TE Bvwg Beschluss 2021/8/9 I408 2236181-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.08.2021
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Entscheidungsdatum

09.08.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67
FPG §70 Abs3
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs4 Z1

Spruch

I408 2236181-1/OZ

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 24.04.2020, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text



Begründung:

I. Verfahrensgang und Feststellungen:

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 24.04.2020, erging gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und es wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).

Die Zustellung erfolgte am 28.04.2020 durch Einlegen in das Brieffach des Beschwerdeführers. Die Zustellerin bestätigte die ordnungsgemäße Abgabe unter Corona-Bedingungen mit „i.A. und ihrem Namenszeichen“.

Die mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters erhobenen Beschwerde vom 01.10.2020 wurde mit ho. Beschluss vom 25.11.2020 als verspätet zurückgewiesen

Mit Erkenntnis des VwGH vom 25.03.2021 wurde diese Entscheidung behoben.

Zur Abklärung des Zustellvorganges wurde am 18.06.2021 im Beisein des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

2. Beweiswürdigung:

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Beweiswürdigung des ho. Beschlusses vom 25.11.2020 sowie den Ausführungen des VwGH vom 25.03.2021 verwiesen.

Die Einvernahme der Zustellerin hat zweifelsfrei ergeben, dass diese in Befolgung der ihr zur Kenntnis gebrachten Bestimmungen den Zustellvorgang ordnungsgemäß durchgeführt hat. Sie hat den Zustellvorgang ordnungsgemäß beurkundet und aus der Beanschriftung geht zweifelsfrei hervor, dass es sich dabei um die Brieffachanlage in der XXXX , Stiege 4, Fach Nr. 1 handelte, die dem Beschwerdeführer zugewiesen war. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Bilder der Fachanlagen für die einzelnen Stiegen ist auch zu entnehmen, dass trotz zum Teil schlechter Beanschriftung die Anordnung der Fächer, beginnend mit Fach 1 (= Top 1) links oben beginnt und somit gerade Anschriften mit Fach 1 oder Top1 eindeutig zuordenbar sind.

Wie von ihr und ihrem Fachvorgesetzten übereinstimmend angegeben wurde, waren der Zustellerin die Zustellabläufe bei Behördenbriefe unter Corona-Bedingungen kurz zuvor zur Kenntnis gebracht worden und ihr auch die Konsequenzen einer Fehlzustellung oder gar Falschbeurkundung bekannt. Lt. Auskunft des Fachvorgesetzten liegen in der Zustellbasis auch keine Beschwerden oder Beanstandungen über die Zustellerin vor.

Weder über die vorgelegten Beweismittel noch das Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich ein gesetzeswidriger Zustellablauf.

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme der von ihm angeführten Zeugen aus dem Zustellrayon der Beschwerdeführerin zum Beweis dafür, als Beweis für mangelhafte Zustellungen wird abgewiesen, weil er für den zu prüfenden Zustellvorgang, der von ihr vorschriftsgemäß dokumentiert wurde, keine Relevanz aufweist. Unabhängig davon hat der unter Wahrheitspflicht stehende Vorgesetzter der Zustellerin angeführt, dass keine Beschwerden über die Arbeitsweise der Zustellerin vorliegen und er auch die Namen von den über die Rechtsvertretung eingeholte Zustellmängel – diese erfolgten über ein vorgefertigtes Formblatt nicht kenne.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zur Zurückweisung der Beschwerde (Spruchpunkt A)

Gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde vier Wochen.

Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 47 AVG in Verbindung mit § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind (vgl. dazu etwa VwGH 24.06.2020, Ra 2020/17/0017, m.w.N.).

Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.04.2020 rechtmäßig persönlich zugestellt.

Die Beschwerde wurde jedoch erst am 01.10.2020 und damit verspätet eingebracht, weshalb sie zurückzuweisen ist (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018], § 7 VwGVG, Anm. 14a mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine verspätete Beschwerde zurückzuweisen ist, entspricht der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot Beschwerdefrist Durchsetzungsaufschub Fristablauf Fristüberschreitung Fristversäumung mündliche Verhandlung öffentliche Urkunde persönliche Übernahme Rechtsmittelfrist rechtswirksame Zustellung verspätete Beschwerde Verspätung Verspätungsvorhalt Zurückweisung Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:I408.2236181.1.00

Im RIS seit

25.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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