit und in eine Minderheit gespalten, wobei er selbst der Mehrheit angehöre. Die Minderheit stehe noch weiter links, die Mehrheit könnte man als sozialistisch bezeichnen.
Mit Bescheid vom 3. Februar 1993 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.
Auf Grund der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 15. September 1994, Zl. 94/19/0355, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes (infolge Aufhebung des Wortes "offenkundig" in § 20 Abs. 2 AsylG 1991 durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. Juli 1994, G 92, 93/94) auf, sodaß das Verfahren bei der belangten Behörde wiederum anhängig wurde (eine zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete, von diesem abgetretene "Parallel-Beschwerde" wurde mit Beschluß vom 24. März 1994, Zl. 94/19/0263, zurückgewiesen).
Am 18. März bzw. 25. März 1993 stellte der Beschwerdeführer Anträge, die die belangte Behörde als Wiederaufnahmeanträge wertete, jedoch mit Bescheid vom 30. März 1995 zurückwies (mit der Begründung, das Berufungsverfahren sei - infolge Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof - noch nicht endgültig abgeschlossen).
Im fortgesetzten Berufungsverfahren forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer mit Manuduktionsschreiben vom 27. März 1995 auf, einfache Verfahrensverletzungen geltend zu machen und etwaige sich daraus ergebende Sachverhaltsänderungen vorzunehmen, woraufhin der Beschwerdeführer die Berufungsergänzung vom 13. April 1995 erstattete, schwerwiegende Verfahrensmängel des Verfahrens erster Instanz geltend machte und dies wie folgt begründete:
"Ich wurde jedoch bei der niederschriftlichen Befragung in Traiskirchen, die dem Bescheid zugrunde lag, überhaupt nicht gefragt, was im Zeitraum vom Juni bis Oktober 1991 geschah. Aus diesem Grunde bin ich darauf damals auch nicht eingegangen.
Tatsächlich hielt ich mich von Juni bis Oktober 1991, also vom Zeitpunkt der Verhaftung meines Gruppenführers bis zum Zeitpunkt, wo ich den Iran verließ, die ganze Zeit über versteckt, um nicht verhaftet zu werden. Denn daß mir dieses Schicksal drohte, begriff ich nach der Verhaftung meines Gruppenführers sofort.
Ich tauchte daher unter und hielt mich bei einer Baufirma außerhalb von T, deren Chef der Vater eines guten Freundes von mir ist, verborgen. Den Iran verließ ich deshalb nicht sofort, weil ich zuerst Geld vorbereiten und einen Schlepper finden mußte, der mich außer Landes brachte. Es ist allgemein bekannt, daß es unter den im Iran herrschenden Bedingungen für einen politischen Aktivisten nicht so leicht ist, aus dem Lande zu fliehen und daß dies, um nicht gerade beim Fluchtversuch verhaftet zu werden, gründlicher Vorbereitung bedarf.
Die Behauptung des Innenministeriums, aus der Verhaftung meines Chefs könne nicht auf meine bevorstehende eigene Verhaftung geschlossen werden, da ich offensichtlich nur mit der Verteilung von Flugzetteln und Broschüren betraut war, widerspricht der allgemeinen Lebenserfahrung.
Dies umso mehr, als ich niederschriftlich angab, schon vorher verhaftet worden zu sein, weiters, da ich mittlerweile dem Verwaltungsgerichtshof ein Foto vorlegte, das mir aus dem Iran nach Österreich nachgeschickt worden war und das mich nach einer dieser niederschriftlichen Verhaftungen zeigt. Dieses Foto zeigt meinen entblößtem Rücken, auf dem schwere Folterspuren zu sehen sind. Dieses Foto befindet sich im Akt.
Wenn die Behörde meinte, meine Angaben zu den mehrmaligen Verhaftungen wären zu vage und unpräzis, dann hätte man mich eben genauer fragen müssen, wie oft und auch wie lange ich eingesperrt wurde und was mir geschah. Dann hätte ich wahrheitsgemäß geantwortet, daß ich sieben oder achtmal verhaftet worden bin und zwar das letzte Mal kurz vor der Verhaftung meines Gruppenführers, dieses letzte Mal wurde ich mit einem Seil geschlagen, sodaß ich die auf dem Foto sichtbaren Verletzungen erlitt.
Überdies kamen in der Zeit zwischen Verhaftung meines Gruppenchefs und meiner Flucht aus dem Land zweimal die Pasdaran in meine Wohnung, um nach mir zu suchen. Ich war aber, wie bereits gesagt, nicht zu Hause, sondern hielt mich bei der Baufirma außerhalb von T versteckt.
Wie gesagt: die ermittelnde Behörde hat mich zu diesen Umständen überhaupt nicht befragt und somit das zur Bescheiderlassung führende Verfahren mit einem erheblichen Mangel behaftet.
Ich selber beschränkte mich auf die in der Erstniederschrift gemachten Angaben, da ich glaubte, daß das genügt. Wäre ich genauer gefragt worden, dann hätte ich auch die oben beschriebenen Umstände wahrheitsgemäß angeführt.
Zur Mangelhaftigkeit der Niederschrift kommt der Umstand, daß als Dolmetscherin eine Österreicherin herangezogen wurde, welche der persischen Sprache nur ungenügend mächtig war. So erklärt sich etwa, daß meine Partei, die Fedayan Khalk - Mehrheit, in der Niederschrift als "sozialdemokratische Partei" bezeichnet werden, was nun wirklich nicht zutrifft und mir auch nicht rückübersetzt wurde.
Diesen Mangel habe ich bereits in meiner Berufung gerügt und festgestellt, daß die Mehrheitsfraktion der Fedayan eine marxistische und sozialistische, nicht aber eine sozialdemokratische Orientierung hat. Darauf ging die Berufungsbehörde jedoch nicht weiter ein, obwohl ich diesen Umstand ja nicht nur aus Gründen der ideologischen Wahrheit richtiggestellt hatte, sondern um auf die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens hinzuweisen.
Ich habe auch keineswegs bei der niederschriftlichen Befragung gesagt, daß ich in meiner Heimat NICHT vorbestraft bin und NICHT gesucht werde. Das wäre ja auch ganz unlogisch, wo ich doch sodann ausdrücklich auf meine früheren Verhaftungen (unter anderem 1981 sechs Monate wegen Waffenbesitzes) und über die mir nun drohende Verfolgung berichtete.
Überdies ist in der Niederschrift, Punkt 7, eigentlich nicht wirklich sichtbar, daß dort "nicht vorbestraft" bzw. "nicht gesucht" steht. Beide Male ist das Wort "nicht" unterstrichen - oder aber durchgestrichen. Man kann das nicht genau sagen, da der Strich durch das Wort "nicht" halb durchgeht, jedenfalls war mir damals (ich war ja der deutschen Sprache nicht mächtig) keineswegs bewußt, was dort steht.
Jedenfalls steht nach allen bereits gemachten Ausführungen fest, daß ich sehr wohl im Iran aus politischen Gründen gesucht und verfolgt werde.
Ich habe übrigens bereits eine Bestätigung der Organisation der Fedajin (Mehrheit) vorgelegt, aus der hervorgeht, daß ich Anhänger dieser Organisation bin."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers samt deren Ergänzung (neuerlich) gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab und begründete dies "im Rahmen der Beweiswürdigung" nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und der von ihr in Anwendung gebrachten Rechtslage dahingehend, der Verhaftung des Beschwerdeführers im Jahr 1981 fehle der zeitliche Zusammenhang zu seiner Ausreise und sie sei aus dem Grunde asylrechtlich nicht mehr beachtlich. Die weiteren kurzfristigen Anhaltungen enthielten weder konkrete Angaben bezüglich Zeitpunkt noch Dauer und Ort sowie den genauen Anlaß, sodaß die Behörde davon ausgehe, diesen Anhaltungen fehle "offensichtlich" die von der Genfer Konvention geforderte Intensität und Qualität einer Verfolgung. Auch der Umstand, daß der "Chef" jener Parteienuntergruppe, der der Beschwerdeführer angehört habe, im Juni 1991 verhaftet und eingesperrt worden sei, lasse noch nicht auf eine Furcht vor Verfolgung des Beschwerdeführers schließen, da dieser sich noch knapp 5 Monate in seinem Heimatland aufgehalten habe, was nicht der Fall gewesen wäre, hätte auch ihm, der lediglich in untergeordneter Funktion tätig gewesen sei, Verhaftung gedroht. Das im vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte, aus dem Akt "verschwundene", jedoch in Fotokopie wiederum vorgelegte Photo lasse nicht erkennen, daß die darauf sichtbaren Verletzungen zwingend als die vom Beschwerdeführer behaupteten Folterungsfolgen anzusehen seien, habe er Folterungen doch weder im Zuge seiner niederschriftlichen Befragung noch im Zuge der Berufung Erwähnung getan. Dem Vorwurf der möglicherweise unvollständigen und unrichtigen Übersetzung seiner Angaben hielt die belangte Behörde entgegen, er habe mit seiner Unterschrift bestätigt, zur Kenntnis genommen zu haben, daß seine Antworten auf die
"nun folgenden Fragen die Grundlage für die erstinstanzliche Entscheidung der österreichischen Behörden, ob mir in Österreich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, darstellen.
Es ist daher in meinem Interesse, alle Fragen genau und gewissenhaft zu beantworten. Ich werde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß mir unter Umständen spätere Behauptungen über eine Verfolgung nicht geglaubt werden, da ich jetzt Gelegenheit habe, alle meine Person betreffenden Gründe, die mich zum Verlassen meines Heimatlandes gezwungen haben, vorzubringen."
Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer mit seiner Unterschrift am Ende der Niederschrift bestätigt, alles verstanden und nichts hinzuzufügen zu haben. Im übrigen verwies die belangte Behörde auf die Bestimmung des § 20 Abs. 1 AsylG 1991.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, der zwei Fotokopien von Fotos über angebliche Folterspuren, eine Tabelle über die Haftaufenthalte des Beschwerdeführers sowie diverse andere Unterlagen bezüglich der allgemeinen Verhältnisse im Heimatland des Beschwerdeführers sowie betreffend seiner Aufenthaltsbewilligung vorgelegt wurden, und über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Zunächst ist klarzustellen, daß der Verwaltungsgerichtshof als Gerichtshof öffentlichen Rechts im Rahmen von Bescheidbeschwerden lediglich eine rein kassatorische Entscheidungsbefugnis hat, es ihm deshalb verwehrt ist, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte Urkunden, sofern sie nicht eine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die belangte Behörde dartun, zu berücksichtigen und eigene Feststellungen auf Grund eigener Ermittlungsergebnisse zu treffen. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist weiters nicht Teil des Verwaltungsverfahrens. Aus diesem Grunde war ein Eingehen auf die mit der Beschwerde vorgelegten Urkunden nicht möglich. Daher erweist sich auch der Vorwurf des Beschwerdeführers an die belangte Behörde, die im vorangegangenen verwaltungsGERICHTLICHen Verfahren vorgelegten Fotos befänden sich nicht im Verwaltungsakt, als ungerechtfertigt.
Dennoch erweist sich die Beschwerde als im Ergebnis berechtigt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß auch Umstände, die für sich allein genommen keine Asylrelevanz (mehr) aufweisen, doch im Rahmen einer gebotenen Gesamtschau mitzuberücksichtigen sind. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer aber bereits in seiner erstinstanzlichen Vernehmung einen zeitlichen Zusammenhang dadurch hergestellt, daß er dargetan hat, auf Grund der Verhaftung im Jahr 1981 als politisch Oppositioneller den Behörden bereits bekannt geworden zu sein und daß sich daran mehrere weitere, jedoch nur kurzfristige Inhaftierungen bzw. Anhaltungen angeschlossen hätten. Stellen sich daher diese als eine Kette von Ereignissen dar, kann die erste Verhaftung im Jahr 1981 nicht isoliert betrachtet werden. Zutreffend wird deshalb in der Berufungsergänzung darauf verwiesen, daß die Behörde, wären die Angaben des Beschwerdeführers über die weiteren mehrmaligen Verhaftungen und Anhaltungen "zu vage" gewesen, ihn näher dazu hätte befragen müssen. Daß solche Nachfragen erfolgt, jedoch unbeantwortet geblieben seien, geht aus dem Protokoll über die erstinstanzliche Vernehmung nicht hervor. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Verwaltungsbehörden eine amtswegige Ermittlungspflicht im Sinne des § 16 Abs. 1 AsylG 1991 trifft, wenn aus den Angaben eines Asylwerbers konkrete Anhaltspunkte für asylrechtlich relevante Umstände enthalten sind. Zwar ist die Behörde nicht verhalten, den Asylwerber anzuleiten, wie er sein Vorbringen zu gestalten habe, damit der von ihm angestrebte Zweck erreicht werde, doch hat die Behörde im Sinne des § 16 AsylG 1991 auf die lückenlose Aufklärung des Sachverhaltes sowie allfälliger sich ergebender Widersprüche zu dringen. In diesem Sinne wurde auch bereits in der Berufungsergänzung vom Beschwerdeführer geltend gemacht, eine "Voraberklärung" betreffend die Vollständigkeit seiner Angaben könne kein entscheidendes Indiz dafür sein, daß die nachfolgende Vernehmung tatsächlich mängelfrei durchgeführt werde. Daß auch der (bloße) Verweis auf die das Protokoll abschließende Unterschrift im Sinn des § 15 AVG in der Regel keine geeignete Replik auf eine konkrete und begründete Behauptung der mangelhaften Übersetzung bzw. Rückübersetzung ist, wurde vom Verwaltungsgerichtshof ebenfalls bereits mehrfach dargelegt (vgl. hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1996, Zl. 95/20/0420). Damit erweist sich aber auch der Hinweis der belangten Behörde auf die Bestimmung des § 20 Abs. 1 AsylG 1991 als nicht zielführend, da der angefochtene Bescheid im aufgezeigten Sinn keine schlüssige Begründung dafür enthält, warum sie der Ansicht war, keiner der Fälle des § 20 Abs. 2 AsylG 1991 liege vor.
Damit hat die belangte Behörde ihren Bescheid mit Verfahrensverletzungen belastet, bei deren Vermeidung sie zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können.
Aus diesem Grunde war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995200615.X00Im RIS seit
20.11.2000